Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0035-L/03
Reicht ein Steuerpflichtiger wider besseren Wissens seine Steuererklärungen erst nach Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe weit nach Ablauf der Abgabefrist ein, ist der Tatbestand des § 51 Abs.1 lit.a FinStrG erfüllt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)FSRV/0035-L/03vom 22.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1, Mag. Gerda Pramhas, am 22.
Jänner 2004 in der Finanzstrafsache gegen der Bw. wegen der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs.1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
30. Mai 2003 gegen das Erkenntnis vom 24. April 2003 des Finanzamtes
Schärding
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. April
2003, SNr. 2001/00001-001, hat das Finanzamt Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des
Finanzamtes Schärding als Abgabepflichtiger vorsätzlich, ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine
abgabenrechtliche Offenlegungspflicht dadurch verletzt habe, dass er die Umsatz-
und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 nicht
rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht habe.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von 727,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 72,70 €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 30. Mai 2003, wobei
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Richtig sei, dass er am
29. Juli 2000 ein Erinnerungsschreiben vom 25. Juli 2000 erhalten
habe, mit welchem er zur Einreichung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 bis zum 16. August
2000 aufgefordert worden sei. Da er diesem Ersuchen nicht Folge geleistet habe,
sei er mit einem weiteren Schreiben vom 30. August 2000, bei ihm eingelangt
am 6. September 2000, neuerlich zur Abgabe der Steuererklärungen
aufgefordert worden. Als neuer Einreichtermin sei der 20. September 2000
genannt worden. In diesem Schreiben sei er ferner darauf hingewiesen worden,
dass gegen ihn, falls er diesem Ersuchen nicht Folge leiste, eine Zwangsstrafe
von 3.000,00 S festgesetzt werden könne. Die Veranlagungsleitstelle
hätte demnach, wie sie dies bei allen anderen Steuerpflichtigen auch
handhabe, nach Ablauf von drei bis vier Wochen einen weiteren Bescheid erlassen
müssen, mit welchem die angedrohte Zwangsstrafe von 3.000,00 S - unter
neuerlicher Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärungen - verhängt
hätte werden müssen. Da das Finanzamt dies nicht veranlasst habe,
liege ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Er beantrage
daher, seiner Berufung Folge zu geben und die Geldstrafe mit Null
festzusetzen.
Als Beweis führte der Bw.
die Abgabepflichtigen AH, St.Nr. X, sowie MS, St.Nr. Y, an, wobei der
Berufungsschrift die Kopie eines an AH adressierten Bescheides über die
Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 23. Oktober 2002 beigefügt war. AH
war mit diesem Bescheid die zuvor angedrohte Zwangsstrafe von 220,00 €
wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2001 vorgeschrieben
worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Bw. ist als
Einzelunternehmer (konzessionierter Ausgleichsvermittler) tätig und
bekleidet darüber hinaus die Funktion des Präsidenten des Vereines der
Innviertler Steuerzahler seit Gründung des Vereines im Jahr
1987.
Bereits mit
Berufungsentscheidung der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. November 1999,
ergangen zu Str.L.Nr. A, war der Bw. wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
schuldig gesprochen worden, weil er entgegen der Bestimmung des § 134
BAO die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 und
1996 nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Nachdem der Bw. die
Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 trotz
Erinnerungsschreiben, der Androhung und schließlich Festsetzung von
Zwangsstrafen nicht abgegeben hatte, ging das Finanzamt mit Schätzung der
jeweiligen Bemessungsgrundlagen vor. Erst innerhalb der offenen
Rechtsmittelfristen reichte der Bw. die abverlangten Steuererklärungen ein.
Sowohl die
Berufungsentscheidung betreffend die verhängte Geldstrafe wegen
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als auch die zur Festsetzung der
Zwangsstrafen ergangenen abweisenden Berufungsentscheidungen wurden vor dem
Verwaltungsgerichtshof angefochten, die Beschwerden jedoch als unbegründet
abgewiesen (vgl. Erkenntnisse A und B).
Grundsätzlich gelten
Abgabenerklärungen für ein Veranlagungsjahr als rechtzeitig
eingebracht, wenn sie bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr
folgenden Kalenderjahres eingebracht werden (§ 134 Abs. 1 BAO).
Nachdem der Bw. seine
Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1999 nicht zeitgerecht bis zum
31. März 2000 eingereicht hatte, forderte ihn das Finanzamt mit
Bescheid vom 25. Juli 2000 auf, dies bis zum 16. August 2000
nachzuholen. Der Bw. blieb auch innerhalb dieser Frist untätig, sodass das
Finanzamt am 30. August 2000 abermals die Abgabe der Steuererklärungen
urgierte, eine Frist bis zum 20. September 2000 setzte und den Bw. darauf
aufmerksam machte, dass gegen ihn eine Zwangsstrafe von 3.000,00 S
festgesetzt werden könne, falls er diesem Ersuchen nicht Folge leiste.
Sowohl die Umsatz- als auch die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wurden am
18. Jänner 2001 eingereicht, die Veranlagung erfolgte am
1. Februar 2001.
Nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer,
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige- Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht verletzt.
Nach Abs. 2 leg. cit. wird
die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625,00 €
geahndet.
Die wichtigste
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist die zur Abgabe
wahrheitsgemäßer Abgabenerklärungen (§ 119 Abs. 1
BAO). Wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist,
bestimmen die Abgabenvorschriften (§ 133 Abs. 1 erster Satz BAO).
Zur Einreichung einer Abgabenerklärung ist ferner verpflichtet, wer hiezu
von der Abgabenbehörde aufgefordert wird (§ 133 Abs. 1
zweiter Satz BAO). Ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ergibt sich aus
den einzelnen Abgabengesetzen, wie z.B. §§ 42 ff EStG oder
§ 21 UStG.
Die Finanzordnungswidrigkeit
ist mit dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung bzw. mit
dem fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist, sofern der
Abgabepflichtige eine Fristverlängerung beantragt hat und ihm eine solche
bewilligt worden ist, verwirklicht.
Unbestritten ist, dass der Bw.
die Abgabenerklärungen für das Jahr 1999 nicht bis zur gesetzlichen
Abgabefrist am 31. März 2000 eingereicht hat, sondern, ungeachtet
mehrfacher Urgenzschreiben, erst am 18. Jänner 2001. Damit ist aber
der objektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
bereits erfüllt. Dass der Bw. ein Fristverlängerungsansuchen gestellt
hätte, ist weder aktenkundig, noch wurde ein solches
behauptet.
Zur subjektiven Tatseite ist
anzumerken, dass der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG nur mit Vorsatz begangen werden kann, wobei bedingter Vorsatz
ausreichend ist.
Nach § 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Bw. ist seit vielen Jahren
selbstständig tätig und zudem auch Präsident eines Vereines, der
steuerliche Beratungsleistungen für andere erbringt. Dass ihm das
steuerliche Basiswissen um die Abgabefristen für Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen fehlte, kann nicht ernstlich angenommen werden und
wurde vom Bw. auch nicht eingewendet. Nicht nur, dass auf den ihm
alljährlich zugesendeten Abgabenerklärungen die entsprechenden
Einreichfristen angeführt sind, hat der Bw. auch eine einschlägige
Vorstrafe (Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich, Geschäftsabteilung 10, vom 11. November 1999,
diese bestätigt durch das VwGH Erkenntnis A) aufzuweisen, mit welcher
er u.a. wegen der Nichtabgabe seiner Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 1995 und 1996 wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft worden ist.
Darüber hinaus hat der Bw.
nicht nur für den strafgegenständlichen Zeitraum, sondern auch
für die Jahre 1997 und 1998 seine Abgabenerklärungen erst nach
Erinnerungsschreiben abgegeben, sodass ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass
er die Abgabefristen kannte und seine Steuererklärungen wider besseren
Wissens nicht fristgerecht bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht hat.
Der Bw. wendet sich in seinem
gegen das Erkenntnis vom 24. April 2003 eingebrachten Rechtsmittel weder
gegen die Feststellungen zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite. Sein
Begehren bzw. Vorbringen, die Geldstrafe mit Null festzusetzen, weil gegen
andere Steuerpflichtige eine Zwangsstrafe festgesetzt worden sei, gegen ihn
jedoch nicht, und deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
vorliege, ist kein gegen ein Tatbestandselement des § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG gerichteter Einwand und daher für das
gegenständliche Verfahren irrelevant. Wie bereits dargelegt, sind sowohl
die objektive als auch die subjektive Tatseite des § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG erfüllt, weshalb die Bestrafung des Bw. dem Grunde nach
zu Recht erfolgt ist. Das ihm vorgeworfene rechtswidrige und schuldhafte
Verhalten hat der Bw. nicht in Frage gestellt.
Wenn auch für das
Strafverfahren ohne Bedeutung, so ist zum Vorwurf des Bw., das Finanzamt
hätte, nachdem es eine Zwangsstrafe angedroht habe, ihm diese, wie allen
anderen Steuerpflichtigen auch, vorschreiben müssen, Folgendes zu
bemerken:
Die Festsetzung einer
Zwangsstrafe liegt, wie sich bereits aus dem Gesetzestext des § 111
Abs. 1 BAO ergibt ("Die Abgabenbehörden sind
berechtigt....") sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde, welches der
Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum einräumt. Mit dieser
Ermessensentscheidung verbunden sind die Gebote, das Ermessen nach den
Grundsätzen des § 20 BAO (Billigkeit, Zweckmäßigkeit)
zu üben. Wurde eine Zwangsstrafe nicht angedroht, darf eine Zwangsstrafe
nicht verhängt werden; wurde sie aber angedroht, so muss sie in der Folge
dennoch nicht verhängt werden.
Nach § 114 BAO haben
sich die Abgabenbehörden am Grundsatz der gleichmäßigen
Besteuerung aller Abgabepflichtigen zu orientieren. Wird dieser Grundsatz von
den Abgabenbehörden vernachlässigt, so bedeutet dies eine
Rechtsverletzung, die aber von einer Partei nur dann angefochten werden kann,
wenn diese Pflichtenverletzung sich im konkreten, sie berührenden Bescheid
niederschlägt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei eine
Rechtsverletzung aber dann nicht verfolgen, wenn die Abgabenbehörden ihr
gegenüber auf Grund der Gesetze vorgehen, in anderen Fällen aber etwa
günstiger oder - wie gegenständlich - weniger günstig entscheiden
(vgl. Stoll, BAO, 1255).
Wenngleich der Bw. zur
Strafhöhe nichts vorgebracht hat, ist zur Strafbemessung auszuführen,
dass nach § 23 FinStrG die Grundlage für die Bemessung der
Geldstrafe die Schuld des Täters ist, wobei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Der Bw. hat bereits von der ihm
im Einleitungsbescheid eröffneten Möglichkeit, sich zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen und seine Vermögens- und
Einkommenssituation darzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Da er auch zur
mündlichen Verhandlung vor dem Einzelbeamten nicht erschienen ist, sind
seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt, sodass allfällige
Besonderheiten weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten berücksichtigt
werden können.
Obwohl die angeführte,
einschlägige Vorstrafe bereits getilgt ist, ist doch an Hand der Aktenlage
nachvollziehbar, dass der Bw. sein steuerliches Verhalten nicht den gesetzlichen
Bestimmungen angepasst und seine Steuererklärungen wiederholt wider
besseren Wissens erst nach Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde und
weitaus verspätet einreicht hat, sodass in der Gesamtschau keinesfalls von
einem geringen Verschuldensgrad ausgegangen werden kann. Als Milderungsgrund ist
dem gegenüber die wieder gewonnene Unbescholtenheit zu beachten. Auf Basis
dieser Erwägungen erweisen sich die ausgesprochene Geld- und
Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Schärding zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Linz,
22. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-L/03
- Stammnummer
- 8660
- Gültig
- 22.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF