Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0041-L/07
Strafberufung wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-L/07vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen TH, Gastwirt, geb. 19XX, whft. in I, vertreten durch GB Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft AG, Richard-Steinhuber-Straße 10,
8940 Liezen, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
12. April 2007 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr,
vertreten durch Oberrat Dr. Dieter Baumgartner, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 9. März 2007,
StrNr. 051-2005/00000-002,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 2001
gründeten der Berufungswerber (Bw.) und MA, geb. am 06.19XX, zum Betrieb
des Gast- und Schankgewerbes in K, unter der Gaststättenbezeichnung "BL",
die Firma A&H OEG (FN 12 des Landesgerichtes Steyr), Sitz: P,
StNr. 34 des Finanzamtes Kirchdorf bzw. nunmehr Kirchdorf Perg Steyr. Beide
Gesellschafter waren gemeinsam mit einem zweiten Komplementär
vertretungsbefugt und auch der Abgabenbehörde gegenüber
zeichnungsberechtigt (vgl. Dauerakt StNr. 34 bzw. nunmehr 56).
Mit 31. Dezember 2006 schied der Bw. aus der genannten
Firma aus. Seit Sommer 2007 betreibt TH als Einzelunternehmer in M, ein Tanzcafe
(StNr. 78 des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr).
Im Zuge einer die Jahre 2001 bis 2003 umfassenden, ua. auf
der Rechtsgrundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG
durchgeführten Prüfung bzw. Nachschau der vorgenannten OEG
(ABNr. 910) wurde ua. festgestellt, dass für den Betrieb
getätigte Einkäufe weder als Wareneinkauf noch bei der
Umsatzermittlung erfasst bzw. Aufzeichnungen (Tageslosungen,
Getränkeeinkauf, Löhne) nicht ordnungsgemäß bzw. nicht
nachvollziehbar geführt worden seien (vgl. dazu Besprechungsprogramm
Tz. 1-6 vom 30. April 2004) und ergingen auf Basis dieser
Feststellungen (§ 184 BAO) die Abgabenbescheide vom 12. Mai 2004
betreffend die Jahresumsatzsteuer 2001 und 2002 bzw. die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2003 (§ 21 Abs. 3 UStG
1994).
Mit einer gemäß
§ 143 Abs. 1
zweiter Halbsatz FinStrG im vereinfachten Verfahren ergangenen
Strafverfügung wurde der Bw. für schuldig erkannt, im
gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit MA als Gesellschafter und somit
abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma A&H OEG im Finanzamtsbereich in
den Jahren 2002 bis 2004 vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 11.233,70 € bewirkt zu haben,
indem er die Einnahmen nicht vollständig erklärt habe, wodurch die oa.
Steuern bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden seien;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis Dezember 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv.
5.743,68 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet
und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe,
wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe und dadurch
die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu a)
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
auf eine Geldstrafe iHv. 4.000,00 € erkannt und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen festgesetzt. Die (vom
Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden pauschal mit
363,00 € bestimmt.
Gleichzeitig wurde gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG die Firma A&H OEG zur Haftung für die
ausgesprochene Geldstrafe herangezogen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die im
Zuge der Prüfung getroffenen Feststellungen sowie auf eine
Überprüfung des Abgabenkontos der OEG verwiesen.
Als mildernd (für die Strafbemessung) wertete die
Finanzstrafbehörde die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit,
die vollständige Schadensgutmachung und die untergeordnete Rolle des Bw.
beim Tatgeschehen, als erschwerend hingegen die mehrfache Tatbegehung.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 erhob die
Vertretung des Bw. (=bisherige steuerliche Vertretung der OEG) fristgerecht
Einspruch gegen die Strafverfügung, wodurch diese außer Kraft gesetzt
wurde (vgl. § 145 FinStrG). Nach Abschluss der Prüfung sei in
mehreren Telefonaten zwischen der steuerlichen Vertretung und dem Prüforgan
sowie nach Rücksprache mit dem (damaligen) Vorstand des Finanzamtes
Kirchdorf eine Einigung über das Strafausmaß erzielt worden. Dabei
sei eine Strafhöhe von 10 % der hinterzogenen Abgaben, aufgeteilt zu
gleichen Teilen zwischen dem Bw. und MA, vereinbart worden. Mit
Strafverfügungen vom 2. Jänner 2006 sei aber nunmehr über
den Bw. eine Geldstrafe iHv. 4.000,00 € bzw. über MA eine
Geldstrafe von 5.000,00 € (StrNr. 051-2005/00000-001),
Geldstrafen insgesamt somit 9.000,00 €, verhängt worden, sodass
das gesamte Strafausmaß, bezogen auf den Verkürzungsbetrag, rund 53 %
bzw. 26,5 % des Strafrahmens betrage. Zudem sei im Strafverfahren nicht nur
die festgestellte Umsatzsteuerverkürzung zu berücksichtigen, sondern
auch, dass dem Bw. und MA insgesamt Einkommensteuer von 11.411,04 €
gutgeschrieben worden sei, da im Zuge der Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung
für das Gastgewerbe überprüft und bestätigt worden sei. Mit
ausdrücklichem Verweis auf die getroffene behördliche Vereinbarung
wurde eine entsprechende Herabsetzung der gegen den Bw. verhängten
Geldstrafe beantragt.
Am 27. Jänner 2006 bestätigte der
(ehemalige) Vorstand des Finanzamtes Kirchdorf in einer (schriftlichen)
Stellungnahme gegenüber der Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass
zwischen dem Prüfer und der steuerlichen Vertretung der OEG zahlreiche
Gespräche geführt worden seien und er über deren Inhalt
informiert gewesen sei. Unter anderem sei dabei auch ein mögliches
Strafverfahren thematisiert worden. Laut Prüfer sei im Hinblick auf die
Strafhöhe von einem Prozentsatz von 10-15 % die Rede gewesen. Es könne
aber ausgeschlossen werden, dass es einerseits eine fixe Zusage gegeben habe und
andererseits sich der genannte Prozentsatz auf den Verkürzungsbetrag
bezogen habe, da - so der Verfasser der Stellungnahme - er in seiner
(früheren) Tätigkeit als Leiter der Strafsachenstelle die Geldstrafe
immer ausgehend von der zulässigen Höchststrafe bemessen habe. Wie
klar seine Aussagen zum Prüfer bzw. von diesem zur steuerlichen Vertretung
gelangt seien, wage er jedoch mangels schriftlicher Festlegungen jedoch nicht
mehr zu sagen.
Im Zuge der (vor dem Einzelbeamten durchgeführten)
mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2007
(§§ 125 ff FinStrG) wurde dem Bw. die zuletzt
angeführte Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der in der Verhandlung als
Zeuge (§§ 102 ff FinStrG) einvernommene Prüfer gab an,
dass es im Zuge der Prüfungshandlungen auch Gespräche über die
Strafhöhe gegeben habe, er sich aber nicht mehr erinnern könne, ob der
dabei erörterte Prozentsatz der Geldstrafe sich auf den
Verkürzungsbetrag oder auf den Strafrahmen bezogen habe. Jedenfalls sei
für den Fall der Abgabenentrichtung eine milde Bestrafung in Aussicht
gestellt worden.
Mit Erkenntnis vom 9. März 2007,
StrNr. 051-2005/00000-002, hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. (erneut) für schuldig
erkannt, im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit MA als Gesellschafter und
somit abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma A&H OEG im
Finanzamtsbereich in den Jahren 2002 bis 2004 vorsätzlich
a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 11.233,70 € bewirkt zu haben,
indem er die Einnahmen nicht vollständig erklärt habe, wodurch die oa.
Steuern bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden seien, sowie
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis Dezember 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv.
5.743,68 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet
und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe,
wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe und dadurch
jeweils die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu a)
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21
Abs. 1 und 2 FinStrG wurde auf eine Geldstrafe iHv. 3.400,00 €
erkannt und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit 14 Tagen festgesetzt. Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.
Gleichzeitig wurde (erneut) gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG die Firma A&H OEG zur Haftung für die
ausgesprochene Geldstrafe herangezogen.
Anlässlich der Prüfung sei hervorgekommen, dass
der Beschuldigte gemeinsam mit seinem damaligen Geschäftspartner
überein gekommen sei, Wareneinkäufe nicht in die Buchhaltung
aufzunehmen. Bei den Tageslosungen und den Lohnaufwendungen hätten sich
gravierende Aufzeichnungsmängel ergeben, sodass eine Nachkalkulation der
Besteuerungsgrundlagen nicht möglich gewesen sei, sondern diese griffweise
zu schätzen gewesen seien. In dem gegen die Strafverfügung erhobenen
Einspruch sei nicht die Tat an sich, sondern lediglich das Strafausmaß als
zu hoch angesehen worden. Mit dem damaligen Leiter des Finanzamtes Kirchdorf sei
ein Strafausmaß von 10 % der hinterzogenen Abgaben, aufgeteilt auf beide
Gesellschafter, vereinbart worden. Bei der nunmehrigen Verhandlung sei
hervorgekommen, dass die Verhängung einer Strafe im Bereich des nach
§ 23 Abs. 4 FinStrG angedrohten Mindestmaßes in Aussicht
gestellt worden sei, wenn Schadensgutmachung geleistet werde. Da die
Finanzstrafbehörde insoweit rechtlichen Entscheidungsspielraum habe, werde
die Strafe entsprechend der im Zuge des Abgabenverfahrens in Aussicht gestellten
Höhe verhängt, wobei sich aber das Mindestmaß von 10 % am
Strafrahmen und jedenfalls nicht am Verkürzungsbetrag zu orientieren habe.
Die Verhängung der Geldstrafe erfolge für jeden Beschuldigten
(gesondert), da die Aufteilung einer an sich tat- und schuldangemessenen Strafe
auf mehrere Täter im Gesetz keine Deckung finde (vgl.
StrNr. 051-2005/00000-001=Straferkenntnis gegen MA, Geldstrafe:
3.400,00 €).
Als mildernd wurde in der Begründung die bisherige
Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung sowie das
Wohlverhalten seit der Tat, als erschwerend hingegen die mehrfache Tatbegehung
angeführt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die durch die
ausgewiesene Vertretung frist- und formgerecht bei der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz eingebrachte Berufung des Beschuldigten vom 12. April 2007,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde die Herabsetzung der gegen den Bw. verhängten
Geldstrafe auf 850,00 € beantragt, da entsprechend bereits den
Ausführungen im Einspruch vom 13. Jänner 2006 in einer zwischen
dem Finanzamt bzw. dessen Vertreter und dem Beschuldigten getroffenen
Vereinbarung ein Strafausmaß von 10 % des Verkürzungsbetrages, zu
gleichen Teilen aufgeteilt auf den Bw. und dessen ehemaligen
Geschäftspartner, zugesichert worden sei. Der Bw. habe auch seinerzeit nur
aus diesem Grund gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und unter
Verzicht auf eine mündliche Verhandlung eine Herabsetzung der Strafe
begehrt. Dennoch sei der Bw. zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen
worden und sei in der dieser der Sachverhalt nochmals dargestellt bzw.
erörtert worden. Laut Erkenntnisbegründung sei dabei hervorgekommen,
dass die Verhängung einer Strafe im Bereich des
§ 23 Abs. 4 FinStrG angedrohten Mindestausmaßes
in Aussicht gestellt worden sei, wenn eine Schadensgutmachung erfolge. Die
Strafbehörde habe in der Folge die Strafe iHv. annähernd 10 % des
Strafrahmens mit 3.400,00 € (neu) festgesetzt, wobei aber die
Strafverhängung für jeden der beiden Beschuldigten gesondert erfolgt
und die (jeweils) tat- und schuldangemessene Strafe nicht, wie vereinbart, zur
Hälfte auf den Bw. und MA aufgeteilt worden sei. Ingesamt sei daher eine
Geldstrafe iHv. 6.800,00 € verhängt worden, sodass das
tatsächliche Strafausmaß nunmehr rund 40 % des
Verkürzungsbetrages bzw. 20 % des Strafrahmens betrage. Mit dem Prüfer
und dem damaligen Leiter des Finanzamtes sei aber ein Strafausmaß von 10 %
der hinterzogenen Abgaben, aufgeteilt auf beide Gesellschafter, vereinbart
worden. Danach ergebe sich eine Gesamtstrafe von rund 1.700,00 €, die
je zur Hälfte vom Bw. und MA zu tragen sei, sodass demzufolge jeder der
beiden Gesellschafter eine Geldstrafe von rund 850,00 € zu
übernehmen hätte. Berücksichtigt möge zudem werden, dass
(aus Anlass der Prüfung) nicht nur eine Verkürzung der Umsatzsteuer
von 16.977,38 € festgestellt worden war, sondern auch, dass der Bw.
und sein ehemaliger Geschäftspartner insgesamt 11.411,04 € an
Einkommensteuer entrichtet hätten, die (nachträglich) wieder
gutgeschrieben worden sei, da im Zuge der Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung
für das Gastgewerbe überprüft und letztlich bestätigt worden
seien. Bei einer kumulierten Betrachtungsweise des Prüfergebnisses betrage
der Gesamtschaden folglich nur rund 5.500,00 €. Trotz
unveränderter Sachlage sei das Strafausmaß somit gegenüber der
ursprünglich getroffenen Vereinbarung wesentlich erhöht worden. Der
Bw. habe darauf vertraut, dass die Geldstrafe in der vereinbarten Höhe
festgesetzt werde, sodass mit dem angefochtenen Strafausspruch der Grundsatz von
Treu und Glauben verletzt worden sei. Es werde daher der eingangs bereits
erwähnte Antrag auf entsprechende Reduzierung der verhängten
Geldstrafe gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum Berufungsgegenstand festzuhalten, dass zum
Entscheidungszeitpunkt der vom Beschuldigten in seinem Rechtsmittel
unangefochtene Schuldspruch bzw. auch dessen Bestandteile in (Teil-)Rechtkraft
erwachsen sind, sodass grundsätzlich im Rahmen der von der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG
sohin zu treffenden Sachentscheidung über die Strafausmessung die im
Ersterkenntnis enthaltenen Taten mit dem darin angeführten
Tatumständen zu Grunde zu legen sind, umso mehr als die aktuelle Aktenlage
auch keinen sich aus der allenfalls dennoch gebotenen Überprüfung des
Strafausspruches abzuleitenden Änderungsbedarf hinsichtlich der
diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen erkennen
lässt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird
die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbständige mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist
auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Sehen die zusammenhängenden
Strafdrohungen auch eine Freiheitsstrafe vor und wird auf diese erkannt, so ist
auch eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen. Die einheitliche Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die
höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen
von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe
dieser Strafdrohungen maßgebend (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 2 FinStrG).
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen
nach seiner Schuld zu bestrafen (§ 12 FinStrG). Danach kann für
die Strafausmessung die über einen anderen Täter verhängte bzw.
zu verhängende Strafe kein Kriterium sein (vgl. z. B. VwGH vom
26. Jänner 1987, 87/10/0002) und hat jede an der Tat beteiligte
Person unabhängig vom Verschulden weiterer Tatbeteiligter für ihre
eigene Schuld einzustehen. Allein die Schuld des einzelnen Täters ist
nämlich die Basis für die Bemessung der Strafe (vgl. VwGH vom
7. November 1989, 88/14/0220).
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch, BGBl 1974/60 idgF.
(StGB), sinngemäß (Abs. 2). Bei der Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
(Abs. 3).
§ 23 Abs. 4 FinStrG zufolge ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen (StReformG 2005, BGBl I 2004/57 ab
5. Juni 2004). Laut Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP,
sollen dadurch den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen
Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden und die
Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der
Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht
unterschritten werden.
Nach § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die
Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit
der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung
für den Täter günstiger wäre.
Wenngleich somit § 23 Abs. 4 FinStrG in der
oben angeführten Fassung auf den Anlassfall noch nicht (unmittelbar) zur
Anwendung gelangen kann, so ist dennoch die hinter dieser Bestimmung stehende
Absicht des Gesetzgebers, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Rahmen einer
Ermessensentscheidung auszumessende Geldstrafe in einer Höhe festzusetzen,
die (auch) ausreichende general- und spezialpräventive Wirkungen zu
entfalten vermögen und nicht wegen Geringfügigkeit einer
Nichtverfolgung des gesetzlichen Strafanspruches gleich- bzw. nahekommt, als ein
auch bereits im gegenständlichen Verfahren anwendbarer Grundsatz der
zusätzlichen Berücksichtigung der Aspekte der künftigen
Tatvermeidung (vgl. zB. VwGH vom 19. Mai 1988, 88/16/0009, vom
28. Oktober 1992, 91/13/0130 und vom 19. Oktober 1987, 86/15/0120) in
die hier anzustellenden Gesamtüberlegungen hinsichtlich des
Strafausmaßes miteinzubeziehen.
Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so
ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20
Abs. 1 FinStrG).
Insgesamt stellt die Strafbemessung innerhalb des
gesetzlich vorgegebenen Rahmens eine Ermessensentscheidung dar, wobei es Aufgabe
der Behörde ist, unter Bedachtnahme auf alle relevanten Tat- und
Täterverhältnisse eine unter den vorgenannten Aspekten angemessene
Strafe festzusetzen.
Ausgangspunkt für die Ausmessung der Geldstrafe bildet
hier der rechtskräftig festgestellte (Umsatzsteuer-)Verkürzungsbetrag
von insgesamt 16.977,38 € bzw. 37.043,69 S (Verkürzung 2001)
und 14.015,31 € (Verkürzungen 2002 und 2003) und somit ein sich
aus §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
ergebender grundsätzlicher Strafrahmen vom Zweifachen dieses Betrages,
d. s. 39.954,76 €.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Bw. angezogene Einkommensteuergutschrift von 11.411,04 € infolge des
im Finanzstrafverfahren geltenden Saldierungsverbotes (vgl. dazu z.B. Fellner,
Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33/Tz 72) keine Auswirkungen
auf den maßgeblichen Verkürzungsbetrag bzw. auf die Ermittlung des
Gesamtschadens zu entfalten vermag.
Das aus der Aktenlage hervorkommende Verschulden des Bw.
(§ 23 Abs. 1 FinStrG), der nach der Faktenlage mit seinem
ehemaligen Geschäftspartner offenbar überein gekommen war, in dem den
jeweiligen Abgabenerklärungen zugrundeliegenden betrieblichen Rechenwerk
der OEG für die Abgabenbemessung relevante Geschäftsvorgänge
nicht aufzunehmen, stellt sich, da sowohl die durch eine unrichtige
Jahressteuererklärung (Teilfaktum 1) bzw. durch unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Vorauszahlungen (Teilfaktum 2, vgl.
Buchungsabfrage) begangenen abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen
(§§ 119 ff BAO) als auch die zumindest für möglich
(§ 33 Abs. 1 FinStrG) bzw. für gewiss (§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG) erachteten Folgen einer Abgabenverkürzung
dem Bw. hinlänglich bekannt waren, vom Schuld- bzw. Unrechtsgehalt als
geradezu deliktstypisch dar.
Berücksichtigt man, dass der dem Bw. anzulastende
Tatvorsatz hinsichtlich des Teilfaktums 2 (§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG) lediglich auf die vorübergehende Verkürzung (von
Umsatzsteuervorauszahlungen) gerichtet war, und reduziert man dafür den
diesbezüglichen (anteiligen) Strafrahmen (11.487,36 €) um ein dem
geringerem Unrechtsgehalt Rechnung tragendes Ausmaß von zwei Drittel, so
ergäbe sich, losgelöst von den Erwägungen des
§ 23 Abs. 2 bzw. bei durchschnittlichen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG,
ein schuld- bzw. tatangemessener Strafrahmen von gerundet 16.000,00 €,
d. e. annähernd 50 % der nach dieser Reduzierung noch denkmöglich
erscheinenden Höchststrafe von 32.296,52 €.
An den dem Bw. zu Gute zu haltenden Milderungsgründen
iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG erschließt sich hier neben den
bereits von der Erstbehörde zu Recht berücksichtigten Umständen
der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z 2
StGB) und der vollständigen Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1
Z 14 StGB), indem sich der Bw. hinsichtlich der ihm zur Last gelegten
Finanzvergehen geständig gezeigt hat, zusätzlich noch jener des
Tateingeständnisses iSd. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB. Der im
Ersterkenntnis vom 9. März 2007 hingegen angeführte
Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB (längeres
Zurückliegen der Tat bzw. seitheriges Wohlverhalten) liegt auch nach
nunmehriger Betrachtungsweise (vgl. VwGH vom 25. Juni 1992, 90/16/0077)
jedoch noch nicht vor, da die hiefür maßgebliche Frist des
§ 41 Abs. 2 FinStrG (vgl. z.B. OGH vom 28. August 1997,
12 Os 48/97) zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht
abgelaufen ist . Den vorangeführten Milderungsgründen gegenüber
stehen andererseits die dem Bw. zum Nachteil gereichenden
Erschwerungsgründe des § 33 Z 1 StGB, da sich einerseits die
(gesamte) Tatbegehung über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckte
und andererseits das Teilfaktum 2 (§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG) mehrere strafbare Einzelhandlungen umfasste.
In Anbetracht dieser Umstände sowie der derzeitigen
persönlichen (Sorgepflicht für ein Kind im Alter von nunmehr 13
Jahren) und mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte (keine Angaben des Bw.) als
durchschnittlich einzustufenden wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. dazu
die Angaben des Bw. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar
2007, wobei allerdings nach derzeitiger Aktenlage nicht mehr länger vom
damals bekanntgegebenen Status der Beschäftigungslosigkeit ausgegangen
werden kann) sowie unter Berücksichtigung der ebenfalls (siehe oben) ins
Kalkül zu ziehenden Aspekte der Generalprävention (gerade im
Gastgewerbe scheint angesichts des erhöhten Gefährdungspotentials von
Abgabenverkürzungen durch Schwarzumsätze eine einigermaßen
abschreckende Strafwirkung angebracht, um weiteren gleichartigen Finanzvergehen
durch Dritte Einhalt zu gebieten) und Spezialprävention (der Bw. ist
weiterhin als selbständiger Unternehmer im Gastronomiebereich tätig),
schiene im Anlassfall selbst bei großzügiger Ermessenshandhabung zu
Gunsten des Bw. an sich eine Geldstrafe im Ausmaß von zumindest 20 % von
32.000,00 €, d. w. somit 6.400,00 € bzw. 16 % des oa.
ursprünglich gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaßes, angebracht,
um unter weitestmöglicher Beachtung der Umstände des Einzelfalles den
vom Gesetzgeber angestrebten Strafzwecken des FinStrG noch zum Durchbruch zu
verhelfen. Dahingegen würde das vom Bw. angestrebte Strafausmaß
(850,00 € entsprechen annähernd 2,5 % des gesetzlich
zulässigen Strafrahmens) den angeführten bzw. anzustrebenden
Zielsetzungen einer Finanzstrafe jedenfalls zuwiderlaufen.
Gleiches gilt, mit der Maßgabe, dass eine allenfalls
eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschuldigten dafür ohne
Belang ist (vgl. § 20 Abs. 1 FinStrG), auch hinsichtlich der zwingend
innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens auszusprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei zu beachten ist, dass eine direkte
Proportionalität zwischen Geld- bzw. Wertersatzstrafe einerseits und
Ersatzfreiheitsstrafe andererseits ob des unterschiedlichen Regelungsgehaltes
(das nicht begrenzte Höchstmaß der Geld- bzw. Wertersatzstrafe
hängt vom strafbestimmenden Wertbetrag bzw. vom Wert des dem Verfall
unterliegenden Gegenstandes ab, während das Höchstmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe(n) unabhängig davon limitiert ist) nicht besteht. So
besehen entspräche die von der Erstinstanz im Ausmaß von
annähernd einem Drittel der Höchststrafe ausgemessene
Ersatzfreiheitsstrafe weitgehend den angeführten Kriterien des
Anlassfalles.
Zu dem vom Bw. im Zusammenhang mit der angeblichen Zusage
einer geringeren Strafe ins Treffen geführten Grundsatz von Treu und
Glauben bzw. einer daraus abzuleitenden Bindung der Strafbehörde ist
festzuhalten, dass dieser Grundsatz die Behörde lediglich an vor dem
maßgeblichen Verhalten getroffene Zusagen binden würde, wenn
beispielsweise im Vertrauen auf die nachträglich als unrichtig erkannte
behördliche Rechtsauskunft Dispositionen getroffen worden wären.
Derartiges liegt aber hier schon insofern nicht vor, als die behauptete
"Vereinbarung" erst getroffen wurde, nachdem das hier zur Diskussion stehende
strafrechtlich relevante Verhalten bereits abgeschlossen war (vgl. VwGH vom
22. Februar 2001, 2000/15/0190).
Gemäß
§ 161 Abs. 3 1. Satz
FinStrG ist jedoch eine (an sich nach den obenstehenden Überlegungen
angebracht erscheinende) Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des
Beschuldigten (hier: Erhöhung der Geldstrafe) nur bei dessen Anfechtung
durch den Amtsbeauftragten zulässig ("Verböserungsverbot"), sodass
aufgrund der geltenden Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Linz, am 2.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-L/07
- Stammnummer
- 36584
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF