Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0019-K/07
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-K/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied OR Mag. Bernhard Lang sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wilhelm Miklin und Dr. Erich Moser als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen A.B., vertreten durch Dr. Peter Kolb,
Rechtsanwalt, 3430 Tulln, Hauptplatz 3/2/20, wegen des Finanzvergehens der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gemäß
§§ 37
Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 7. September 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Zollamt Klagenfurt Villach nach der am
26. Februar 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und der
Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
II.
Im 1. Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides werden die Worte "35
Stück" durch die Worte "85 Stück" ersetzt.
III.
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Geldstrafe
dahingehend abgeändert, dass die Höhe der Geldstrafe mit €
5.000,00 festgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt.
IV.
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Ausspruch über die
Wertersatzstrafe dahingehend abgeändert, dass gemäß
§ 19
Abs.1 lit.a, Abs.3 und Abs.4 FinStrG auf die Strafe des Wertersatzes in
Höhe von € 4.000,00 erkannt wird.
V. Im Übrigen wird die
Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 4. Juli 2007, SN 400/12345,
hat das Zollamt Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Berufungswerber (Bw.) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den
§§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er im Zeitraum vom Dezember 2002 bis Dezember 2004 in L. und
anderen Orten vorsätzlich Sachen hinsichtlich der ein Schmuggel begangen
wurde, nämlich 85 Stück nachgeahmte und originale Uhren verschiedener
Marken im Gesamtwert von € 25.455,00, die mit Eingangsabgaben in der
Höhe von € 5.162,04 belastet und die im Auftrag des gesondert
verfolgten x.y. vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht worden waren, gekauft hat, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die
wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 6.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 19 Abs.1 lit.a und Abs.3 FinStrG
wurde statt auf Verfall von 85 Stück nachgeahmter und originaler Uhren
verschiedener Marken im Gesamtwert von € 25.455,00 auf die Strafe des
Wertersatzes in Höhe von € 4.000,00 erkannt. Für den Fall der
Uneinbringlichkeit des Wertersatzes wurde gemäß
§ 20 Abs.1
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. von x.y. 85 Stück aus Thailand stammende
nachgeahmte oder originale Uhren verschiedener Marken im Gesamtwert von
€ 25.455,00 in Kenntnis des Umstandes, dass diese ohne die dafür
vorgeschriebenen Eingangsabgaben in Höhe von € 5.162,04 zu
entrichten in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden waren,
im Postwege aus Deutschland in der Absicht bezogen habe, sich durch die mit dem
wiederkehrenden Ankauf und Weiterverkauf der Uhren verbundene Abgabenhehlerei
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes erforderlich gewesen sei. Der Bw. wurde mit Urteil des
Landesgerichtes St. Pölten vom 9. Juni 2004, Zl. 123, dem die
Ein- und Ausfuhr gefälschter Uhren verschiedener Marken ohne Zustimmung der
Berechtigten während eines zweijährigen Zeitraums zugrunde lag, wegen
des Vergehens der Kennzeichenverletzung nach den §§ 10 Abs.1, 12
Markenschutzgesetz zu einer sechswöchigen, für eine dreijährige
Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verurteilt. Im Zuge einer im
Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens durchgeführten Hausdurchsuchung
wurden beim Bw. 46 Stück Armbanduhren verschiedener Marken sichergestellt.
Das unter der Zl. 400/1234 vom Zollamt Klagenfurt durchgeführte in
Rechtskraft erwachsene Abgabenverfahren hatte eine Abgabenvorschreibung
gegenüber dem Bw. in Höhe von € 5.162,04 zur Folge.
Der Bw. beziehe als Pensionist
ein monatliches Einkommen von € 510,00, besitze kein Vermögen und
weise eine Sorgepflicht auf. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
mildernd den bisherigen aus finanzstrafrechtlicher Perspektive untadeligen
Lebenswandel des Bw. und als erschwerend den langen Tatzeitraum. Die
Wertersatzstrafe wurde unter Berücksichtigung der Aspekte der
anteilsmäßigen Aufteilung auf alle Tatbeteiligten und der
Verhältnismäßigkeit in Sinne des § 19 Abs.4 und 5 FinStrG
mit € 4.000,00 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 7. September 2007, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Bw. sei entgegen seiner Bezeichnung im Strafverfahren
als Pensionist derzeit ohne Beschäftigung und beziehe ein Arbeitslosengeld
in der Höhe von € 567,30. Ein Pensionierungsverfahren sei zwar
anhängig, doch bleibe dessen Ausgang abzuwarten. Weiters wurde vorgebracht,
dass der Bw. an einer Vielzahl von Erkrankungen leide und über ein
spezielles Berufsbild verfüge, sodass er im Arbeitsprozess keine
Berufschance habe. Das vom Bw. lukrierte Entgelt liege weit unter dem
Existenzminimum, weshalb die über ihn verhängte Geldstrafe als zu hoch
anzusehen und nicht tatschuldangemessen ausgemittelt worden sei. Er sehe sich
außerstande die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen, zumal
er bereits zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden sei. Ebenso sei die
Strafe des Wertersatzes in der Höhe von € 4.000,00 zu hoch bemessen,
da die gegenständlichen Marken- und nachgeahmten Uhren vernichtet wurden
und der Bw. bereits dadurch einen enormen Verlust erlitten habe. Der Bw.
beantragte daher, die Geldstrafe und die Strafe des Wertersatzes einkommens- und
straftatangemessen herabzusetzen.
Zur mündlichen Verhandlung am 26. Feber 2008 ist
der Bw., nicht aber der Amtsbeauftragte des Zollamtes erschienen. Der Bw.
führte dabei aus, dass ihm eine Invaliditätspension frühestens ab
dem 57. Lebensjahr und somit erst ab Juli 2008 zustehe. Sein monatliches Taggeld
betrage rund € 540,00 monatlich und differiere je nach Anzahl der
Kalendertage. Derzeit wohne er bei seiner Tochter, die ihn auch
unterstütze. Der Bw. führte weiters aus, dass er keinesfalls
gewerbsmäßig gehandelt habe, da er überhaupt nur eine Uhr
verkauft habe. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, woher die Uhren stammen
würden, was das Zollamt durch die Einsichtnahme in den auf den Festplatten
seines von der Kriminalpolizei beschlagnahmten Computers gespeicherten
Mailverkehr mit x.y. leicht hätte feststellen können. Der Bw. wies
auch darauf hin, dass er die Abgabenschuld in Raten begleiche, die Firma R. eine
Schadenersatzklage von € 1,5 Mio. gegen ihn eingebracht habe und ein
Großteil der Uhren - jedenfalls mehr als 46 - mit seiner Zustimmung
vernichtet worden wären.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche Rechtsmittel richtete sich
ausschließlich gegen die Strafhöhe, weder der strafrechtlich
relevante Sachverhalt noch die Verschuldensfrage wurden in Zweifel gezogen.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang
angefochten wird. So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des
Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 10.1.1985, 83/16/0179;
21.11.1985, 84/16/0201; 4.9.1992, 91/13/0021; 19.10.1995, 94/16/0123).
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft, steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den festgestellten
Verkürzungsbeträgen auszugehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs.2 leg. cit. sind bei Bemessung der
Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind bei Bemessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Im Rahmen der durchgeführten erstinstanzlichen
Strafbemessung wurde als mildernd der bisherige aus finanzstrafrechtlicher
Perspektive untadelige Lebenswandel des Bw. und als erschwerend der lange
Tatzeitraum gewertet. Eingang in die erstinstanzliche Strafbemessung fanden auch
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw., wobei der Spruchsenat von einem monatlichen
Pensionseinkommen von € 510,00 und einer Sorgepflicht ausgegangen ist.
Nunmehr erklärt der Bw. ein monatliches Einkommen des AMS Wien von €
540,00. Dass der Bw. entgegen seiner Bezeichnung im angefochtenen Erkenntnis als
Pensionist derzeit diese Einkünfte als Arbeitslosengeld bezieht, hat
insoferne eine Auswirkung, als dem Bw. keine Ausgleichszulage zuteil wird. Seit
Ergehen des erstinstanzlichen Erkenntnisses haben sich keine neuen Milderungs-
und Erschwerungsgründe ergeben. Das Einkommen des Bw. ist zwar leicht
gestiegen, liegt aber noch immer unter dem Existenzminimum. Die finanzielle Lage
des Bf. ist aber aufgrund des noch immer laufenden Pensionierungsverfahrens noch
angespannter als zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, da der Bf. im
Falle der Gewährung der Invaliditätspension doch mit höheren
Zahlungen (Mindestpension, Ausgleichszulage) rechnen kann.
Ausgehend von einem Strafrahmen von € 15.486,12
erachtet der Berufungssenat die verhängte Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00 - dies entspricht etwa 38 % des zulässigen
Höchstmaßes - zum Zeitpunkt der Verhängung der Strafe durch den
Spruchsenat als tat- und schuldangemessen, zumal derartige Finanzvergehen aus
generalpräventiven Gründen einer strengen Beurteilung bedürfen
und für den Täter nicht ohne wirtschaftlich spürbare Sanktion
bleiben sollen. Aufgrund der anhaltenden angespannten persönlichen
Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw., dessen
Pensionierung entgegen der Annahme der angefochtenen Entscheidung nicht absehbar
ist, jedenfalls aber nicht vor Juli 2008 erfolgt, erscheint dem Berufungssenat
in Würdigung dieser Umstände nunmehr die Verhängung einer
Geldstrafe von € 5.000,00 und somit von etwa 32 % des Strafrahmens als
tat- und schuldangemessen.
Zur verhängten Wertersatzstrafe ist
auszuführen:
Gemäß
§ 19 Abs.4 FinStrG ist der Wertersatz
allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler
vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden
Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
Gemäß Abs.5 leg. cit. ist von einer Auferlegung
des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Wertersatz (Abs.3) oder
Wertersatzanteil (Abs.4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter
treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Gemäß Abs.6 leg. cit. sind, wenn der Wertersatz
aufzuteilen ist (Abs.4) oder vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen ist
(Abs.5), hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23)
anzuwenden.
Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde der gemeine
Wert der Tatgegenstände mit € 25.455,00 ausgewiesen. Dabei handelt es
sich aber lediglich um den Zollwert des verhehlten Schmuggelgutes. Der gemeine
Wert nach § 10 Abs.2 Bewertungsgesetz (BewG) wird aber durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre. Der gemeine Wert besteht bei
eingeführten Waren somit nicht nur aus dem reinen Sachwert, sondern
erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die
Transportspesen und die Handelsspanne (Fellner FinStrG Kommentar § 19
Rz.12; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179; 19.2.1987, 85/16/0074; 22.10.1992,
92/16/0087; 25.9.1997, 97/16/0067 und vom 29.11.2001, 2001/16/0296). Im Sinne
der eingetretenen Teilrechtskraft ist aber nur der Ausspruch über die
Strafzumessung Gegenstand dieses Verfahrens.
Die anteilsmäßige Auferlegung des Wertersatzes
zwischen den vorsätzlich beteiligten Personen x.y. und dem Bw.
gemäß
§ 19 Abs.4 FinStrG erfolgte zu Recht und war dieser
Umstand auch im Spruch durch Hinzufügung des Absatzes 4 von § 19
FinStrG im Spruch zum Ausdruck zu bringen (Punkt IV. dieser Entscheidung).
Hingegen vermag der Berufungssenat keine Möglichkeit für die Anwendung
des § 19 Abs.5 FinStrG erblicken. Weder liegt ein zu beachtendes
Missverhältnis zwischen dem strafbestimmenden Wertbetrag und dem gemeinen
Wert der Tatgegenstände vor, noch ist der Wertersatz zur Bedeutung der Tat
als unverhältnismäßig oder zu dem den Täter treffenden
Vorwurf, sich unrechtmäßig verhalten zu haben, als im besonderen
Maß streng anzusehen. Selbst im Umstand, dass beim Bw. im gerichtlichen
Verfahren ein Teil der verfahrensgegenständlichen Uhren beschlagnahmt und
mittlerweile mit Zustimmung des Bw. vernichtet wurden, liegt kein derartiges
Missverhältnis, da diese aus rein markenschutzrechtlichen Gründen und
somit wegen einer anderen Rechtsgutverletzung eingezogen wurden.
Der aufzuerlegende Wertersatz wäre daher nur nach den
Grundsätzen der Strafbemessung zwischen x.y. und dem Bw. zu teilen gewesen.
Ein teilweises Absehen von der Auferlegung des nach Abs.4 zu verhängenden
Wertersatzanteils ist nicht möglich. Da aber gemäß
§ 161
Abs.3 FinStrG eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des
Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten möglich ist,
verbleibt es bei der vom Spruchsenat verhängten Teilwertersatzstrafe in
Höhe von € 4.000,00
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war auch
insoweit anzuändern als im ersten Absatz die Worte "35 Stück" durch
"85 Stück" zu ersetzen waren. Dabei handelt es sich um die Berichtigung
eines Schreibfehlers, da der Begründung der Entscheidung und dem Ausspruch
über die Wertersatzstrafe unstrittig 85 Stück zugrunde liegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-K/07
- Stammnummer
- 33385
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF