…den einschlägigen Vorschriften Parkometerabgabe am betreffenden Abstellort zur betreffenden Abstellzeit zu entrichten gewesen wäre. Da sohin die Tat selbst als erwiesen angenommen wird, bleibt noch zu prüfen, ob die Strafhöhe angemessen war. Dabei mussten, nachdem die belangte Behörde den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit (§ 34 StGB…
…und spezialpräventiver Überlegungen ein Strafausmaß iHv. 1.500,00 € bzw. 16 Tagen, d.e. annähernd 30 % bzw. 38 % der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafen durchaus noch ausreichend, um den vom Gesetzgeber beabsichtigten Strafzwecken des FinStrG zum Durchbruch zu verhelfen. Der ebenfalls entsprechend der geänderten Bemessung der…
…der ...' (vollständiges Zitat aus dem Straferkenntnis, Anm.) Ich stelle fest, dass ich durch die bereits erfolgte und bezahlte Strafe durch MA 67-RV- in keiner Weise besser gestellt bin und somit eine zusätzliche Parkometerstrafe nicht den Voraussetzungen Ihrer eigenen Strafbegründung, noch den Grundsätzen des gesunden…
…stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des Art. II FAG-Nov. 1986 und angesichts der Tatsache, dass die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlasst, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme…
…dass nach § 23 FinStrG die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters ist, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB…
…der Strafausmessung dem aufgrund des Doppelverwertungsverbotes nicht als straferschwerend iSd § 33 Z 1 StGB zu wertenden Umstand des realkonkurrierenden Zusammentreffens mehrerer (gleichartiger) Finanzvergehen (vgl. zB OGH 12 Os 102/89) schon nach den allgemeinen, hier ebenfalls maßgeblichen Grundsätzen der §§ 32 Abs. 2 und 3 StGB…
…berücksichtigen." StGB IV. Abschnitt, Strafbemessung, allgemeine Grundsätze: § 32. (1) "Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. (2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die…
…bis 35 StGB sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe…
…32 bis 35 StGB sinngemäß § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafdrohung ist für die Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht normiert. Entsprechend der Bestimmung des …
…abzuwägen. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gem. § 36 Abs. 3 FinStrG iVm. § 21 Abs.1 und 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen nach den Bestimmungen des …
…der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 [zu Faktum a.)] und Abs.2 lit. a [zu Faktum b.)] FinStrG begangen, weswegen über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von € 14.000,-- sowie für den Fall der…
…bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit…
…nur nach den Grundsätzen der Strafbemessung zwischen x.y. und dem Bw. zu teilen gewesen. Ein teilweises Absehen von der Auferlegung des nach Abs.4 zu verhängenden Wertersatzanteils ist nicht möglich. Da aber gemäß § 161 Abs.3 FinStrG eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des…
…den Bereich des Finanzstrafverfahrens keinerlei Bindungswirkung entfalten. Nach der weitergehenden Judikatur des OGH käme Abgabenbescheiden und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite eines Finanzvergehens zu. Aus dem im Finanzstrafverfahren geltenden Grundsatz der…
…nach Ansicht des erkennenden Senates aus diesen Anhaltspunkten nur auf den Vorsatz zur Herbeiführung einer Abgabenverkürzung geschlossen werden. Strafhöhe: Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, bei der Bemessung…
…daher nicht vor. Zur Strafberufung des Beschuldigten selbst ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen…
…von der Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen ist, wobei hierfür gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung gemäß § 23 anzuwenden sind. Die im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ausgesprochenen anteiligen Wertersatzstrafen in Höhe von € 2.500,00 für den PKW und von €…
…35 StGB sinngemäß. Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gem § 23 Abs 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe…
…mit den übrigen Monaten, im oberen vertretbaren Bereich. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und…
…oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. (3) Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. (4) Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem…