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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0155-W/07

Fahrlässig verschuldeter Irrtum über die Grunderwerbsteuerpflicht eines mündlich vereinbarten und nicht verbücherten Grundstückserwerbes. Keine Anwendbarkeit des § 25 FinStrG bei einer Grunderwerbsteuerverkürzung von mehr als € 25.000,00, auch wenn die Steuerpflicht aufgrund eines Antrages gemäß § 17 GrEStG nachträglich wieder weggefallen ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0155-W/07vom 15.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verschulden, dass das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStrG ausschließt (VwGH 21.12.1972, 2072/71). Entschuldbar ist ein Irrtum nur dann, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt angewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann z.B. vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat, es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0153). Der Unabhängige Finanzsenat ist zur Überzeugung gelangt, dass in Anbetracht der Bedeutsamkeit und Größe der zugrunde liegenden Grundstückstransaktion und des Hinweises des Steuerberaters, möglichst bald einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten und den Erwerbsvorgang beim Finanzamt anzuzeigen sowie aufgrund der grundsätzlichen Kenntnis der Beschuldigten von der Grunderwerbsteuerpflicht von Grundstücksverkäufen beide Beschuldigte eine nach den Umständen gebotene und zumutbare Erkundigungspflicht hinsichtlich der richtigen steuerlichen Vorgangsweise unterlassen haben und sie dem Ratschlag des Steuerberaters, möglichst schnell einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten und anzuzeigen, sorgfaltswidrig nicht gefolgt sind. Weiters geht der erkennende Berufungssenat davon aus, dass eine derartige sorgfaltswidrige Unterlassung der Erkundigungspflicht von beiden Beschuldigten zu vertreten ist und sich der Besch.2, der nach seinem Vorbringen durch seinen Verteidiger von der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten durch seine Gattin ausgegangen ist, jedenfalls einer massiven Verletzung seiner nach den Umständen des Falles gegebenen Überwachungspflicht und somit einer vorwerfbaren Verletzung einer Sorgfaltspflicht schuldig gemacht hat. Hält man sich vor Augen, dass es sich beim Verkauf der Firmenliegenschaft um einen im Unternehmerleben der Beschuldigten besonders markanten Geschäftsfall gehandelt hat, der Kaufvertrag durch Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft der Fa. T-GmbH an den Besch.2 auch tatsächlich vollzogen wurde und zwei private Sparbücher des Besch.2 zugunsten des Kredites der GmbH aufgelöst wurden, somit eine Bezahlung des Kaufpreises von S 10,000.000,00 tatsächlich erfolgt ist, welcher auch in der Buchhaltung Niederschlag gefunden hat und in der Folge aufgrund eines mündlichen Mietvertrages auch Mietaufwendungen im Rahmen der Fa. T-GmbH verbucht wurden und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten auch Mietzahlungen durch die Besch.1 als Geschäftsführerin an den Besch.2 als Vermieter und neuem Eigentümer der Firmenliegenschaft erfolgten, so kann die Nichtanzeige dieser tatsächlich vollzogenen Grundstückstransaktion an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nur als eine grobe Sorgfaltsverletzung durch beide Beschuldigte angesehen werden. Im Rahmen einer Zeugeneinvernahme durch die zuständigen Prüfungsorgane der Großbetriebsprüfung Wien vom 7. Oktober 2003 hat die Besch.1 unter Wahrheitspflicht zur nicht erfolgten grundbücherlichen Durchführung des mündlichen Kaufvertrages zu Protokoll gegeben, dass finanzielle Überlegungen (Gebühren, Notarkosten, etc.) der Grund für die Nichterstellung eines schriftlichen Kaufvertrages sowie für die bislang noch erfolgte Eintragung ins Grundbuch gewesen sind. Die Besch.1 hat im Rahmen ihrer Einvernahme als Verdächtige vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 15. März 2005 selbst ausgesagt, dass sie vom Steuerberater darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass möglichst bald ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet und der Erwerbsvorgang beim Finanzamt im Rahmen einer Grunderwerbsteuererklärung angezeigt werden sollte. Auch wenn im Zweifel zugunsten der Besch.1 seitens des Unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen wird, dass diese, aufgrund der Beratungsgespräche mit dem Steuerberater, die sie aufgrund ihrer Geschäftsführerfunktion treffende unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Grunderwerbsteuererklärung bis zum 15. des zweitfolgenden Monats und die daraus resultierende Entrichtungspflicht der Grunderwerbsteuer nicht erkannte, so ist doch eine grobe Sorgfaltsverletzung darin zu sehen, dass sie entgegen dem Ratschlag des Steuerberaters die zeitnahe Anzeige des Erwerbsvorganges beim zuständigen Finanzamt unterlassen hat. Dies umso mehr, als sie nach dem Berufungsvorbringen auch für die Erledigung der steuerlichen Obliegenheiten ihres Gatten verantwortlich zeichnete. Das Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, sie sei einerseits von einer Verpflichtung des Käufers zur Meldung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer ausgegangen und andererseits habe sie gedanklich die Grunderwerbsteuerpflicht an die Errichtung eines schriftlichen Kaufvertrages geknüpft, kann sie im Zweifel (§ 98 Abs. 3 FinStrG) zwar vom Schuldspruch hinsichtlich einer vorsätzlichen Handlungsweise, nicht jedoch vom Vorwurf einer grobfahrlässigen Handlungsweise befreien. Auch die vorgebrachte Rechtfertigung des Besch.2, er habe eine Verpflichtung zur Abgabe einer Grunderwerbsteuererklärung und zur Entrichtung von Grunderwerbsteuer gedanklich an den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages und die darauf folgende Verbücherung des Liegenschaftserwerbes geknüpft und sich zudem auf die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten durch seine Gattin verlassen, kann ihn in Anbetracht der Bedeutsamkeit und Prägnanz des zugrunde liegenden Grundstückserwerbes nicht vom Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Handlungsweise befreien. Auf Anraten des Steuerberaters hat er als Gesellschafter der Fa. T-GmbH die Liegenschaft EZ X. um einen Kaufpreis von S 10.000.000,00 am 20. November 2001 erworben und es war ihm aus vorangegangenen Grundstückstransaktionen die Grunderwerbsteuerpflicht von Grundstückskäufen grundsätzlich bekannt. Auch kann bei der im Familienbereich erfolgten gegenständlichen Grundstückstransaktion nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Bw. als Gesellschafter und Käufer der Liegenschaft in die Beratungsgespräche mit dem Steuerberater eingebunden bzw. zumindest von diesen informiert war und er von dessen Empfehlung, möglichst bald einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten und den Erwerbsvorgang beim Finanzamt anzuzeigen, ebenfalls Kenntnis hatte. Wegen der besonderen Bedeutsamkeit der gegenständlichen Grundstückstransaktion für die wirtschaftlich Not leidende Fa. T-GmbH und auch für ihn selbst als Grundstückserwerber ist dem Besch.2 in Anbetracht der geschilderten Umstände zumindest eine grobe Verletzung seiner Erkundigungspflicht im Bezug auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabe einer Grunderwerbesteuererklärung und zur Entrichtung der daraus resultierenden Grunderwerbsteuer, ebenso wie seiner Gattin, vorzuwerfen. Dazu kommt noch, dass er bei vorgebrachter Übertragung seiner steuerlichen Verpflichtungen auf seine Gattin, der in Anbetracht der besonderen Umstände gebotenen und ihm auch zumutbaren Überwachungspflicht ganz offensichtlich nicht nachgekommen ist, sodass auch hinsichtlich des Besch.2 nicht von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden kann. Der Amtsbeauftragte ist daher mit seinem Berufungsvorbringen in Richtung Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG schon deswegen im Recht, weil das Verschulden beider Täter nicht als geringfügig im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Auch die weitere Voraussetzung des § 25 Abs. 1 FinStrG, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist, entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten, nicht gegeben. Unstrittig wurde der gegenständliche Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, für welchen die Steuerschuld gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG mit Verwirklichung des Erwerbsvorganges entstanden war, nicht bis zum 15. des auf den Kalendermonat der Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Monat, also im gegenständlichen Fall bis 15. Jänner 2002, beim zuständigen Finanzamt mit Grunderwerbsteuererklärung angezeigt. Mit Ablauf dieses Tages war § 34 Abs. 1 FinStrG iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG die nunmehr zugrunde gelegte fahrlässige Abgabenverkürzung in Höhe von € 25.435,49 bewirkt und vollendet. Ob die Folgen der Tat geringfügig sind, ist bei Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen. Bei einem Verkürzungsbetrag an Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.435,49 kann keinesfalls von nur unbedeutenden Folgen im Sinne des § 25 FinStrG gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 26. November 1998, 98/16/0199, ausgesprochen, dass bei einem Verkürzungsbetrag von ca. S 23.000,00 keine Rede davon sein kann, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 FinStrG nach sich gezogen hat und demnach keine Möglichkeit besteht, das Verfahren im Wege einer Verwarnung zu erledigen. Eine umfangreiche, bereits bewirkte Abgabenverkürzung hat nicht deswegen unbedeutende Folgen nach sich gezogen, weil die Masseverwalterin im Konkurs der Fa. T-GmbH in § 21 Abs. 1 KO in den gegenständlichen Kaufvertrag nicht eingetreten bzw. vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und in diesem Zusammenhang einem Antrag gemäß § 17 GrEStG mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. August 2006 stattgegeben und die Grunderwerbsteuer mit € 0,00 festgesetzt wurde. Diese nachträgliche Nichtfestsetzung bzw. Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG führt keinesfalls zu einer rückwirkenden Beseitigung der mit 15. Jänner 2002 eingetretenen Grunderwerbsteuerverkürzung. Es ist daher dem Berufungsvorbringen des Amtsbeauftragten zu folgen, dass der Spruchsenat bei richtiger Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht von einer Strafe absehen hätte dürfen und auch die Voraussetzungen für das bescheidmäßige Erteilen einer Verwarnung im Sinne des § 25 Abs.1 FinStrG nicht gegeben sind. Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täter, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründen gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Ausgehend von der Feststellung, dass die Besch.1, als Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH und Wahrnehmende der steuerlichen Belange ihres Gatten, hauptverantwortlich für die festgestellten Pflichtverletzungen war und unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation sah der Unabhängige Finanzsenat als mildernd ihr geständige Rechtfertigung zum Tatsächlichen, die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit sowie das längere Zurückliegen der Tat bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Dieselben Milderungsgründe sind auch dem Besch.2 zugute zu halten, zu dessen Gunsten bei der Strafbemessung weiters zu berücksichtigen war, dass dieser aufgrund der Delegation seiner steuerlichen Angelegenheiten auf seine Gattin und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Tatzeitraum ein geringerer Grad des Verschuldens trifft, welcher bei der Strafbemessung entsprechend zu seinen Gunsten ins Kalkül zu ziehen war. Beide Beschuldigte üben als Pensionisten nunmehr keinerlei Erwerbstätigkeit mehr aus, sodass der spezialpräventive Strafzweck bei der Strafbemessung im gegenständlichen Fall in den Hintergrund tritt. Aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich beider Beschuldigter die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überbieten und beim Besch.2 aufgrund seiner Krankheit und seines hohen Alters besonders berücksichtigungswürdige Umstände bei der Strafbemessung vorliegen, konnte in Bezug auf den Besch.2 die in § 23 Abs. 4 FinStrG normierte Mindeststrafe wegen Vorliegens besonderer Gründe sogar unterschritten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. April 2008

Normen und Schlagworte

GrunderwerbsteuerIrrtumgrobe SorgfaltsverletzungVerletzung der ErkundigungspflichtÜberwachungsverschuldengeringe Folgengeringes Verschulden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0155-W/07
Stammnummer
34328
Gültig
15.04.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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