Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0006-G/06
Durchfuhrschmuggel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-G/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Gernot
Stöckl und Ing. Johann Zötsch als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen Bw, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/Stiege 2/36, wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 10. Februar 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. August 2005 nach der am
29. September 2006 in Anwesenheit des Vertreters des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten Dr. Michael Richter-Kernreich sowie der Schriftführerin
Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der erstinstanzliche
Schuldspruch wird dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "am
8.3.2004" durch die Wortfolge "am 8.3.2003" ersetzt
wird.
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch
über die Strafe wie folgt abgeändert:
Die Geldstrafe wird gemäß
§ 35 Abs. 4
FinStrG mit
9.000,00 (neuntausend)
€,
die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20
FinStrG mit
4 (vier) Wochen
neu bemessen.
Statt auf Verfall der beschlagnahmten Tatgegenstände
wird der Beschuldigte KN gemäß
§§ 35 Abs. 4, 17 Abs. 6 und
19 Abs. 1, 3 und 4 FinStrG mit einer Teilwertersatzstrafe in der Höhe von
12.000,00 (zwölftausend)
€
bestraft.
Gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit
5 (fünf)
Wochen
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Berufung
des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am Samstag, den
8. März 2003, stellte sich der tschechische Staatsbürger MB mit
einem PKW S am Autobahngrenzübergang Spielfeld zur Passkontrolle, um nach
Slowenien auszureisen. Im Zuge einer durchgeführten Fahrzeug- und
Lenkerkontrolle wurde von Beamten der Bundesgendarmerie festgestellt, dass MB
einen tschechischen Mietwagen benutzte, für den eine Fahrgenehmigung
außerhalb Tschechiens nicht vorlag. Mieter des Fahrzeuges war laut
mitgeführtem Mietvertrag vom 7. März 2003 KL. In der auf der
Rücksitzbank des Fahrzeuges liegenden Jacke des MB wurden in den Innen- und
Außentaschen sechs mit weißem Isolierband verschnürte
Plastiktüten gefunden, in denen insgesamt 4,9 kg Goldschmuck verpackt
war.
Im Zuge einer daraufhin im Beisein einer gerichtlich
beeideten Dolmetscherin für die tschechische Sprache in der
Grenzkontrollstelle Spielfeld durchgeführten Einvernahme gab MB zu
Protokoll, er sei in Tschechien selbständig tätig. Mitte der Woche
habe er seinem Freund, dem Berufungswerber (= Bw.), erzählt, er habe vor,
nach Kroatien zu fahren um Handelsfreunde zu besuchen. Der Bw., der in B zwei
Juweliergeschäfte betreibe, habe ihn gebeten, bei dieser Gelegenheit
diversen Goldschmuck zu seinem Bruder LN nach Kroatien zu bringen, der in K
ebenfalls ein Juweliergeschäft betreibe. Da sich der Schmuck in B schlecht
verkaufen lasse, wolle er versuchen, ihn über seinen Bruder in Kroatien zu
verkaufen.
Am Freitag, den 7. März 2003, sei MB vom Bw.
angerufen und gefragt worden, ob er jetzt nach Kroatien fahre. MB habe ihm
mitgeteilt, sein eigenes Fahrzeug befinde sich zwecks Reparatur in der
Werkstatt. Er habe für Montag, 10. März 2003, ein Mietfahrzeug
bei einer Firma in B bestellt.
Im Zuge eines persönlichen Treffens mit dem Bw. am
Abend des gleichen Tages habe ihm dieser mitgeteilt, er könne ohne weiteres
schon am nächsten Tag nach Kroatien fahren, da sein Freund KL einen Wagen
gemietet habe, den er ihm vermitteln könne. Daraufhin sei ein Treffen
für den darauffolgenden Tag um 9.00 Uhr im Geschäft des Bw.
vereinbart worden.
Am 8. März 2003 habe der Bw. sechs weiß
verschnürte Pakete mit Schmuck aus dem Tresor geholt, die MB in den Taschen
seiner Jacke verstaut habe. Er habe für den Schmuck keine Quittung
bekommen. KL habe ihn zum Fahrzeug gebracht, einiges erklärt,
sämtliche Fahrzeugdokumente und -schlüssel übergeben und
ihm den Mietvertrag gezeigt, der im Handschuhfach gelegen sei. Daraufhin sei er
sofort Richtung Österreich losgefahren. Kurz vor der Grenze habe er den Bw.
noch einmal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er schon längere Zeit im
Stau stehe. Bis Spielfeld habe er dann mit dem Bw. keinen Kontakt mehr
gehabt.
Er habe bisher noch nie
Goldschmuck nach Kroatien verbracht. Die Fahrt sei ein Freundschaftsdienst
gewesen; er habe dafür kein Geld erhalten (Niederschrift vom
8. März 2003).
In der
Verdächtigeneinvernahme vom 19. März 2003 führte MB aus, er
sei am 8. März 2003 über das Zollamt D nach Österreich
eingereist. Eine Erklärung hinsichtlich des Schmuckes habe er nicht
abgegeben, weil er gedacht habe, er könne ohne weiteres durch
Österreich durchreisen. Auch der Bw. habe ihm keinen Auftrag gegeben, den
Schmuck bei der Einreise nach Österreich zu deklarieren. Geld für eine
allfällige Kaution bzw. für die Verzollung der Schmuckwaren in
Kroatien habe er nicht mit sich geführt. Die von ihm mitgeführten
Barmittel hätten nur zur Finanzierung der Reisekosten gedient.
Laut Schätzungsgutachten
des gerichtlich beeideten Sachverständigen OS vom 4. April 2003
handelt es sich bei dem Schmuck um einfach gefertigte Massenware aus
14-karätigem Gold bzw. Silber mit ausländischen Feingehalts- und
Amtspunzen im Gesamtwert von 78.972,00 €.
Mit dem Bescheid vom
24. April 2003 wurden MB vom Zollamt Graz Einfuhrabgaben in der Höhe
von 18.396,05 € vorgeschrieben. Die gegen den Abgabenbescheid
eingebrachte Berufung wurde mit der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz
vom 14. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen. Eine (teilweise)
Entrichtung der Eingangsabgaben ist bis dato nicht erfolgt.
Mit dem Bescheid vom
27. November 2003 ordnete die Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Beschlagnahme der Schmuckstücke an.
In der gegen den
Beschlagnahmebescheid erhobenen Beschwerde vom 18. Dezember 2003 brachte
der Bw. durch seinen Vertreter vor, er habe MB gebeten, den Goldschmuck zu
seinem Bruder nach Kroatien zu bringen und ihn dabei darauf hingewiesen, dass
der Schmuck an jeder Grenzstelle deklariert werden müsse. Den Bw. treffe
daher kein fahrlässiges oder sonst schuldhaftes Verhalten.
Die Beschwerde wurde mit dem
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. März 2004, GZ.
FSRV/0007-G/04, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem Bescheid vom
19. Februar 2004 wurde gegen den Bw. ein Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der Bestimmung zum Schmuggel nach § 35 Abs. 1
lit. a 1. Fall in Verbindung mit § 11 FinStrG eingeleitet.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird vorgebracht, der Bw. habe MB
angewiesen, den Schmuck beim Grenzübertritt nach Österreich zu
deklarieren. MB habe seine Anweisungen nicht befolgt, was aber nicht auf eine
beabsichtigte Umgehung der Zollvorschriften, sondern auf seine Vergesslichkeit
und die Tatsache zurückzuführen sei, dass diesem eine Verzollung auf
Grund der Weiterreise nach Kroatien offenbar nicht notwendig erschienen sei.
Selbst bei ordnungsgemäßer Deklaration des Schmuckes bei der Einreise
nach Österreich wären keine Abgaben angefallen, da Österreich
lediglich Durchfuhrland gewesen sei.
Auf den diese Beschwerde
abweisenden Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 2. Februar
2005, GZ. FSRV/0022-G/04 wird verwiesen.
Zur mündlichen Verhandlung
vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist der Bw. nicht
erschienen.
Mit dem Erkenntnis vom 4. August 2005 wurde der Bw.
nach § 35 Abs. 1 lit. a 1. Fall in Verbindung mit
§ 11 FinStrG schuldig erkannt, MB dazu bestimmt zu haben,
eingangsabgabepflichtige Waren unverzollter drittländischer Herkunft,
nämlich Schmuckwaren aus Gold und Silber mit einem Gesamtgewicht von
ca. 4,9 kg, auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von
18.163,56 € lasten, versteckt in Plastikbeuteln in der Jacke auf dem
Rücksitz eines Mietwagens am 8. März 2004 anlässlich seiner
Einreise über das Zollamt D vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union zu verbringen.
Über MB wurde eine Geldstrafe in der Höhe von
10.000,00 €, über den Bw. eine Geldstrafe in der Höhe von
17.500,00 € verhängt. Gemäß
§ 17 Abs. 2
lit. a und Abs. 4 FinStrG wurden die in der Beschlagnahmeanordnung vom
27. November 2003 aufgezählten Schmuckwaren für verfallen
erklärt.
Begründend wurde
ausgeführt, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
widerspreche ein Versehen des MB der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Schmuck
sei in der Art und Weise von Schmuggelfahrten transportiert worden. Finanzielle
Mittel habe MB weder für die angeblich beabsichtigte
ordnungsgemäße Verzollung in Kroatien noch für eine für die
Eröffnung eines Versandverfahrens in Österreich und Slowenien
erforderliche Sicherheitsleistung mitgeführt bzw. vom Bw. mitgegeben
erhalten. Daraus könne der Schluss gezogen werden, der Schmuck sei
ausschließlich für Schmuggelzwecke vorbereitet und transportiert
worden. MB habe über Auftrag und entsprechend den Anweisungen des Bw.
gehandelt.
In der gegen das Erkenntnis eingebrachten Berufung wird vom
Bw. vorgebracht:
Aus den Aussagen des MB lasse sich weder ein Vorsatz zum
Schmuggel noch ein Auftrag, den Schmuck unverzollt zu verbringen, ableiten.
Hingegen existiere eine eidesstattliche Erklärung vom 20. April 2004,
in der MB bekräftige, dass er beim Grenzübertritt in D nicht
angehalten worden sei und vergessen habe, die Schmuckstücke zu deklarieren.
Diese Erklärung decke sich mit den Ausführungen des Bw. in den
Beschwerden gegen die Beschlagnahmeanordnung bzw. gegen den Bescheid über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, in denen der Bw. vorgebracht habe, den
Schmuck an MB zwecks Transports nach Kroatien übergeben, ihn jedoch darauf
hingewiesen zu haben, dass der Schmuck an jeder Grenze deklariert werden
müsse. Gegen den Bw. sei das Strafverfahren daher
einzustellen.
Aus der Art des Transports seien Rückschlüsse auf
einen Schmuggel nicht möglich. Aus der Tatsache, dass der Bw. die
Schmuckstücke transportfähig verpackt und nicht etwa unverpackt
übergeben habe, sei noch nicht abzuleiten, dass die Ware geschmuggelt
werden sollte. Es sei zweckmäßig und lebensnah, wertvolle Waren
transportsicher und blickdicht zu verpacken, um Beschädigungen und
allfällige Überfälle hintanzuhalten. Den Beschuldigten sei nicht
bekannt gewesen, dass für das Versandverfahren eine Sicherheitsleistung
notwendig sei. Beide seien davon ausgegangen, dass die Deklarierung der Ware bei
der Ein- und Ausreise ausreichend sei. Finanzielle Mittel für eine
Sicherheitsleistung seien deshalb nicht übergeben worden. Es sei allen
Beteiligten klar gewesen, dass lediglich bei der Einreise nach Kroatien
entsprechende Steuern und Zölle zu entrichten seien. Hinsichtlich dieser
Beträge sei vereinbart gewesen, dass LN MB an der Grenze treffe und die
Beträge begleiche. Diesbezüglich werde die Einvernahme des LN im
Rechtshilfeweg in Kroatien beantragt.
Selbst im Fall der Anwendbarkeit des § 35 FinStrG
müsste über den Bw. eine deutlich niedrigere Strafe verhängt
werden. Er sei aktiver Geschäftsmann mit mehr als 40 Jahren Berufserfahrung
und bis dato völlig unbescholten. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sei, gemessen an österreichischen
Verhältnissen, sehr gering. Durch das Verhalten des Bw. sei der Republik
Österreich kein Schaden zugefügt worden, weil bei korrekter
Zollanmeldung keine Abgaben zu entrichten gewesen wären. Die Judikatur
betrachte bei diesen Umständen eine Geldstrafe in der Höhe von
11 % der möglichen Höchststrafe als angemessen (Hinweis auf
VwGH-Erkenntnis vom 20.3.1997, 95/15/0002).
Hinsichtlich des Verfalls der
Schmuckstücke wird vorgebracht, diese repräsentierten den rund
fünffachen Wert der abzuführenden Eingangsabgaben. Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes (26.4.2002, 2000/16/0597) werde die
Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn der strafbestimmende
Wertbetrag bei 30% des Verfallswertes liege. Im vorliegenden Fall stehe daher
der Verfall des Schmuckes in keiner vertretbaren Relation zum strafbestimmenden
Wertbetrag. Ein Vorgehen nach § 17 FinStrG sei unzulässig.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ist
der Bw. nicht erschienen. Sein Vertreter wies darauf hin, dass Schmuck im Falle
des Transportes durch mehrere Länder aus Sicherheitsgründen nicht
offen oder in im Fahrzeug gut sichtbaren Stahlkoffern transportiert werden
könne. Aus der Verpackung der Schmuckstücke könne daher nicht auf
eine Schmuggelabsicht geschlossen werden.
Der Amtsbeauftragte brachte vor, der Bw. habe häufig
Waren importiert, regelmäßige geschäftliche Kontakte mit seinem
Bruder in Kroatien unterhalten und daher genau gewusst, was zu tun sei. Für
die nunmehr behauptete beabsichtigte Verzollung des Schmuckes in Kroatien
hätten Unterlagen bzw. Rechnungen gefehlt, an Hand derer die kroatischen
Zollorgane die Höhe der Eingangsabgaben hätten berechnen können.
Aus der Erstaussage des MB , dem Fehlen der finanziellen Mittel zur Entrichtung
von Zoll und dem Fehlen von Unterlagen sei die Absicht des Bw. ersichtlich, sich
die Eingangsabgaben in Kroatien zu ersparen. Dieser Absicht müsse
zwangsläufig ein Durchfuhrschmuggel durch Österreich und Slowenien
vorangehen, weil die Eröffnung eines Versandverfahrens in Österreich
bedinge, dass dieses durch eine Mitteilung aus Kroatien über die
ordnungsgemäße Verzollung beendet werde. Seit dem EU-Beitritt
Österreichs sei eine Privilegierung des Durchfuhrschmuggels nicht mehr
vorgesehen.
Der Vertreter des Bw. replizierte, ein Einfuhrschmuggel
nach Kroatien sei nicht geplant gewesen. Die Einfuhrabgaben hätten durch LN
bezahlt werden sollen. Dieser sei auch im Besitz der Ankaufspapiere aus Italien
gewesen. Die Rechnungen habe er zuvor an den Bw. in Tschechien gefaxt, damit
diese im Abgabenverfahren vorgelegt werden konnten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels
schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig
in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen
Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Innerhalb des Zollgebietes der
Europäischen Union (EU) kann ein Schmuggel nicht begangen werden.
Tschechien war im Zeitpunkt der Tathandlung am 8. März 2003 noch nicht
Mitglied der EU (Beitritt im Jahr 2004), weshalb der Schmuck von MB beim
Grenzübertritt nach Österreich in das Zollgebiet der EU eingebracht
wurde.
Das "vorschriftswidrige
Verbringen" einer Ware in das Zollgebiet der EU im Sinn des § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der
Art. 38 bis 41 Zollkodex und der in näherer Ausführung hiezu
ergangenen Vorschriften des ZollR-DG.
Wer eingangsabgabepflichtige
Waren ohne die zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung in das
Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht. Der Umstand, dass der
Täter an der Grenze von Zollbeamten "durchgewunken" wurde, kann
die gesetzliche Gestellungspflicht nicht beseitigen (VwGH 21.11.1985,
85/16/0086).
Die Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FinStrG wird im
vorliegenden Fall nicht bestritten.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das
Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es
auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Einen anderen zur Tat
bestimmt, wer dafür (objektiv zurechenbar) ursächlich wird, dass sich
dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Dies kann nicht nur
durch Drohen, Befehlen oder Anordnen, sondern auch durch bloßes
Anheimstellen, Bitten udgl erfolgen (VwGH 19.2.1987, 85/16/0083).
Die Bestimmung eines Anderen
kann nur vorsätzlich geschehen, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Grundsätzlich ist das
Ersuchen des Bw., MB möge den Schmuck im Mietwagen zu seinem Bruder nach
Kroatien bringen als Bestimmung zu qualifizieren. Allerdings bringt der Bw. vor,
er habe Byma darauf hingewiesen, dass der Schmuck an jeder Grenze zu deklarieren
sei.
Dieses Vorbringen steht jedoch
im Widerspruch zu den Aussagen des MB in der Niederschrift vom 8. März
2003 und in der Verdächtigeneinvernahme vom 19. März 2003.
Unmittelbar nach dem Aufgriff durch Organe der Bundesgendarmerie gab MB zu
Protokoll, er habe über eine zollrechtliche Deklarierung des Schmuckes
nicht nachgedacht und wollte die Grenzen passieren, um den Schmuck LN in K zu
übergeben. Am 19. März 2003 gab MB vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz an, er habe eine Zollerklärung bei
der Einreise in D nicht abgegeben, weil er geglaubt habe, er könne ohne
weiteres durch Österreich durchreisen. Der Bw. habe ihm keinen Auftrag
erteilt, den Schmuck bei der Einreise zu deklarieren.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem
Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben
erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.1.1996,
95/02/0289). Dem erstmals in der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid
erstatteten Vorbringen, MB sei vom Bw. darauf hingewiesen worden, dass er den
Goldschmuck an der österreichischen und an der slowenischen Grenze
deklarieren und an der kroatischen Grenze verzollen müsse, kommt daher
nicht dasselbe Maß an Glaubwürdigkeit zu wie die von MB in den
Niederschriften vom 8. und 19. März 2003 ohne Zwang abgegebenen
und persönlich unterfertigten Erstaussagen, der Bw. habe ihm keinen Auftrag
zur Deklarierung des Schmuckes erteilt.
Die Unglaubwürdigkeit des
späteren, vom Rechtsbeistand des Bw. verfassten Vorbringens wird auch
dadurch untermauert, als der Argumentation der Finanzstrafbehörde im
erstinstanzlichen Verfahren, eine beabsichtigte Verzollung hätte sowohl der
Mitnahme finanzieller Mittel für die Entrichtung einer Sicherheitsleistung
bzw. der Eingangsabgaben in Kroatien als auch entsprechender Unterlagen
über die Herkunft und den Wert des Schmuckes bedurft, mit dem in der
Berufung vom 10. Februar 2006 und somit drei Jahre nach der Tat erstmals
erstatteten Vorbringen begegnet wird, es sei vereinbart gewesen, dass LN MB an
der kroatischen Grenze treffe und die zu zahlenden Beträge begleiche. In
diesem Zusammenhang ist unverständlich, dass MB zwar bei zweimaliger
Befragung, einmal am Tag des Aufgriffs, einmal nach einer Nachdenkphase von zwei
Wochen nach dem Aufgriff in der Lage war, ausführlich die Vorgeschichte des
Schmucktransportes zu schildern, ihm aber beim Hinweis auf nicht
mitgeführte Barmittel und Rechnungen das angeblich beabsichtigte Treffen
mit LN an der kroatischen Grenze entfallen sein sollte.
Diese Version des MB wurde in
der mündlichen Verhandlung weiter ausgebaut und vom Vertreter der
Beschuldigten vorgebracht, sämtliche für die Verzollung
benötigten Unterlagen seien im Besitz des LN gewesen. Die im
Abgabenverfahren der Behörde vorgelegten Ankaufspapiere aus Italien habe
zum Nachweis dafür, dass es sich um redlich erworbenen Schmuck gehandelt
habe, LN seinem Bruder in Tschechien gefaxt.
Aktenkundig ist, dass eine
nachweislich den tatgegenständlichen Schmuck betreffende Rechnung weder im
Abgaben- noch im Finanzstrafverfahren vorgelegt wurde. Vorgelegt wurde eine
Rechnung, aus der hervorgeht, dass die Firma P, deren Geschäftsführer
der Bw. ist, im Jahr 2000 bei der Firma T 8,112 kg Goldschmuck gekauft hat.
Diese Rechnung wurde von der PC in Tschechien an den Rechtsvertreter des MB in
Österreich gefaxt, der die Rechnung im Abgabenverfahren vorgelegt hat. Wenn
nun im Abgabenverfahren vorgebracht wird, der Bw. habe den
tatgegenständlichen Schmuck in Italien erworben, so bleibt
unerklärlich, wie und aus welchem Grund die diesbezüglichen
Ankaufsbelege für den Schmuck noch vor der Verbringung des Schmuckes selbst
in den Besitz seines Bruders in Kroatien gelangt sein sollten. Es entspricht
nicht internationalen Gepflogenheiten, dass zur Verzollung mitgeführter
Waren an der Staatsgrenze Freunde bzw. Verwandte herbeieilen und die anfallenden
Abgaben entrichten. Im vorliegenden Fall handelt es sich darüberhinaus um
einen Unternehmer, der mit seinem Bruder in regelmäßiger
Geschäftsbeziehung steht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine
interne Verrechnung der für die Verbringung des Schmuckes nach Kroatien
anfallenden Abgaben kein Problem darstellt.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass das drei Jahre nach der Tat erstattete Vorbringen, es sei
vereinbart gewesen, dass MB den Bruder des Bw. an der kroatischen Grenze treffe
und dieser nicht nur das Geld, sondern auch die für die Verzollung des
Schmuckes erforderlichen Unterlagen mitbringe, unglaubwürdig ist, sodass im
Berufungsverfahren von der diesbezüglich beantragten Zeugeneinvernahme des
LN Abstand genommen werden konnte.
Dem Bw. ist zuzugestehen, dass
eine blickdichte Verpackung des Schmuckes im Hinblick auf dessen Transport durch
mehrere Staaten Europas durch eine einzelne Person aus Sicherheitsgründen
erforderlich war. Die gewählte Verpackung des Schmuckes in Plastik,
verschnürt mit Klebeband an Stelle von adäquaten Schmuckverpackungen
lässt allerdings dennoch auf Schmuggelabsicht schließen, weil im Fall
einer tatsächlich geplanten Deklarierung des Schmuckes an der
österreichischen Grenze die Pakete bereits nach einer Fahrtstrecke von ca.
50 Kilometern und einer Fahrzeit von nicht einmal einer Stunde wieder
geöffnet und neu verklebt und an der slowenischen und kroatischen Grenze
weitere zwei Mal aufgerissen und verklebt hätten werden müssen. Die
gewählte Verpackung kann daher als hervorragend geeignet für die
Schmuggelfahrt, nicht aber für den Fall mehrmaliger Deklarierung angesehen
werden.
Darüberhinaus ist für
jedermann offenkundig, dass die Verbringung von 4,9 kg Schmuck über
mehrere Staatsgrenzen, ohne Rechnungen oder Quittungen mitzuführen, nicht
durchgeführt werden kann, ohne den Verdacht auf sich zu lenken, eine
strafbare Handlung begangen zu haben. Es ist daher davon auszugehen dass sowohl
dem MB , der nach eigenen Angaben eine Hochschulausbildung gemacht und vor
seiner selbständigen Tätigkeit u.a. sieben Jahre an einer Hochschule
unterrichtet hat, als auch dem Bw. als erfahrenem Händler, der bereits
mehrmals Schmuck aus Italien bezogen hat und in geschäftlichem Kontakt mit
seinem Bruder in Kroatien gestanden ist, bekannt war, dass die Durchführung
eines Versandverfahrens in Österreich (und Slowenien) nicht allein mit der
Aussage des Byma an der Staatsgrenze, der Schmuck stehe im Eigentum seines
Freundes und der Bruder des Freundes warte in Kroatien mit Geld und
schriftlichen Unterlagen, beantragt werden kann. Wäre der Bw. daher nicht
im Einvernehmen mit MB von einem Schmuggel der in seiner Jacke verstauten
Schmuckpakete ausgegangen, hätte MB bei seiner Fahrt nach Kroatien
schriftliche Unterlagen über Wert und Eigentumsverhältnisse des
Schmuckes mit sich führen müssen. Die Verantwortung des Bw., er habe
MB den Auftrag zur Deklarierung des Schmuckes erteilt, ist mit der
Nichtaushändigung von Unterlagen, die im Zollverfahren benötigt
werden, unvereinbar.
Dass MB an der
österreichischen Grenze die Deklarierung des Schmuckes vergessen haben
soll, kann angesichts des Hauptzweckes der Reise, nämlich der Verbringung
von 4,9 kg Schmuck nach Kroatien, der kurzen Fahrtstrecke von B bis zum
österreichischen Zollamt D und der Aussage des MB er habe vor der Grenze
noch mit dem Bw., dem Eigentümer des in der Jacke deponierten Schmuckes
telefoniert, ausgeschlossen werden.
Zur Höhe der verhängten Strafe ist
auszuführen:
Gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. .....
Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu
erkennen.
Im vorliegenden Fall
beträgt der Verkürzungsbetrag 18.396,05 €, die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte mögliche
Höchststrafe somit 36.792,00 €.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die
Bemessung der Strafe. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei Bemessung
der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten
die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(Abs. 3).
In diesem Zusammenhang ist dem
Berufungssenat lediglich das Vorbringen in der Berufung bekannt, der Bw. sei
selbständig tätig (zwei Juweliergeschäfte) und das
Einkommensniveau in Tschechien liege unter jenem von Österreich.
Somit sind dem Berufungssenat
die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sorgepflichten des Bw. auf Grund
seines Fernbleibens bei den mündlichen Verhandlungen vor der
Finanzstrafbehörde erster und zweiter Instanz nicht bekannt. Eine dem Bw.
mit dem Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 95/15/0002 offensichtlich vorschwebende
Strafhöhe von 11 % der möglichen Höchststrafe kann aber
nicht allein mit dem Hinweis auf das niedrige Einkommensniveau in Tschechien
begründet werden, weil die Bemessung der Strafe von den Umständen des
Einzelfalles und nicht vom staatlichen Durchschnittseinkommen
abhängt.
Bei der Strafbemessung ist
daher zunächst auf Grund der Aktenlage die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw. als mildernd zu werten. Erschwerungsgründe liegen
keine vor.
Unter Bedachtnahme auf die oben
angeführten Strafzumessungsgründe sowie der vom Berufungssenat
ebenfalls zu beachtenden Spezial- und Generalprävention wird im
vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von
9.000,00 € als angemessen erachtet.
Die Herabsetzung der Geldstrafe
auf ein Ausmaß von ca. 24 % des anfangs erwähnten Strafrahmens
berücksichtigt, dass der wirtschaftliche Schaden des Schmuggels nicht die
EU, sondern Kroatien getroffen hätte. Allerdings wurde die Schmuggelfahrt
überlegt und zielgerichtet mit hoher krimineller Energie vorbereitet
(Leihwagen, Wochenendfahrt, Bekannter als Fahrer), sodass
spezialpräventiven Aspekten im vorliegenden Fall große Bedeutung
zukommt. Auch wenn Tschechien nunmehr Mitglied der EU ist, ist die
Geschäftsverbindung des Bw. mit seinem Bruder in einem Nicht-EU-Land
aufrecht und ist diesbezüglichen weiteren zollrechtlichen Malversationen
vorzubeugen.
Das in der Berufung zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.1997, 95/15/0002, kann
angesichts des gänzlich konträren Sachverhaltes sowohl hinsichtlich
der Tat (Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG)
als auch der Täterin ("vorbildliche Steuerzahlerin, die in Folge des
Golfkrieges mit unvorhergesehenen betrieblichen Umsatzeinbußen und einem
zeitgleich positiven Krebsbefund zu kämpfen hatte) auf den vorliegenden
Sachverhalt keine Anwendung finden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
im Hinblick auf obige Überlegungen mit vier Wochen neu zu
bemessen.
Hinsichtlich der Strafe des
Verfalls bzw. zur Höhe der Wertersatzstrafe ist
auszuführen:
Stünde
gemäß
§ 17 Abs. 6 FinStrG der Verfall zur Bedeutung
der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des
§ 19 die Strafe des Wertersatzes. ...
Der Bw. ist unbestritten
Eigentümer des von der Finanzstrafbehörde erster Instanz für
verfallen erklärten Schmuckes. Die Unverhältnismäßigkeit
des Verfalls richtet sich nicht nach einem starren Wertverhältnis, sondern
nach den objektiven ("Bedeutung der Tat") und subjektiven
("den Täter treffenden Vorwurf") Verhältnissen des
Einzelfalles. Der Verfall ist bereits dann ausgeschlossen, wenn sich auf Grund
der Prüfung hinsichtlich eines Elementes eine
Unverhältnismäßigkeit ergibt. Da im vorliegenden Fall die Ware
nicht in den Wirtschaftsraum der EU eingeschmuggelt werden sollte, erachtet der
Berufungssenat, dass ein Verfall des Schmuckes zur Bedeutung der Tat
("Durchfuhrschmuggel") außer Verhältnis steht, weshalb
nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 lit. c FinStrG auf die
Strafe des Wertersatzes zu erkennen ist.
Gemäß
§ 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem
gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt
der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht
feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens
maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung
eines den vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.
Gemäß
§ 19 Abs. 4 FinStrG ist der Wertersatz allen Personen, die als
Täter, andere an der Tat beteiligte oder Hehler vorsätzlich
Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände
begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
Stünde
gemäß Abs. 5 leg.cit. der Wertersatz oder der Wertersatzanteil
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Ist
gemäß Abs. 6 leg.cit. der Wertersatz aufzuteilen oder ist vom
Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, so sind hiefür die
Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Der gemeine Wert der Waren
beträgt 97.135,56 € (Zollwert der Waren 78.972,00 €
zuzüglich Eingangsabgaben von 18.163,56 €). Dieser Betrag
wäre dem Bw. und MB je zur Hälfte (48.567,78 €)
aufzuerlegen. Mit der Festsetzung der Wertersatzstrafe in der Höhe von
12.000,00 € hat der Berufungssenat die Wertersatzstrafe sowohl
anteilig festgesetzt als auch die bereits bei der Festsetzung der Geldstrafe
berücksichtigten Strafzumessungsgründe angewandt und von der
Auferlegung des Wertersatzes teilweise abgesehen.
Die für die
Wertersatzstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit fünf
Wochen bestimmt.
Der erstinstanzliche
Schuldspruch war hinsichtlich des Tatzeitpunktes zu korrigieren, weil die Tat am
8. März 2003 und nicht am 8. März 2004 verübt
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-G/06
- Stammnummer
- 24425
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF