Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0155-W/07
Fahrlässig verschuldeter Irrtum über die Grunderwerbsteuerpflicht eines mündlich vereinbarten und nicht verbücherten Grundstückserwerbes. Keine Anwendbarkeit des § 25 FinStrG bei einer Grunderwerbsteuerverkürzung von mehr als € 25.000,00, auch wenn die Steuerpflicht aufgrund eines Antrages gemäß § 17 GrEStG nachträglich wieder weggefallen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0155-W/07vom 15.04.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verschulden, dass das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die
Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStrG ausschließt (VwGH
21.12.1972, 2072/71).
Entschuldbar ist ein Irrtum nur dann, wenn der Betreffende
(auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt
angewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles
gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen
zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann z.B.
vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche
Auskunft erhalten hat, es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der
Auskunft hätte haben müssen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0153).
Der Unabhängige Finanzsenat ist zur Überzeugung
gelangt, dass in Anbetracht der Bedeutsamkeit und Größe der zugrunde
liegenden Grundstückstransaktion und des Hinweises des Steuerberaters,
möglichst bald einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten und den
Erwerbsvorgang beim Finanzamt anzuzeigen sowie aufgrund der grundsätzlichen
Kenntnis der Beschuldigten von der Grunderwerbsteuerpflicht von
Grundstücksverkäufen beide Beschuldigte eine nach den Umständen
gebotene und zumutbare Erkundigungspflicht hinsichtlich der richtigen
steuerlichen Vorgangsweise unterlassen haben und sie dem Ratschlag des
Steuerberaters, möglichst schnell einen schriftlichen Kaufvertrag zu
errichten und anzuzeigen, sorgfaltswidrig nicht gefolgt sind. Weiters geht der
erkennende Berufungssenat davon aus, dass eine derartige sorgfaltswidrige
Unterlassung der Erkundigungspflicht von beiden Beschuldigten zu vertreten ist
und sich der Besch.2, der nach seinem Vorbringen durch seinen Verteidiger von
der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten durch seine Gattin
ausgegangen ist, jedenfalls einer massiven Verletzung seiner nach den
Umständen des Falles gegebenen Überwachungspflicht und somit einer
vorwerfbaren Verletzung einer Sorgfaltspflicht schuldig gemacht hat.
Hält man sich vor Augen, dass es sich beim Verkauf der
Firmenliegenschaft um einen im Unternehmerleben der Beschuldigten besonders
markanten Geschäftsfall gehandelt hat, der Kaufvertrag durch Übergabe
der gegenständlichen Liegenschaft der Fa. T-GmbH an den Besch.2 auch
tatsächlich vollzogen wurde und zwei private Sparbücher des Besch.2
zugunsten des Kredites der GmbH aufgelöst wurden, somit eine Bezahlung des
Kaufpreises von S 10,000.000,00 tatsächlich erfolgt ist, welcher auch
in der Buchhaltung Niederschlag gefunden hat und in der Folge aufgrund eines
mündlichen Mietvertrages auch Mietaufwendungen im Rahmen der
Fa. T-GmbH verbucht wurden und nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten auch Mietzahlungen durch die Besch.1 als
Geschäftsführerin an den Besch.2 als Vermieter und neuem
Eigentümer der Firmenliegenschaft erfolgten, so kann die Nichtanzeige
dieser tatsächlich vollzogenen Grundstückstransaktion an das
zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nur als
eine grobe Sorgfaltsverletzung durch beide Beschuldigte angesehen werden.
Im Rahmen einer Zeugeneinvernahme durch die
zuständigen Prüfungsorgane der Großbetriebsprüfung Wien vom
7. Oktober 2003 hat die Besch.1 unter Wahrheitspflicht zur nicht erfolgten
grundbücherlichen Durchführung des mündlichen Kaufvertrages zu
Protokoll gegeben, dass finanzielle Überlegungen (Gebühren,
Notarkosten, etc.) der Grund für die Nichterstellung eines schriftlichen
Kaufvertrages sowie für die bislang noch erfolgte Eintragung ins Grundbuch
gewesen sind.
Die Besch.1 hat im Rahmen ihrer Einvernahme als
Verdächtige vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 15. März 2005
selbst ausgesagt, dass sie vom Steuerberater darauf aufmerksam gemacht worden
ist, dass möglichst bald ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet und der
Erwerbsvorgang beim Finanzamt im Rahmen einer Grunderwerbsteuererklärung
angezeigt werden sollte. Auch wenn im Zweifel zugunsten der Besch.1 seitens des
Unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen wird, dass diese, aufgrund der
Beratungsgespräche mit dem Steuerberater, die sie aufgrund ihrer
Geschäftsführerfunktion treffende unmittelbare Verpflichtung zur
Abgabe einer Grunderwerbsteuererklärung bis zum 15. des zweitfolgenden
Monats und die daraus resultierende Entrichtungspflicht der Grunderwerbsteuer
nicht erkannte, so ist doch eine grobe Sorgfaltsverletzung darin zu sehen, dass
sie entgegen dem Ratschlag des Steuerberaters die zeitnahe Anzeige des
Erwerbsvorganges beim zuständigen Finanzamt unterlassen hat. Dies umso
mehr, als sie nach dem Berufungsvorbringen auch für die Erledigung der
steuerlichen Obliegenheiten ihres Gatten verantwortlich zeichnete.
Das Berufungsvorbringen der Bw. dahingehend, sie sei
einerseits von einer Verpflichtung des Käufers zur Meldung und Entrichtung
der Grunderwerbsteuer ausgegangen und andererseits habe sie gedanklich die
Grunderwerbsteuerpflicht an die Errichtung eines schriftlichen Kaufvertrages
geknüpft, kann sie im Zweifel (§ 98 Abs. 3 FinStrG) zwar vom
Schuldspruch hinsichtlich einer vorsätzlichen Handlungsweise, nicht jedoch
vom Vorwurf einer grobfahrlässigen Handlungsweise befreien.
Auch die vorgebrachte Rechtfertigung des Besch.2, er habe
eine Verpflichtung zur Abgabe einer Grunderwerbsteuererklärung und zur
Entrichtung von Grunderwerbsteuer gedanklich an den Abschluss eines
schriftlichen Kaufvertrages und die darauf folgende Verbücherung des
Liegenschaftserwerbes geknüpft und sich zudem auf die Erledigung der
steuerlichen Angelegenheiten durch seine Gattin verlassen, kann ihn in
Anbetracht der Bedeutsamkeit und Prägnanz des zugrunde liegenden
Grundstückserwerbes nicht vom Vorwurf einer zumindest fahrlässigen
Handlungsweise befreien. Auf Anraten des Steuerberaters hat er als
Gesellschafter der Fa. T-GmbH die Liegenschaft EZ X. um einen
Kaufpreis von S 10.000.000,00 am 20. November 2001 erworben und es war
ihm aus vorangegangenen Grundstückstransaktionen die
Grunderwerbsteuerpflicht von Grundstückskäufen grundsätzlich
bekannt. Auch kann bei der im Familienbereich erfolgten gegenständlichen
Grundstückstransaktion nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden,
dass der Bw. als Gesellschafter und Käufer der Liegenschaft in die
Beratungsgespräche mit dem Steuerberater eingebunden bzw. zumindest von
diesen informiert war und er von dessen Empfehlung, möglichst bald einen
schriftlichen Kaufvertrag zu errichten und den Erwerbsvorgang beim Finanzamt
anzuzeigen, ebenfalls Kenntnis hatte. Wegen der besonderen Bedeutsamkeit der
gegenständlichen Grundstückstransaktion für die wirtschaftlich
Not leidende Fa. T-GmbH und auch für ihn selbst als
Grundstückserwerber ist dem Besch.2 in Anbetracht der geschilderten
Umstände zumindest eine grobe Verletzung seiner Erkundigungspflicht im
Bezug auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabe einer
Grunderwerbesteuererklärung und zur Entrichtung der daraus resultierenden
Grunderwerbsteuer, ebenso wie seiner Gattin, vorzuwerfen. Dazu kommt noch, dass
er bei vorgebrachter Übertragung seiner steuerlichen Verpflichtungen auf
seine Gattin, der in Anbetracht der besonderen Umstände gebotenen und ihm
auch zumutbaren Überwachungspflicht ganz offensichtlich nicht nachgekommen
ist, sodass auch hinsichtlich des Besch.2 nicht von einem geringen Grad des
Verschuldens ausgegangen werden kann.
Der Amtsbeauftragte ist daher mit seinem
Berufungsvorbringen in Richtung Nichtvorliegen der Voraussetzungen des
§ 25 Abs. 1 FinStrG schon deswegen im Recht, weil das Verschulden
beider Täter nicht als geringfügig im Sinne dieser Bestimmung
angesehen werden kann.
Auch die weitere Voraussetzung des § 25 Abs. 1
FinStrG, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat,
ist, entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten, nicht gegeben.
Unstrittig wurde der gegenständliche Erwerbsvorgang im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, für welchen die
Steuerschuld gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG mit
Verwirklichung des Erwerbsvorganges entstanden war, nicht bis zum 15. des auf
den Kalendermonat der Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Monat, also im
gegenständlichen Fall bis 15. Jänner 2002, beim zuständigen
Finanzamt mit Grunderwerbsteuererklärung angezeigt.
Mit Ablauf dieses Tages war § 34 Abs. 1
FinStrG iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG die nunmehr zugrunde
gelegte fahrlässige Abgabenverkürzung in Höhe von
€ 25.435,49 bewirkt und vollendet.
Ob die Folgen der Tat geringfügig sind, ist bei
Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages zu beurteilen. Bei einem Verkürzungsbetrag an
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25.435,49 kann keinesfalls von
nur unbedeutenden Folgen im Sinne des § 25 FinStrG gesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 26. November 1998,
98/16/0199, ausgesprochen, dass bei einem Verkürzungsbetrag von ca.
S 23.000,00 keine Rede davon sein kann, dass die Tat keine oder nur
unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 FinStrG nach sich gezogen hat
und demnach keine Möglichkeit besteht, das Verfahren im Wege einer
Verwarnung zu erledigen.
Eine umfangreiche, bereits bewirkte Abgabenverkürzung
hat nicht deswegen unbedeutende Folgen nach sich gezogen, weil die
Masseverwalterin im Konkurs der Fa. T-GmbH in § 21 Abs. 1 KO
in den gegenständlichen Kaufvertrag nicht eingetreten bzw. vom Kaufvertrag
zurückgetreten ist und in diesem Zusammenhang einem Antrag gemäß
§ 17 GrEStG mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 4. August 2006 stattgegeben und die
Grunderwerbsteuer mit € 0,00 festgesetzt wurde. Diese
nachträgliche Nichtfestsetzung bzw. Abänderung der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 17 GrEStG führt keinesfalls zu einer
rückwirkenden Beseitigung der mit 15. Jänner 2002 eingetretenen
Grunderwerbsteuerverkürzung.
Es ist daher dem Berufungsvorbringen des Amtsbeauftragten
zu folgen, dass der Spruchsenat bei richtiger Beurteilung des
gegenständlichen Falles nicht von einer Strafe absehen hätte
dürfen und auch die Voraussetzungen für das bescheidmäßige
Erteilen einer Verwarnung im Sinne des § 25 Abs.1 FinStrG nicht
gegeben sind.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täter, wobei Erschwerungs-
und Milderungsgründen gegeneinander abzuwägen sind und bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Ausgehend von der Feststellung, dass die Besch.1, als
Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH und Wahrnehmende der
steuerlichen Belange ihres Gatten, hauptverantwortlich für die
festgestellten Pflichtverletzungen war und unter Berücksichtigung ihrer
derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation sah der
Unabhängige Finanzsenat als mildernd ihr geständige Rechtfertigung zum
Tatsächlichen, die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit sowie das
längere Zurückliegen der Tat bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als
erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Dieselben Milderungsgründe sind auch dem Besch.2
zugute zu halten, zu dessen Gunsten bei der Strafbemessung weiters zu
berücksichtigen war, dass dieser aufgrund der Delegation seiner
steuerlichen Angelegenheiten auf seine Gattin und aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung im Tatzeitraum ein geringerer Grad des
Verschuldens trifft, welcher bei der Strafbemessung entsprechend zu seinen
Gunsten ins Kalkül zu ziehen war.
Beide Beschuldigte üben als Pensionisten nunmehr
keinerlei Erwerbstätigkeit mehr aus, sodass der spezialpräventive
Strafzweck bei der Strafbemessung im gegenständlichen Fall in den
Hintergrund tritt.
Aufgrund des Umstandes, dass hinsichtlich beider
Beschuldigter die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem
überbieten und beim Besch.2 aufgrund seiner Krankheit und seines hohen
Alters besonders berücksichtigungswürdige Umstände bei der
Strafbemessung vorliegen, konnte in Bezug auf den Besch.2 die in § 23
Abs. 4 FinStrG normierte Mindeststrafe wegen Vorliegens besonderer
Gründe sogar unterschritten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GrunderwerbsteuerIrrtumgrobe SorgfaltsverletzungVerletzung der ErkundigungspflichtÜberwachungsverschuldengeringe Folgengeringes Verschulden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0155-W/07
- Stammnummer
- 34328
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF