Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0091-W/02
Ansichbringen und Verheimlichen von Zigaretten mit Herkunft aus einer der in §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG bezeichneten Vortaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0091-W/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Deponieren von Zigaretten, die nach Österreich geschmuggelt worden waren, in einer fremden Wohnung ist eine das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei verwirklichende Verfügung über Sachen, hinsichtlich welcher eine der in §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG aufgezählten Vortaten begangen wurde
(vgl. VwGH 1.12.1987, 87/16/0131 und 21.3.2002, 2002/16/0060).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, am 2. Juni 2003 in der
Finanzstrafsache gegen der Bw.wegen §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis vom
7. November 2002 des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1.
Instanz, dieses vertreten durch den Amtsbeauftragten OR Harald Vollmer, zu Recht
erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 7. November
2002, SN 2001/01077-001, hat das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach §§ 37 Abs. 1
lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 5.
Oktober 2001 in Wien vorsätzlich Sachen, nämlich 1.740 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro, 3.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis
Blue, 8.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 1.200 Stück
Zigaretten der Marke Memphis Lights und 3.400 Stück Zigaretten der Marke
Milde Sorte, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind und
hinsichtlich welcher zuvor von unbekannt gebliebenen Tätern das
Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden
sei, an sich gebracht und verheimlicht habe.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 2, 46 Abs.
2 i. V m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in
der Höhe von € 2.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen. Gemäß
§§
37 Abs. 2, 46 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG wurde
auf Verfall der oben angeführten Zigaretten erkannt. Gemäß
§ 23 Abs. 4 und Abs. 5 FinStrG wurde die vom 5. Oktober
2001, 09.30 Uhr bis 5. Oktober 2001, 15.45 Uhr in Verwahrung verbrachte Zeit auf
die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit € 200,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 1. Dezember 2002,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe kein
Finanzvergehen begangen und sei vom Zeugen Cane Stojanovic falsch
verdächtigt worden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher
ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde,
kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich
derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren
unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligen als erwiesen angenommen werden. In dieser Bestimmung ist
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung festgelegt. Dieser Grundsatz
bedeutet, dass für den Beweis einer Tatsache allgemein der "innere
Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse ausschlaggebend ist. Bei der Feststellung dieses
inneren (materiellen) Wahrheitsgehaltes hat die Behörde schlüssig im
Sinne der Denkgesetze vorzugehen.
Der Bf. hat am 5. Oktober
2001 die oben angeführten drittländischen Zigaretten, die nach
Österreich geschmuggelt worden waren, in der Wohnung des ZB in W, H-Gasse X
deponiert.
CS gab am frühen Morgen
des 5. Oktober 2001 gegenüber Organen der Bundespolizeidirektion Wien an,
dass er den Bf. um ca. 07.45 Uhr beim Betreten des Hauses in W, H-Gasse mit 2
Papiereinkaufstaschen beobachtet habe. Die Einkaufstaschen seien mit mehreren
Stangen Zigaretten gefüllt gewesen. Er kenne den Bf. und wisse, dass dieser
Zigaretten nach Österreich schmuggle und hier verkaufe. Weiters sei ihm
bekannt, dass der Bf. diese Zigaretten in seiner Wohnung und in jener des ZB
lagere. Vor 2 Jahren habe er den Bf. "wegen der gleichen Sache"
angezeigt. CS sagt am 17. Oktober 2002 in der beim Hauptzollamt Wien
gemäß
§ 135 FinStrG durchgeführten mündlichen
Verhandlung anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge aus, dass er den Bf. am
frühen Morgen des 5. Oktober 2001 im Stiegenhaus gesehen habe. Der Bf.
habe Einkaufstaschen getragen, in denen sich "Zigarettenstangen" befunden
hätten.
ZB sagte am 5. Oktober 2001
anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger aus, dass er "mit den
Zigaretten nichts zu tun" habe. Seine Vermutung, dass die oben angeführten
Zigaretten dem Bf. gehören könnten, gründe sich darauf, dass der
Bf. vor ca. 2 Jahren "Probleme mit Schmuggelzigaretten" gehabt hätte.
Weiters erklärte ZB, dass das Küchenfenster in der Wohnung des ZB sich
nahe der Eingangstür befinde und nie geschlossen sei; der
Fensterflügel werde immer nur angelehnt. Dieser Umstand sei auch dem Bf.
bekannt, der diese Wohnung daher ungehindert betreten
könne. Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge in der
mündlichen Verhandlung hielt ZB diese Aussage aufrecht. Ergänzend
sagte ZB u. a. aus, dass auch andere Personen über das unversperrte
Küchenfenster informiert gewesen seien.
BB erwähnte
anlässlich seiner Einvernahme am 5. Oktober 2001 ebenfalls das
Küchenfenster in der Wohnung seines Cousins ZB. Wenn man dieses
"angelehnte" Fenster (vom Gang aus) öffne, befinde sich die Schnalle der
Wohnungstür in Griffnähe. Bei Betrachtung der Taschen, in denen sich
die Zigaretten befanden, sei ihm auf einer kleineren blauen Stofftasche ein
Namensetikett mit der Aufschrift "Srjan" aufgefallen. Soweit ihm bekannt sei,
habe der Sohn des Bf. diesen Vornamen.
LU sagte am 5. Oktober 2001
aus, dass sie ihre Wohnung um ca. 08.15 Uhr verlassen habe. Zuvor habe der Bf.
das oben angeführte Küchenfenster geöffnet und sie ersucht,
dieses nicht zu schließen. Der Bf. habe sie darum gebeten, Fleisch in
ihrer Kühltruhe einlagern zu dürfen. Dabei habe der Bf. in einer Hand
ein Paket mit Fleisch und in der anderen Hand eine blau-rot-weiß
karierte Kunststofftasche gehalten. Da der Bf. keine Kühltruhe besitze,
habe sie ihm ab und zu den Wohnungsschlüssel überlassen. Die oben
angeführte blaue Tasche mit dem Namensetikett sei ihr ebenfalls
aufgefallen. Der Vorname des Adoptivsohnes des Bf. laute Srjan. Sie nehme an,
dass der Bf. die verfahrensgegenständlichen Zigaretten in ihre Wohnung
gebracht habe, nachdem sie weggegangen sei.
In der mündlichen
Verhandlung gab LU ergänzend an, dass sie die blaue Tasche vor dem
5. Oktober 2001 nicht in ihrer Wohnung gesehen habe.
Den Bestand einer von der
Partei des Verwaltungsverfahrens in Abrede gestellten Tatsache im
naturwissenschaftlich exakten Sinn nachzuweisen, ist der Behörde nicht
aufgegeben (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089, 0090, 0091). Vielmehr ist ein
Vorgang tatsächlicher Art dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens
gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass er sich so
ereignet hat (vgl. VwGH 26.51993, 90/13/0155).
Es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 8.9.1992,
87/14/0186).
Der Zweifelsgrundsatz bedeutet
keineswegs, dass bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden
Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde kann
sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung
nicht widerspricht (VwGH 20.8.1996, 96/16/0147).
Es ist auch darauf hinzuweisen,
dass den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht an
der Klarstellung des Sachverhaltes trifft. Diese Pflicht erfordert es, die
Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten
Beweisergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen
Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und
entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH 17.9.1969, 398/64 und 21.10.1977,
436/77).
Das Wesen der Abgabenhehlerei
im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. der Monopolhehlerei im Sinne
des § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Aufrechterhaltung des durch
die Vortat geschaffenen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene,
rechtlich gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich
welcher eine bestimmte Vortat begangen wurde. Insbesondere erfüllt dabei
jegliche Form des Ansichbringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei
(vgl. VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060). Darunter ist jeder Erwerb der Gewahrsame
bzw. der Verfügungsmacht zu verstehen (VwGH 7.5.1987, 87/16/0008).
Verheimlichen erfordert ein Verhalten, das geeignet und dazu bestimmt ist, eine
Entdeckung der geschmuggelten (etc.) Sachen durch die Abgabenbehörden zu
vereiteln oder doch zu erschweren (vgl. VwGH 1.12.1987, 87/16/0131, und Fellner,
Finanzstrafgesetz, Kommentar zu § 37 FinStrG Rz. 5 b).
Die Finanzstrafbehörde 1.
Instanz hat ermittelt, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten nicht
aus dem Gemeinschaftsgebiet stammen. Der Senat erachtet es aufgrund der
glaubwürdigen Aussagen der oben angeführten Personen nach freier
Überzeugung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG als erwiesen,
dass diese Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs.
1 lit. a FinStrG bestimmt bezeichneten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf.
diese Zigaretten an sich gebracht sowie (durch die Verbringung in die Wohnung
des ZB) verheimlicht hat. Diese Zigaretten sind zugleich
Monopolgegenstände. Der Bf. hat daher den objektiven Tatbestand des §
37 Abs. 1 lit. a. FinStrG und gleichzeitig jenen der Monopolhehlerei
gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.
Zum subjektiven Tatbestand ist
anzuführen, dass der Vorsatz des Hehlers wenigstens bedingt die Vortat
umfassen muß (VwGH 6.12.1990, 90/16/0153 und 90/16/0180). Der Bf.
ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 22. November
2000 des Finanzvergehens des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in
die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1
lit. b FinStrG schuldig gesprochen. Dieses Erkenntnis ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen. Den Aktenunterlagen, die sich auf die genannte Vorstrafe
beziehen, ist auch zu entnehmen, dass die geschmuggelten Zigaretten in der
Wohnung des Bf. in W, H-Gasse Y sichergestellt worden waren und dass sich der
Bf. geständig verantwortet hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Bf. die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten in der Wohnung des ZB deponiert hat
und der einschlägigen Vorstrafe des Bf. steht für den Senat fest, dass
der Bf. Kenntnis davon hatte, dass diese Zigaretten mit der Herkunft aus einer
der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bezeichneten Vortaten belastet
sind.
Der Bf. war aufgrund des
vorgenannten Erkenntnisses auch über das österr. Tabakmonopol
informiert; das diesbezügliche Wissen ist im Übrigen
Allgemeingut.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass der Bf. sowohl den objektiven als auch den subjektiven
Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder
verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig
erkannt, so ist gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige
Geldstrafe zu erkennen. Sehen die zusammentreffenden Strafdrohungen auch
Freiheitsstrafen vor und wird auf diese erkannt (§ 15 Abs. 2), so
ist auch eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen. Neben der Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine
solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen
angedroht ist.
Gemäß
§ 21
Abs. 2 FinStrG ist die einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach
der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab,
so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs-
und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG).
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinstrG sind die
verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrung sowie die
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Untersuchungshaft auf die Strafe
anzurechnen, wenn der Täter die Haft a) in dem Verfahren wegen des
Finanzvergehens, für das er bestraft wird, oder b) sonst nach der
Begehung dieser Tat wegen des Verdachts eines Finanzvergehens oder, bei
Anrechnung durch das Gericht, wegen des Verdachts einer anderen mit Strafe
bedrohten Handlung, erlitten hat, jedoch in beiden Fällen nur, soweit die
Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete
dafür entschädigt worden ist.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz wertete
die finanzstrafrechtliche Vorstrafe als erschwerend. Als mildernd wurde kein
Umstand gewertet.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs.
3 FinStrG).
Der Bw. ist ohne Beschäftigung, verheiratet, und
bezieht einen Pensionsvorschuss von ca. € 680,00 monatlich.
Auf die tatgegenständlichen Zigaretten entfallen
Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) in der Gesamthöhe
von € 2.499,22. Die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 44
Abs. 2 FinStrG beträgt € 2.462,23. Der Betrag von € 7.460,67 legt
nach §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 FinStrG die
Strafhöchstgrenze fest.
Die Festsetzung der Strafhöhe ist eine
Ermessensentscheidung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0183). Dieses Ermessen bei
der Strafbemessung muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Ermessensentscheidung unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Strafhöhe entspricht den Bestimmungen des
§ 23 FinStrG.
Der Verfallsausspruch nach § 17 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Kostenausspruch nach § 185 FinStrG erfolgten
ebenfalls zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto5504006, BLZ 60000, des Hauptzollamtes Wien zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-W/02
- Stammnummer
- 4323
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF