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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300005/2016

1. Gewerbsmäßiger Möbelschmuggel aus Bosnien; 2. Bemessung der Wertersätze nach § 19 FinStrG abweichend von der bisherigen Judikatur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300005/2016vom 06.06.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Geldstrafen, die Wertersatzstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Verkündung dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen bzw. der Wertersatzstrafen die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterungen wären beim Zollamt Linz Wels einzubringen. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung wird gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bezüglich der Rechtsfrage, auf welche Weise der gemeine Wert eines Wertersatzes nach § 19 Abs. 3 FinStrG zu berechnen ist, ob nach den - die Finanzstrafbehörde bereichernden - Detailverkaufspreisen des Einzelhandels oder zum Vorteil für die Beschuldigten nach den Preisen, welche für die Finanzstrafbehörde im Falle einer Verwertung der verfallsbedrohten Gegenstände zu erzielen wären, in Anbetracht der von der Rechtsansicht des entscheidenden Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes abweichenden ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine Revision zugelassen (Pkt. I.2. und IV.2. des Spruches). Im Übrigen (hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte) ist eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis insoweit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes liegt diesbezüglich vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei sich für die Entscheidung die vorangehende Beweiswürdigung und angewandtes Ermessen als wesentlich ergeben haben.     Linz, am 6. Juni 2019  

Normen und Schlagworte

erzielbarer VerwertungserlösWertersatzGemeiner Wert des § 19 Abs. 3 FinStrGAusgleich für Nutzenentzug mangels vollziehbarem VerfallVerhältnismäßigkeitZweifelsgrundsatzStrafbemessunganteiliger WertersatzDetailverkaufspreisGewerbsmäßiger SchmuggelVerfall

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300005/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300005.2016
Stammnummer
125016
Gültig
06.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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