…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…hier: die am 30. Juni 2007 bewirkte Verkürzung der Einkommensteure 2006), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller…
…nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3…
…ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe (hier: die in der Strafverfügung verhängten…
…3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG…
…Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt…
…Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt…
…000,00 in Abzug zu bringen ist, wodurch schließlich die nunmehrige Zusatzstrafe € 5.000,00 beträgt. Die obigen Erschwerungs- und Milderungsaspekte, sowie die Sorgepflicht des Beschuldigten sind in gleicher Weise auch bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu bedenken, welche zumal aus spezial- und generalpräventiven…
…FinStrG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte mit Erkenntnis des Einzelbeamten am 5. Oktober 2007 wegen des Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft und über ihn eine Geldstrafe von 350,00 € verhängt. Bei Ausmessung der Zusatzstrafe ist zunächst jene Geldstrafe zu…
…sodass sich nunmehr in gesamthafter Abwägung eine Zusatzstrafe von € 6.000,00 als tat- und schuldangemessen und insbesondere auch den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend ergibt. Obige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr €…
…Der Strafrahmen hat in diesem Finanzstrafverfahren € 30.736,26 x 2 = € 61.472,52 zuzüglich € 10.054,48 : 2 = € 5.027,24, insgesamt sohin € 66.499,76 betragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst…
…verringern. Bei der Ausmessung der Geldstrafe für den Drittbeschuldigten C. war auf seine Bestrafung vor dem Spruchsenat (Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Oktober 2002, StrNr. 004) Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu…
…Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt…
…Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in den gemäß § 21 Abs.3 FinStrG zu beachtenden Strafverfügungen verhängten Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt…
…verhängt. Der Strafrahmen in diesem vorangegangenen Finanzstrafverfahren hat letztlich € 14.506,21 x 2 = € 29.012,42 betragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre…
…am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hatte. Der Strafrahmen hat in diesem Finanzstrafverfahren € 14.683,00 : 2 = € 7.341,50 betragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu…
…sechs bzw. vier (bei Einrechnung der Zusatzstrafen zur Erststrafe) Vorstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von seinen Verfehlungen abzuhalten. Wenngleich der Aspekt der Spezialprävention in Anbetracht der Einstellung des Gewerbebetriebs in den Hintergrund getreten ist, fordert doch die gebotene Generalprävention (siehe oben) eine ausreichend strenge Bestrafung…
…ist bei der Ausmessung dieser Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe (hier: die in der Strafverfügung vom…
…bis Juni 2004) = € 387.894,66 : 2 ergibt € 193.947,33, insgesamt somit € 1,016.022,81. Der Wert, der durch die Zusatzstrafe nicht überschritten werden darf, beträgt € 193.947,33. Hielten sich Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wäre…
…Voraussetzungen für die Verhängung einer Zusatzstrafe iSd. § 21 Abs. 3 FinStrG im Anlassfall jedenfalls nicht vorliegen. Die sich für die somit ausschließlich nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe aus den rechtskräftig bereits von der Erstinstanz festgestellten Abgabenverkürzungsbeträgen aus…