Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300022/2019
Abgabenverkürzung bei Geltendmachung privater und betriebsfremder Aufwendungen als abzugsfähige Aufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300022/2019vom 24.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen Frau ***BF1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Februar 2019 gegen das Straferkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom 14. Jänner 2019, Geschäftszahl ***ABB-GZ1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. August 2025 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten ***AB1*** sowie der Schriftführerin ***A*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis abgeändert, wie folgt:
1. Das Finanzstrafverfahren bezüglich der vom Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde (nunmehr Amt für Betrugsbekämpfung) zur Strafnummer ***StrNr1*** angelasteten Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen vorsätzlicher Verkürzung
a. der Umsatzsteuer des Jahres 2012 von EUR 2.083,00,
b. der Umsatzsteuer des Jahres 2013 von EUR 5.438,00,
c. der Einkommensteuer des Jahres 2012 von EUR 49,13, und
d. der Einkommensteuer des Jahres 2013 von EUR 1.115,60
wird wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung gemäß gemäß §§ 157, 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c iVm § 31 Abs. 5 FinstrG eingestellt.
2. Frau ***BF1*** ist schuldig, als Abgabepflichte im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels (nunmehr: Finanzamt Österreich) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die unrechtmäßige Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten und die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Vorsteuern im buchhalterischen Rechenwerk, weshalb diese in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen der Jahre 2014 und 2015 erfasst wurden und in Folge darauf beruhenden Erstbescheide mit zu niedrigen Abgabenfestsetzungen erlassen wurden, eine Verkürzung an
a. Umsatzsteuer des Jahres 2014 von EUR 449,32,
b. Umsatzsteuer des Jahres 2015 von EUR 145,87,
c. Einkommensteuer des Jahres 2014 von EUR 5.241,00, und
d. Einkommensteuer des Jahres 2015 von EUR 4.115,00
bewirkt und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 21 iVm § 33 Abs. 5 FinStrG wird hierfür über sie eine Geldstrafe iHv EUR 3.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens iHv EUR 300,00 festgesetzt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis des Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde vom 14. Jänner 2019 wurde Frau ***BF1*** (kurz: Bf.) in der in ihrer Abwesenheit stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2019 schuldig gesprochen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2012 bis 2015, nämlich durch die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderausgaben, die unrechtmäßige Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten und die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Vorsteuern im buchhalterischen Rechenwerk und durch die Erfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen der Jahre 2012 bis 2015 und in Folge mit der Erlassung der darauf beruhenden Erstbescheide eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 iHv insgesamt EUR 18.636,92 bewirkt zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe von EUR 3.730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) zuzüglich der Kosten des Finanzstrafverfahrens iHv EUR 373,00.
Das Straferkenntnis wurde am 16. Jänner 2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Bf. reichte die Beschwerde vom 15. Februar 2019 fristgerecht beim Bundesfinanzgericht ein. Die Bf. begründete ihre Beschwerde damit, dass sie keinesfalls vorsätzlich oder wissentlich oder in einer bewussten Gleichgültigkeit hinsichtlich der im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Verletzungen einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 iHv EUR 18.636,92 gehandelt habe. Sie sei finanzrechtlich nicht geschult und - unter Verweis auf die Rechtfertigung vom 3. April 2018 - habe sie für die Erstellung der Bilanzen einen Steuerberater beauftragt. Beim Ansatz der Werbungskosten bzw der Vorsteuern handle es sich um Irrtümer oder Versehen. Sie verfüge ohne betrügerische Absicht über kein Privatkonto, wobei sie etliche private Ausgaben von den Mietkonten bezahlen müsse, weil sie mit ihrer von der Post bar ausbezahlten Pension kein Auslangen finde.
Die Beschwerde samt Akt legte die belangte Behörde am 8. März 2019 dem Bundesfinanzgericht vor.
Die aufgrund des im bisherigen Verfahren behaupteten schlechten Gesundheitszustands schriftlich an die Bf. gestellten Fragen des Bundesfinanzgerichts vom 4. November 2024 ließ die Bf. trotz mehrmaliger Fristerstreckung unbeantwortet bzw legte die Bf. das aufgrund ihrer Behauptungen vom Bundesfinanzgericht angeforderte ärztliche Attest, aus dem eine dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit hervorginge, nicht vor.
Die Beschwerdesache wurde im Zuge der Umverteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 25. Juni 2025 zum Stichtag 1. Juli 2025 der ***Ri1-GA*** zugeteilt.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2025 wurden der Bf. die Fragen vom 4. November 2024 nochmals übermittelt.
Zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2025 um 10:00 Uhr ist die Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Amtsbeauftragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes des längeren Tatzeitraums sowie des Zusammentreffens mehrerer Vergehen, weshalb trotz der längeren Verfahrensdauer und der zwischenzeitlich vollständigen Schadensgutmachung für eine schuld- und tatangemessene Bestrafung eine Strafe über der Mindeststrafe zu verhängen wäre.
Mit Schreiben vom 12. August 2025, als Eingang protokolliert am 21. August 2025 um 11:14 Uhr, teilte die Bf. mit, dass sie aufgrund ihres Erkrankungszustandes nicht zur Verhandlung kommen könne und deshalb noch immer nicht in der Lage sei, die gestellten Fragen zu beantworten. Eine Arztbestätigung oder ein ärztliches Attest hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit lag dem Schreiben nicht bei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Die Bf. ist Pensionistin und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist Eigentümerin von neun Liegenschaften. Der Umsatz betrug in den gegenständlichen Jahren zwischen ca EUR 206.000,00 und ca EUR 224.000,00.
Im gegenständlichen Streitzeitraum bezahlte die Bf. von ihrem Betriebskonto ("Mietkonto" oder "Betriebskonto") private Ausgaben und Rechnungen für den Betrieb ihres Ehegatten. Diese Ausgaben nahm sie in ihrer Buchhaltung als abzugsfähige Aufwendungen auf.
Der Ehegatte der Bf. nutze Räumlichkeiten in Mietobjekten der Bf., ohne ein Mietentgelt zu entrichten. Für diese Privatnutzung wurde von der Bf. kein Anteil von den Werbungskosten ausgeschieden.
Die Bf. entrichtete Kirchenbeiträge im Jahr 2012 iHv EUR 150,00, im Jahr 2013 iHv EUR 185,00, im Jahr 2014 iHv EUR 0,00 und im Jahr 2015 iHv EUR 231,52.
Folgende Rechnungen, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, betreffen Aufwendungen für den privaten Bereich oder für den Betrieb des Ehegatten:
Rechnung der Firma ***B*** vom 30. Juli 2014 über eine WC-Reparatur,
Rechnung der Firma ***C***; Leistungsempfänger: Ehegatte,
Rechnung der Firma ***D*** über die Erbringung anwaltlicher Leistungen,
Rechnung der Firma ***E***; Leistungsempfänger: Ehegatte,
Rechnung der Firma ***F***; Leistungsempfänger: Ehegatte, und
Kilometergeld betreffend ***Tochter***.
Bei folgenden Eingangsrechnungen war keine Umsatzsteuer vom Rechnungsleger ausgewiesen:
Rechnung der Firma ***G*** und
Rechnung der Firma ***H*** vom 26. September 2013.
Die Bf. reichte am 7. März 2014 für 2012, am 4. Mai 2015 für 2013, am 28. April 2016 für 2014 und am 30. Jänner 2017 für 2015 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ein. In diesen Steuererklärungen nahm die Beschwerdeführerin jeweils Sonderausgaben (Kirchenbeitrag) iHv EUR 400,00 in Anspruch und machte die in der Buchhaltung als erfolgsmindernd erfassten privaten Ausgaben und Ausgaben für den Betrieb ihres Ehegattens geltend. Weiters wurden Vorsteuern trotz fehlenden Ausweises in den betreffenden Eingangsrechnungen in Anspruch genommen und Vorsteuern aus Rechnungen, die den privaten Bereich der Bf. und den Betrieb des Ehegatten betrafen, abgezogen.
Die erklärungsgemäßen Umsatzsteuerbescheide ergingen am 13. Mai 2014 für 2012, am 7. Mai 2015 für 2013, am 2. Mai 2016 für 2014 und am 27. März 2017 für 2015. Die erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheide ergingen am 15. Mai 2014 für 2012, am 7. Mai 2015 für 2013, am 2. Mai 2016 für 2014 und am 27. März 2017 für 2015. Die Abgabenbescheide wurden jeweils am Tag ihrer Ausfertigung der Bf. zugestellt.
In Folge der mit Prüfbericht vom 27. November 2017 gemäß § 150 BAO abgeschlossenen Außenprüfung kam es zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und Einkommensteuer 2012 bis 2015. Die neuen Sachbescheide vom 29. November 2017 erwuchsen in Rechtskraft. Die Abgabennachforderungen sind zwischenzeitlich zur Gänze entrichtet.
Bei der Bf. handelt es sich um eine erfahrene Geschäftsfrau und Unternehmerin, die ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen - auch aufgrund früherer Prüfungen - kannte.
Die Bf. hat keine Sorgepflichten und keine Vorstrafen.
Beweiswürdigung:
Dass die Bf. Pensionseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den gegenständlichen Jahren bezog, geht aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden, alle vom 29. November 2017, hervor (ESt-Bescheid 2012: RemA-OZ 25; ESt-Bescheid 2013: RemA-OZ 33; ESt-Bescheid 2014: RemA-OZ 43; ESt-Bescheid 2015: RemA-OZ 51). Die Umsätze ergeben sich aus den rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheiden, alle vom 29. November 2017 (ESt-Bescheid 2012: RemA-OZ 21; ESt-Bescheid 2013: RemA-OZ 29; ESt-Bescheid 2014: RemA-OZ 37; ESt-Bescheid 2015: RemA-OZ 47).
Laut eigenen Angaben ist sie Eigentümerin von mehreren Liegenschaften. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch bzw dem Grundbesitzinformationssystem (BFG-OZ 1.6).
Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die im vorgelegten Akt dokumentierten Ermittlungsergebnisse der Außenprüfung und der Finanzstrafbehörde sowie den Eingaben der Bf. stützen und die im Abgaben- und Finanzstrafverfahren erhobenen Beweismittel heranziehen. Den Abgabenbescheiden kommt die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite eines bestimmten Finanzvergehens zu, zu deren eigenständigen Nachprüfung das Gericht mit allen ihm auch sonst nach den Verfahrensvorschriften zu Gebote stehenden Mitteln berechtigt, aber auch verpflichtet ist (OGH 21.11.1991, 14 Os 127/90). Im gegenständlichen Verfahren konnte sich das Gericht hinsichtlich der objektiven Tatseite nach eingehender eigenständiger Prüfung im Wesentlichen auf die rechtskräftigen Abgabenbescheide und den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde (RemA- OZ 55) stützen. Von wesentlicher Bedeutung waren die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Außenprüfung zu Tz 1 bis Tz 6, Tz 8, Tz 9 und Tz 12 (Fahrtkosten ***Tochter***) im Prüfbericht vom 27. November 2017, ABNr 124023/17 (RemA-OZ 15). Die durchgeführten Erhebungen, Beweisergebnisse und der darauf basierende Prüfbericht vom 27. November 2017, ABNr 124023/17 (RemA-OZ 15) sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die Bf. behauptet, dass ***Tochter*** im Vermietungsbereich tätig gewesen sei und zu Vermietungszwecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Mietobjekten unterwegs gewesen sei (RemA-OZ 64 und 79). Unterlagen, die diese Behauptungen stützen würden, legte die Bf. allerdings nicht vor. Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich auch nicht, dass ***Tochter*** für die Bf. in irgendeiner Form tätig war. Mangels Unterlagen ist die Behauptung der Bf. für das Gericht unglaubwürdig. Es ist davon auszugehen, dass die Bf. in diesem Zusammenhang ebenfalls private Ausgaben als abzugsfähige Aufwendungen behandelte.
Die in Folge der von der Bf. eingereichten Steuererklärungen erlassenen Abgabenbescheide wurden ihr zugestellt. Mangels anderer Anhaltspunkte ging das Gericht davon aus, dass die Abgabenbescheide am Tag ihrer Ausfertigung der Bf. zugestellt wurden.
Die im Rahmen der Wiederaufnahme vom 29. November 2017 erlassenen neuen Sachbescheide erwuchsen in Rechtskraft, nachdem die Bf. binnen der verlängerten Frist keinen Vorlageantrag einbrachte (RemA-OZ 12).
Die Bf. stützte sich in ihren Ausführungen in den Eingaben im Finanzstrafverfahren auf Irrtümer und Auffassungsunterschiede zwischen der Abgabenbehörde und ihr, allerdings enthielten die Eingaben keine substantiierten Einwände und Vorbringen im Hinblick auf die Feststellungen der Außenprüfung oder der Finanzstrafbehörde.
In der Stellungnahme zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 3. April 2018 wurde vorgebracht, dass nur fahrlässig Aufwendungen in der Überschussrechnungen nicht berücksichtigt worden seien; zu den von der Betriebsprüfung festgestellten ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen enthielt die Stellungnahme keine Ausführungen (RemA-OZ 58). Ohne die konkreten Sachverhalte zu bezeichnen, führte die Bf. in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. Oktober 2018 (RemA-OZ 64) und in ihrer - fast wortidenten - Beschwerde vom 15. Februar 2019 (RemA-OZ 79) aus, dass das vorsätzliche Handeln und auch der Tatbestand einer bewussten Gleichgültigkeit, die zur Steuerhinterziehung führen, keinesfalls bei sämtlichen beanstandeten bzw angelasteten Sachverhalten vorhanden bzw gegeben seien; sie habe nur irrtümlich gehandelt. Sie bestätigte in ihrem Einspruch, dass sie "etliche" private Ausgaben von den Mietkonten bezahlte (RemA-OZ 64) und die Rechnungen ihres Ehegatten beglich, weil auf seinem Betriebskonto (infolge nicht bezahlter Außenstände von Kunden) kein Guthaben vorhanden gewesen sei (RemA-OZ 79). Aufgrund welchen Irrtums sie die von den Mietkonten bezahlten privaten Ausgaben und die Aufwendungen ihres Ehegattens als abzugsfähige Aufwendungen in ihre Buchhaltung aufnahm und steuerlich geltend machte, erklärte sie weder im Einspruch noch in der Beschwerde.
In Bezug auf die von der Betriebsprüfung festgestellten ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen führte die Bf. in ihren Eingaben lediglich aus, dass sie lediglich irrtümlich gehandelt habe (RemA-OZ 64 und 79). Welchem Irrtum sie dabei unterlegen wäre, erklärt sie nicht.
Wenn die Bf. ausführt, dass sie finanzrechtlich nicht geschult sei und ihre Steuerangelegenheiten für die Erstellung der Bilanzen einem guten Steuerberater übertragen habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass - wie aus dem elektronischen Veranlagungsakt hervorgeht - sie seit über 30 Jahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (BFG-OZ 1.4 und 1.5). Laut elektronischem Veranlagungsakt wird die Bf. seit über 40 Jahren zur Umsatzsteuer veranlagt (BFG-OZ 1.2 und 1.3).
Bei der Bf. fanden bereits betreffend die Jahre 1999 bis 2001, 2002 bis 2005 und 2006 bis 2008 Außenprüfungen statt. Wiederholend kam es zu den Prüfungsfeststellungen, dass VSt-, EUSt- und Erwerbsteuerabzug nicht gerechtfertigt wäre und die Aufzeichnung nicht den Vorschriften des UStG (§ 18 bzw Art. 18 UStG) entsprächen (RemA-OZ 59, pdf-S 6). Bei der Prüfung betreffend die Jahre 2002 bis 2005 traf der Prüfer zusätzlich die Feststellung, dass die Aufzeichnungen nicht § 131 BAO entsprächen und Erstaufzeichnungen bzw Primärdaten fehlen würden, zumal er auch eine Umsatzverkürzung feststellte, weshalb es zu einer Zuschätzung kam (RemA-OZ 59, pdf-S 7).
Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Behauptung, finanzrechtlich nicht geschult zu sein, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Bei der Bf. handelt es sich um eine erfahrene Geschäftsfrau und Unternehmerin, die zweifellos ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen - auch aufgrund der früheren Prüfungsfeststellungen - kannte bzw kennt.
Die Bf. führt selbst aus, dass sie ihre privaten Ausgaben mit der bar ausgezahlten Pension nicht bestreiten könne, weshalb sie private Ausgaben teilweise auch vom "Mietenkonto" bezahlt habe. Daraus ergibt sich, dass die Bf. ein allgemeines Verständnis von der Abgrenzung zwischen privaten Ausgaben und betrieblichen Ausgaben hat. Weder aus dem eigenen Vorbringen noch den Unterlagen ergibt sich, dass sie eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen oder ihre steuerliche Vertretung darauf hingewiesen hat, dass auch private Ausgaben vom "Mietenkonto" bezahlt wurden. Dies führte dazu, dass sie private Ausgaben in ihre Buchhaltung als betrieblich veranlasse Aufwendungen zum Abzug brachte. Die Behauptung der Bf. finanzrechtlich nicht geschult zu sein, weshalb sie trotz Unterstützung eines Steuerberaters unbewussten Irrtümern oder einem Versehen unterlegen sei, ist vor diesem Hintergrund unglaubwürdig.
Zum Zwecke der Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation wurden entsprechende Registerabfragen getätigt (Abgabenkonto, Vorstrafenabfrage, Insolvenzdatei), sodass sich das Gericht auf diese Abfrageergebnisse stützen konnte. In ihrer Stellungnahme zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 3. April 2018 führte sie aus, dass sie keine Sorgepflichten und keine Vorstrafen habe (RemA-OZ 58). Die aktenkundige Vorstrafenabfrage vom 22. Februar 2018 bestätigt die Unbescholtenheit der Bf. (RemA-OZ 14).
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Veranlagungs- und Strafakt sowie Auszügen aus diversen Datenbanken.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Verhandlung in Abwesenheit
Gemäß § 157 FinStrG gilt für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des §§ 125 ff FinStrG.
Sofern die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet haben oder das Verfahren nicht einzustellen ist, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 125 FinStrG).
Gemäß § 126 FinStrG hindert, wenn die Beschuldigte einer Vorladung zu einer gemäß § 125 FinStrG anberaumten mündlichen Verhandlung nicht nachkommt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, dies nicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse.
Die ordnungsgemäß geladene Beschuldigte hat einer Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich Folge zu leisten, allerdings steht es ihr in Ansehnung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" frei, sich zu dem zur Last gelegten Finanzvergehen zu äußern oder zur Sache nichts auszusagen, somit sich "redend" oder "schweigend" zu verteidigen" (VwGH 27.10.1988, 88/16/0126).
Zur Entscheidung über das Vorliegen eines Hindernisses zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten reicht eine bloße Behauptung nicht aus, es muss dazu auch eine Bescheinigung (zB ärztliche Bestätigung) vorliegen (VwGH 28.02.2013, 2011/16/0104).
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten ist zulässig, wenn sie die Gelegenheit hatten, ihr rechtliches Gehör zu wahren, diese aber nicht nützen, insbesondere wenn sie unentschuldigt zur Verhandlung nicht erscheinen (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0054) und wiederholt Fragenvorhalte nicht beantworten.
Langt ein Entschuldigungsschreiben erst nach der getroffenen Entscheidung ein, wird die Entscheidung nicht nachträglich rechtswidrig (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0054).
Die Bf. ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (nachweisliche Zustellung mit RSa am 31. Juli 2025) und telefonischer Erinnerung am 19. August 2025 (BFG-OZ 4) nicht zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2025 um 10:00 Uhr erschienen.
Mit Schreiben vom 12. August 2025, als Eingang protokolliert am 21. August 2025 um 11:14 Uhr, erklärte die Bf., dass sich ihr Erkrankungszustand verschlechtert habe und sie zusätzlich schweren Rotlauf am Fuß, die Zuckerkrankheit und schwere Osteoporose bekommen habe, weshalb sie "unmöglich" zur mündlichen Verhandlung kommen könne. Sie sei außerdem nicht in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten, weil sie derartig geschwächt sei. Eine ärztliche Bestätigung oder eine andere entsprechende Bescheinigung lag dem Schreiben nicht bei.
Die Bf. hat bereits infolge der Vorladungen zu der mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde im Dezember 2018 bzw Jänner 2019 behauptet, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht an den Verhandlungen teilnehmen könne. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben von ***Ärztin***, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 4. Dezember 2018 (RemA-OZ 70) und vom 14. Jänner 2019 (RemA-OZ 78) enthalten keine ärztlichen Atteste (bedeutet: Untersuchungsbefund und eine darauf basierende ärztliche Beurteilung) hinsichtlich der behaupteten Kreislaufschwäche (RemA-OZ 69 und 71) bzw Schädigung von Herz, Kreislauf, Wirbelsäule und Vegetativum infolge einer durch viele Zeckenbisse ausgelöste mehrmalige Borreliose (RemA-OZ 74, pdf-S 2), sondern es ist darin lediglich festgehalten, dass die Bf. "aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen" könne (RemA-OZ 70, pdf-S 2) bzw sie"auch die Ordination nicht besuchen [konnte], da sie krankheitsbedingt nicht transportfähig war" (RemA-OZ 78, pdf-S 3). Obwohl mehrmals dazu aufgefordert, legte die Bf. im Laufe des Finanzstrafverfahrens und auch des Beschwerdeverfahrens keine ärztlichen Atteste betreffend ihren Gesundheitszustand vor. Auffällig ist, dass die Einsicht in den Steuerakt ergab, dass die Bf. trotz des behaupteten schlechten Gesundheitszustandes weder in der für das Jahr 2018 am 3. September 2020 eingereichten Einkommensteuererklärung (BFG-OZ 1.14) noch in der für das Jahr 2019 am 1. September 2021 eingereichten Einkommensteuererklärung (BFG-OZ 1.16) außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Auch in der am 11. August 2025 zuletzt eingereichten Einkommensteuererklärung für 2023 (BFG-OZ 1.15) machte sie keine außergewöhnlichen Belastungen für Krankheitskosten geltend.
Weiters ließ sie sämtliche Fragenvorhalte des Bundesfinanzgerichts unbeantwortet. Nach Maßgabe des "nemo tenetur se ipsum accusare"-Grundsatzes ist - insbesondere in Zusammenschau mit dem Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung - davon auszugehen, dass sich die Bf. schweigend verteidigen wollte.
Selbst wenn das Schreiben vom 12. August 2025 vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegen wäre, hätte kein im § 126 FinStrG genanntes Hindernis bestanden, weil keine vorgelegten bzw aktenkundigen Unterlagen die Behauptungen der Bf. belegen. Sie hat auch keine Bescheinigungsmittel dazu angeboten, obwohl sie immer wieder daran erinnert wurde, ärztliche Atteste vorzulegen.
Somit war die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Bf. durchzuführen und das Erkenntnis aufgrund der Verfahrensergebnisse zu fällen.
Zu Spruchpunkt I.1. (Einstellung wegen absoluter Verjährung)
Gemäß § 31 Abs 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.
Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 23.10.1970, 442/70) und stellt einen Strafaufhebungsgrund dar (OGH 24.11.1981, 9 Os 112/80). Der eingetretene Fristablauf bezüglich der Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 FinStrG ist auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (BFG 08.05.2015, RV/3300005/2013; BFG 18.11.2020, RV/7300033/2019).
Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens ein Erfolg, beginnt die Verjährungsfrist mit Eintritt des Erfolges (der Abgaben- oder Einnahmenverkürzung) zu laufen. Da nach § 33 Abs. 3 lit a 1. Fall FinStrG eine Abgabenverkürzung nach Abs 1 mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, bewirkt ist, tritt der Erfolg mit Bekanntmachung (Zustellung) der Abgabenbescheide ein.
Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen erlischt gemäß § 31 Abs 5 FinStrG die Strafbarkeit absolut mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist (BFG 27.04.2021, RV/5300010/2017; BFG 18.02.2020, RV/7300038/2019).
Nachdem der Umsatzsteuerbescheid für 2012 am 13. Mai 2014 zugestellt wurde, ist die Strafbarkeit des angelasteten Finanzvergehens am 13. Mai 2024 erloschen. Hinsichtlich des am 15. Mai 2014 zugestellten Einkommensteuerbescheides für 2012 erlosch die Strafbarkeit des angelasteten Finanzvergehens am 15. Mai 2024. In Folge der Zustellung der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für 2013 am 7. Mai 2015 erlosch die Strafbarkeit der angelasteten Finanzvergehen am 7. Mai 2025.
Aus diesem Grund war das Finanzstrafverfahren bezüglich der im bekämpften Straferkenntnis betreffend die Jahre 2012 und 2013 angelasteten Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 157, 136 Abs. 1 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit c FinStrG iVm § 31 Abs. 5 FinStrG wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung einzustellen.
Zu Spruchpunkt I.2. (Schuldspruch)
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Objektive Tatseite
Die objektive Tatseite ergibt sich auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen, die sich auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 27. November 2017 über die Jahre 2012 bis 2015 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer gründen, zumal die Bf. nicht bestritt, dass es sich bei den von der Betriebsprüfung als nichtabzugsfähige Aufwendungen um keine privaten Aufwendungen bzw Aufwendungen, die dem Betrieb ihres Ehegatten zuzuordnen waren, handelt.
Subjektive Tatseite
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260).
Die Bf. rechtfertigte sich in ihrer Beschwerde vom 15. Februar 2019 insbesondere damit, dass sie finanzrechtlich nicht geschult sei und sie für die Erstellung der Bilanzen ihre Steuerangelegenheiten einem Steuerberater übertragen habe.
Dem steht jedoch entgegen, dass sie als erfahrene Geschäftsfrau und Unternehmerin, die die abgabenrechtlichen Verpflichtungen kannte und auch über ein allgemeines Verständnis hinsichtlich der steuerlichen Unterscheidung zwischen privaten und betrieblichen Ausgaben hat, bewusst private Ausgaben und Aufwendungen für den Betrieb ihres Ehegatten von ihrem Betriebskonto bezahlte und diesbezüglich keine buchhalterische Abgrenzung vornahm.
Als langjährige Unternehmerin war ihr die fiskalische Verpflichtung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Abgabenerklärungen bekannt. Entgegen ihren abgabenrechtlichen Pflichten hat sie jedoch unrechtmäßig Sonderausgaben in Anspruch genommen, nicht abzugsfähige Ausgaben, nämlich private Ausgaben und Aufwendungen, die dem Betrieb ihres Ehegatten zuzuordnen waren, sowie Vorsteuern aus Rechnungen, die dem privaten Bereich zuzuordnen waren, die für den Betrieb ihres Ehegatten bezahlt wurden, und in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen war, geltend gemacht, um Abgabenverkürzungen zu bewirken. Nach eigenen Angaben hat die Bf. das Guthaben auf dem "Mietenkonto" dafür verwendet, um private Ausgaben und Aufwendungen für den Betrieb ihres Ehegatten zu bezahlen. In weiterer Folge unterließ sie es aber, eine entsprechende buchhalterische Abgrenzung zwischen den von ihr selbst vom Betriebskonto bezahlten privaten bzw fremden und betrieblichen Ausgaben vorzunehmen. Als langjährige Unternehmerin musste ihr aber bekannt sein, dass private Aufwendungen nicht abzugsfähig sind. Wenn die Bf. EUR 400,00 an Kirchenbeitrag als Sonderausgaben in der Erklärung angibt, obwohl sie keinen bzw diesen nicht in dieser Höhe bezahlt hat, handelte sie ganz bewusst, um sich einen Vorteil zu verschaffen und Abgaben zu verkürzen. Die subjektive Tatseite, nämlich die vorsätzliche Handlungsweise der Bf., bestätigt sich somit aus der Vorgehensweise selbst.
Die Behauptungen der Bf., irrtümlich nicht abzugsfähige Aufwendungen berücksichtig zu haben und allenfalls nur fahrlässig gehandelt zu haben, waren aufgrund der Beweisergebnisse nicht geeignet den subjektiven Tatvorsatz zu entkräften. Obwohl es die Bf. ernstlich für möglich hielt, dass die Geltendmachung der trotz der privaten Veranlassung in der Buchhaltung erfassten Aufwendungen und für den Betrieb ihres Ehegatten bezahlten Ausgaben als Werbungskosten sowie die Geltendmachung von Vorsteuern aus privaten Rechnungen und trotz fehlenden Ausweises der Vorsteuern in den Rechnungen zur Verkürzung der Einkommen- und Umsatzsteuer führt, brachte sie die unrichtigen Erklärungen ein und fand sich damit ab.
Somit liegt zwar keine Wissentlichkeit vor, so wie von der belangte Behörde festgestellt, allerdings zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln, welches für die Strafbarkeit nach § 33 Abs. 1 FinStrG bereits ausreicht.
Die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend die Umsatzsteuer des Jahres 2014 und 2015 sowie die Einkommensteuer 2014 und 2015 ist erwiesen.
Strafbemessung
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gem § 23 Abs 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gem § 23 Abs 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gem § 23 Abs 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Gem § 21 Abs 1 erster Satz FinStrG ist im Falle, dass jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen.
Gem § 21 Abs 2 FinStrG ist die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. (…).
Gem § 20 Abs 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gem § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (…).
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen.
Die Bf. erzielt seit über 30 Jahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; seit über 40 Jahren wird sie zur Umsatzsteuer veranlagt. Bereits bei den Außenprüfungen in den Jahren ab 1999 kam es wiederholt zu den Feststellungen, dass der VSt-, EUSt- und Erwerbsteuerabzug nicht gerechtfertigt wäre und die Aufzeichnung nicht den Vorschriften des UStG (§ 18 UStG bzw Art. 18 UStG) entsprächen. Den Ausführungen der Bf. war zudem zu entnehmen, dass sie ein allgemeines Verständnis von der Abgrenzung zwischen privaten Ausgaben und betrieblichen Ausgaben hat.
Aus diesen Gründen liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ein schweres Verschulden der Beschuldigten vor, zumal über Jahre hinweg die Einkommen- und Umsatzsteuer verkürzt wurde.
Als mildernd wird die Unbescholtenheit der Beschuldigten und die zwischenzeitlich erfolgte, vollständige Entrichtung der Abgabennachforderungen und die (zum Teil auch auf das Gericht zurückzuführende) lange Verfahrensdauer mit einem Abschlag von EUR 300,00 berücksichtigt.
Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sie keine Sorgfaltspflichten hat und - basierend auf den Einkommensteuervorauszahlungsbescheiden - über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt.
Unter Zugrundelegung der § 21 Abs. 1 FinStrG iVm § 33 Abs. 5 FinStrG ergibt sich aufgrund der teilweisen Einstellung von im Spruch unter I.1. angeführten Taten bei einem nunmehr reduzierten strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 9.951,19 ein Strafrahmen für die Geldstrafe von bis zu EUR 19.902,38. Zudem war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht überschritten werden darf.
Um einen Verstoß gegen das Verböserungsverbot zu vermeiden, ist als Folge der Teileinstellung des Strafverfahrens wegen Eintritts der Verjährung einiger Taten eine angemessene Herabsetzung der im Straferkenntnis verhängten Strafe auszusprechen (vgl VwGH 25.04.1961, 1286/59). In einem genauen proportionalen Verhältnis zu der von der Finanzstrafbehörde festgesetzten Strafe braucht die neue Strafe aber nicht bemessen werden (VwSlg NF 6781/A). Auch im Falle der Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen Reduktion des Tatvorwurfs verlangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius zwar die Herabsetzung der Strafhöhe - außer es sind andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen, die eine Beibehaltung der festgesetzten Strafhöhe dennoch rechtfertigen (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2019/15/0019 mwN; VwGH 26.03.2019, Ra 2019/16/0025; VwGH 07.09.2018, Ra 2017/17/0408; VwGH 11.06.2018, Ra 2018/17/0014) (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Bd 25 § 161 FinStrG Rz 19). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts auch bei einer anderen Gewichtung der Strafzumessungsgründe (BFG 07.10.2025, RV/7300001/2025).
Aufgrund des schweren Verschuldens und unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwernisgründen kam das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass eine Geldstrafe iHv EUR 3.000,00 tat- und schuldangemessen ist. Eine geringere Geldstrafe war aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich, zumal die Bf. weiterhin ihrer Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit nachgehen wird und davon auszugehen ist, dass sie weiterhin auch diese Einkünfte für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwenden wird, weil die Pensionseinkünfte laut eigener Aussage allein nicht dafür ausreichen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - für die eine antragsgemäße Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2025 und Folgejahre iHv EUR 36.000,00 festgesetzt wurde (BFG-OZ 1.9) - ebenfalls zur Verfügung stehen. Die Geldstrafe in dieser Höhe war daher erforderlich, um nicht nur die Täterin zukünftig von solchen Taten abzuhalten, sondern auch potenziellen Tätern zu vermitteln, dass die (bewusste) Bezahlung von privaten Ausgaben über das Betriebskonto eine buchhalterische Abgrenzung erfordert, widrigenfalls eine zu bestrafende Abgabenhinterziehung vorliegen kann.
Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht erachtete unter Zugrundelegung oben angeführter Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen als schuld- und tatangemessen.
Nach Maßgabe des § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung eines Straferkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur möglich, wenn eine Strafbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Spruchsenats vom Amtsbeauftragten eingebracht wurde. Deshalb gibt es im gegenständlichen Fall (Straferkenntnis eines Einzelbeamten) keine rechtliche Grundlage für den Antrag des Amtsbeauftragten auf "Verböserung".
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von EUR 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von EUR 500,00 festzusetzen ist.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich die von der Beschuldigten aufgeworfenen Einwendungen im Kern bloß gegen die subjektive Vorwerfbarkeit ihres Handelns richten und sie somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufzeigt. Es wurden ausschließlich Tatfragen angesprochen, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist; dies gilt auch für das in Bezug auf die Strafhöhe anzuwendende Ermessen.
Wien, am 24. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300022/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300022.2019
- Stammnummer
- 150751
- Gültig
- 24.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF