RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300045/2026

Verletzung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG, Strafbemessung bei andauernder schwerer Krankheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300045/2026vom 08.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht in der Nichtmeldung binnen des maßgeblichen Meldezeitraums (Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes), sondern erfasst auch die weiter andauernde Meldepflichtverletzung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Meldung (Aufrechterhaltung des herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes). Bestraft wird eine zeitliche Beharrlichkeit hinsichtlich der bereits seit dem Säumnistag vorliegenden Meldepflichtverletzung, die auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt wird, sondern weiterbesteht. Damit wird neben der Bewirkung einer Meldepflichtverletzung auch ein Verhalten nach Eintritt der Meldepflichtverletzung bestraft. Deshalb stellt diese Strafbestimmung ein Dauerdelikt dar.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. November 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 11. September 2025, Geschäftszahl **SpS-1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. September 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten **AB1** sowie der Schriftführerin **R1** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Herr ***Bf1*** ist schuldig, grob fahrlässig im Bereich des Finanzamtes Österreich als Geschäftsführer, somit als für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG der A-GmbH Verbandsverantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung am 9.8.2023 und 21.11.2023 seiner Meldepflicht zum Säumnistag vom 9. August 2023 in der Zeit vom 13.01.2024 bis 23.2.2024 nicht nachgekommen zu sein. Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen. Über Herrn ***Bf1*** wird gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 zweiter Strafsatz WiEReG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt. Die Kosten werden in Höhe von € 200,00 festgesetzt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 11. September 2025, Geschäftszahl **SpS-1**, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter), geboren 1969, schuldig erkannt, er sei grob fahrlässig im Bereich des Finanzamtes Österreich unter der Steuernummer **2** als verbandsverantwortlicher Geschäftsführer der A-GmbH trotz zweimaliger Aufforderung am 9.8.2023 und 21.11.2023 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 11.7.2023 bis 23.2.2024 nicht nachgekommen. Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG begangen und werde hiefür nach § 15 Abs. 1 Z. 2 zweiter Strafsatz WiEReG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-- (in Worten: Achttausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,-- zu ersetzen. Hingegen werde das Finanzstrafverfahren gegen die A-GmbH bezüglich der Anlastungen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, Team 7 vom 13.6.2025 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Als Begründung wurde ausgeführt: "Aufgrund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschuldigte ist seit der Gründung der GmbH als Geschäftsführer der GmbH tätig und wird vom Finanzamt Österreich unter der Steuernummer **1** zur Einkommensteuer veranlagt. Die A-GmbH wird seit 12.6.2023 im Finanzamt Österreich unter der Steuernummer **2** zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer veranlagt. Das Unternehmen war im Bereich Unternehmensberatung tätig, wobei laut Auskunft des Beschuldigten, das Unternehmen allerdings nie geschäftlich aktiv geworden ist. Mittlerweile ist der Steuerakt A-GmbH gelöscht, da die Firma keine Tätigkeit mehr hat. Von Seiten des Beschuldigten wurde keine fristgerechte WiEReG-Meldung abgegeben. Die Einleitung wurde vom Geschäftsführer übernommen, jedoch nicht vom Verband. Fristgerecht wurde eine Rechtfertigung eingebracht, in welcher angegeben wurde, dass diverse Projekte geplant wurden, die nicht umgesetzt werden konnten, da der Beschuldigte Notstandshilfebezieher sei und krank sei. Dazu wurden Arztbestätigungen beigelegt, die belegen, dass der Beschuldigte im Jänner/Februar 2024 rund ein Monat im Krankenhaus stationär zur Behandlung gewesen ist. Die WiEReG-Meldung wurde jedoch nicht abgegeben. Daraufhin wurde eine Strafverfügung sowohl beim Geschäftsführer als auch beim Verband erlassen (Datum 3.3.2025 bzw. 4.3.2025). Gegen diese Strafverfügungen wurde fristgerecht ein Einspruch eingebracht, die Fällung eines Urteils durch den Spruchsenat beantragt und umfangreiche Unterlagen zur Erkrankung des Beschuldigten vorgelegt. Der Beschuldigte dürfte an einem Gehirntumor leiden. Der Beschuldigte ist jedoch seit mindestens 2019 in ärztlicher Behandlung aufgrund Gehirntumor und Epilepsie. Das Unternehmen wurde nach der Erkrankung gegründet und eine WiEReG-Meldung bis dato nicht abgegeben. Der Beschuldigte hat grob fahrlässig die maßgeblichen Vorschriften als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG das im Spruch genannte Fehlverhalten begangen. Als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH waren für ihn die daraus entstehenden Probleme mit dem Finanzamt vorhersehbar, ein korrektes Vorgehen war dem Beschuldigten angesichts seiner langjährigen Unternehmereigenschaft durchaus zumutbar. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Laut Straf- und Spruchsenatsakt, welche in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden, ist dokumentiert, dass der Beschuldigte die Einleitung des Finanzstrafverfahrens übernommen hat. Gegen die Strafverfügung, welche auch erfolgte, ist dann auch ein Einspruch gemacht worden. Das Unternehmen wurde nach der Erkrankung des Geschäftsführers, des Beschuldigten, gegründet und eine WiEReG Meldung wurde bis dato nicht abgegeben. Der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG ist daher gegeben. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde zugunsten des Beschuldigten statt Vorsatz in eine grobe Fahrlässigkeit umqualifiziert, zumal hier die Erkrankung des Beschuldigten berücksichtigt wurde. Es gehört jedoch prinzipiell zu den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes, dass bei Gründung eines Unternehmens alle erforderlichen Schritte zu setzen sind, wie z. B. Eintragung im Firmenbuch, Gewerbeberechtigungen, Meldung bei der Sozialversicherung gewerblichen Wirtschaft, und auch die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers binnen vier Wochen. Dies ist allgemein bekannt und wird auch bei Gründung einer GmbH beim Rechtsvertreter bzw. Notar besprochen. Wenn die Meldung nicht selbst gemacht wird, ist ein befugter Vertreter wie z.B. ein Steuerberater damit zu beauftragen. Unverständlich ist für den Senat, dass die WiEReG-Meldung bis dato nicht erfolgt ist. Es war daher zumindest eine grobe Fahrlässigkeit diesbezüglich durch den Beschuldigten festzustellen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Gemäß § 5 WiEReG ist binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung eine WiEReG-Meldung abzugeben, d.h. dass dem Finanzamt der wirtschaftliche Eigentümer zu melden ist. Diese Meldung wurde durch den Beschuldigten bis dato nicht vorgenommen. Nach 15 Abs. 1 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer 1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, 2. seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand zumindest grob fahrlässig erfüllt. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: die schwere Erkrankung, die Unbescholtenheit, die wirtschaftliche Lage, erschwerend: keine Meldung bis jetzt abgeben. Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Täters, sowie seinem Verhalten nach der Tat, erscheint die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch als schuld- und tatangemessen. Bezüglich des Verbandes A-GmbH war mit Einstellung vorzugehen, zumal von Seiten des Finanzamtes der Steuerakt gelöscht wurde, da die Firma keine Tätigkeit mehr hat. Die Einbringung einer Geldbuße ist daher nicht möglich." In der dagegen fristgerecht am 6. November 2025 eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt: "Ursache für die Erkenntnis liegt in meinen Lebensumständen der letzten Jahre, d.h. seit 2019 und einem, vermutlich geerbten, Hirntumor. Seit der Operation bin ich durch diese gesundheitliche Beeinträchtigung berufsunfähig und so auch arbeitslos bzw finanziell nicht in der Lage der Strafe nachzukommen. Anbei übermittle ich den Bescheid für meine Notstandshilfe. Nach 10stündiger Operation im AKH bin ich seither mit den Folgewirkungen des Tumors beschäftigt, Epileptiker und mittlerweile, nach einer weiteren OP 2024, auch der Beeinträchtigung meiner Beweglichkeit ausgesetzt. Zum Nachweis meiner Lebensumstände habe ich diesem mail die Nachweise meines Gesundheitszustands und den OP Bericht Anfang 2024 durch Gamma Knife beigefügt. Diese Operation wurde durch die Vorgänge 2023 notwendig, denn in dem Zeitraum waren "Tumor-Reste" in einem Bereich meines Gehirns aufgetreten und sind gewachsen. Diese Vorgänge haben mich orientierungslos und auch geistig mit Erinnerungslücken und eingeschränkten Fähigkeiten Vorgänge zuzuordnen bzw zu kommunizieren gemacht. Ich nahm schriftliche Dinge nicht wahr, konnte aufgrund meines geistigen Zustandes weder Zusammenhänge herstellen, mich erinnern oder einer sonst nachvollziehbaren Tätigkeit entsprechend nachkommen. Ich wäre sehr dankbar für, meinen Umständen entsprechend, Gnade zuzugestehen." Anlässlich der am 2. Juli 2026 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte der Amtsbeauftragte aus: "Generell ist auszuführen, dass es zu den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes gehört, dass bei Gründung eines Unternehmens alle erforderlichen Schritte zu setzen sind (wie zB Eintragung im Firmenbuch, Gewerbeberechtigungen, Meldung bei SV-gewerblichen Wirtschaft, evtl Anmeldung von Dienstnehmern, …). Dazu gehört nun auch seit geraumer Zeit die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer. Dies ist allgemein nun bekannt und wird auch bei Gründung einer GmbH beim Rechtsvertreter bzw. Notar besprochen. Wenn die Meldung nicht selber gemacht wird, ist ein befugter Vertreter (wie zB Steuerberater) damit zu beauftragen. Befremdlich erscheint, dass diese WiEReG-Meldung bis dato nicht erfolgt ist. Das Unternehmen wurde 2023 gegründet - weit nach den ersten Krankheitssymptomen ab 2019. Wenn jemand ein Unternehmen gründet mit dem Unternehmenszweck "Unternehmensberatung - Beratung im Vertrieb" kann auch vorausgesetzt werden, dass auch alle anderen Pflichten erfüllt werden (wie zB Bilanzierung, Meldung der entsprechenden Abgaben und auch eine WiEReG-Meldung). Der Amtsbeauftrage stellt daher den Antrag, die Beschwerde abzuweisen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Die A-GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf die das WiEReG gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG anwendbar ist. Da es sich beim Pflichtenträger aufgrund der Formulierung und Systematik des WiEReG um eine juristische Person handelt, obliegt die Erfüllung der Verpflichtungen grundsätzlich sämtlichen Organen, die die juristische Person vertreten, und kommen diese insoweit auch als unmittelbare Täter in Betracht. Unmittelbare Täter betreffend Finanzvergehen nach § 15 WiEReG sind somit die für den Rechtsträger handelnden bzw zur Handlung verpflichteten Personen (BFG 14.03.2023, RV/7300011/2022; Reiner/Zahradnik, WiEReG § 15, Rz 7; Schmitt in Köck/Schmitt/ Djakovic, FinStrG Bd 1 6 § 15 WiEReG, Rz 5). Laut Firmenbuch hat Herr ***Bf1*** die GmbH seit der Gründung ab 11.07.2023 selbständig nach außen vertreten. Als zur Vertretung nach außen befugtem Organ des Verbandes war der Beschuldigte verpflichtet, die Meldungen nach dem WiEReG für den Verband durchzuführen oder deren Durchführung bspw durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu veranlassen. Der Beschuldigte leidet an einem Gehirntumor. Wegen des Gehirntumors und Epilepsie ist er seit mindestens 2019 in ärztlicher Behandlung. Arztbestätigungen belegen, dass der Beschuldigte zwischen 28.1.2024 und 22.2.2024 im Krankenhaus stationär zur Behandlung gewesen ist. Mit Bescheid vom 15. September 2023 wurde dem Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen die Lenkberechtigung entzogen. Zudem liegen diverse Arztbriefe vor, die über die Krankengeschichte Auskunft geben. Anfang 2024 wurde bei ihm eine "Gamma Knife" OP durchgeführt, eine hochpräzise, nicht-invasive Form der Bestrahlung (Radiochirurgie), die ausschließlich für Erkrankungen und Tumoren im Kopfbereich eingesetzt wird. Zwischen 28.1.2024 und 22.2.2024 wurde die Auszahlung der Notstandshilfe unterbrochen (Klinikaufenthalt). Die Meldeverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG besteht grundsätzlich ab der erstmaligen Eintragung im Firmenbuch. Mit Erinnerung vom 9. August 2023 wurde der Verband darauf hingewiesen, dass "offenbar übersehen wurde, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens 02.10.2023 nachzuholen." Im Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21. November 2023 wurde der Verband neuerlich aufgefordert, bis 12.01.2024 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen und auf die drohende Geldstrafe bei vorsätzlicher Begehung bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung bis zu 100.000 Euro hingewiesen. Sowohl die Erinnerung als auch der Bescheid über die Festsetzung der (ersten) Zwangsstrafe wurden an die GmbH zugestellt. Der Meldepflicht nach § 5 WiEReG zum Säumnistag 11.7.2023 wurde nach zweimaliger Erinnerung bis 12.01.2024 nicht nachgekommen, sodass ab diesem Tag ein strafbares Verhalten vorliegt. Der Klinikaufenthalt hat erst am 28.01.2024 begonnen. Ebenso hat der Beschuldigte erst nach Eintritt der Strafbarkeit (im Zeitraum seines Krankenhausaufenthaltes ab 28.1.2024) versucht, einen FinanzOnline-Zugang zu erhalten, Für den Rechtsträger A-GmbH ist - nach wie vor - keine Meldung erstattet worden. Im Firmenbuch ist am 14.01.2026 von amtswegen vermerkt: "Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt." Eine Liquidation der A-GmbH ist aktuell noch nicht umgesetzt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus den vorhandenen Unterlagen bzw. dem Auszug aus dem Register Wirtschaftlicher Eigentümer. Von einem ordentlichen Kaufmann kann vorausgesetzt werden, dass er bei Gründung eines Unternehmens alle erforderlichen Schritte setzt, wie z. B. Eintragung ins Firmenbuch, Gewerbeberechtigungen, Meldung bei der Sozialversicherung gewerblichen Wirtschaft, und auch die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen. Dies ist allgemein bekannt und wird auch bei Gründung einer GmbH beim Rechtsvertreter bzw. Notar besprochen. Eine Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist (bis heute) nicht evident. Rechtslage: Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden. § 5 WiEReG: Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: 1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern: a) Name; b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; c) Geburtsdatum und Geburtsort; d) Staatsangehörigkeit; e) Wohnsitz; Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e. 2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern: a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer; b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger; c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. 3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist). b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten. c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt. d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt. e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird. […] Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln. Abs. 3: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich. Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer § 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt. § 8 Abs. 3 FinStrG: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Teilrechtskraft: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Nachdem der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177; BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018). Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des angeschuldeten Finanzvergehens war somit nicht mehr möglich. Es war daher nur mehr über das Strafmaß der Beschuldigten zu entscheiden. Krankheit: Aufgrund des Beschwerdevorbringen war zu prüfen, ob beim Beschuldigten krankheitsbedingt Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 FinStrG vorliegt. Festzuhalten ist, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine das Verschulden ausschließende Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG nur dann angenommen werden kann, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen wäre. Der Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist (VwGH 2.7.2002, 2002/14/0052, mit Hinweis auf VwGH 15.3.1988, 87/14/0193). Aus dem Beschwerdevorbringen und der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschuldigte an einem Gehirntumor mit entsprechenden Folgeerkrankungen leidet. Das hat den Beschuldigten jedoch nicht daran gehindert, in dem hier relevanten Zeitraum laut eigener Stellungnahme Projekte in Angriff zu nehmen und auch eine GmbH - nämlich die, für die er verpflichtet gewesen wäre, die Meldung nach dem WiEReG zu erstatten - zu gründen und sich selbst als Geschäftsführer einzusetzen. Wäre der Beschuldigte handlungsunfähig gewesen, hätte der Notar/die Notarin die entsprechende Urkunde infolge Zurechnungsunfähigkeit nicht beglaubigen dürfen. Das ist jedoch nicht erfolgt. Zudem ist allgemein amtsbekannt, dass Notarinnen und Notare bei der Gründung einer GmbH auf die Verpflichtung nach dem WiEReG hinweisen und auch die hohe Geldstrafdrohung thematisieren. Damit ist jedoch evident, dass ein die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließender Zustand beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen ist, da er die GmbH-Gründung nicht umsetzen hätte können, wenn er handlungsunfähig gewesen wäre. Auch der Klinikaufenthalt konnte keine Handlungsunfähigkeit bewirken, da gerade in diesem Zeitraum der Beschuldigte einen FinanzOnline-Zugang beantragt hat, somit offenbar durchaus in der Lage war, mit Behörden in Kontakt zu treten. Zusammengefasst ist die vorliegende Krankheit nicht geeignet, eine dauerhafte Dispositionsunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum zu bewirken. Strafbemessung: Zur Strafdrohung siehe oben § 15 WiEReG. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. § 23 Abs. 1 FinStrG: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafdrohung ist für die Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht normiert. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Vom Spruchsenat wurden bisher als mildernd: die schwere Erkrankung, die Unbescholtenheit, die wirtschaftliche Lage, als erschwerend: dass bis jetzt keine Meldung abgeben wurde, gewertet. Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen. Selbst bei Vorliegen wesentlicher Milderungsgründe und äußerst schlechter wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten und des belangten Verbandes kann bei Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG allein schon aus general- und spezialpräventiven Gründen von einer Bestrafung nicht abgesehen werden, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll und das Gesetz sehr hohe Strafen vorsieht, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat (BFG vom 14.03.2023, RV/7300011/2022). Für den Beschuldigten spricht, dass er - krankheitsbedingt - laut Beschwerde versucht, die GmbH zu liquidieren, was aus dem Firmenbuch aktuell nicht hervorgeht. Vielmehr ist dem Firmenbuch seit 14. Jänner 2026 eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt. Allerdings legen die vorgelegten Unterlagen zur Erkrankung samt Folgen nahe, dass der Beschuldigte dadurch im täglichen Leben sehr eingeschränkt ist. So wurde ihm beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen die Lenkberechtigung entzogen und er war in den hier relevanten Monaten wiederholt bei Ärzten in Behandlung bzw. ab 28.01.2024 stationär im Krankenhaus. Nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte aus seiner Sicht eher um die Behandlung seiner Erkrankungen kümmerte als um die Erfüllung anderer Verpflichtungen. Zudem ist als wesentlicher Milderungsgrund das mit der Einschränkung auf die Strafbeschwerde verbundene Geständnis sowie der Wegfall der Spezialprävention, wonach der Beschuldige sicher keine GmbH mehr gründen wird, als mildernd zu werten. Bei diesen Strafbemessungsgründen und der wirtschaftlichen Lage, der Beschuldigte bezieht schon seit Jahren Notstandshilfe, war laut Ansicht des Senates vor allem aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung fallbezogen eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 2.000,00 angemessen. Einer weiteren Reduktion der Geldstrafe stehen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um andere mögliche Täter*innen in vergleichbaren Situationen von der Begehung von Finanzvergehen abzuhalten. Es kann jedoch nicht so weit gehen, dass jemand, der erkrankt ist und am Wirtschaftsleben teilnehmen möchte, sich nicht an die damit verbundenen Pflichten halten muss. Unter denselben Strafzumessungsgründe war die bisherige Ersatzfreiheitsstrafe (von bisher 20 Tagen) auf fünf Tage anzupassen. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters sind nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen die Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geregelt ist, nicht entscheidungsrelevant war, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 8. September 2026

Normen und Schlagworte

subjektive TatseiteMeldepflichtverletzungDauerdelikt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300045/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300045.2026
Stammnummer
152702
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF