Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300005/2016
1. Gewerbsmäßiger Möbelschmuggel aus Bosnien; 2. Bemessung der Wertersätze nach § 19 FinStrG abweichend von der bisherigen Judikatur
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300005/2016vom 06.06.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG zur Ermittlung eines Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.
Eine Übernahme der Begrifflichkeit des gemeinen Wertes aus dem Abgabenrecht iSd § 10 Abs. 2 BewG, wie er von der herrschenden Rspr dort derzeit verstanden wird, ist nicht möglich, da der Ansatz eines Händlerverkaufspreises als Ausgleich für die Entreicherung der Finanzstrafbehörde infolge eines unterbleibenden Verfalls nicht nur diesen Umstand ausgleicht, sondern die Behörde darüber hinaus im Vergleich zur Variante eines möglichen Verfalls bereichert.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/5300006/2016
RV/5300012/2016
RV/5300013/2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Grafenhofer und Franz Rabeder in der verbundenen Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxa, Arbeiter, whft. XXXXA, Bosna i Hercegovina, und 2. B, geb. xxxb, Inhaber eines Betriebes zur Herstellung von Maßmöbel, whft. XXXXB, Bosna i Hercegovina, wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a Fall 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) idFd BGBl I 2010/104 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2012/112 über die Beschwerden des A als Beschuldigten vom 22. Februar 2016 und des Amtsbeauftragten vom 15. März 2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt Linz Wels als Organ dieser Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2015, Strafnummer (StrNr.) 500/2014/00125-001, sowie über die Beschwerden des B als Beschuldigten vom 22. Februar 2016 und des Amtsbeauftragten vom 15. März 2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Linz Wels als Organ dieser Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2015, StrNr. 500/2014/00127-001, in der Sitzung am 6. Juni 2019 nach in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Amtsdirektor Regierungsrat Siegfried Haim, der Dolmetscherin für bosnische, kroatische und serbische Sprache Prof.C, sowie im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek-Benischko durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des A wird teilweise Folge gegeben und das den Erstbeschuldigten betreffende Erkenntnis des Spruchsenates II zu StrNr. 500/2014/00125-001 dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
I.1. A ist schuldig, er hat absichtlich im geplanten Zusammenwirken mit B im Zeitraum von März 2013 bis 14. Jänner 2014 eingangsabgabepflichtige Möbel im Wert von € 11.337,78 über slowenische bzw. ab 1. Juli 2013 kroatische Grenzübergänge vorschriftswidrig unter Abgabe von unzulässigen Willensäußerungen nach Art 233 ZK-DVO in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht, wodurch Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 2.325,88 (Zoll € 48,60 + Einfuhrumsatzsteuer € 2.277,28) entstanden sind, und hat hiedurch Schmuggel nach § 35 Abs. 1 lit. a Fall 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 begangen,
weshalb über ihn gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 500,00
(in Worten: Euro fünfhundert)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Tagen
verhängt werden.
I.2. Zusätzlich wird A gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 FinStrG iVm § 19 Abs. 4 und 5 FinStrG auch ein anteiliger verhältnismäßiger Wertersatz von
€ 232,15
(in Worten: Euro zweihundertzweiunddreissig und fünfzehn Cent)
für die verfallsbedrohten geschmuggelten Möbel und für den Fall der Uneinbringlichkeit desselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Tagen
auferlegt.
I.3. Die von A zu tragenden pauschalen Kosten des Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 50,00 festgesetzt; die ebenfalls von ihm zu tragenden Kosten eines Strafvollzuges werden gegebenenfalls mit Bescheid der Finanzstrafbehörde festgesetzt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des A als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen das A betreffende Erkenntnis des Spruchsenates II wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen das B betreffende Erkenntnis des Spruchsenates I zu StrNr. 500/2014/00127-001 wird teilweise Folge gegeben und dieses dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
IV.1. B ist schuldig, er hat absichtlich im geplanten Zusammenwirken mit A im Zeitraum von März 2013 bis 14. Jänner 2014 eingangsabgabepflichtige Möbel im Wert von € 11.337,78 über slowenische bzw. ab 1. Juli 2013 kroatische Grenzübergänge vorschriftswidrig unter Abgabe von unzulässigen Willensäußerungen nach Art 233 ZK-DVO in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht bzw. verbringen lassen, wodurch Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 2.325,88 (Zoll € 48,60 + Einfuhrumsatzsteuer € 2.277,28) entstanden sind, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hat hiedurch gewerbsmäßigen Schmuggel nach § 35 Abs. 1 lit. a Fall 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2012/112 begangen,
weshalb über ihn gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG, § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2012/112 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 1.250,00
(in Worten: Euro eintausendzweihundertundfünfzig)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
vier Tagen
verhängt werden.
IV.2. Zusätzlich werden B gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 iVm § 19 Abs. 4 und 5 FinStrG auch anteilige verhältnismäßige Wertersätze von
€ 2.699,47
(in Worten: Euro zweitausendsechshundertneunundneunzig und siebenundvierzig Cent)
für die verfallsbedrohten geschmuggelten Möbel und von
€ 1.050,93
(in Worten: Euro eintausendfünfzig und dreiundneunzig Cent)
für das gemäß § 17 Abs. 2 lit. c Z 3 2. Fall FinStrG verfallsbedrohte verwendete Beförderungsmittel XXYY, bosnisches Kennzeichen qxy, Fahrgestellnummer qqqqqq,
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Wochen
auferlegt.
IV.3. Die von B zu tragenden pauschalen Kosten des Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 125,00 festgesetzt; die ebenfalls von ihm zu tragenden Kosten eines Strafvollzuges werden gegebenenfalls mit Bescheid der Finanzstrafbehörde festgesetzt werden.
V. Im Übrigen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen das B betreffende Erkenntnis des Spruchsenates als unbegründet abgewiesen.
VI. Die Beschwerde des B wird mit Ausnahme der Reduktion der über ihn verhängten anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafen (Pkt. IV.2.) als unbegründet abgewiesen.
VII. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist in Pkt. I.2. und IV.2. bezüglich der Auslegung des Rechtsbegriffes des gemeinen Wertes gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 FinStrG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Straferkenntnissen des Spruchsenates II und I des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2015, StrNrn. 500/2014/00125-001 und 500/2014/00127-001, sind nach durchgeführter getrennter mündlicher Verhandlung der Erstbeschuldigte A (dieser war krankheitsbedingt abwesend, aber zuvor am 29. April 2014 als Verdächtigter vernommen worden) und sein Vater, der Zweitbeschuldigte B, jeweils des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG [präzise: nach § 35 Abs. 1 lit. a Fall 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2012/112] schuldig gesprochen worden, weil sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken [ergänze: absichtlich] gewerbsmäßig und vorschriftswidrig durch unzulässige Abgaben von Willensäußerungen im Sinne des Artikel 233 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) im Zeitraum von März 2013 bis 14. Jänner 2014 eingangsabgabepflichtige Möbel im Wert von insgesamt € 11.337,78 über nicht bekannte Grenzübergänge in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht hätten, wodurch Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 2.325,88 (davon Zoll € 48,60 und Einfuhrumsatzsteuer € 2.277,28) entstanden seien (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter A, Bl. 272, und Finanzstrafakt Zweitbeschuldigter B, Bl. 78).
Der Spruchsenat II hat deswegen über A gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG [idFd BGBl I 2012/112 iVm § 35 Abs. 4 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 273).
Der Spruchsenat I hat deswegen über B gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG [idFd BGBl I 2012/112 iVm § 35 Abs. 4 FinStrG] ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt (Finanzstrafakt Zweitbeschuldigter, Bl. 79).
Überdies wurden über beide Beschuldigte gemäß § 19 Abs. 4 und 5 FinStrG [verhältnismäßige anteilige] "teilweise" Wertersatzstrafen von jeweils € 2.500,00 betreffend das bei Schmuggelfahrten verwendete, [im Eigentum der C stehende] Fahrzeug der Marke XXYY mit dem bosnischen Kennzeichen qxy, FahrgestellNr. qqqqqq, und betreffend die geschmuggelten eingangsabgepflichtigen, m Eigentum der Kunden des Zweitbeschuldigten stehenden Möbel, sowie im Falle deren Uneinbringlichkeit je Wertersatz gemäß § 20 FinStrG Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen verhängt (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 273, und Finanzstrafakt Zweitbeschuldigter, Bl. 79).
Zusätzlich wurde den Beschuldigten von den Spruchsenaten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG von jeweils € 100,00 auferlegt (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 273, und Finanzstrafakt Zweitbeschuldigter, Bl. 79).
Den Entscheidungen liegen folgende gleichlautende Feststellungen zugrunde (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 274 f, und Finanzstrafakt Zweitbeschuldigter, Bl. 80 f):
Der am xxxa in X (Bosnien und Herzegowina) geborene A sei zu zu den Tatzeitpunkten und Tathandlungen im väterlichen Tischlereibetrieb BZ vl. B (Inhaber ist B) im Bereich Auslieferung angestellt gewesen und verdiene dort umgerechnet ca. € 230,00 pro Monat. Er wohne im selben Haus wie B.
B sei Gewerbetreibender und Inhaber der Firma für Möbelherstellung, BZ vl. B. Seine Privatentnahmen daraus betragen ca. € 400,00 pro Monat. An Vermögen verfüge er über ein Haus, das ca. € 50.000,00 wert ist. An Schulden habe er einen Kredit über € 50.000,00. Sorgepflichten habe der für eine 17jährige Tochter.
Die Firma BZ vl. B (im Folgenden: Firma Z) beschäftige sich mit der Herstellung von Möbeln, vertreibe diese und stellte sie im Kanton des Firmensitzes in Bosnien und Herzegowina kostenlos zu.
Gegen Bezahlung von Zustellkosten würden die von der Firma Z hergestellten Möbel durch diese auch in die EU und nach Österreich zugestellt, wobei die Zollformalitäten durch die Firma Z - nach den Vereinbarungen mit den Endabnehmern - übernommen werden sollten.
Der Transport nach Österreich [ergänze: im strafrelevanten Zeitraum] erfolgte - wie später noch detailliert ausgeführt werde - teilweise durch B, überwiegend aber durch A und andere Mitarbeiter der Firma Z und / oder Freunde / Verwandte des A.
Dies alles sei zwischen B und seinem Sohn A so vereinbart worden und hätten sie das gewollt.
Vereinbart sei zwischen B und seinen Sohn A auch gewesen (was sie so wollten), dass bei den einzelnen Möbelbestellern, die die Waren nach Österreich geliefert haben wollten, ein - nicht dem tatsächlichen Wert entsprechender - Betrag bis zur Freigrenze von € 300,00 in den Rechnungen für die Buchhaltung der Firma Z bzw. den Zollbehörden aufscheinen muss, weil innerhalb dieses Betrages die Waren zollfrei in die EU eingeführt werden dürfen. Dadurch hätten sie gegenüber den Zollbehörden unrichtige Willensäußerungen im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO abgeben wollen. Gegenüber den Endabnehmern hingegen sollte der tatsächliche - höhere - Preis samt den Zustellkosten nach Österreich in Rechnung gestellt werden. Dies hätten B und sein Sohn A so gewollt, um für sich bzw. die Firma Z einen höheren Gewinn herauszuschlagen. Zur Zustellung sollte (was beide wollten) - zumindest teilweise - der der Firma Z zugehörige braune XXYY verwendet werden.
Sie hätten mit dieser Vorgangsweise beabsichtigt, durch die unzulässige Abgabe [von] Willensäußerung[en] im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO im Zeitraum von März 2013 bis 14. Jänner 2014 eingangsabgabepflichtige Möbel im Wert von insgesamt € 11.337,78 über nicht bekannte Grenzübergänge in das Zollgebiet der Europäischen Union zu verbringen und Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 2.325,88 (davon Zoll € 48,60 sowie Einfuhrumsatzsteuer € 2.277,28) zu [verkürzen].
Dabei hätten beide beabsichtigt, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung (fortlaufende Möbellieferungen nach Osterreich wie zuvor beschrieben) ein fortlaufendes (Zusatz)Einkommen zu verschaffen.
In der Folge hätten sie diesen Tatplan in die Realität umgesetzt:
Am 15. Jänner 2014 sei durch Beamte des Zollamtes Linz Wels (Zollstelle Wels) eine Kontrolle eines braunen Kleintransporters der Marke XXYY mit dem bosnischen Kennzeichen qxy erfolgt, welcher [obwohl auf C zugelassen (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 1, Kontrollmitteilung] der Firma des B zuzuordnen sei. Im Kleintransporter hätten sich unverzollte Möbel aus Bosnien befunden, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle an einen in Österreich ansässigen Abnehmer geliefert werden sollten. Im Zuge der Kontrolle konnten auch Rechnungen sowie Aufzeichnungen mit verschiedenen Wohnadressen von Abnehmern in Osterreich vorgefunden werden. Diese wurden ausgeforscht und niederschriftlich zu den Lieferungen vernommen.
Aufgrund der Ergebnisse dieser Vernehmungen und nachfolgender Ermittlungen sei festgestellt worden, dass A - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Vater B - die von der Firma Z in Bosnien Herzegowina hergestellten Möbel im Zeitraum von März 2013 bis 14. Jänner 2014, ohne die gegenständlichen Waren beim Grenzzollamt ordnungsgemäß anzumelden, an (zumindest) sechs in Österreich ansässige Abnehmer geliefert hat, weshalb diese als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht gelten.
Im Einzelnen seien zwischen März 2013 und Januar 2014 an K1 Möbel im Umfang von € 2.950,00 (inklusive Transport) von Bosnien Herzegowina nach Österreich zugestellt worden (Beschuldigtenvernehmung K1 vom 19. Februar 2014, Finanzstrafakt K1, Bl. 1 ff).
An K2 seien im August 2013 Möbel im Umfang von € 2.000,00 (inklusive Transport) von Bosnien Herzegowina nach Österreich zugestellt worden (Beschuldigtenvernehmung K2 vom 20. Mai 2014, Finanzstrafakt K2, Bl. 44 ff).
An K3 seien am 1. Dezember 2013 Möbel im Umfang von € 1685,50 (inklusive Transport) von Bosnien Herzegowina nach Österreich zugestellt worden (Beschuldigtenvernehmung K3, Finanzstrafakt K3, Bl. 10 ff).
An K4 seien im Dezember 2013 Möbel im Umfang von € 2.000,00 (inklusive Transport) von Bosnien Herzegowina nach Österreich zugestellt worden (Beschuldigtenvernehmung K4, Finanzstrafakt K4, Bl. 14 ff).
An K5 seien im Jänner 2014 in zwei Lieferungen Möbel im Umfang von insgesamt € 2.231,29 (inklusive Transport) von Bosnien Herzegowina nach Österreich zugestellt worden. Die erste Lieferung habe B alleine gebracht, der zweite Teil sei durch seinen Sohn A und einer weiteren Person angeliefert worden (Beschuldigtenvernehmung K5, Finanzstrafakt K5, Bl. 13 ff).
An K6 seien im Januar 2014 Möbel im Umfang von € 470,99 (inklusive Transport) von Bosnien Herzegowina nach Österreich zugestellt worden.
Darüber hinaus wären im Tatzeitraum - nicht verfahrensgegenständlich - auch an K7, K8 und K9 Möbel in unbekanntem Umfang (inklusive Transport) von Bosnien Herzegowina nach Österreich zugestellt worden (Verdächtigenvernehmung A, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 163).
Bei der Bemessung der Geldstrafe betreffend den Erstbeschuldigten wertete der befasste Spruchsenat als mildernd ein "anfängliches" Geständnis, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und eine "teilweise" Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 278).
Bei der Bemessung der Geldstrafe betreffend den Zweitbeschuldigten wertete der befasste Spruchsenat als mildernd ebenfalls seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und eine "teilweise" Schadensgutmachung, als erschwerend wiederum keinen Umstand (Finanzstrafakt Zweitbeschuldigter, Bl. 84).
Eine Begründung, warum und in welcher Höhe Wertersatzstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen über die Beschuldigten verhängt worden sind, ist den schriftlichen Ausfertigungen der Spruchsenatserkenntnisse nicht zu entnehmen (Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 278, und Finanzstrafakt Zweitbeschuldigter, Bl. 84).
Sowohl die Beschuldigten als auch der Amtsbeauftragte haben jeweils gegen die Straferkenntnisse der Spruchsenate innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben:
B. Der Erstbeschuldigte A begehrt, ihn von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen, im Ergebnis also, das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen.
Die belastenden Aussagen der Kunden wären Falschaussagen, die sie gemacht hätten, um nicht bestraft zu werden.
Im Übrigen habe er die aus Anlass der Schmuggelfahrten nachträglich vorgeschriebenen Eingangsabgaben vollständig bezahlt.
Ebenso stamme die Liste der transportierten Möbel von ihm [womit er wesentlich zur Aufklärung beigetragen habe].
Die erwähnten Personen hätten die Möbel im Unternehmen ZZ (Handwerksunternehmen für Möbelherstellung) gekauft. Dieses Unternehmen sei im Besitz von A [siehe aber sogleich!]. Die Herstellung und der Verkauf der Möbel sei auf Kundenwunsch an Ort und Stelle nach bosnischem Recht in X erfolgt und den Kunden jeweils eine Rechnung ausgestellt worden. Sofort nach dem Möbelkauf hätten die Kunden mit ihm als "neutrale" Person den Transport der Möbel zu ihren Wohnorten in Österreich arrangiert, weil die Firma im Besitz von B [also nicht im Besitz von A] keinen Transport ausführe. Mehrmals habe er den Transport [von derartigen Möbeln nach Österreich] durchgeführt, wobei er den Transporter im Besitz der Firma der C (CZ) verwendet habe. Der Gesamtwert der Waren wäre aber für jeden Transport nicht über € 300,00 gelegen.
Im Übrigen hätten sich die Kunden bei der mündlichen Vereinbarung [wohl mit A bezüglich des Transportes der Möbel nach Österreich] verpflichtet, die Steuern und den Zoll zu bezahlen. Die Vereinbarungen [über die Möbeltransporte] hätten mit den Firmen im Besitz von B und C nichts zu tun, weshalb [ergänze: insoweit] die Aussagen der Kunden falsch seien. Die Kunden wären verpflichtet gewesen, an den Grenzübergängen zu melden, dass sie gekaufte Möbel in die EU transportieren wollten.
Er, A, wäre nicht verpflichtet [zu verpflichten], einen Wertersatz für das verwendete Fahrzeug zu bezahlen, weil dieses besagte Transportmittel nicht in seinem Besitz [Eigentum] sei. Ebenso wäre er nicht verpflichtet [zu verpflichten], für die Möbel einen Wertersatz zu bezahlen, weil die Möbel im Eigentum der Käufer stünden. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass er sogar die [angefallenen] Eingangsabgaben ordnungsgemäß bezahlt habe.
C. Der Zweitbeschuldigte B begehrt ebenfalls, ihn von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freizusprechen, im Ergebnis also, das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen.
Die belastenden Aussagen der Kunden wären Falschaussagen, die sie gemacht hätten, um nicht bestraft zu werden.
Es bestünde kein Zweifel, dass die im Verfahren genannten Personen die Möbel im Unternehmen zur Möbelherstellung im Besitz von B (ZZ) gekauft hätten. Die Herstellung und der Verkauf der Möbel sei nach Kundenwunsch an Ort und Stelle in X durchgeführt worden und hätten die Kunden eine Rechnung erhalten, in Übereinstimmung mit den in Bosnien und Herzegowina geltenden Rechtsvorschriften.
Seine Firma habe gar keine Transporte oder irgendwelche Lieferungen [an Orte] außerhalb von Bosnien und Herzegowina vereinbart. Der Kunde sei derjenige, der den Transport zu seinem Wohnort in der Europäischen Union organisiert habe. "Wir" [Sie] führten eine kostenlose Möbel[-zustellung] nur innerhalb der Grenzen unseres [ihres] Kantons (USK) in Bosniens durch. Transporte an Orte außerhalb von Bosnien und Herzegowina hätten "wir" [sie] nie gemacht und auch keine vereinbart. Er hätte keine Kenntnisse gehabt, wohin die gekauften Möbel transportiert worden seien und mit wem die Käufer den Transport arrangiert gehabt hätten. Der Kunde sei verpflichtet gewesen, am Grenzübergang zu melden, dass er gekaufte Möbel über den Grenzübergang in die EU transportieren will, und die anfallenden Steuern und den Zoll zu bezahlen. Wenn er in der EU zum Beispiel einen Fernseher oder ein Auto kaufe, müsse er die gekauften Artikel nach Bosnien und Herzegowina einführen und am Grenzübergang melden, weshalb er die Steuern und den Zoll bezahle.
Im Erkenntnis des Spruchsenates heiße es, das der Transport der Möbel mit dem XXYY, bosnisches KFZ-Kennzeichen qxy, durchgeführt worden sei, welches sich im Besitz eines Spezialmöbelgeschäftes mit der Firma CZ befunden habe und von A gesteuert worden sei. Mit der genannten Firma habe er aber nichts zu tun. Das Fahrzeug sei nicht in seinem Besitz, sondern im Besitz einer dritten Person. Auch der genannte Fahrer sei nicht bei ihm angestellt.
Er habe daher die ihm vorgeworfenen Finanzstraftaten nicht begangen.
D. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten hinsichtlich der Straferkenntnisse betreffend A und B richtet sich jeweils gegen den Strafausspruch. Begehrt wird die Verhängung tat- und schuldangemessener Geld- und anteiliger Wertersatzstrafen und dementsprechend adäquater Ersatzfreiheitsstrafen, wobei - nach Wiederholung des Akteninhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes - begründend jeweils ausgeführt wird wie folgt:
D.1. Zur Festsetzung der Geldstrafe werde festgestellt, dass gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen ist, wer einen Schmuggel begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Der strafbestimmende Wertbetrag betrage in gegenständlichem Fall € 2.325,88, die gesetzlich zulässige Höchststrafe betrage das Dreifache dieses Betrages, somit € 6.977,64.
Die Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG betrage bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richten, mindestens ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe, hier also aufgerundet € 698,00. Die verkündete Geldstrafe in Höhe von [jeweils] € 1.000,00 stelle demnach 14,33 % des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe dar und liege lediglich 4,33 Prozentpunkte über der Mindestgeldstrafe.
Die Strafbemessung durch die Finanzstrafbehörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens sei eine Ermessensentscheidung, bei der Rechtswidrigkeit dann nicht vorliege, wenn die für die Ermessensausübung relevanten Umstände und Erwägungen dargelegt werden, die für die Feststellung der Strafhöhe herangezogen wurden.
Aus dem angefochtenen Straferkenntnis gehe nicht hervor, welche Überlegungen für eine derart geringe Strafhöhe herangezogen wurden, weshalb dieses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Für die Strafbemessung sei das Ergebnis der durch die Behörde im Ermittlungsverfahren festgestellten Tatsachen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und der damit zusammenhängenden Strafdrohung unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe wesentlich. Erst die Abwägung dieser Gründe erlaube die Strafbemessung und es müsse daher jeweils auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung genommen werden.
Der vom Gesetzgeber in gegenständlichem Verfahren vorgesehene Strafrahmen für die Geldstrafe in Höhe von € 6.977,64 würde bei durchschnittlichem Verschulden, bei dem sich Milderungs- und Erschwerungsgründe und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Waage halten, eine Geldstrafe von etwa € 3.500,00 ergeben.
Gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz FinStrG gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß, wonach die Milderungsgründe gemäß §§ 34 StGB und die Erschwerungsgründe des § 33 StGB zu unmittelbar anwendbarem Recht geworden sind.
D.2. Konkret zur Strafbemessung bei A:
Als Milderungsgründe könnten die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung herangezogen werden.
Von einem anfängliche Geständnis, wie im Erkenntnis des Spruchsenates ebenfalls angeführt, könne nicht gesprochen werden, da dem Erstbeschuldigten in der Niederschrift vom 29. April 2014 sämtliche Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Linz Wels zuerst vorgehalten wurden, worauf er sich in seinen Antworten teilweise in massive Widersprüche verwickelt habe, die zu den Aussagen der Käufer der Möbel im Gegensatz standen. Dieser Umstand sei A auch in der Vernehmung vorgehalten (Seite 8), worauf er geantwortet habe, dass er sich hinsichtlich der ungefähren Lieferzeitpunkte und der Preise nicht mehr erinnern könne.
Von einem Geständnis könne nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, was in gegenständlichem Fall nicht vorliege.
Als Erschwerungsgründe gemäß § 33 Z. 1 StGB gelten insbesondere, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.
Diese zwei alternativ genannten Bedingungen erfülle der Erstbeschuldigte alle beide, da er die strafbare Handlung des gewerbsmäßigen Schmuggels in Form der Bestimmungs- bzw. Beitragstäterschaft in zumindest sechs Handlungen gesetzt hat und diese strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum von zumindest Jänner 2013 bis Februar 2014, also über ein Jahr andauerte.
Gemäß § 33 Z. 4 StGB gilt als Erschwerungsgrund, wenn der Täter Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen war oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist.
Der Erstbeschuldigte ist als Angestellter und Sohn des Inhabers des Unternehmens (Verbandes) BZ vl. B, XXXXA, Bosnien und Herzegowina, an den strafbaren Handlungen führend beteiligt gewesen, da laut den Aussagen der Käufer und Empfänger der Möbel A die Transporte durchführte.
Ihm sei auch bekannt gewesen, dass es eine Reisefreigrenze von € 300,00 pro Person gibt, um Waren zollfrei in die EU einzuführen. Er war es auch, der die Idee hatte, die Rechnungen auf seinen Namen mit einem Betrag unter € 300,00 auszustellen, nachdem ihm die Zollbeamten bei einer Kontrolle gesagt hätten, dass in diesen Fällen für die Anwendung der Abgabenfreiheit die Besitzer der Waren beim Grenzübertritt anwesend sein müssten. So erweckte er den Anschein, dass die gelieferten Waren für ihn persönlich bestimmt seien.
Durch diese Handlungsweise sei er Urheber der ihm vorgeworfenen Finanzvergehen und sei dem Beschuldigten [dies] daher erschwerend vorzuwerfen.
Insbesondere sei auch auf das Motiv Bedacht zu nehmen, von dem sich der Täter leiten ließ. Beim Erstbeschuldigten liege reine Geldgier vor, da er durch den Verkauf von Möbel in die EU und die Einbehaltung von teilweise bereits kassierten Einfuhrabgaben zusätzliche finanzielle Mittel für das Unternehmen lukrierte, zu welchem er als Sohn des Inhabers ein besonderes Naheverhältnis gehabt habe. Eine besondere Notlage sei jedenfalls aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen.
Zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen [des Erstbeschuldigten] sei festzustellen, dass diese auf seinen Angaben beruhten. Er erziele ein monatliches Einkommen von € 230,00. Sein Vater sei Besitzer des [oben] angeführten Unternehmens, welches Möbel herstellt. Seine Mutter besitze ebenfalls ein Unternehmen, das sich mit dem Handel der gegenständlichen Möbel beschäftige. Offensichtlich ergänzten sich die beiden Betriebe in optimaler Weise hinsichtlich Produktion und Handel. Zum Vermögen und etwaigen Schulden wurden keine Angaben gemacht.
D.3. Konkret zur Strafbemessung bei B:
Als Milderungsgründe könnten die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung herangezogen werden.
Als Erschwerungsgründe gemäß § 33 Z. 1 StGB gelten insbesondere, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.
Diese zwei alternativ genannten Bedingungen erfülle auch der Zweitbeschuldigte alle beide, da er die strafbare Handlung des gewerbsmäßigen Schmuggels in Form der Bestimmungs- bzw. Beitragstäterschaft in zumindest sechs Handlungen gesetzt hat und diese strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum von zumindest Jänner 2013 bis Februar 2014, also über ein Jahr andauerte.
Gemäß § 33 Z. 4 StGB gelte als Erschwerungsgrund, wenn der Täter Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen war oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist.
Der Zweitbeschuldigte sei als Inhaber des Unternehmens (Verbandes) BZ vl. B, XXXXA, Bosnien und Herzegowina, an den strafbaren Handlungen ebenfalls führend beteiligt gewesen, da laut den Aussagen der Käufer und Empfänger der Möbel bzw. seines Sohnes A die Verkaufs- und Transportmodalitäten durch ihn "erfolgt" [vereinbart worden] wären. Dies setze auch voraus, dass er seinem Sohn nach den Vertragsabschlüssen die Anweisungen zu den Transporten und somit zu den inkriminierten Finanzvergehen gegeben habe. Dem Zweitbeschuldigten sei daher eine führende Tatbeteiligung vorzuwerfen, welche für die Setzung der strafbaren Handlungen ursächlich gewesen wäre. Wiederum sei auch auf das Tatmotiv Bedacht zu nehmen, welches auch beim Zweitbeschuldigten reine Geldgier gewesen wäre, da er durch den Verkauf von Möbel in die EU und die Einbehaltung von teilweise bereits kassierten Einfuhrabgaben zusätzliche finanzielle Mittel lukriert habe.
Auch die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beim Zweitbeschuldigten beruhten auf dessen Angaben. Demnach erziele er ein monatliches Einkommen (privatentnahmen) von € 400,00. Er sei Besitzer des beschriebenen Unternehmens, welches Möbel herstelle. Seine Gattin besitze wie gesagt ebenfalls ein Unternehmen, welches sich mit dem Handel der gegenständlichen Möbel beschäftige. Offensichtlich - wie bereits ausgeführt - ergänzten sich die beiden Betriebe in optimaler Weise hinsichtlich Produktion und Handel.
An Vermögen verfüge der Zweitbeschuldigte über ein Haus im Wert von € 50.000,00. An Schulden bestehe ein Kredit von € 50.000,00, was bei einem Unternehmen wie das des Zweitbeschuldigten keine hohe Last darstelle. Über den Wert seines Betriebes habe er keine Angaben gemacht; nach der optischen Darstellung auf den im Akt befindlichen Prospekten weise das Unternehmen aber eine beachtliche Größe auf.
D.4. Hinsichtlich der von den Spruchsenaten verhängten Wertersätze wird vom Amtsbeauftragten hinsichtlich beider Beschuldigter gleichlautend ausgeführt:
Zum verhängten Wertersatz für das Beförderungsmittel XXYY mit dem bosnischen Kennzeichen qxy, Fahrgestellnummer qqqqqq, werde auf die Bestimmungen des § 17 FinStrG verwiesen, wonach bei gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG auch Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 Iit. c Z. 3 FinStrG vom Verfall umfasst sind, weil im gegenständlichem Fall das Finanzvergehen ohne das Beförderungsmittel nicht hätte begangen werden können und demnach für die Tatausführung notwendig war.
Bei der Amtshandlung am 15. Jänner 2014 sei das gegenständliche Fahrzeug kontrolliert worden. Auch mehrere Abnehmer hätten das gegenständliche Fahrzeug als jenes wiedererkannt, mit dem die Möbel geliefert worden sind (siehe Vernehmungen von K1, Finanzstrafakt, Bl. 2, K4, Finanzstrafakt, Bl. 16, sowie K3, Finanzstrafakt, Bl. 12). Da der Verfall nicht vollziehbar sei, wird gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG auf Wertersatz anstelle des Verfalls zu entscheiden sein.
Da die Tat im Zusammenwirken mit dem Inhaber des Verbandes ZZ vl. B begangen wurde, sei der Wertersatz für das Fahrzeug in Höhe von insgesamt € 9.500,00 anteilsmäßig im Verhältnis 1:1 A sowie B aufzuerlegen.
Zum Wertersatz für die eingangsabgabepflichtigen Möbel werde bemerkt, dass das Eigentumsrecht der jeweiligen Abnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG zu berücksichtigen sei. Auf Verfall sei demgemäß nicht zu erkennen. Auch der Wertersatz für die gegenständlichen Möbel in der Höhe von insgesamt € 15.030,03 sei demnach anteilsmäßig im Verhältnis 1:1 A einerseits und B andererseits aufzuerlegen.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit a FinStrG sei statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit b FinStrG sei statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.
Im Sinne des § 19 Abs. 4 FinStrG ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
§ 19 Abs. 5 FinStrG besagt, dass [dann, wenn] der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, von der Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen ist, wobei hierfür gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung gemäß § 23 anzuwenden sind.
Die im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ausgesprochenen anteiligen Wertersatzstrafen in Höhe von € 2.500,00 für den PKW und von € 2.500,00 für die Möbel entsprächen bei einem Aufteilungsverhältnis von 1:1 für den PKW 52,6 % und für die Möbel 33,3 % des maximal zu verhängenden Wertersatzes.
Die Strafbemessungsgrundsätze kommen bei Aufteilung des Gesamtwertersatzes auf mehrere Personen (hier zwei) auch im Rahmen der Missverhältnismäßigkeitsregel des § 19 Abs. 5 FinStrG zum Tragen, wobei bei mehreren Tätern der ungeschmälerte Wertersatz aufzuerlegen sei. Die Wertersatzanteile müssten dabei wieder 100 % des Gesamtwertersatzes (§ 19 Abs. 3 FinStrG) ergeben (OGH 6.2.1990, 14 0s 114/89).
Hier [in den gegenständlichen Fällen] sei die Anwendung der Missverhältnismäßigkeitsregel rechtswidrig, da die im Abs. 5 des § 19 FinStrG geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien, zumal [die anteiligen Wertersätze] weder [zur] Bedeutung der Tat, noch [zu] dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünden.
Neben den bereits erwähnten Argumenten zur Strafbemessung im Sinne des § 23 FinStrG sei die Bedeutung der Tat (der gewerbsmäßige Schmuggel) und der dem [jeweiligen] Beschuldigten treffende Vorwurf (durch die wiederholten Handlungen verursachte finanzielle Bereicherung) nicht dazu geeignet, vom Wertersatzanteil teilweise abzusehen, da auch bei Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe eine höhere Wertersatzstrafe zu verhängen sei, die im Ergebnis 100 % des Gesamtwertes betrage.
D.5. In der mündlichen Verhandlung ergänzend zur Berechnung des Wertersatzes:
Üblicherweise wäre bisher als Wert der Preis herangezogen, der im Detaileinzelhandel als Verkaufspreis zu erzielen war. Doralt sei der Ansicht, dass der Einkaufspreis zum Ansatz zu bringen ist. Er folge nunmehr grundsätzlich der Ansicht von Doralt. Diese Ansicht sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzuwenden, weil der Wert dieser Waren aufgrund der günstigen Preise in Bosnien weit unter dem Marktpreis liege, der in der EU auf dem Absatzmarkt für derartige Waren zu erzielen wäre.
Auf Vorhalt, wonach im gegenständlichen Fall Möbel nach Maß geliefert worden wären, welche im Falle einer Beschlagnahme und Verwertung durch eine Behörde Ende 2013/Anfang 2014 an der slowenischen oder kroatischen Grenze nur schwer verwertbar sein konnten: Betrachte man die Liste der geschmuggelten Waren (Finanzstrafakt A, Bl. 181), so sei erkennbar, dass nur eine gelieferte Ware ein Einbaumöbel gewesen ist und alle anderen Gegenstände nicht, sohin diese auf dem Markt veräußerbar gewesen wären.
D.6. Zusammenfassend sei [hinsichtlich beider Beschuldigter] festzustellen, dass eine Geld- und anteilige Wertersatzstrafe unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe und der hieraus erschließenden Begründungspflicht im unteren Bereich der Strafbemessung [der angedrohten Strafrahmen] als nicht gerechtfertigt anzusehen sei und daher rechtswidrig ist.
Auch aus generalpräventiven Überlegungen sei eine höhere Strafzumessung geboten, da nicht der Eindruck erweckt werden sollte, dass derartige strafbare Handlungen als Bagatelldelikte abgewertet werden und aus spezialpräventiven Gründen für die Beschuldigten, um sie von weiteren Taten abzuhalten, da A nach wie vor Mitarbeiter des genannten Unternehmens wäre bzw. B nach wie vor das genannte Unternehmen betreibe und in einschlägigen Kreisen ("Wochenende-" bzw. "Bosnienheimkehrer") diese Vorgangsweise bekannt sei.
E. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht in Anwesenheit beider Beschuldigter wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
E.1. Dabei äußerte sich A zu seinen nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt:
Er arbeite [nunmehr] als Möbelmonteur im Unternehmen seiner Mutter C und verdiene dort monatlich € 300,00 ohne Sonderzahlungen. Zusätzlich erhalte er ein Taschengeld. Sein Studium Maschinenbau habe er nach einem Jahr aufgegeben. Er besitze kein aktives Vermögen, habe aber eine Verbindlichkeit von € 1.000,00.
Er sei nunmehr verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder (Zwillinge) im Alter von zwei Jahren. Er lebe gemeinsam mit der Mutter und seiner Familie an der Ladungsanschrift in Bosnien in einer Mietwohnung. Seine Ehefrau sei ebenfalls im mütterlichen Betrieb beschäftigt, sie erhalte einen Lohn von monatlich € 230,00. Das mütterliche Unternehmen, ein Möbelhandel, habe sieben Beschäftigte. Die dort verkauften Möbel werden aus Polen und Rumänien importiert. Manchmal komme es vor, dass auch Möbel aus der Tischlerei des Vaters angekauft und verkauft würden. Die Möbel würden nicht exportiert, allenfalls in Slowenien und Kroatien montiert.
E.2. B äußerte sich zu seinen nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen folgendermaßen:
Er besitze an der Ladungsanschrift ein Einzelunternehmen unter der Firma "Z", ZZ [Gewerbe zur Herstellung von Möbel]. Der Betriebsgegenstand sei also die Möbelherstellung, wobei Möbel für den Hausgebrauch fabriziert werden; auch werden Tapezierarbeiten gemacht. Er beschäftige derzeit 18 Arbeitnehmer. Die Geschäfte gingen mittelmäßig, weil die Konkurrenz sehr stark geworden sei. Die hergestellten Waren würden nur in Bosnien vertrieben, die Tapezierarbeiten würden ebenfalls nur in Bosnien gemacht. Sein Unternehmen hat kein Recht auf Export. In Bosnien dürften Unternehmen nur exportieren, wenn sie eine juristische Person sind, wie eine GmbH. Als Einzelunternehmer dürfe das nicht. Er glaube, diese Regelung sei mit dem Eintritt Kroatiens in die EU gekommen (Juli 2013). Als Privatperson dürfe man selbstverständlich exportieren, nicht aber als Einzelunternehmer.
Für private Zwecke stünden ihm monatlich zwischen € 500,00 bis € 800,00 zur Verfügung. Er habe keine weiteren Bedürfnisse, er brauche nicht mehr. Zum Vergleich: Ein Arbeiter bekomme als Pension in Bosnien monatlich etwa € 180,00.
Das Wirtschaftsjahr seines Unternehmens sei das Kalenderjahr. Im Jahre 2018 habe er glaublich einen Gewinn von € 1.200,00 erzielt. Früher hätte er manchmal höhere Gewinne gehabt, er hätte auch mehr Arbeiter beschäftigt. Aber viele Arbeiter seien nach Deutschland oder Österreich gegangen. Wenn die wirtschaftliche Entwicklung so weiter gehe, werde der geschäftliche Erfolg sich weiter abschwächen. Seit zwei Jahren hätte er keine neuen Maschinen kaufen können.
Er sei sorgepflichtig für seine 19-jährige Tochter, welche noch zur Schule gehe. Er lebe von seiner Ehegattin getrennt und wohne mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. In dem Haus an der Ladungsadresse befinde sich die Wohnung und auch der Betrieb. Das Grundstück gehöre ihm und ist unbelastet.
Der Betrieb seiner Ehegattin sei drei Kilometer von seinem Betrieb entfernt. Auch ihr Betrieb sei ein Einzelunternehmen und dürfe nicht exportieren. Die Liegenschaft, auf welchem sich der Betrieb von C befindet, sei in ihrem Eigentum.
Der Betrieb von C und sein Betrieb seien wirtschaftlich getrennt. Eine Firma D beliefere sie mit Waren, manchmal auch er. Seine Kunden kämen zu ihm, wenn sie etwas von ihm haben wollten. Seine Waren liefere er mit seinem Unternehmen selbst im bosnischen Kanton aus. Es gebe eine Gratiszustellung im Umkreis von 25 Kilometern.
Neben der genannten Liegenschaft an seiner Anschrift gebe es noch ein Wochenendhaus im Wert von ungefähr € 25.000,00.
Befragt zu seiner Gesundheit: Er leide unter Asthma und müsse immer wieder inhalieren.
E.3. A hat sich vor dem Bundesfinanzgericht zur Sache wie folgt geäußert:
Er änderte seine letzte Verantwortung zur Sache dahingehend ab, dass er sich nunmehr hinsichtlich des ihm durch den Spruchsenat gemachten Vorwurfes eines Schmuggels in den genannten Fällen - ausdrücklich hinsichtlich sämtlicher Fahrten - für schuldig bekannte.
Er habe aber aus seinen Finanzstraftaten nur einen minimalen persönlichen Vorteil gehabt, nämlich indem er pro Fahrt € 100,00 bekommen habe, was er für Essen und Aufwendungen bei den Fahrten ausgegeben habe. Er bestreite also, gewerbsmäßig gehandelt zu haben.
Damals, 2014, seien die geschmuggelten Möbel nach Österreich vom Unternehmen der Mutter geliefert und montiert worden. Manche Teile seien aber im Unternehmen der Mutter nicht verfügbar gewesen und seien daher von der Tischlerei des Vaters hergestellt worden.
Sein Vater habe das SMS an K4 auf Wunsch des Erstbeschuldigten hin geschrieben. Im Übrigen habe B mit der Sache nichts zu tun gehabt. Nach Österreich wären die Waren - siehe oben - aus dem Unternehmen seiner Mutter geliefert worden, bei welcher A seit 2010 beschäftigt gewesen sei. Ein Teil dieser von dort ausgelieferten Waren sei aber aus der Tischlerei seines Vaters gekommen.
Auf Vorhalt seiner Aussage als Verdächtiger vom 29. April 2014, Finanzstrafakt A, Bl. 159, wonach er damals angegeben hat, dass er im väterlichen Tischlereibetrieb seit ca. drei Jahren angestellt gewesen sei, dass die Handelsfirma seiner Mutter diejenigen Möbel vertreibe, welche in der Tischlerei seines Vaters hergestellt werden, dass er im Betrieb seines Vaters im Bereich der Auslieferung tätig sei, solche Möbellieferungen auch ins Ausland durchgeführt werden, im Bereich der EU aber nur nach Österreich: Er könne sich nicht erinnern, eine solche Aussage gemacht zu haben. Wäre er anders gefragt worden, hätte er die Antwort gegeben, dass er im Unternehmen seiner Mutter beschäftigt sei. Er habe weder damals noch heute gelogen.
Auf weiteren Vorhalt seiner Aussage vom 29. April 2014, Finanzstrafakt A, Finanzstrafakt Bl. 165, wonach sein Vater im Unternehmen der Geschäftsführer sei, er die Entscheidungen treffe, B auch die Firma gegründet habe und die Kunden der geschmuggelten Möbel von selbst in sein Geschäft gekommen wären: Ja, das stimme. Die Waren wären im Unternehmen des Vaters hergestellt und an das Unternehmen der Mutter geliefert worden, anschließend seien sie dann nach Österreich geliefert worden.
Der Erstbeschuldigte ersucht nunmehr um die Verhängung einer nur milden Strafe, wobei insbesondere sein nunmehr abgelegtes Geständnis und seine schlechte Einkommenslage berücksichtigt werden möge.
E.4. B hat sich vor dem Bundesfinanzgericht zur Sache wie folgt geäußert:
Er halte seine bisherige Verantwortung aufrecht und bekenne sich nicht schuldig. Er habe mit den Schmuggelfahrten nichts zu tun. Die Möbel stammten aus der Firma seiner Ehegattin, welche in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. Sie hätten es daher so machen müssen. Seine Ehegattin und er hätten sich 2010 getrennt, weshalb er mit C und auch mit seinem Sohn A seit dieser Zeit keinen Kontakt gehabt hätte. Erst jetzt hätten sie insoweit Kontakt gehabt, als sie beide gemeinsam mit dem Bus zur nunmehrigen Verhandlung gefahren wären. Auf Vorhalt, wonach er nach eigenen Angaben mit seiner Ehegattin Geschäftsbeziehungen unterhalte: Er habe Arbeiter bzw. eine Sekretärin, die mit seiner Ehegattin spreche.
Wenn der Spruchsenat ihm vorgehalten hat, dass ein Teil der Lieferungen in Österreich mit seinem Fahrzeug stattgefunden habe und auch behauptet wurde, dass er teilweise selbst die Auslieferung in Österreich vorgenommen habe, dann hätten sich die Personen, die das behaupten, geirrt.
Wenn insbesondere K5 behauptet hat, dass er einen Teil selbst mit seinem Lieferwagen nach Österreich zu ihm gebracht habe (Finanzstrafakt K5 Bl. 16), dann sei das ebenfalls falsch.
Auf Vorhalt des SMS an K4 (Finanzstrafakt K4, Bl. 19 ff): A habe ihn ersucht, das zu schreiben und als sein Vater habe er das gemacht.
[Im Übrigen] habe er mit der Sache gar nichts zu tun. Die Rechnungen, die damals im Wagen aufgefunden wurden, wären zufällig im Fahrzeug gewesen und die Waren wären für Bosnien bestimmt gewesen.
Auf die Frage, wo sich die Kunden die Musterware angeschaut haben: Je nachdem, entweder im Unternehmen seiner Ehegattin oder bei ihm, die Waren aus Polen bei C, die Möbel nach Maß bei ihm. Die Möbel seien in Bosnien um 50 % oder mehr billiger als in der EU. Z.B. eine Couch koste bei ihnen € 150,00 und ein Sessel € 15,00 bis € 20,00. Ein Sessel koste in Österreich etwa € 200,00.
Er beantrage wie schriftlich und ersuche um Einstellung des Finanzstrafverfahrens. Sollte er wider Erwarten bestraft werden, sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass sein Sohn und er aus Bosnien stammen und sie sehr arm seien. Man sollte bedenken, dass eine in Euro ausgesprochene Strafe in Österreich einen ganz anderen Wert habe als in Bosnien und sie das ja in Bosnien bezahlen und erwirtschaften müssten. Auch seien sie zur Verhandlung gekommen, obwohl für sie in Bosnien ein hoher Feiertag gewesen sei. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie die Sache auch endlich abschließen wollten.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des jeweiligen Beschuldigten beachtlich.
2. Außer Streit steht im gegenständlichen Fall in Anbetracht der Aktenlage in Verbindung mit der nunmehrigen geständigen Verantwortung des Erstbeschuldigten A hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlichen Schmuggelfahrten, dass der Erstbeschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der bosnischen Firma Z in der Zeit von Jänner 2013 bis Februar 2014 Möbel an K1, K2, K3, K4, K5 und K6 nach Österreich ausgeliefert hat, wobei er wider besseres Wissen, rechtswidrig und unzutreffend bei der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union (über nicht näher bekannte Grenzübergänge an der slowenisch-kroatischen Grenze und ab 1. Juli 2013 an der kroatisch-bosnischen Grenze) angegeben hat, dass er selbst die Möbel gekauft habe und diese nun an Bekannte liefere, wobei er selbst auf seinen Namen ausgestellte Rechnungen vorgezeigt hat, welche immer einen Kaufpreis von unter € 300,00 ausgewiesen haben.
Dies deshalb, weil er in Kenntnis der Freigrenze von € 300,00 im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. a Befreiungsrichtlinie 2007/74/EG vom 20.12.2007 (über die Befreiung von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern, ABl. 2007 L 346/6) gewesen ist und ihm bei einem versuchten Grenzübertritt zu verstehen gegeben worden war, dass zur Ausnützung dieser Eingangsabgabenfreiheit der Besitzer der mitgeführten Waren selbst anwesend sein müsste (Aussage A, Finanzstrafakt Erstbeschuldigter, Bl. 160).
Gemäß Art. 41 der Verordnung 2009/1186/EG vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen waren im strafrelevanten Zeitraum Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisenden von (jeglichen Eingangsabgaben (sohin auch vom Zoll) befreit, wenn die eingeführten Waren im Einklang mit der genannten Befreiungsrichtlinie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit gewesen sind.
Die Auslieferung von gewerblichen Waren in das Gemeinschaftsgebiet ist jedoch nicht unter die obigen Befreiungsbestimmungen gefallen, weshalb sie von A bei der Einreise ausdrücklich zu deklarieren gewesen wären. Tatsächlich waren auch allfällige Freigrenzen, wie dem Erstbeschuldigten bewusst, jeweils überschritten gewesen; immerhin hatten die Kunden der Firma Z in Bosnien insgesamt Kaufpreise von € 11.337,78 für die Möbel bezahlt. Hätte er bei der Einfuhr ordnungsgemäße Angaben gemacht, wäre mangels einer Eingangsabgabenfreiheit ein Zoll in Höhe von insgesamt € 48,60 und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 2.277,28 vorgeschrieben worden und zu bezahlen gewesen (Bescheid vom 23. Mai 2014 samt unbedenkliche Berechnungsblätter, Finanzstrafakt Erstbeschuldiger, Bl. 182 ff).
Weil A - wieder besseres Wissen einen anderen Sachverhalt vortäuschend - bei der Einfuhr der Möbel keine ausdrücklichen Zollanmeldungen abgegeben hat, gelten diese Waren gemäß Art. 202 Abs.1 lit. a Zollkodex (ZK) iVm Art. 234 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU (der Europäischen Gemeinschaft) verbracht.
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in der im Tatzeitraum und zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Spruchsenates geltenden Fassung (relevante Rechtslagen nach § 4 Abs. 2 FinStrG) macht sich jedoch des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren (hier: die verfahrensgegenständlichen Möbel) zumindest bedingt vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt.
Normen und Schlagworte
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 17 Abs. 2 lit. c Z 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
erzielbarer VerwertungserlösWertersatzGemeiner Wert des § 19 Abs. 3 FinStrGAusgleich für Nutzenentzug mangels vollziehbarem VerfallVerhältnismäßigkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessunganteiliger WertersatzDetailverkaufspreisGewerbsmäßiger SchmuggelVerfall
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300005/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300005.2016
- Stammnummer
- 125016
- Gültig
- 06.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF