Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0155-W/07
Fahrlässig verschuldeter Irrtum über die Grunderwerbsteuerpflicht eines mündlich vereinbarten und nicht verbücherten Grundstückserwerbes. Keine Anwendbarkeit des § 25 FinStrG bei einer Grunderwerbsteuerverkürzung von mehr als € 25.000,00, auch wenn die Steuerpflicht aufgrund eines Antrages gemäß § 17 GrEStG nachträglich wieder weggefallen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0155-W/07vom 15.04.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen 1.) Besch.1, und 2.) Besch.2, beide wohnhaft in XY, beide vertreten durch
Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Esslinggasse 7,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Amtsbeauftragten AB vom 15. Oktober 2007 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. September 2007, SpS,
nach der am 15. April 2008 in Abwesenheit der Beschuldigten und in
Anwesenheit ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Amtsbeauftragten wird teilweise Folge, das angefochtenen Erkenntnis des
Spruchsenates aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
M.T. (Besch.1) und J.T. (Besch.2)
sind schuldig, sie haben im Bereich des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien fahrlässig, und zwar M.T. als
Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH und sohin als abgabepflichtige
Verkäuferin sowie J.T. als abgabepflichtiger Käufer durch Nichtanzeige
des mündlichen Kaufvertrages vom 20. November 2001 zwischen der
Fa. T-GmbH und J.T. betreffend die Liegenschaft EZ X., Kaufpreis
S 10,000.000,00 (€ 726.728,34), die Anzeigepflicht verletzt und
dadurch eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer in Höhe von
€ 25.435,49 bewirkt
Beide Beschuldigte haben
hierdurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß
§ 34
Abs. 4 FinStrG wird deswegen über M.T. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen sowie über J.T. eine
Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die von M.T. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 320,00 sowie die von J.T. zu ersetzenden
Verfahrenskosten mit € 160,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit im ersten Rechtsgang aufgehobenen Erkenntnis des
Spruchsenates vom 23. Juni 2006, GZ., wurden M.T. (Besch.1) und J.T.
(Besch.2) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil die Besch.1 als Geschäftsführerin der
Fa. T-GmbH und sohin als abgabepflichtige Verkäuferin sowie der
Besch.2 als abgabepflichtiger Käufer vorsätzlich durch Nichtanzeige
des mündlichen Kaufvertrages vom 20. November 2001 zwischen der
Fa. T-GmbH und dem Besch.2 betreffend die Liegenschaft EZ X.,
Kaufpreis S 10,000.000,00, die Anzeigepflicht verletzt und dadurch eine
Verkürzung an Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.435,49 (=
3,5 % von € 726.728,34) bewirkt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
sowohl über die Besch.1 als auch über den Besch.2 deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 7.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von beiden Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit jeweils € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens,
insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und den Strafakt
nachfolgender Sachverhalt feststehe.
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa. T-GmbH
sei festgestellt worden, dass das geprüfte Unternehmen im Jahr 2001 die
Liegenschaft EZ X. an den Besch.2 um S 10,000.000,00 verkauft habe.
Nach den Feststellungen der Großbetriebsprüfung Wien sei per
19. November 2001 in der Buchhaltung des geprüften Unternehmens ein
Zahlungseingang von S 10,000.000,00 als Erlös für den Verkauf der
bezeichneten Liegenschaft an den Besch.2 verbucht worden.
Die Besch.1, die damalige Geschäftsführerin der
Fa. T-GmbH, habe am 7. Oktober 2003 als Zeugin bei der
Großbetriebsprüfung Wien bekannt gegeben, dass die bezeichnete
Liegenschaft Anfang November 2001 nach einem mündlichen
Gesellschafterbeschluss mit mündlichem Kaufvertrag an ihren Ehegatten (den
Besch.2) veräußert worden sei. Die Übergabe des
Grundstückes hätte am 20. November 2001 stattgefunden. An diesem
Tag wäre auch der Kaufpreis bezahlt worden.
Der Besch.2 habe in der Beantwortung der Anfrage der
Großbetriebsprüfung Wien vom 17. Oktober 2003 die Angaben seiner
Ehegattin im Wesentlichen bestätigt.
In der Vernehmung als Verdächtige habe die Besch.1
ihre oben angeführten Angaben wiederholt.
Da die Besch.1 der Finanzstrafbehörde mitgeteilt habe,
dass es ihrem Ehegatten gesundheitlich nicht so gut gehe, sei er mit Schreiben
vom 18. März 2005 um schriftliche Auskunftserteilung als
Verdächtiger ersucht worden. In der Stellungnahme vom 11. April 2005
habe der Besch.2 gegenüber seinen oben angeführten Angaben nichts
Neues vorgebracht.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 sei gegen den Besch.2
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren
eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe, dass der Besch.2 vorsätzlich
als abgabepflichtiger Käufer durch Nichtanzeige des mündlichen
Kaufvertrages vom 20. November 2001 zwischen der Fa. T-GmbH und dem
Besch.2 betreffend die Liegenschaft EZ X. (Kaufpreis S 10,000.000,00 =
€ 726.728,34) die Anzeigepflicht verletzt und dadurch eine
Verkürzung an Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.435,49
bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Am 22. Juni 2005 sei gegen den Besch.2 hinsichtlich
des gegenständlichen Erwerbsvorganges der Grunderwerbsteuerbescheid
(Vorschreibung € 25.435,49) ergangen. Die
Grunderwerbsteuervorschreibung sei ebenfalls rechtskräftig.
Der Besch.2 sei am 25. August 2005 gemäß
§ 116 FinStrG für den 22. September 2005 als Beschuldigter
vorgeladen worden, sei der Vorladung jedoch nicht gefolgt.
Der von der Vorständin der Finanzstrafbehörde
erster Instanz in der gegenständlichen Sache bestellte Amtsbeauftragte
erstattete gemäß
§ 124 FinStrG folgende weitere
Stellungnahme: Die Besch.1 habe in der Vernehmung als Verdächtige vom
15. März 2005 bekannt gegeben, dass die oben angeführte
Liegenschaft mit mündlichem Kaufvertrag vom 20. November 2001 von der
Fa. T-GmbH an den Besch.2 veräußert worden sei. Kurz vor dem
Abschluss des mündlichen Kaufvertrages sei von der Besch.1 und vom Besch.2
als Gesellschafter der Fa. T-GmbH der Gesellschafterbeschluss gefasst
worden, den Verkauf der oben angeführten Liegenschaft zu tätigen. In
der Buchhaltung der Fa. T-GmbH sei der Vorgang als Verkauf der Liegenschaft
festgehalten.
Der Besch.2 habe in der Beantwortung vom 11. April
2005 der Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
Auskunftserteilung gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG vom
18. März 2005, nachdem ihm die oben angeführte Aussage der
Besch.1 vorgehalten worden sei, dieser Aussage nicht widersprochen bzw. keine
davon abweichenden Angaben gemacht.
In der Verhandlung vom 23. Juni 2006 habe die Besch.1
eingangs sich darauf zu berufen versucht, der Verkauf sei nur aus
bilanztechnischen Gründen erfolgt, und sie habe weiters versucht, die
subjektive Tatseite zu leugnen, in dem sie behauptete, übersehen zu haben,
den Verkauf anzuzeigen, weil sie mit anderen Problemen belastet gewesen sei.
Diese Behauptungen seien als bloße Schutzbehauptungen zu werten und
fänden im Akteninhalt keinerlei Deckung. Letztlich sei diese Verantwortung
von der Besch.1 auch nicht aufrecht erhalten worden und sie habe zugestanden,
dass ihre bisherige Verantwortung den Tatsachen entspreche.
In rechtlicher Würdigung erfülle der Abschluss
des mündlichen Kaufvertrages den Tatbestand des § 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG. Gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG
sei dieser Erwerbsvorgang bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem
die Steuerschuld entstanden ist (Steuerschuld entsteht gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges),
zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit Abgabenerklärung anzuzeigen
gewesen.
Der bezeichnete Erwerbsvorgang sei nicht dem Finanzamt
angezeigt worden. Dadurch sei eine Grunderwerbsteuerverkürzung in Höhe
von € 25.435,49 bewirkt worden.
Für die Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG werde bezüglich der Pflichtverletzung
bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 2. Satz FinStrG
vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handle
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem
gesetzlichen Tatbild entspreche. Dazu genüge es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich halte und sich mit ihr
abfinde.
Es sei allgemein bekannt und bedürfe keines besonderen
Spezialwissens, dass Rechtsgeschäfte über
Liegenschaftsübertragungen der Grunderwerbsteuer unterliegen und - falls
keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vorgenommen werde, mit
Abgabenerklärung beim Finanzamt anzuzeigen seien. Darüber hinaus
erscheine dieses Wissen beim Besch.2 als im Geschäftsleben bewanderter
Person einerseits und andererseits als Person, die in der Vergangenheit
mindestens ein dem GrEStG unterliegendes Rechtsgeschäft abgeschlossen habe,
sowie bei der Besch.1 als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH
insbesonders vorzuliegen.
Nach Überprüfung der objektiven und subjektiven
Tatseite hätten beide Beschuldigte das Delikt der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis der
Beschuldigten, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtete sich die
im ersten Rechtsgang eingebrachte Berufung der beiden Beschuldigten vom
27. September 2006, mit welcher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
bzw. in eventu die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Strafe beantragt
wurde.
Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren
betreffend die subjektive Tatseite des Besch.2 eingewendet:
Der Spruchsenat habe es unterlassen, den für die
Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und
festzustellen. Dies betreffe besonders die subjektive Tatseite des Besch.2, der
in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 23. Juni 2006
nicht anwesend gewesen sei.
Das Finanzstrafgesetz sei beherrscht vom Grundsatz der
amtswegigen Wahrheitsfindung, welche im vorliegenden Fall unterblieben
sei.
Der Spruchsenat begründe seine Verurteilung im
Wesentlichen mit dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes, nämlich der
übereinstimmenden Verantwortung der Beschuldigten, dass die
gegenständliche Liegenschaft Anfang November 2001 von der Fa. T-GmbH
nach einem mündlichen Gesellschafterbeschluss mit mündlichem
Kaufvertrag an den Besch.2 veräußert worden sei. Diese
Willenseinigung würde die Grunderwerbsteuerpflicht auslösen. Da
rechtzeitig keine Anzeige dieses grunderwerbsteuerpflichtigen Sachverhaltes und
in weiterer Folge auch keine Bezahlung der Grunderwerbsteuer erfolgt sei,
hätten die Beschuldigten vorsätzlich durch Nichtanzeige die
Anzeigepflicht verletzt und dadurch eine Verkürzung an Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 25.435,49 bewirkt.
Unstrittig sei der objektive Tatbestand, wonach eine
Veräußerung der Liegenschaft um S 10,000.000,00 von der
Fa. T-GmbH an den Besch.2 aufgrund eines mündlichen Kaufvertrages am
19. November 2001 erfolgt sei und dass dies eine Anzeigepflicht von
Käufer und Verkäufer auslöse, der die Beschuldigten nicht
nachgekommen seien.
Über das Vorliegen des - für die Strafbarkeit
notwendigen - bedingten Vorsatzes, habe der Spruchsenat jedoch betreffend den
Besch.2 keine Feststellungen getroffen. Im Erkenntnis werde auf die Vernehmung
des Besch.2 als Verdächtiger (Niederschrift vom 15. März 2005 und
auf die Stellungnahme vom 11. April 2005) verwiesen.
In seiner Stellungnahme vom 11. April 2006 habe der
Besch.2 angeführt, dass die Abwicklung die Besch.1 in Absprache mit dem
Steuerberater durchgeführt habe und er sich nicht mehr genau erinnern
könne, wie die Transaktion nunmehr tatsächlich abgewickelt worden
wäre (als Grundstücksverkauf oder als Kapitalanlage). In seiner
Verantwortung vor der Großbetriebsprüfung Wien vom 17. Oktober
2003 habe der Besch.2 angegeben, dass mit der grundbücherlichen Abwicklung
des Kaufvertrages seine Ehegattin beauftragt gewesen sei.
Der Besch.2 habe sich darauf verlassen, dass die
erforderliche Anzeige des Erwerbsvorganges durch seine von ihm beauftragte
Gattin erfolgen würde und habe sich um den Vorgang nicht näher
gekümmert. Hiebei sei auch der schlechte gesundheitliche Zustand des
Besch.2 zu berücksichtigen, der sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten in
den letzten Jahren nur mehr auf seine Frau verlassen habe können. Der
Besch.2 habe auch nicht nur im Geringsten daran gezweifelt, dass die der
Rechtsordnung gemäße Anzeige des Erwerbsvorganges durch seine Gattin
erfolgen würde.
Darüber hinaus habe er auch keinerlei Vorstellung
darüber gehabt, dass ein mündlicher Kaufvertrag - bereits vor
Ausstellung einer entsprechenden Kaufvertragsurkunde, die auch die
grundbücherliche Durchführung ermögliche - anzeigepflichtig
sei.
Zum Beweis dafür, dass der Besch.2 es nicht ernstlich
für möglich gehalten habe, dass bereits der mündliche Abschluss
des Kaufvertrages die Anzeigepflicht auslöse, weiters zum Beweis
dafür, dass der Besch.2 davon ausgegangen sei, dass sämtliche im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Verpflichtungen, insbesondere
allfällig bestehende Anzeigepflichten etc. durch seine Frau veranlasst und
durchgeführt werden würden, sohin zum Beweis dafür, dass der
Besch.2 es nicht ernstlich für möglich hielt, durch sein Nichthandeln
bzw. durch das Unterlassen der Anzeige gegen Rechtsvorschriften zu
verstoßen und er sich daher auch nicht damit abgefunden habe, werde die
Einvernahme des Besch.2 als Beschuldigter beantragt.
Durch das Unterlassen der (amtswegigen) Ermittlung der
subjektiven Tatseite des Besch.2, insbesonders dessen persönlicher
Einvernahme (allenfalls Vertagung der mündlichen Verhandlung bzw.
Neuanberaumung und neuerliche Ladung des Besch.2) habe die erkennende
Behörde einen Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen
Wahrheitsfindung gesetzt und somit das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit
belastet.
Weiters werde mangelhafte Beweiswürdigung -
Beweisfehler betreffend die subjektive Tatseite des Besch.2 -
eingewendet:
Wie bereits oben aufgezeigt, hätte die
Finanzstrafbehörde erster Instanz in Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung ergänzende Feststellungen
über die subjektive Tatseite, insbesonders durch Einvernahme des Besch.2 zu
treffen gehabt.
Im Erkenntnis halte die Finanzstrafbehörde erster
Instanz lediglich fest, dass das "Wissen beim Besch.2, als im
Geschäftsleben bewanderter Person einerseits und andererseits als Person,
die in der Vergangenheit ein der Grunderwerbsteuer unterliegendes
Rechtsgeschäft abgeschlossen hat ... vorliege".
Diese Beweiswürdigung sei unrichtig bzw. mangelhaft
und nicht nachvollziehbar.
Unklar sei, wie der Spruchsenat zur Feststellung gelange,
dass es sich beim Besch.2 um eine im Geschäftsleben bewanderte Person
handle und was sie damit verbinde.
Richtig sei, dass der Besch.2 in der Vergangenheit an einem
der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsgeschäft teilgenommen hat.
Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass ihm bewusst gewesen sei,
dass bereits der Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages die Verpflichtung
nach sich ziehe, die Grunderwerbsteuer anzuzeigen und abzuführen.
Es sei allgemein bekannt, dass unter Nichtjuristen - somit
dem Großteil der Normadressaten, zwar die Grunderwerbsteuer bekannt sei,
regelmäßig werde aber die Anzeigepflicht mit der Errichtung eines
Kaufvertrages, vielmehr noch mit der grundbücherlichen Durchführung
eines Kaufvertrages, angenommen.
Beim Heranziehen zutreffender Erfahrungssätze
hätte die Behörde daher bei richtiger Beweiswürdigung zu dem
Ergebnis gelangen müssen, dass dem Besch.2 nicht bekannt gewesen sei, dass
der Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages die Anzeigepflicht betreffend
Grunderwerbsteuer nach sich ziehen würde.
Dieser Mangel sei wesentlich, als er zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung und Einstellung des Finanzstrafverfahrens geführt
hätte.
Weiters wird in der gegenständlichen Berufung
Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung betreffend der subjektiven Tatseite
der Besch.1 eingewendet:
Auch hier werde auf die obigen Ausführungen, die durch
die Verantwortung der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom
23. Juni 2006 bestätigt worden seien, verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung habe die Besch.1
angegeben, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass auch der Verkäufer
grunderwerbsteuerpflichtig wäre.
Über die Vorstellung der Besch.1 als Nichtjuristin -
über die Pflicht bei Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages - werde
auf das zum Besch.2 Ausgeführte verwiesen.
Bei der Besch.1 komme hinzu, dass ihr nicht bekannt gewesen
sei, dass die Verpflichtung zur Anzeige und Abfuhr der Grunderwerbsteuer auch
den Veräußerer betreffe. Hierzu habe die Besch.1 auch ausgeführt
(Niederschrift vom 7. Oktober 2003), dass die "Notwendigkeit einer
sofortigen schriftlichen Vertragserrichtung ihr, in Anbetracht des
familiären Umfeldes, in dem die Transaktion stattgefunden habe, nicht
bewusst gewesen sei". Es bestehe die Absicht, einen schriftlichen Kaufvertrag
noch im heurigen Jahr rückwirkend zum Zeitpunkt der Übertragung im
Jahr 2001 abzuschließen.
In der Niederschrift vom 15. März 2005 habe die
Besch.1 angegeben, dass sie sei vom Steuerberater darauf aufmerksam gemacht
worden, dass möglichst bald ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet und der
Erwerbsvorgang beim Finanzamt angezeigt werden sollte. Des Weiteren habe sie
hinzugefügt, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass auch den
Verkäufer einer Liegenschaft eine Anzeigepflicht gemäß GrEStG
treffe.
Bei richtiger und mangelfreier Beweiswürdigung
hätte die Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass der
Besch.1 nicht bekannt gewesen sei, dass auch den Verkäufer eine
Anzeigepflicht treffe, deren Nichtbeachtung ein Finanzvergehen darstelle. Dieser
Mangel sei insofern wesentlich, als bei richtiger rechtlicher
Beweiswürdigung die subjektive Tatseite nicht gegeben gewesen wäre und
das Finanzvergehen mangels Strafbarkeit einzustellen gewesen wäre.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde in der Berufung
vorgebracht, dass die Behörde inhaltlich über die subjektive Tatseite
der Beschuldigten geirrt habe.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit durch Annahme des
Vorliegens der subjektiven Tatseite beim Besch.2 werde wie folgt
ausgeführt:
Wie bereits weiter oben ausgeführt, leite die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Vorliegen der subjektiven Tatseite -
mangels mündlicher Einvernahme oder Verantwortung des Besch.2 in der
Verhandlung - einzig aus den vorliegenden schriftlichen Erklärungen ab.
Dies sei jedoch zur Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatseite nicht
nur nicht ausreichend, bei richtiger rechtlicher Beurteilung der
Beweisergebnisse wäre - nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes in dubio pro
reo - festzustellen gewesen, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt
sei.
Der Besch.2 sei bereits seit Jahren - und jedenfalls zum
Zeitpunkt des Tatvorwurfes - schwer erkrankt und in die Führung der
Geschäfte des Unternehmens nicht eingebunden gewesen. Sämtliche
kaufmännische Belange im Zusammenhang mit der Fa. T-GmbH, sowie auch
sämtliche private steuerliche Belange des Besch.2 seien aufgrund seiner
Erkrankung von seiner Ehefrau, der Besch.1, besorgt worden. Der Besch.2 habe
sich diesbezüglich gänzlich auf seine Frau verlassen.
Darüber hinaus sei dem Besch.2 nicht bekannt gewesen,
dass bereits der Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages die
Anzeigepflicht gemäß GrEStG auslöse. Darüber hinaus habe er
darauf vertraut, dass die weiteren notwendigen Schritte aufgrund des
mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages durch seine Ehegattin erfolgen
würden.
Hinzugefügt sei, dass der Besch.2 nicht die
Geschäftsführung der Fa. T-GmbH inne gehabt habe, sondern nur als
Gesellschafter beteiligt gewesen wäre, daher nicht als "im
Geschäftsleben bewanderte Person" anzusehen sei.
Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes habe die Behörde das Erkenntnis mit
Rechtswidrigkeit belastet.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit durch Annahme des
Vorliegens der subjektiven Tatseite bei der Besch.1 wird in der
gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass auch die Besch.1 davon
ausgegangen sei, dass erst die nachträgliche Errichtung eines schriftlichen
Kaufvertrages die Verpflichtung zur Anzeige des selben gemäß GrEStG
auslöse.
Darüber hinaus habe sie von Beginn an in ihrer
Verantwortung nachvollziehbar dargelegt, dass sie stets der Ansicht gewesen sei,
dass beim Veräußerer der Liegenschaft keine Verpflichtung zur Anzeige
gemäß Grunderwerbesteuergesetz gegeben sei.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass auf
einer Anzeige sich ihre Unterschrift als Geschäftsführerin der
Fa. T-GmbH als Veräußerer finde, da einer Mitzeichnung auch ein
bloß deklarativer Charakter zukommen könne.
Die bescheiderlassende Behörde habe daher durch den
Ausspruch, dass die subjektive Tatseite erfüllt sei, nämlich dass die
Besch.1 wissen hätte müssen, dass sie als Veräußerer einen
mündlichen Kaufvertrag anzuzeigen habe, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit
belegt.
In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass
die Behörde selbst das für bedingten Vorsatz zwingend zugrunde
liegende Wissen über die Anzeigepflicht nicht sicher festgestellt habe
("Darüber hinaus erscheint dieses Wissen bei der Besch.1 ... sowie auch
beim Besch.2 ... vorzuliegen").
Zur Berufung gegen die Strafhöhe wurde in der im
ersten Rechtsgang von beiden Beschuldigten eingelegten Berufung vorgebracht,
dass diese, sollte die Berufungsbehörde wider Erwarten das Erkenntnis dem
Grunde nach bestätigen, jedenfalls als zu hoch anzusehen und daher zu
reduzieren sei.
Für beide Beschuldigte sei die Strafe zu hoch
festgesetzt worden. Die das Erkenntnis erlassende Behörde erster Instanz
habe bei Festsetzung der Strafe die einzig vorliegenden Milderungsgründe
(richtigerweise sei festgestellt worden, dass Erschwerungsgründe nicht
vorliegen) nicht ausreichend gewürdigt und daher die Strafe zu hoch
festgesetzt.
Als Milderungsgründe seien zu nennen der bisherige
ordentliche Lebenswandel, die Begehung der Tat in einem die Schuld nicht
ausschließenden Rechtsirrtum, dies insbesonders, wenn eine Bestrafung
wegen vorsätzlicher Begehung erfolge, das Tatsachengeständnis, die
lange Wohlverhaltensphase seit der Tatbegehung vor fünf Jahren.
Das Erkenntnis trage insbesondere dem gewichtigstem der
hier angeführten Milderungsgründe, nämlich der gänzlichen
Unbescholtenheit der beiden Beschuldigten, nicht Rechnung.
Trotz der langen Führung des Unternehmens seit dem
Jahre 1962 habe es bis zum nunmehrigen Vorwurf kein Finanzstrafverfahren bzw.
keine Verurteilung der beiden Beschuldigten gegeben.
Auch der hier gegenständliche Vorwurf sei - selbst
wenn man von dem Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ausgehe, wohl ein
Grenzfall. Zu verweisen sei darauf, dass aufgrund der Konkurseröffnung eine
grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages nicht mehr
durchgeführt worden sei und nach dem Rücktritt der Masseverwalter auch
nicht mehr durchgeführt werden könne. Dies bedeute, dass das Eigentum
an der Liegenschaft nicht durch den Besch.2 erworben werden könne,
andererseits aber die Grunderwerbsteuer zu bezahlen sei und nunmehr auch die
Strafe.
Bei Würdigung all dieser Umstände hätte man
im vorliegenden Fall ein Auslangen mit einer Geldstrafe von maximal
€ 2.500,00 finden können.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 13. März 2007, AZ., wurde das im ersten Rechtsgang
ergangene Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt Wien 1/23
wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des erkennenden Senates
aufgehoben.
Daraufhin legte die Finanzstrafbehörde erster Instanz
die gegenständliche Sache neuerlich dem (zuständigen) Spruchsenat zur
Entscheidung vor.
Das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates vom
5. September 2007, SpS, weist folgenden Spruch aus:
"Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG wird von der Verhängung einer Strafe
über die Beschuldigten M.T. und
J.T. hinsichtlich der Anlastung, sie
hätten im Bereich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien, bei Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten der Fa. T-GmbH
, vorsätzlich, durch die Nichtanzeige
eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs, sohin unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht, Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 25.435,49 verkürzt, abgesehen. Jedoch wird beiden
Beschuldigten gemäß
§ 25 Abs. 1 letzter Satz FinStrG
eine Verwarnung erteilt."
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass beide Beschuldigte bislang noch nicht finanzstrafrechtlich
in Erscheinung getreten seien.
Im November 2001 sei durch die Fa. T-GmbH, vertreten
durch die damals als Geschäftsführerin fungierende Besch.1, die
Liegenschaft EZ X., an den Besch.2 um einen Betrag von S 10.000.000,00
veräußert worden.
Dieser grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang wäre
gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG bis zum 15. Jänner
2002 unter Vorlage der entsprechenden Abgabenerklärung durch alle am
Erwerbsvorgang beteiligten Personen der Abgabenbehörde anzuzeigen
gewesen.
Die Anzeige über den Erwerbsvorgang sei nicht erfolgt,
der Sachverhalt sei erst im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei
der Gesellschaft im Jahre 2003 aufgedeckt und den Erwerbern mit Bescheid vom
22. Juni 2005 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid
sei in Rechtskraft erwachsen.
Im Konkursverfahren der Fa. T-GmbH, AZ Z. des
Landesgerichtes K., sei die Masseverwalterin gemäß
§ 21
Abs. 1 KO nicht in den Kaufvertrag eingetreten, sodass dieser
rückabgewickelt und nicht grundbücherlich durchgeführt worden
sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 4. August 2006 sei die seinerzeit vorgeschriebene
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG mit € 0,00
festgesetzt worden.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten beider Beschuldigter das vom
Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle,
da davon auszugehen sei, dass den Beschuldigen als realitätsbezogenen im
Wirtschaftsleben stehenden Personen die sie treffenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens,
nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen
seien.
Jedoch stehe auch fest, dass im gegenständlichen Fall
letztlich kein Schaden eingetreten sei, da die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer
ja in der Folge auf einen Nullbetrag abgeändert worden wäre. Nachdem
aber das Verschulden der beiden Beschuldigten als gering anzusehen sei, sei
gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung
einer Strafe abzusehen gewesen. Aus spezialpräventiven Erwägungen, um
das Verfahren nicht gänzlich in die Nähe des Symbolhaften zu
rücken, sei gemäß
§ 25 Abs. 1 letzter Satz
FinStrG eine Verwarnung auszusprechen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom
15. Oktober 2007, mit welcher ein Schuldspruch beider Beschuldigter
hinsichtlich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG sowie der Ausspruch einer angemessenen Strafe
beantragt wird.
Zur Begründung wird vom Amtsbeauftragten
ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das
Erkenntnis bei Erteilung einer Verwarnung auf Einstellung zu lauten habe und die
Verwarnung mit diesem Erkenntnis zu verbinden sei. Im angefochtenen Erkenntnis
des Spruchsenates sei eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen die
Beschuldigten nicht ausgesprochen worden. Für den Fall, dass nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates dem Spruch des Erkenntnisses doch eine
Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen die Beschuldigten im Zusammenhang
mit § 25 FinStrG zu entnehmen sein sollte, werde diese Einstellung
angefochten, da nach Ansicht des Amtsbeauftragten hinsichtlich beider
Beschuldigter der Tatbestand des § 25 FinStrG nicht erfüllt
sei.
Im Spruch eines Erkenntnisses sei der als erwiesen
angenommene Tatbestand genau zu bezeichnen, denn auch eine Verwarnung müsse
auf einer strafbaren Handlung beruhen. Nach Ansicht des Amtsbeauftragten
enthalte der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht, welche Tat als
erwiesen angenommen werde, weil die angeführte "Anlastung" in der
Möglichkeitsform abgefasst worden sei. Außerdem sei im Spruch des
Erkenntnisses auch nicht angeführt worden, um welchen
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang es sich handle. Das Erkenntnis des
Spruchsenates werde daher auch insofern angefochten, als im Spruch nicht
angeführt wurde, welche Tat als erwiesen angenommen worden sei.
Im Spruch des die Beschuldigten betreffenden Erkenntnisses
werde angeführt: "...sie hätten bei
Wahrnehmung der Angelegenheit der
Fa. T-GmbH...". Dieser
Spruchbestandteil werde insoweit angefochten, als sich die "Wahrnehmung der
Abgabenangelegenheiten der Fa. T-GmbH " auch auf den Besch.2 beziehe, weil
die Nichtanzeige eines Kaufvertrages zwischen der Fa. T-GmbH und den
Besch.2 vorliege und nur die Besch.1 als Geschäftsführerin die die
Fa. T-GmbH als Verkäuferin treffende Anzeigepflicht und der Besch.2
die ihn als Käufer der Liegenschaft treffende Anzeigepflicht wahrnehmen
hätte müssen (§ 10 GrEStG).
Weiters werde die Anwendung des § 25 FinStrG und
damit auch die im Spruch des Erkenntnisses gegen die Beschuldigten
ausgesprochenen Verwarnungen angefochten, weil deren Verschulden nicht
geringfügig sei und die Daten auch nicht keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hätten.
Im Gegensatz zum Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei
in der Begründung festgehalten worden, dass sowohl die Besch.1 als auch der
Besch.2 den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hätten. Bei der
Verwirklichung von Vorsatzdelikten könne grundsätzlich nicht von einem
geringen Verschulden gesprochen werden, wenn nicht Umstände hinzukommen
würden (z.B. die Gefährdung des Nahrungsstandes), die die Annahme
eines geringen Verschuldens in solchen Fällen ausnahmsweise doch
rechtfertigten. Da solche besonderen Umstände im gegenständlichen Fall
nicht vorlägen, könne sowohl hinsichtlich der Besch.1 als auch
bezüglich des Besch.2 von einem geringen Verschulden im Sinne des
§ 25 FinStrG nicht gesprochen werden.
In der Begründung des Erkenntnisses werde
ausgeführt, dass feststehen würde, dass im gegenständlichen Fall
letztlich kein Schaden eingetreten sei, da die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer
ja in der Folge auf einen Nullbetrag abgeändert worden wäre.
Dazu werde festgestellt, dass der gegenständliche
Kaufvertrag einen Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG darstelle und das von den Beschuldigten auch nicht bestritten
werde. Gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG wäre dieser
Erwerbsvorgang bis zu 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die
Steuerschuld entstanden ist (die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges),
zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit Abgabenerklärung anzuzeigen
gewesen.
Der gegenständliche Erwerbsvorgang sei beim Finanzamt
nicht angezeigt worden. Dadurch sei gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. a 2. Fall FinStrG mit Ablauf der gesetzlichen Anzeigefrist eine
Grunderwerbsteuerverkürzung in Höhe von € 25.435,49 bewirkt
gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe oftmals festgestellt, dass bei einem
viel geringen als den gegenständlichen Verkürzungsbetrag nicht davon
gesprochen werden könne, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hätte. Es sei daher im gegenständlichen Fall
hinsichtlich beider Beschuldigter auch das Tatbestandsmerkmal des § 25
FinStrG, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe,
nicht erfüllt.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die
Masseverwalterin im Konkurs der Fa. T-GmbH ca. vier Jahre nach dem Bewirken
der Abgabenverkürzung mitgeteilt habe, dass sie in den
gegenständlichen Kaufvertrag gemäß
§ 21 Abs. 1 KO
nicht eintreten bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten würde und in diesem
Zusammenhang einen Antrag gemäß
§ 17 GrEStG mit
Bescheid vom 4. August 2006 stattgegeben worden sei, weil der Anspruch auf
Nichterhebung der Grunderwerbsteuer erst mit dem Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß
§ 17 GrEStG ex nunc eingetreten sei. Die Taten beider
Beschuldigter seien auch nicht auf eine nur vorübergehende Verkürzung
von Grunderwerbsteuer gerichtet gewesen, sodass auch aus diesem Grund keine
andere Betrachtung der Folgen der Taten gerechtfertigt erscheint. Würde man
der Rechtsansicht des Spruchsenates folgen, dass durch einen später
eingetretenen Umstand gemäß
§ 17 GrEStG bei einer
Grunderwerbsteuerverkürzung wegen Nichtanzeige des Erwerbsvorganges
gemäß
§ 1 GrEStG innerhalb der gesetzlichen Frist beim
Finanzamt kein Schaden entstanden sei, so könnten die Täter
(Verkäufer und Käufer) noch nach Verfolgung der Tat, wenn die
Dreijahresfrist des § 17 GrEStG noch nicht abgelaufen sei, sogar
selbst die Folgen der Tat durch einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrages
beseitigen (speziell bei Verträgen zwischen Familienangehörigen oder
Konzerngesellschaften) sogar vorab vereinbaren, dass für den Fall der
Tatentdeckung bzw. Tatverfolgung innerhalb von drei Jahren eben der Kaufvertrag
aufgehoben werden würde. Der gegenständliche Fall sei daher nicht
anders zu betrachten als jener nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(z.B. Erkenntnis vom 17.9.1986, 83/13/0033) ebenfalls nicht unter § 25
FinStrG einzuordnende Fall der nachträglichen Entrichtung der
verkürzten Abgaben infolge der Aufdeckung der Tat, weil in beiden
Fällen nachträglich die Abgabenzahlungsschuld (durch
nachträgliche Zahlung bzw. im gegenständlichen Fall durch
nachträgliche Geltendmachung eines Umstandes gemäß
§ 17 GrEStG) weggefallen sei und der Rechtsordnung kein Grund zu
entnehmen sei, warum die beiden Fälle anders behandelt werden
sollten.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 erstatteten die
Beschuldigten durch ihren Verteidiger eine Stellungnahme und
Gegenäußerung zur Berufung des Amtsbeauftragten.
Zur (unterbliebenen) Einstellung des Verfahrens wird
ausgeführt, dass der Spruch des Erkenntnisses vom 5. September 2007
keinen Zweifel bezüglich der erfolgten Verfahrenseinstellung offen lasse.
Dies ergebe sich eindeutig aus den Ausführungen, dass gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe
abgesehen werde.
Sollte - entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten - der
Unabhängige Finanzsenat die Rechtsansicht vertreten, dass der (formelle)
Ausspruch auf Einstellung fehle, so würden die Beschuldigten den Antrag auf
Ausspruch der Einstellung durch den Unabhängigen Finanzsenat bei
unveränderter Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen Verwarnung
stellen.
Entgegen der Ansicht des Amtsbeauftragten ergebe sich aus
dem Spruch des Erkenntnisses - in Verbindung mit der Begründung des
Bescheides - hinlänglich und eindeutig, welcher Tatbestand als erwiesen
angenommen wurde.
Der Amtsbeauftragte verweise auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach der als erwiesen angenommene Tatbestand genau
zu bezeichnen sei (was hier - § 25 Abs. 1 FinStrG werde zitiert -
auch zweifelsohne der Fall sei), führe aber weiters aus, dass nicht klar
erkennbar sei, welche Tat als erwiesen angenommen worden sei, weil die
"Anlastung" in der Möglichkeitsform abgefasst worden sei. Zum einen
erscheine die Bezugnahme auf die Möglichkeitsform als überzogener
Formalismus, zum anderen ziele diese Argumentation auf die unscharfe
Umschreibung des Sachverhaltes und nicht des Tatbestandes ab.
Sollte der Unabhängige Finanzsenat entgegen der
Ansicht der Beschuldigten zur Rechtsansicht kommen, dass der Spruch undeutlich
abgefasst wurde, so stellen die Beschuldigten den Antrag auf entsprechende
Klarstellung des Erkenntnisses.
Zur beantragten Richtigstellung des Schuldspruches
betreffend J.T. stellen die Beschuldigten den Antrag, den in der Berufung
bezeichneten Spruchbestandteil entsprechend zu berichtigen, sodass sich dieser
nur mehr auf Frau M.T. beziehe, im Übrigen jedoch das Erkenntnis erster
Instanz zu bestätigen.
Zur Anfechtung der Verwarnung gemäß
§ 25 FinStrG aufgrund der Ansicht des Amtsbeauftragten, das
Verschulden der Beschuldigten sei nicht geringfügig und die Tat hätte
auch nicht keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, wird entgegnet,
dass diese Rechtsansicht unrichtig sei.
Der Amtsbeauftragte gehe offensichtlich von einem
völlig unrichtigen Verschuldensbegriff aus.
Die vom ihm angenommenen besonderen Umstände
würden jedenfalls vorliegen. So hätten weder der Verkäufer noch
der Käufer der Liegenschaft einen unmittelbaren finanziellen Vorteil aus
dem Abschluss des Kaufvertrages gezogen. Selbst ohne Rückabwicklung
wäre - aufgrund der pfandrechtlichen Überbelastung der
Liegenschaft - keinerlei Vermögenszuwachs beim Besch.2 eingetreten.
Die Verantwortung der Beschuldigten, wonach die Erstattung der Anzeige aufgrund
der Turbulenzen rund um die materielle Insolvenz unterblieben und übersehen
worden sei, spreche sehr wohl für ein geringes Verschulden.
Völlig zu Recht habe der Spruchsenat festgestellt,
dass ein Schaden letztlich nicht eingetreten sei, da der Erwerbsvorgang aufgrund
des Nichteintretens des Masseverwalters gemäß
§ 21
Abs. 1 KO gemäß
§ 17 GrEStG rückabgewickelt
worden sei.
Damit sei der ursprünglich entstandene Abgabenanspruch
wieder erloschen.
In diesem Zusammenhang sei unbeachtlich, weshalb es zum
Erlöschen des Abgabenanspruches gekommen sei.
Die vom Amtsbeauftragten herangezogenen Beispiele seien
insofern nicht vergleichbar, als für gewöhnlich Käufer und
Verkäufer die Änderung der Eigentumsverhältnisse - die nur durch
Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch herbeigeführt werden
können, ja regelmäßig beabsichtigen würden. Voraussetzung
hierfür sei jedoch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die eben nur bei
entsprechender Anzeige des Erwerbsvorganges ausgestellt werde.
Der Amtsbeauftragte übersehe auch, dass der
Spruchsenat trotz Rückabwicklung des Erwerbsvorganges und Entlastung des
Steuerkontos aus € 0,00 nicht zur Ansicht gelangt sei, dass
Straffreiheit eingetreten wäre.
Im Gegenteil halte der Spruchsenat fest, dass die
Strafbarkeit zwar bestehen bleibe, jedoch im vorliegenden Fall aufgrund
sämtlicher Umstände nur von einem geringen Verschulden auszugehen sei.
Die vom Amtsbeauftragten herangezogenen Vergleichsfälle bzw. Beispiele
seien jedoch gänzlich anders gelagert.
Es könne wohl kaum von einem geringen Verschulden
gesprochen werden, wenn bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Rechtsgeschäftes vereinbart werde, dass für den Fall der Entdeckung
der Abgabenhinterziehung eine einvernehmliche Rückabwicklung erfolgen
solle.
Der im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 17.9.1986, 83/13/0083, zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar, da hier die Entdeckung der Tat zur nachträglichen Entrichtung
der verkürzten Abgabe geführt habe.
Im Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten habe nicht
die Aufdeckung der Tat zur Rückabwicklung des Kaufvertrages geführt
(diesfalls müsste man der Masseverwalterin unterstellen, sie hätte zur
Abwendung strafbarer Folgen einen Erwerbsvorgang rückabgewickelt) sondern
die Eröffnung des Konkursverfahrens und der damit verbundene
Nichteintritt.
Der Spruch des Spruchsenates sei daher rechtlich
einwandfrei und berechtigt, da zwar die Strafbarkeit des Verhaltens bejaht,
jedoch aufgrund der Umstände langjährige Unbescholtenheit in
finanzstrafbehördlicher Hinsicht, keinerlei Vorteilszuwendung an die
Beschuldigten etc. das Verschulden nur als geringfügig anzusehen
sei.
Die Beschuldigten beantragen daher, der Unabhängige
Finanzsenat möge - nach allfälliger Richtigstellung des Spruches - die
Einstellung des Verfahrens und die Verwarnung bestätigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt; § 33 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum
unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen
ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter
Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch
dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung
unterlief."
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder
von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Unstrittig ist der objektive Tatbestand dahingehend, wonach
die Besch.1 als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH und sohin als
abgabepflichtige Verkäuferin sowie der Besch.2 als abgabepflichtiger
Käufer vorsätzlich durch Nichtanzeige des mündlichen
Kaufvertrages vom 20. November 2001 zwischen der Fa. T-GmbH und dem
Besch.2 betreffend die Liegenschaft EZ X. (Kaufpreis S 10,000.000,00)
die Anzeigepflicht verletzt und dadurch eine Verkürzung an
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.435,49 (= 3,5 % von
€ 726.728,34) bewirkt hat.
Aus der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 5. September 2007 und auch aus dem
angefochtenen Erkenntnis geht zweifelsfrei hervor, dass der Spruchsenat von
einer Bestrafung beider Beschuldigter absehen und diesen eine Verwarnung
gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG erteilen wollte. Die vom
Spruchsenat aus dem Grunde des von ihm bejahten Vorliegens des
Strafausschließungsgrundes des § 25 Abs. 1 FinStrG
beschlossene Abstandnahme von der Bestrafung der Beschuldigten hätte
richtigerweise mit Einstellungserkenntnis gemäß
§ 136
FinStrG ergehen müssen, mit welchem der Bescheid über die nach
§ 25 Abs. 1 2. Satz FinStrG ausgesprochene Verwarnung zu
verbinden gewesen wäre (siehe VwGH 16.2.1994, 91/13/0210 sowie auch
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 2, 2. Absatz zu
§ 136 bis 141 FinStrG). Die auf Abstandnahme von einer Bestrafung
gerichtete Entscheidung des Spruchsenates ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates ihrem normativen Gehalt nach als Einstellungserkenntnis nach
§ 136 1. Satz FinStrG anzusehen.
Aufgrund der bisherigen Verfahrenseinlassung beider
Beschuldigter geht der erkennende Berufungssenat bei der Beurteilung der
gegenständlichen Finanzstrafsache von folgendem Sachverhalt aus:
Aufgrund des Andrängens der finanzierenden Bank
gegenüber der Fa. T-GmbH, aushaftende Kredite zurückzuzahlen und
um die Zinsbelastung der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen GmbH
zu reduzieren, wurde den Beschuldigten seitens des Steuerberaters der GmbH
empfohlen, die Kreditverbindlichkeiten der GmbH durch die als Sicherstellung bei
der Bank hinterlegten privaten Sparbücher des Besch.2 abzudecken und
dafür diesem mit Kaufvertrag das gegenständliche Grundstück
EZ X. zu übertragen. Der Kaufvertrag zwischen der Fa. T-GmbH,
vertreten durch die Besch.1 als Geschäftsführerin, und dem Besch.2
wurde nach deren übereinstimmenden Vorbringen mündlich abgeschlossen
und die Übergabe des Grundstückes erfolgte im Zeitpunkt der Bezahlung
des Kaufpreises am 20. November 2001. Auch ein schriftlicher
Gesellschafterbeschluss über den Verkauf der Liegenschaft liegt nicht vor.
In der Buchhaltung der Gesellschaft wurde der Verkauf der Liegenschaft verbucht
und diese wurde in der Folge vom Besch.2 um € 1.000,00 monatlich an
die Fa. T-GmbH verpachtet, wobei ein schriftlicher Pachtvertrag nicht
errichtet und das Pachtentgelt nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Möglichkeiten der GmbH bezahlt wurde.
Nach ihrer Aussage im Rahmen der Vernehmung als
Verdächtige vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
15. März 2005 wurde die Besch.1 als Geschäftsführerin der
Fa. T-GmbH vom Steuerberater darauf aufmerksam gemacht, möglichst bald
einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten und den Erwerbsvorgang beim
Finanzamt durch Abgabe einer Grunderwerbsteuererklärung anzuzeigen. Aus
finanziellen Überlegungen (Gebühren, Notarkosten, etc.) wurde jedoch
kein schriftlicher Vertrag errichtet und die grundbücherliche Eintragung
nicht durchgeführt (Zeugenaussage der Besch.1 vom 7. Oktober 2003
gegenüber der Großbetriebsprüfung Wien).
Im Bezug auf die subjektive Tatseite wurde seitens der
Besch.1 eine vorsätzliche Handlungsweise insbesonders mit der
Begründung in Abrede gestellt, dass sie zwar grundsätzlich Kenntnis
davon gehabt habe, dass ein Kauf einer Liegenschaft als
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen ist, ihr
allerdings aber nicht bekannt gewesen sei, dass auch den Verkäufer einer
Liegenschaft eine Anzeigepflicht gemäß GrEStG treffe.
Dass ein mündlicher Kaufvertrag bereits vor
Ausstellung einer Kaufvertragsurkunde, die eine grundbehördliche
Durchführung ermöglicht, anzeigepflichtig sei, wäre ihr ebenfalls
nicht bekannt gewesen. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass erst die
nachträgliche Errichtung eines schriftlichen Kaufvertrages die
Verpflichtung zur Anzeige gemäß GrEStG ausgelöst
hätte.
Der Besch.2 als abgabenpflichtiger Käufer der
gegenständlichen Liegenschaft rechtfertigte sich zur subjektiven Tatseite
insbesonders dahingehend, dass die Abwicklung des Kaufvertrages seine Gattin mit
dem Steuerberater durchgeführt und er sich darauf verlassen habe, dass die
Anzeige des Erwerbsvorganges durch seine von ihm beauftragte Gattin erfolgen
würde und er sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht
mehr näher darum gekümmert habe. Er hätte auch keine Vorstellung
darüber gehabt, dass ein mündlicher Kaufvertrag bereits vor
Ausstellung einer schriftlichen Kaufvertragsurkunde gegenüber der
Abgabenbehörde anzeigepflichtig sei und eine Grunderwerbsteuerpflicht
auslöse.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Zweifelsfrei hatten die beiden Beschuldigten das
grundsätzliche Wissen, dass bei Kauf einer Liegenschaft dieser
Erwerbsvorgang in einer Grunderwerbsteuererklärung gegenüber dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern offen zu legen und
dafür Grunderwerbsteuer zu entrichten ist.
Der Unabhängige Finanzsenat geht jedoch im Zweifel zu
Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass diese in Unkenntnis der
maßgeblichen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes irrtümlich
eine Verpflichtung zur Abgabe einer Grunderwerbsteuererklärung und zur
Entrichtung der Grunderwerbsteuer nur für den Fall der Erstellung einer
verbücherungsfähigen Kaufvertragsurkunde angenommen und im Abschluss
eines mündlichen Kaufvertrages bezüglich der gegenständlichen
Betriebsliegenschaft keinen meldepflichtigen Erwerbsvorgang gesehen haben. Eine
vorsätzliche Handlungsweise der beiden Beschuldigten bezogen auf den
Tatzeitpunkt 15. Jänner 2002 kann daher mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen werden.
Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann
entschuldbar, wenn jemand die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen
Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der
Unterlassung einer den Beschuldigten zumutbaren Erkundigung liegt ein
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GrunderwerbsteuerIrrtumgrobe SorgfaltsverletzungVerletzung der ErkundigungspflichtÜberwachungsverschuldengeringe Folgengeringes Verschulden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0155-W/07
- Stammnummer
- 34328
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF