…und spezialpräventiver Überlegungen ein Strafausmaß iHv. 1.500,00 € bzw. 16 Tagen, d.e. annähernd 30 % bzw. 38 % der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafen durchaus noch ausreichend, um den vom Gesetzgeber beabsichtigten Strafzwecken des FinStrG zum Durchbruch zu verhelfen. Der ebenfalls entsprechend der geänderten Bemessung der…
…dass nach § 23 FinStrG die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters ist, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB…
…der Strafausmessung dem aufgrund des Doppelverwertungsverbotes nicht als straferschwerend iSd § 33 Z 1 StGB zu wertenden Umstand des realkonkurrierenden Zusammentreffens mehrerer (gleichartiger) Finanzvergehen (vgl. zB OGH 12 Os 102/89) schon nach den allgemeinen, hier ebenfalls maßgeblichen Grundsätzen der §§ 32 Abs. 2 und 3 StGB…
…abzuwägen. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gem. § 36 Abs. 3 FinStrG iVm. § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen nach den Bestimmungen des …
…der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 [zu Faktum a.)] und Abs.2 lit. a [zu Faktum b.)] FinStrG begangen, weswegen über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 14.000,-- sowie für den Fall der…
…nur nach den Grundsätzen der Strafbemessung zwischen x.y. und dem Bw. zu teilen gewesen. Ein teilweises Absehen von der Auferlegung des nach Abs.4 zu verhängenden Wertersatzanteils ist nicht möglich. Da aber gemäß § 161 Abs.3 FinStrG eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des…
…den Bereich des Finanzstrafverfahrens keinerlei Bindungswirkung entfalten. Nach der weitergehenden Judikatur des OGH käme Abgabenbescheiden und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite eines Finanzvergehens zu. Aus dem im Finanzstrafverfahren geltenden Grundsatz der…
…daher nicht vor. Zur Strafberufung des Beschuldigten selbst ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen…
…mit den übrigen Monaten, im oberen vertretbaren Bereich. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und…
…zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß…
…StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der…
…die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligen als erwiesen angenommen werden." Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung…
…0002 offensichtlich vorschwebende Strafhöhe von 11 % der möglichen Höchststrafe kann aber nicht allein mit dem Hinweis auf das niedrige Einkommensniveau in Tschechien begründet werden, weil die Bemessung der Strafe von den Umständen des Einzelfalles und nicht vom staatlichen Durchschnittseinkommen abhängt. Bei der Strafbemessung ist daher…
…bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG : Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG : Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit…
…2008, worin er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Das Straferkenntnis werde hinsichtlich der Höhe der darin ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe, Wertersatz) angefochten; diese würden sich, ausgehend vom Schuldspruch, als überhöht erweisen. Oberster Grundsatz im Finanzstrafrecht sei, dass die Strafe nach der Schuld des Täters zu bemessen sei…
…88/14/0220). Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch, BGBl 1974/60 idgF. (StGB)…
…Dieses Ermessen bei der Strafbemessung muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Innerhalb dieser Grenzen ist die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Strafhöhe entspricht den Bestimmungen des § 23 FinStrG. Der Verfallsausspruch nach § 17 Abs. 1 und Abs…
…der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen. Am 27. Juli 2007 leitete das Zollamt X. als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid auch gegen E das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinstrG ein, weil dieser den Beschuldigten A dazu bestimmt und…
…bedingte Nachsicht der zu Faktum II verhängten Freiheitsstrafe anstrebte. Mit Urteil vom 11.9.2012, Aktenzeichen2 änderte das Oberlandesgericht Ort3 den Schuldspruch hinsichtlich der Strafhöhe des Verbrechens (Freiheitsstrafe von 2 Jahren) und sah einen Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach…
…39, 42 EStG 1988 wurde der Unternehmer bzw. eine juristische Person wie die S GmbH nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz- und Körperschaftsteuer veranlagt, wobei von ihm bzw. dem Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben war. Im nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (…