Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0129-W/07
Hinterziehung von Eingangsabgaben als Erfolgsdelikt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0129-W/07vom 17.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der tatbildmäßige Erfolg des § 35 Abs. 2 FinStrG der Verkürzung von Eingangsabgaben ist eingetreten, wenn es zu einer Abgabenvorschreibung kommt, die nicht die Eingangsabgabenschuld in ihrer vollen Höhe umfasst, demnach die Abgabenschuld bei ihrer Entstehung zu niedrig festgesetzt und der zu niedrig festgesetzte Abgabenbetrag mitgeteilt wird. Die Tat ist mit dem Erfolgseintritt vollendet.
Sowohl die Anwendung einer Norm auf ähnliche, aber vom Gesetz nicht geregelte Fälle (Gesetzesanalogie) wie auch die Unterstellung eines Sachverhaltes, der nur eine Ähnlichkeit mit einem gesetzlichen Tatbestand hat, unter einen aus mehreren verwandten Normen gewonnenen Grundsatz (Rechtsanalogie) sind verboten (Analogieverbot im Strafrecht).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Wien 5 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR MMag. Dr. Roland Schönauer sowie die Laienbeisitzer
KR Otto Trunner und Mag. Harald Österreicher als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn A., vertreten
durch B., wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben
gemäß
§ 35 Abs. 2des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 6. August 2007 und
über die Berufung des Amtsbeauftragten des Zollamtes X. C. vom
26. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt X. als
Organ des Zollamtes X. vom 25. Juni 2007, Zl. a., StrafNr. b.,
Spr.SenL.Nr. c., nach der am 17. April 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers B1, des Amtsbeauftragten C. sowie der
Schriftführerin D. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten
vom 6. August 2007 wird teilweise Folge gegeben.
II. Der Berufung des
Amtsbeauftragten vom 26. Juli 2007 wird teilweise Folge gegeben.
III. Der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses wird in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe
abgeändert und lautet wie folgt:
A ist schuldig, er hat
anlässlich seiner Einreise über das Zollamt Flughafen Wien von der
Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Union und der Einfuhr von drei
Stück Armbanduhren der Marke XYZ, auf welche Eingangsabgaben
(Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von € 10.497,08 lasteten, am
10. Juni 2005 vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
Eingangsabgaben in Höhe von € 8.552,31 dadurch bewirkt, dass er
im Zuge der Anmeldung der Waren beim Eintrittszollamt zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr durch Verzollung statt des
tatsächlichen Rechnungspreises in Höhe von CHF 80.964,00 (das
sind € 52.485,41) den Kaufpreis mit CHF 15.000,00 (das sind
€ 9.723,84) um CHF 65.964,00 (das sind € 42.761,57) zu
niedrig angab. Er hat hiedurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen
und wird hiefür gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG
mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,00
bestraft. Gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG tritt an
die Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen. Gemäß
§ 35 Abs. 4 letzter Satz und § 19 Abs. 1
lit. c, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 FinStrG wird statt auf
Verfall der Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, auf
die Strafe des anteiligen - im Ausmaß des halben gemeinen Wertes in
Höhe von € 34.640,37 - teilweisen Wertersatzes in der Höhe
von € 7.000,00 erkannt. Gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG tritt an die Stelle der Wertersatzstrafe im Falle deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
7 Tagen. Gemäß
§ 185 FinStrG hat der Bestrafte
die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 350,00 und des
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
IV. Im Übrigen werden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschuldigte A , Inhaber einer Uhrenwerkstatt in Y. in
der Schweiz, reiste zufolge der Feststellungen des Zollamtes Flughafen Wien und
seiner Angaben in der Tatbeschreibung am 10. Juni 2005 mit dem Flug
Nr. d. aus Zürich kommend beim Flughafen Wien in das Zollgebiet der
Europäischen Union ein, begab sich zum so genannten Rotkanal und
deklarierte dort gegenüber dem Zollamt drei Stück Armbanduhren der
Marke XYZ. Er legte zum Zwecke der Verzollung (Überführung in den
zollrechtliche freien Verkehr der Gemeinschaft) eine Zollanmeldung und drei von
ihm ausgestellte an die E. adressierte Rechnungen mit den Nummern abc vom
6. Juni 2005, in welchen für jede Uhr der Kaufpreis in Höhe von
je CHF 5.000,00 (€ 3.238,55) ausgewiesen wurde, vor. Die
Zollanmeldung wurde vom Zollamt angenommen und die Uhren wurden unter der
WE-Nr. e. zum deklarierten Wert mit der Entrichtung der so in der
Mitteilung des Abgabenbetrages in Höhe von € 1.944,77
ausgewiesenen Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) verzollt und in den
zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt. Danach
wurde der Beschuldigte einer zollbehördlichen Nachkontrolle unterworfen.
Dem Zollamt Flughafen Wien war am 10. Juni 2008 von der Schweizer
Zollbehörde (Douane Bienne) die für Zwecke der Rückerstattung der
Mehrwertsteuer erstellte Ausfuhranmeldung des Beschuldigten, in welcher der
statistische Wert der gegenständlichen Armbanduhren mit CHF 80.964,00
ausgewiesen wurde, im Fax-Wege übermittelt worden. Im Zuge der
Nachkontrolle im Flughafen Wien wurde der Beschuldigte mit dem deklarierten und
dem bei der Schweizer Zollbehörde erklärten Wert konfrontiert. Der
Beschuldigte gab sogleich zu, auf Anweisung des Bestellers der Uhren E die
falschen Angaben gemacht zu haben. Er selbst habe keinen Vorteil durch die
Unterfakturierung. Die Tatgegenstände wurden zur Sicherung des Verfalles
und als Beweismittel beschlagnahmt. In der niederschriftlichen Vernehmung als
Verdächtiger am 8. Juli 2005 wies E die Darstellung des Beschuldigten,
er habe ihn zur Unterfakturierung angewiesen, als unzutreffend zurück. Er
selbst habe dem Beschuldigten lediglich das Design der Uhren und den
Liefertermin bekannt gegeben. In den mündlichen Verhandlungen vor
dem Spruchsenat des Zollamtes Wien am 7. Mai und 25. Juni 2007 blieb
der Beschuldigte bei seiner Verantwortung. Er habe im Auftrag seines
Geschäftspartners E, der ihm im Wege der Angestellten der Firma E1 F.
zugegangen sei, gehandelt. Insgesamt habe der Beschuldigte 13 Uhren liefern
sollen; eine Teillieferung sei bereits erfolgt, diese sei in das Zollfreilager
in Schwechat verbracht worden. Die verfahrensgegenständlichen Uhren
hätten ausnahmsweise einem in Wien befindlichen Kunden gezeigt werden
sollen, weshalb der Beschuldigte den Auftrag erhalten habe, den Zollwert der
Uhren niedriger anzugeben. E habe für die wenigen Tage bis zum
Weitertransport der Uhren "nicht so viel Mehrwertsteuer in die Hand nehmen
wollen". Dem Beschuldigten sei aber klar gewesen, dass das Ganze nicht in
Ordnung ist. Er habe die Uhren selbst liefern wollen um den Kontakt zum Kunden
zu pflegen. In der Verhandlung vom 7. Mai 2007 legte der Beschuldigte die
Rechnungen vom 31.5.2005 mit den wahren Rechnungspreisen vor. F. wurde in der
Verhandlung vom 25. Juni 2007 als Zeugin befragt. Sie sei zwei Wochen vor
dem 10. Juni 2005 nicht im Büro gewesen und habe ausschließlich
derartige Aufträge weiterleiten können. Bron treffe alle
Entscheidungen.
Mit dem Erkenntnis vom 25. Juni 2007,
SN 2005/00000-001, hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Beschuldigten A nach § 35 Abs. 2 FinStrG für
schuldig erkannt, weil er anlässlich seiner Einreise über das Zollamt
Flughafen Wien von der Schweiz in die Europäische Union am 10. Juni
2005 und der Einfuhr von drei Stück Armbanduhren der Marke XYZ
vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt
habe, dass er einen zu niedrigen Wert der Verzollung für die
gegenständliche Uhren zugrunde gelegt habe. Er habe hiedurch das
Finanzvergehen der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinstrG begangen. Aus
diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 2.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen. Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 FinStrG wurde auf die
Strafe des anteiligen Wertersatzes in der Höhe von € 8.000,00
erkannt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe wurde
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen bemessen. Die
Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit € 200,00 bestimmt. Der
Spruchsenat des Zollamtes X. hat in seinem Erkenntnis als erwiesen festgestellt,
der Beschuldigte sei am 10. Juni 2005 aus Zürich kommend am Zollamt
Flughafen Wien in das Zollgebiet der EU eingereist und habe am Rotkanal die im
Spruch genannten Uhren unter Vorlage falscher Rechnungen mit einem Wert von je
CHF 5.000,00 anstelle von richtig je CHF 26.988,00 deklariert. Der (in
der Schweiz ansässige) Beschuldigte habe sich erst kurz davor (als
Uhrmacher) selbständig gemacht und E, Geschäftsführer der E2, als
Kunden gewonnen. Dieser habe ihm den Auftrag erteilt, für die russische
Regierung 13 Stück gegenständlicher Uhren anzufertigen. E habe
eine Anzahlung von CHF 80.060,00 geleistet. Die Lieferung der ersten Uhren
sei durch den Beschuldigten in das Zollfreilager "G." am Flughafen Wien erfolgt.
Vor der gegenständlichen Lieferung sei der Beschuldigte jedoch von E
angewiesen worden, die letzten drei (gegenständlichen) Uhren unter Angabe
eines niedrigeren Wertes bei der Verzollung in das Zollgebiet einzuführen,
damit die Uhren von E an einen Kunden, der gerade in Wien weilte, gezeigt werden
können. Die drei Uhren hätten sodann kurz danach nach Russland
exportiert werden sollen. Der Beschuldigte habe es für möglich
gehalten und sich damit abgefunden, ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
(gemeint eine Hinterziehung von Eingangsabgaben) zu begehen, habe sich jedoch
dem Wunsch seines potenten Geschäftspartners entsprechend verhalten. Der
Beschuldigte sei am 10. Juni 2005 (Anmerkung: im Zuge einer Nachkontrolle
nach Beendigung des Verzollungsvorganges) angehalten und die Uhren seien
beschlagnahmt worden. Der festgestellte Sachverhalt gründe sich im
Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen des Zollamtes X., die
Verantwortung des Beschuldigten sowie die Zeugenaussagen. Der Beschuldigte habe
sich zur subjektiven und objektiven Tatseite geständig gezeigt. Das
Verhalten des Beschuldigten habe die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Bei der Strafbemessung
erachtete der Spruchsenat den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das
Geständnis sowie das Handeln im Auftrag eines anderen Täters als
mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Gemäß
§ 17 Abs. 6 FinstrG sei aus
Verhältnismäßigkeitserwägungen anstelle auf Verfall der
drei Uhren auf einen anteiligen Wertersatz im Sinne des § 19
Abs. 5 FinStrG zu erkennen gewesen. Die Kostenentscheidung beruhe auf der
bezogenen Gesetzesstelle.
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 6. August 2007. und die fristgerechte
Berufung des Amtsbeauftragten des Zollamtes X. vom 26. Juli 2007.
Der Beschuldigte wendet in seiner Berufung eine
unvollständige Tatsachenfeststellung und die unrichtige rechtliche
Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes ein.
Als unvollständige Tatsachenfeststellung erachtet es
der Beschuldigte, der Spruchsenat habe die Feststellung, die aus der im Akte
erliegenden Mitteilung der Schweizer Zollbehörde und dem darauf
ersichtlichen Zeitpunkt des Eingangs bei der österreichischen Behörde
getroffen werden hätte können, unterlassen, dass die Zollbehörde
in X. zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte am Rotkanal des Wiener Flughafens
die unrichtige Deklaration tätigte, bereits über den korrekten Wert
informiert gewesen sei. Auf Basis dieser ergänzenden Feststellung
hätte nach Ansicht des Beschuldigten der Spruchsenat zum Ergebnis kommen
müssen, dass kein strafbares Verhalten vorliegt. In Ansehung der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet der Beschuldigte in seiner Berufung
zunächst ein, dass es bei § 35 Abs. 2 FinStrG um ein
Erfolgsdelikt handle und der Erfolg erst eintrete, wenn die Abgabenschuld bei
ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Nach
Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz (3. Auflage) K80/35, sei der
Tatbestand erst verwirklicht, wenn die falschen Angaben in der Zollanmeldung
dazu führen, dass die Angaben bei ihrer Entstehung überhaupt nicht
oder zu niedrig festgesetzt werden. Dem (angefochtenen) Erkenntnis sei nicht zu
entnehmen, worin der tatbildmäßige Erfolg liegt. Des weiteren
führt der Beschuldigte in der Berufung ins Treffen, es könne ihm nur
ein Versuch zum Vorwurf gemacht werden, weil der Spruchsenat einen
Erfolgseintritt nicht festgestellt habe und ein solcher auch nicht eingetreten
sei. Der Beschuldigte vergleicht den vorliegenden Sachverhalt mit jenem im
Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu Zahl 9 Os 103/82. Dort habe
der Täter die Kassenbedienstete eines Supermarktes zu täuschen
versucht, indem er auf der Ware ein Etikett mit einem geringeren Preis
anbrachte. Ein Detektiv habe dies beobachtet und den Täter am Verlassen des
Lokals gehindert. Der OGH habe die Tat als versuchten Betrug qualifiziert, weil
durch die Kenntnis und das Einschreiten des Detektivs ein Vermögensschaden
ausgeschlossen gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei der Erfolg durch die
Kenntnis und das Einschreiten der Zollbehörde verhindert worden. Es liege
jedenfalls ein relativ untauglicher Versuch vor, den der Spruchsenat als
weiteren Milderungsgrund nach § 23 Abs. 2 FinStrG iVm
§ 34 Z. 13 StGB berücksichtigen hätte müssen. Die
Zollbehörde sei aber von vornherein ohne eigenes Zutun über den
Zollwert informiert gewesen; der Erfolg habe daher unter keinen Umständen
eintreten können. Es liege daher sogar ein absolut untauglicher Versuch
vor. Es hätte daher auf Freispruch erkannt werden müssen. Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe sich in seiner Entscheidung vom 14.11.1968,
Z. 765/68 im Zusammenhang mit der Verletzung von Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten mit dem untauglichen Versuch befasst. Danach liege kein
untauglicher Versuch vor, wenn die Behörde die Pflichtverletzung erst durch
weitere Nachforschungen feststellen hätte können. Daraus lasse sich
nach Ansicht des Beschuldigten der Gegenschluss ableiten, dass ein untauglicher
Versuch jedenfalls dann vorliegt, wenn die Behörde bereits vorweg ohne
eigene Ermittlungstätigkeit über die für die Abgabenbemessung
relevanten Umstände informiert ist. Schließlich verweist der
Beschuldigte darauf, dass im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 3
lit. a FinstrG die Ansicht vertreten werde, dass ein veranlagter
Steuerpflichtiger durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen das Delikt
der Abgabenhinterziehung nicht begehen könne, weil dem Finanzamt die
Abgabepflichten grundsätzlich bekannt seien (Verweis auf Leitner,
Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts, 147mwN). Auch wenn
sich die zitierte Bestimmung des § 33 FinStrG vom Wortlaut des
§ 35 Abs.2 FinStrG durch das Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der
Abgabenbehörde unterscheide, sei nach Ansicht des Beschuldigten eine
Analogie geboten. Es läge ein Wertungswiderspruch vor, wenn die Kenntnis
der Behörde zwar eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinstrG
ausschließe nicht jedoch die Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben nach § 35 (Abs. 2) FinstrG. Würde der
Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinstrG im Sinne der gebotenen Analogie durch
das Merkmal der Unkenntnis der Behörde ergänzt, würde im Ergebnis
der Tatbestand der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nicht
verwirklicht. Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufung das
angefochtene Erkenntnis abzuändern, einen Freispruch zu fällen und die
Beschlagnahme (der Tatgegenstände) aufzuheben.
Die Berufung des Amtsbeauftragten richtet sich gegen die
seiner Ansicht nach zu geringen Höhe der Geldstrafe und gegen die
Verhängung der Teilwertersatzstrafe anstelle des Verfalles der
Tatgegenstände. Durch das Verhalten des Beschuldigten seien im Zuge
der Eingangsabfertigung der Uhren anstatt € 10.497,08 lediglich
€ 1.944,77 an Eingangsabgaben festgesetzt und entrichtet worden. Der
strafbestimmende Wertbetrag sei € 8.552,31. Der Spruchsenat hatte
gemäß
§ 35 Abs. 4 FinstrG von einem Strafrahmen von
€ 17.104,62 auszugehen. Die im angefochtenen Erkenntnis verhängte
Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 betrage demnach lediglich
ca. 11,7 Prozent des Strafrahmens. Diese Strafhöhe erscheine dem
Amtsbeauftragten trotz grundsätzlich richtiger Wertung der
Strafzumessungsgründe durch den Spruchsenat nicht nachvollziehbar. Nach
ständiger erstinstanzlicher Spruchpraxis bei Finanzvergehen betrage der
Richtsatz für die Geldstrafe bei geständigen Ersttätern etwa
20 Prozent der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens. Die
Verhängung einer derart niedrigen Geldstrafe beziehungsweise
Ersatzfreiheitsstrafe entspreche keineswegs dem Schuld- und Unrechtsgehalt der
Tat und sei insbesondere auch aus spezial- und generalpräventiven
Gründen nicht zu rechtfertigen. Zur verhängten anteiligen
Wertersatzstrafe führt der Amtsbeauftragte nach Zitierung der
maßgeblichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des
§ 17 Abs. 2 lit. a iVm § 35 Abs. 4 FinStrG,
des § 17 Abs. 6 FinStrG, des § 19 Abs. 1
lit. c und Abs. 5 FinStrG aus, nach seiner Ansicht liege weder eine
objektive noch eine subjektive Unverhältnismäßigkeit im Sinne
des § 17 Abs. 5 bzw. des § 19 Abs. 6 FinStrG vor.
Der Beschuldigte habe bei seiner Einreise in das Zollgebiet der EU nur einen
Bruchteil des wahren Wertes der Armbanduhren beim Zoll erklärt. Der
Beschuldigte, der die tatgegenständlichen Uhren selbst hergestellt habe,
konnte über den tatsächlichen Wert der Uhren nicht den geringsten
Zweifel haben. Seinem umfassenden Tatplan entsprechend habe er zunächst bei
der Ausfuhr der Uhren aus der Schweiz für die von ihm beantragte
Rückvergütung der (Schweizer) Mehrwertsteuer Rechnungen mit dem
wahren, weit höheren Wert der Uhren vorgelegt. Bei der Verzollung
anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der EU beim Flughafen Wien
habe der Beschuldigte die von ihm bereits vorsorglich zum Zwecke der
Hinterziehung von Eingangsabgaben wider besseres Wissen angefertigten fingierten
Rechnungen mit dem niedrigen Rechnungswert verwendet. Schon aufgrund des
planmäßig organisierten Vorgehens des Beschuldigten bei der
Tatausführung könne von einer geringen Schuld des Täters nicht
gesprochen werden. Zudem stelle die Tat bei einem hinterzogenen Abgabenbetrag in
der Höhe von € 8.552,31 keinen geringfügigen Eingriff in die
Abgabenhoheit des Bundes dar. Der Spruchsenat habe nach Ansicht des
Amtsbeauftragten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung den
ihm aufgrund des Gesetzes abgesteckten Rahmen bei weitem überdehnt, indem
er statt auf Verfall der Tatgegenstände lediglich auf eine anteilige
Wertersatzstrafe in Höhe von ca. 11 Prozent erkannte. Der im
angefochtenen Erkenntnis dargelegte Umstand, dass der Beschuldigte von E zur Tat
angestiftet worden sei, hätte nach dem Dafürhalten des
Amtsbeauftragten allenfalls bei der Anwendung der Strafzumessungsgründe
berücksichtigt werden müssen aber nicht in die
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 17 Abs. 6 FinStrG
Eingang finden dürfen. Der Amtsbeauftragte beantragt in seiner
Berufung, über den Beschuldigten eine schuldangemessene und
tatadäquate, jedenfalls aber wesentlich höhere Geldstrafe zu
verhängen, auf Verfall der Tatgegenstände zu erkennen bzw. in eventu
die Auferlegung einer wesentlich höheren Wertersatzstrafe bei
gleichzeitiger adäquater Anhebung der jeweiligen
Ersatzfreiheitsstrafen.
Am 27. Juli 2007 leitete das Zollamt X. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid auch gegen E das
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Hinterziehung
von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinstrG ein, weil dieser den
Beschuldigten A dazu bestimmt und angewiesen habe, einen niedrigeren Wert der
Verzollung der verfahrensgegenständlichen Armbanduhren anlässlich der
am 10. Juni 2005 erfolgten Einreise durch Vorlage von Rechnungen mit einem
zu niedrigen Wert zugrunde zu legen.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden
keine entscheidungswesentlichen neuen Feststellungen getroffen. Der Beschuldigte
und der Amtsbeauftragte wiederholten im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen.
Der Beschuldigte beteuerte, aus der unrichtigen Wertangabe wäre ihm kein
Nutzen entstanden. Die verfahrensgegenständlichen Uhren wären als
Spezialanfertigungen für Mitglieder der russischen Regierung nicht für
einen Absatz im Zollgebiet der Gemeinschaft geeignet gewesen. Die Befragung des
Abfertigungsbeamten des Zollamtes Flughafen Wien als Zeugen erbrachte keine
Erkenntnisse dafür, ob ihm bereits bei der Abgabenbemessung die Nachricht
der Schweizer Zollverwaltung über den richtigen Warenwert bekannt gewesen
war oder erst danach. Ihm seien die Wertangaben des Beschuldigten zu niedrig
erschienen, weshalb er eine Nachkontrolle veranlasst habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Berufung des Beschuldigten wendet sich sowohl gegen den
Schuldspruch als auch gegen den Ausspruch der Strafen; die Berufung des
Amtsbeauftragten gegen den Strafausspruch des Erkenntnisses der
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Der Berufungssenat konnte bei der Auseinandersetzung mit
den Berufungseinwendungen von folgendem Sachverhalt ausgehen.
Der Beschuldigte reiste am 10. Juni 2005 aus
Zürich kommend beim Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen
Union ein und deklarierte dort gegenüber dem Zollamt die
verfahrengegenständlichen Armbanduhren. Zum Zwecke der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft durch
Verzollung gab er gegenüber dem Zollamt eine Zollanmeldung ab und legte
drei von ihm ausgestellte Rechnungen vor, in welchen für jede Uhr der
Kaufpreis in Höhe von je CHF 5.000,00 (€ 3.238,55) um je
CHF 21.988,00 zu niedrig ausgewiesen wurde. Die Zollanmeldung, in welcher
der Beschuldigte den Verkaufspreis der Uhren bewusst statt mit richtig
CHF 80.964,00 nur mit CHF 15.000,00, demnach um CHF 65.964,00 zu
niedrig angegeben hatte, wurde vom Zollamt angenommen und die Uhren wurden unter
der WE-Nr. e. zum zu niedrig deklarierten Wert verzollt, die
Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von € 1.944,77
festgesetzt und mit der Entrichtung der so in der Mitteilung des Abgabenbetrages
(im dem Beschuldigten zugestellten Abgabenbescheid) ausgewiesenen
Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) durch den Beschuldigten in den
zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt. Erst danach
wurde der Beschuldigte einer zollbehördlichen Nachkontrolle unterworfen.
Dem Zollamt Flughafen Wien war am 10. Juni 2008 von der Schweizer
Zollbehörde die für Zwecke der Rückerstattung der Mehrwertsteuer
erstellte Ausfuhranmeldung des Beschuldigten, in welcher der statistische Wert
der gegenständlichen Armbanduhren mit dem richtigen Verkaufspreis in
Höhe von CHF 80.964,00 ausgewiesen war, im Fax-Wege übermittelt
worden. Im Zuge der zollbehördlichen Nachkontrolle im Flughafen Wien
wurde der Beschuldigte mit dem deklarierten und dem bei der Schweizer
Zollbehörde erklärten Wert konfrontiert. Der Beschuldigte gab sogleich
zu, auf Anweisung des Bestellers der Uhren die falschen Angaben gemacht zu
haben. Der Beschuldigte ist sohin hinsichtlich des dargestellten Sachverhaltes
voll geständig.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG macht
sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne
den Tatbestand des Abs. 1 (Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich
unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist, abgesehen von den im vorliegenden Fall
nicht zutreffenden Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f
FinStrG, bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei
ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Strafbestimmender
Wertbetrag ist dabei der Betrag der verkürzten Eingangsabgaben, deren
Höhe sich nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen des
(materiellen) Zollrechts bestimmt. Das bedeutet einerseits, dass dabei neben den
gemeinschaftlich geregelten Einfuhrabgaben (nach Art. 4 Z. 10 ZK)
auch die sonstigen bei der Einfuhr ebenfalls anfallenden (bundesgesetzlich
geregelten) Eingangsabgaben (§ 2 ZollR-DG) wie insbesondere die
Einfuhrumsatzsteuer (nach § 1 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994) zu
berücksichtigen sind, und dass andererseits bei der Berechnung dieser
Eingangsabgaben die hiefür geltenden Normen des Zollkodex, der ZK-DVO und
des Umsatzsteuergesetzes, wie insbesondere über die Feststellung des
Zollwertes (Art. 28f ZK) und der Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer (§ 5 UStG 1994) zu beachten sind. Im
vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die in Rede stehenden
eingangsabgabepflichtigen Armbanduhren den Bestimmungen der Art. 40 und
41 ZK entsprechend dem Grenzzollamt Flughafen Wien gestellt und diesem
gegenüber rechtswirksam eine (mündliche) Warenanmeldung i.S.d.
Art. 4 Z. 17 ZK iVm Art 59 Abs. 1 ZK und 61,
Buchstabe c ZK abgegeben. Er hat allerdings dadurch, dass er
hinsichtlich des Wertes der angemeldeten Waren (Art. 29ff ZK) durch
die Vorlage unterfakturierter Rechnungen unrichtige Angaben gemacht hatte,
bewirkt, dass sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
wurden, nachdem die Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt und zur Entrichtung
mitgeteilt worden waren. Durch dieses bewusste Verschweigen des wahren
Warenwertes, zu dessen wahrheitsgemäßen Offenlegung er nach den
Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1 und 62f ZK (iVm Art. 218 und
mit 178ff ZK-DVO) verpflichtet war (siehe dazu auch Reger/Hacker/Kneidinger in
"Das Finanzstrafgesetz", Linde-Verlag, RZ 86 zu § 35) hat der
Beschuldigte eine ihn gemäß
§ 119 BAO treffende
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Die Angaben der Grundlagen für
die richtige Erhebung der Abgaben (zB Wert, Ursprung, Verwendung etc)
müssen in der Zollanmeldung vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen (vgl Art. 62 ZK). Die Zollanmeldung ist daher neben einer
Willenserklärung (in welches Zollverfahren die Ware übergeführt
werden soll) vor allem auch eine Wissenserklärung bezüglich
Warenbeschaffenheit, Zollwert (vgl Art. 29 ZK [Transaktionswert]),
Präferenzursprung (vgl Art. 27 ZK) usw. Auch aus der im Grunde
des Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO (wonach unbeschadet etwaiger
strafrechtlicher Vorschriften die Abgabe einer vom Anmelder unterzeichneten
Zollanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den Vorschriften über
die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, die Echtheit der
beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende
Zollverfahren als Verpflichtung gilt) abzuleitenden Verantwortlichkeit der
Zollbeteiligten für die Angaben in der Zollanmeldung (richtige Mengen- und
Warenbezeichnung, wahre Wertangabe usw), sind die für den Bestand und
Umfang einer Eingangsabgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe
der Abgabenvorschriften offen zu legen. Es ist daher festzuhalten, dass das
Zollrecht grundsätzlich vom Antragsprinzip geprägt ist. Der
Wirtschaftbeteiligte entscheidet nach der Gestellung der Waren (Art. 4
Z. 19 ZK), welche zollrechtliche Bestimmung(Art. 4,
Z. 15 ZK) diese erhalten sollen. Entscheidet sich der
Wirtschaftbeteiligte, wie im vorliegenden Fall der Beschuldigte, für das
Zollverfahren der Überführung der eingangsabgabepflichtigen Waren in
ein Zollverfahren (Art. 4 Z. 16 ZK), wodurch die
Nichtgemeinschaftwaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftwaren
erhalten, sind die auf ihnen lastenden geschuldeten Abgaben zu erheben
(Art. 79 ZK). Gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird. Die Einfuhrzollschuld entsteht nach Abs. 2
leg.cit. in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird
(Art. 67 ZK) in der richtigen Höhe. Gemäß
Art. 68 Buchstabe a ZK können die Zollbehörden zwecks
Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen die Unterlagen
prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser
beigefügten Unterlagen. Gem. Art. 73 Abs. 1 ZK erster Satz
werden die Waren, sofern für sie keine Verbote oder Beschränkungen
gelten, von den Zollbehörden .... dem Anmelder überlassen, sobald die
Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne
Überprüfung angenommen worden sind. Im Umkehrschluss aus Art. 73
Abs. 1 ZK ergibt sich, dass der Zollbehörde keine
Prüfungspflicht zukommt. Dem Wortlaut des Art. 68 ZK ist zu
entnehmen, dass der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung und demnach auch der
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK nicht hinter die
förmliche Überprüfung der Anmeldung und die Durchführung der
Zollbeschau zurückverlagert werden darf. Die Zollbehörde war
nach den dargelegten Rechtsgrundlagen nicht verhalten, die Angaben des
Beschuldigten in seiner Zollanmeldung von sich aus bereits vor der Annahme der
Zollanmeldung, vor der Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK
und der Entrichtung des mitgeteilten Abgabenbetrages, sohin bereits vor der
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr und vor der
Entstehung der Zollschuld der auf den Waren lastenden Eingangsabgaben in der
gesetzlich geschuldeten Höhe allenfalls auf Grund einer beim Zollamt
aufliegenden Mitteilung der drittländischen Zollbehörde zu
überprüfen. Im gegebenen Zusammenhang gehen die
Berufungsausführungen des Beschuldigten, dem angefochtenen Erkenntnis
mangle es an einer unvollständigen Tatsachenfeststellung und einer
unrichtigen rechtlichen Beurteilung ins Leere. Es war nicht rechtserheblich,
dass der österreichischen Zollbehörde die Mitteilung der Schweizer
Zollbehörde über den bei der Ausfuhr deklarierten zutreffenden
Warenwert im Zeitpunkt der Eingangsabfertigung bereits zugegangen war. Zufolge
des dem Zollrecht in Bezug auf die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens
immanenten Antragsprinzips, welches - wie dargestellt - dem
Wirtschaftsbeteiligten aufträgt, alle maßgeblichen Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig darzulegen, war das Verhalten des
Beschuldigten kausal dafür, dass es zu einer Abgabenvorschreibung kam, die
nicht die Eingangsabgabenschuld in ihrer vollen Höhe umfasste, demnach die
Abgabenschuld bei ihrer Entstehung zu niedrig festgesetzt und dem Beschuldigten
der zu niedrig festgesetzte Abgabenbetrag auch mitgeteilt wurde. Der
tatbildmäßige Erfolg des § 35 Abs. 2 FinStrG der
Verkürzung von Eingangsabgaben ist demnach entgegen dem Berufungseinwand
eingetreten. Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, dass es mangels
Erfolgseintrittes beim Versuch geblieben ist, denn die Tat war mit dem
Erfolgseintritt vollendet. Es erübrigte sich daher für den
Berufungssenat sich einerseits mit der Frage nach den Rechtsfolgen der
Unterscheidung zwischen relativ untauglichem und absolut untauglichem Versuch,
und andererseits mit der vom Beschuldigten ins Treffen geführten
Rechtsprechung im OGH-Urteil (9 Os 103/82) im Falle der Täuschung
einer Kassenbediensteten eines Supermarktes zum versuchten Betrug oder im
VwGH-Erkenntnis vom 14.11.1968, Zl. 765/68 zum untauglichen Versuch
auseinander zu setzen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten würde
der Berufungssenat aber grundsätzlich dessen Verhalten nicht als absolut
untauglich im Sinne des § 13 Abs. 3 FinstrG werten. Nach der
ständigen Rechtsprechung des OGH setzt ein absolut untauglicher Versuch
voraus, dass sich die Verwirklichung des Delikttypus auf die vorgesehene Art als
denkunmöglich erweist. Das angewendete Mittel muss in abstracto, nicht nur
in concreto untauglich sein. Zur absoluten -straffreien - Untauglichkeit des
Versuches wird gefordert, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen
Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von
den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise geradezu
denkunmöglich war, dass er zur Vollendung der Tat führen konnte
(OGH 16.4.1969, 12 Os 22/69, in Reger/Hacker/Kneidinger - Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, 3. Auflage,
Band 1, Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3, 1. und 2.).
Grundsätzlich waren sowohl das Subjekt (der Beschuldigte) als auch die
Handlung (die Verletzung der zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht durch die Erklärung eines unrichtigen, zu niedrigen
Warenwertes), und das Objekt (die auf den Waren lastenden Eingangsabgaben)
geeignet, die Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2
FinStrG zu vollenden.
Wenn der Beschuldigte vermeint, dass hinsichtlich des
Bewirkens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2
letzter Satz FinStrG die Bestimmung des § 33 Abs. 3
lit. a FinStrG für das Bewirken einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 und/oder 2 FinStrG eine Analogie geboten wäre,
um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist darauf zu verweisen, dass sowohl
die Anwendung einer Norm auf ähnliche, aber vom Gesetz nicht geregelte
Fälle (Gesetzesanalogie) wie auch die Unterstellung eines Sachverhaltes,
der nur eine Ähnlichkeit mit dem einem gesetzlichen Tatbestand zu
subsumierenden Sachverhalt hat, unter einem aus mehreren verwandten Normen
gewonnenen Grundsatz (Rechtsanalogie) sind im Strafrecht, so auch im
Finanzstrafrecht, ausgeschlossen (Analogieverbot). Nach § 1 FinStrG
sind Finanzvergehen die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten
Taten (Handlungen und Unterlassungen) natürlicher Personen sowie andere
ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als
Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. Eine
Ausweitung der im Finanzstrafgesetz umschriebenen Tatbestände ist nur durch
Bundesgesetz möglich. Zufolge des Analogieverbotes wäre es daher
unzulässig, dasTatbild des Bewirkens einer Abgabenhinterziehung im Sinne
des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG (wonach eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt ist, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
[Anmeldefrist, Anzeigefrist] nicht festgesetzt werden konnten) für
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG entgegen
dem hievon abweichenden Tatbild des Bewirkens einer Hinterziehung von
Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 letzter Satz FinStrG (wonach die
Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangs- oder
Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt
wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f
FinStrG auch für die Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35
Abs. 2 FinStrG anzuwenden. Das Verhalten des Beschuldigten war allein am
Tatbild des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach
§ 35 Abs. 2 FinStrG zu beurteilen. Das Tatbild der Hinterziehung
von Eingangsabgaben hat der Beschuldigte - wie dargetan wurde - sowohl nach den
objektiven als auch nach den subjektiven Tatbestandsmerkmalen vollständig
erfüllt.
Die Beschlagnahme der Tatgegenstände war nicht
Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses; der Berufungssenat war daher nicht
berufen hinsichtlich des Berufungsantrages auf Aufhebung der Beschlagnahme in
der Berufungsentscheidung zu erkennen.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG wird
die Hinterziehung von Eingangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages geahndet. ... Auf Verfall ist nach Maßgabe
des § 17 FinStrG zu erkennen. Der strafbestimmende Wertbetrag war im
gegenständlichen Fall der Betrag der verkürzten Abgaben in Höhe
von € 8.552,31. Der Strafrahmen reichte von der Mindestgeldstrafe von
€ 10,00 (§ 16 FinStrG) bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages, demnach bis zu einem Betrag von € 17.104,62.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Im
gegenständlichen Fall hatte der Spruchsenat zu Recht von der Schuldform des
Vorsatzes auszugehen. Dieser Schuldvorwurf ist unbestritten. Für die
Strafbemessung bedurfte es der Abwägung der Erschwerungs- und
Milderungsgründe (§ 23 Abs. 2 FinStrG) sowie der
persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Täters (§ 23 Abs. 3 FinStrG).
Der Spruchsenat der Finanzstrafbehörde erster Instanz hat - wie der
Amtsbeauftragte in seiner Berufung treffend bemerkte - die
Strafzumessungsgründe grundsätzlich richtig gewertet, wenn er keinen
Erschwerungsgrund erkannte, als mildernd den bisherigen ordentlichen
Lebenswandel und das Geständnis sowie das Handeln im Auftrag eines anderen
Täters des Beschuldigten annahm und mit dem Verweis auf § 23
Abs. 3 FinStrG offenkundig auch die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei der
Strafbemessung hinreichend berücksichtigte. Grundlage für die
Strafbemessung ist zufolge § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des
Täters. Nach der herrschenden Auffassung sind aber der Strafbemessung auch
die General- und Spezialprävention zugrunde zu legen (OGH 2.12.1982,
13 Os 156/82). So wichtig die Spezialprävention ist, darf doch
darüber die Generalprävention nicht übersehen werden; eine unter
jenem Gesichtspunkt wohl begründete milde Behandlung des Rechtsbrechers
wäre aus Rücksichten auf die Allgemeinheit unstatthaft
(Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und
Rechtsprechung, 3. Auflage, Linde Verlag, RZ 3 zu § 23). Die
im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Geldstrafe im Ausmaß von
€ 2.000,00 betrug - wie vom Amtsbeauftragten in seinen
Berufungsausführungen aufgezeigt wurde - lediglich rund 12 Prozent des
Strafrahmens und erscheint auch für den Berufungssenat zum einen nicht
geeignet, den Beschuldigten davon abzuhalten weitere Finanzvergehen zu begehen
(Spezialprävention) und andererseits nicht hinreichend abschreckend
für die Allgemeinheit (Generalprävention). Um den Beschuldigten im
Sinne der Spezialprävention vor weiteren Finanzvergehen abzuhalten sowie
der Generalprävention Genüge zu leisten, war es geboten, die
Geldstrafe mit € 3.500,00 auf rund 20 Prozent des Strafrahmens
heranzuführen und neu festzusetzen. Gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG war die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe anzupassen und mit 7 Tagen festzusetzen.
Anzupassen war gleichermaßen der auf § 185 FinStrG beruhende
Kostenausspruch. Gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a
FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das
Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen. Gemäß
§ 17 Abs. 3 erster Satz FinStrG sind die im Absatz 2
genannten Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn sie zur
Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines
anderen an der Tat Beteiligten stehen. Die verfahrensgegenständlichen Uhren
waren demnach im Zusammenhalt mit § 35 Abs. 4 letzter Satz
FinStrG grundsätzlich verfallsbedroht. Der Spruchsenat hat jedoch zu Recht
die Bestimmung des § 17 Abs. 6 erster Satz FinStrG zur Anwendung
gebracht, wonach an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des
§ 19 FinStrG die Strafe des Wertersatzes tritt, stünde der
Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf
außer Verhältnis. Kriterium dafür, dass zwingend vom Verfall
abzusehen war, war ein Missverhältnis zwischen der Strafe des Verfalls
einerseits und der Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf
andererseits. Ergibt sich aus der Gegenüberstellung eines oder beider
dieser Gesichtpunkte ein auffallendes Missverhältnis, so ist vom Verfall
abzusehen. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsüberprüfung,
bei welcher der Wert der Tatgegenstände (ihr gemeiner Wert betrug
€ 69.280,74) in Relation zur Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages (€ 8.552,31) zu beurteilen war, war bei einer Bewertung
der Tatbedeutung festzustellen, dass der strafbestimmende Wertbetrag nur
12,34 Prozent des Warenwertes ausmachte. Der Berufungssenat erachtete daher
ebenfalls das Missverhältnis bereits auf Grund der objektiven
Verhältnisse als gegeben. Die Judikatur hat dargetan, dass bei einer
Relation zwischen strafbestimmenden Wertbetrag und Warenwert von
ca. 30 Prozent (VwGH, 26.4.2001, 2000/16/0597), 20 Prozent (VwGH,
24.3.1994, 92/16/0092, 26.6.1996, 95/16/0262) oder rund 18 Prozent
(25.6.1992, 91/16/0054) kein Missverhältnis, hingegen bei einer Relation
von weniger als einem Zehntel, demnach 10 Prozent (VwGH 25.6.1992,
91/16/0054), ein auffallendes Missverhältnis vorliegt. In seinem Erkenntnis
vom 24.3.1994, Zl. 92/16/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan,
dass durch die Neuformulierung des § 17 Abs. 6 FinStrG durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 414/1988 von einer starren Zehntelregelung abgegangen
wurde. Im vorliegenden Fall nähert sich die Relation zwischen
strafbestimmendem Wertbetrag und Warenwert mit 12,34 Prozent jenem Bereich,
bei dem auch die bisherige Judikatur von einem Missverhältnis ausgegangen
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. c FinStrG ist
in den Fällen des § 17 Abs. 6 FinStrG statt auf Verfall auf
die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Gemäß Abs. 3
leg.cit. erster Halbsatz entspricht die Höhe des Wertersatzes dem
gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt
der Begehung des Finanzvergehens hatten. Gemäß
§ 19
Absatz 4 FinStrG ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter,
andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen
hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben,
anteilsmäßig aufzuerlegen. Die Finanzstrafbehörde ließ zu
Unrecht den begründeten Verdacht, dass E den Beschuldigten A dazu bestimmt
und angewiesen hatte, einen niedrigeren Wert der Verzollung der
verfahrensgegenständlichen Armbanduhren anlässlich der am
10. Juni 2005 erfolgten Einreise durch Vorlage von Rechnungen mit einem zu
niedrigen Wert zugrunde zu legen, außer Betracht. E kam daher als
Bestimmungstäter der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35
Abs. 2 FinStrG in Betracht. Sind - wie im vorliegenden Fall - am
Finanzvergehen mehrere natürliche Personen beteiligt und wird das
Finanzstrafverfahren nicht gegen alle Beteiligten gemeinsam durchgeführt,
ist bei Verhängung des Wertersatzes über die zunächst Bestraften
auf die weiteren, erst später zur Bestrafung kommenden, bekannten
Beteiligten Bedacht zu nehmen (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, 3. Auflage, Linde
Verlag, RZ 7 zu § 19 und die dort genannte Rechtsprechung des
OGH, 21.12.1963, 10 Os 387/62). Dieses fiktive Miteinbeziehen weiterer
(bekannter) Täter erfolgt unabhängig davon, ob es in der Folge
tatsächlich zu einem Schuldspruch oder zur Verhängung einer
Wertersatzstrafe hinsichtlich dieser weiteren Personen kommt. Im vorliegenden
Fall war daher die Wertersatzstrafe gemäß
§ 19 Abs. 4
FinStrG anteilsmäßig auf den Beschuldigten A und E
aufzuteilen. Bei der Strafbemessung der Wertersatzstrafe war
gemäß
§ 19 Abs. 3 FinStrG vom gemeinen Wert der
verfahrensgegenständlichen Uhren in Höhe von € 69.280,74
[Zollwert: € 52.485,41 plus Abgaben: € 10.497,08 =
€ 62.982,49 plus € 6.298,25 (10 Prozent) Handelsspanne]
auszugehen, denn der gemeine Wert berechnet sich in üblicher und
höchstgerichtlich anerkannter Judikatur (z.B. VwGH 2001/16/0296,
OGH 13 Os 178/86) in der Weise, dass zum Zollwert die
Eingangsabgaben addiert und dem so erhaltenen Wert unter Berücksichtigung
einer Handelsspanne 10 Prozent hinzu gerechnet werden. Als Basis für
die Bemessung der Wertersatzstrafe war beim Beschuldigten A die Hälfte des
gemeinen Wertes, demnach ein Betrag von € 34.640,37 zum Ansatz zu
bringen. Zum anderen waren die bei der Bemessung der Geldstrafe
angewendeten Strafzumessungsgründe, bei welcher rund 20 Prozent des
Strafrahmens ausgeschöpft wurden, auch bei der Zumessung der
Wertersatzstrafe anzuwenden (€ 34.640,37 x 20,46 % =
€ 7.087,42, d.s. rd. € 7.000,00). Gem.
§ 20 FinStrG war für den Nichteinbringungsfall des Wertersatzes
die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen festzusetzen. Infolge
der Herabsetzung der Wertersatzstrafe von € 8.000,00 auf
€ 7.000,00 war auch die Ersatzfreiheitsstrafe für den
Nichteinbringungsfall des Wertersatzes von 8 Tagen auf 7 Tage
anzupassen. Es zeigten sich für den Berufungssenat keine Anhaltspunkte,
wonach allenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe beim Wertersatz durch den
Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis im Verhältnis zum Wertersatz,
nämlich 1 Tag für € 1000,00 unzutreffend bemessen worden
wäre.
Festgehalten wird, dass der Spruch des angefochtenen
erstinstanzlichen Erkenntnisses im Sinne des Konkretisierungsgebotes des
§ 138 Abs. 2 lit. a FinStrG um die Angabe des
Verkürzungsbetrages zu ergänzen war.
Aus den dargelegten Erwägungen war den Berufungen
teilweise zu entsprechen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HinterziehungZollanmeldungzollbehördliche Nachkontrolleunrichtige WertangabenOffenlegungs- und Wahrheitspflichttatbildmäßiger ErfolgVerkürzung von EingangsabgabenVersuchAnalogieverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0129-W/07
- Stammnummer
- 34369
- Gültig
- 17.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF