Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0105-L/07
Verschweigen der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit als Maler und Anstreicher vor der Abgabenbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0105-L/07vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Gerda Pramhas sowie
die Laienbeisitzer KR Ing. Günther Pitsch und KR Franz Danninger MBA als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen SF, Maler und
Anstreicher, geb. X, Adresse, vertreten durch WTM Maass Steuerberatungs GmbH,
4020 Linz, Breitwiesergutstraße 23 - 25, wegen des Finanzvergehens
der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), teilweise iVm § 13 FinStrG, über
die Berufungen des Beschuldigten vom 6. Juni 2007 und des Amtsbeauftragten
vom 2. Mai 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. März 2007,
StrNr. 1, nach der am 10. März 2009 in Anwesenheit des
Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Andreas Kroy für die WTM Maass
Steuerberatungs GmbH, des Amtsbeauftragten HR Gottfried Buchroithner sowie der
Schriftführerin Elisabeth Schreiner durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die erstinstanzliche
Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.A.
SF ist schuldig, als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich
I.A.a.
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2001 eine Verkürzung an
Einkommensteuer 2001 in Höhe von 428,33 € bewirkt und betreffend
das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe
von 2.510,56 € zu bewirken versucht zu haben, indem er den Umstand
seiner gewerblichen Betätigung als Maler und Anstreicher und die von ihm
daraus erzielten Erlöse gegenüber der Abgabenbehörde
verheimlichte, sodass die genannten Abgaben in angeführter Höhe nicht
festgesetzt werden sollten, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die
wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
sowie
I.A.b.
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,
eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt zu
haben, indem er für das Veranlagungsjahr 2004 keine
Einkommensteuererklärung eingereicht hat.
Er hat dadurch die
Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1, 38
Abs. 1 lit. a FinStrG, tw. iVm § 13 FinStrG (zu
Pkt. I.A.a.) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG (zu Pkt. I.A.b.) begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm 21 Abs. 1 bis 3
FinStrG wird über ihn unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Oktober 2007, StrNr. 2, eine
zusätzliche Geldstrafe in Höhe von
1.150,00 € verhängt und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
neun Tagen bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit 115,00 € neu bestimmt.
I.B.
Das gegen SF unter der StrNr. 1 überdies wegen des Verdachtes eingeleitete
Finanzstrafverfahren, er habe betreffend die Veranlagungsjahre 2003 und 2004
auch den Versuch gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen an
Umsatzsteuer nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs. 1 lit. a iVm
§ 13 FinStrG begangen, wird im Zweifel zu seinen Gunsten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
A. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise insoweit Folge
gegeben, als bei der Strafausmessung die Sanktion im Verhältnis zum
Strafrahmen erhöht wird.
II.B.
Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15. und
26. Jänner 2004 wurde dem Finanzamt durch Übermittlung diverser
Unterlagen durch die BH A bekannt, dass der Beschuldigte das Malergewerbe
unbefugt ausübe und deswegen bereits mehrfach (Straferkenntnisse vom
14. Februar 2002 und vom 12. Dezember 2003) bestraft worden sei
(Bl. 21 des Finanzstrafaktes).
In der Folge wurden dem Finanzamt weitere Straferkenntnisse
der BH A vom 20. April 2004 und vom 17. Jänner 2006 zur Kenntnis
gebracht.
Bereits am 18. Dezember 2003 war der Beschuldigte
durch einen Beamten des Erhebungsdienstes des Finanzamtes befragt und
darüber informiert worden, dass dem Finanzamt aus amtlichen Quellen seine
Tätigkeit als selbstständiger Maler und Anstreicher seit Februar 2001
bekannt sei. Der Beschuldigte gab dagegen an, diese Tätigkeit erst seit Mai
2003 zu entfalten. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Einkommensteuererklärungen bis spätestens 31. März des dem
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben seien.
Gegenüber der BH A hatte der Beschuldigte in einer am
13. Dezember 2001 aufgenommenen Niederschrift zugestanden, bereits ab Juni
2001 gelegentlich Arbeiten durchgeführt und rund 8.000,00 S bis
12.000,00 S monatlich verdient zu haben (Bl. 25 des
Finanzstrafaktes).
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. März 2007
wurde der Beschuldigte der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei es
für die Jahre 2003 und 2004 beim Versuch gemäß
§ 13
FinStrG geblieben sei, für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichtbekanntgabe von Einkünften
aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Maler für das Jahr 2001
eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 428,33 €
bewirkt sowie durch die Nichtabgabe der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 eine
Verkürzung an Einkommensteuer 2003 in Höhe von 8.445,74 €,
an Einkommensteuer 2004 in Höhe von 8.169,38 € sowie an
Umsatzsteuer für 2003 und 2004 in Höhe von je 7.500,00 € zu
bewirken versucht habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm 38 Abs. 1, teilweise iVm 13
Abs. 1 sowie iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 10.000,00 € verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Beschuldigte in der am 18. Dezember 2003
eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 unrichtige Angaben gemacht
habe, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens habe durchgeführt werden
müssen, wodurch sich eine Einkommensteuernachforderung von
428,33 € ergeben habe.
Die Abgabenerklärungen 2003 und 2004 seien nicht
eingereicht worden, sodass die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg
hätten ermittelt werden müssen. Durch die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen habe der Beschuldigte versucht, eine dauerhafte
Abgabenverkürzung zu bewirken. Er habe mit dem Tatplan und in der Absicht
gehandelt, sich durch diese Vorgangsweise eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen. Der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig gewesen,
habe aber erklärt, dass die Abgabenhinterziehungen geringer gewesen seien,
sodass der Spruchsenat zu seinen Gunsten betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
für die Jahre 2003 und 2004 eine Kürzung der Hinterziehungen um
jeweils 50 % angenommen habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
das teilweise Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen
einen Tatzeitraum von drei Jahren.
Gegen dieses Erkenntnis richten
sich die fristgerechten Berufungen des Beschuldigten vom 6. Juni 2007 und
des Amtsbeauftragten vom 2. Mai 2007.
Der Amtsbeauftragte brachte vor, dass die
Strafzumessungsgründe zwar richtig aufgezählt, die
Milderungsgründe aber zu sehr zu Gunsten des Beschuldigten und die
Erschwerungsgründe zu wenig zu seinen Lasten berücksichtigt worden
seien. Der Senat habe auch die gewerbsmäßige Begehung zu wenig
gewichtet. Beantragt werde daher, die gewerbsmäßige Begehung
entsprechend zu würdigen und die Geldstrafe angemessen zu
erhöhen.
Die steuerliche Vertreterin des
Beschuldigten wandte dagegen ein, dass die Bemessungsgrundlagen laut den
Aufzeichnungen des Beschuldigten wesentlich von den Schätzungsgrundlagen
abwichen, sodass ein Ansuchen um Wiederaufnahme eingebracht werde. Er habe
Umsätze zwischen 8.000,00 € und 16.000,00 € erzielt,
die zu keiner Umsatzsteuerbelastung führten. Nur in einem Jahr sei eine
geringe Einkommensteuerbelastung ausgelöst worden.
In einem weiteren Strafverfahren
(StrNr. 2) wurde der Beschuldigte mit Straferkenntnis des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
5. Oktober 2007, rechtskräftig am 16. November 2007, wegen des
Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen
durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005, zu einer
Geldstrafe von 350,00 €, im Nichteinbringungsfall zwei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe
der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs. 2 leg. cit. insbesondere Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 120 f BAO haben
Abgabepflichtige ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen,
die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen oder Umsatz die persönliche
Steuerpflicht begründen. Wer einen gewerblichen Betrieb begründet, hat
dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
anzuzeigen, wobei diese Anzeige binnen Monatsfrist zu erstatten ist.
Nach § 134 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenerklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer bis zum Ende
des Monates April (vor BGBl. I Nr. 124/2003, gültig ab
20. Dezember 2003: bis zum Ende des Monates März) jeden Folgejahres
einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni
einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden
(1. Alt.) oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (2. Alt.).
Kommt es dem Finanzstraftäter bei einer
Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelt er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG).
Der Täter muss in der Absicht handeln, sich durch
wiederholte Begehung der Tat eine ständige oder doch für längere
Zeit wirkende Einnahmequelle zu verschaffen.
Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch.
Sind der Abgabenbehörde die Steuerpflichten eines
Abgabenpflichten bekannt, kann dennoch der Versuch einer Abgabenhinterziehung
vorliegen, wenn dieser Abgabepflichtige entweder keine Steuererklärung
einreicht mit dem Tatplan, eine Schätzung mit zu niedrigem Betrag oder Null
herbeizuführen, oder eine unrichtige Erklärung abgibt, die Tat aber
vor Durchführung der Veranlagung entdeckt wird.
Einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Unterlässt der Abgabepflichtige die Einreichung der
Abgabenerklärung entsprechend der Bestimmung des § 134
Abs. 1 BAO, ist mit Ablauf der allgemeinen Frist oder allenfalls mit dem
fruchtlosen Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist der objektive
Tatbestand einer derartigen Finanzordnungswidrigkeit bereits
erfüllt.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8
Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5
Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder
Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln
voraussetzt.
Während für die Verwirklichung des subjektiven
Tatbildes der §§ 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG bedingter Vorsatz ausreicht, kann die Gewerbsmäßigkeit nur
mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich mit Absicht, bewirkt werden.
Aus dem dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten Einkommensteuerakt ist ersichtlich, dass der
Beschuldigte zumindest seit dem Jahr 1999 auf Grund einer Mitbeteiligung an der
Fa. H veranlagt wurde.
Für das Veranlagungsjahr 2001 reichte der Beschuldigte
im Zuge einer Befragung durch die Abgabenbehörde am 18. Dezember 2003
eine Einkommensteuererklärung 2001 ein, in welcher er lediglich
Einkünfte aus dieser der Abgabenbehörde bekannten Beteiligung
erklärte. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom 8. Jänner
2004 mit Null festgesetzt. Im Laufe der Befragung hatte der Beschuldigte
angegeben, erst ab dem Jahr 2003 Einkünfte aus einer selbstständig
ausgeübten Tätigkeit als Maler erzielt zu haben.
Infolge einer gegenüber der BH A abgegebenen
Erklärung, wonach er bereits im Jahr 2001 Einkünfte als Maler
einbekannt hatte, schätzte das Finanzamt diese Einkünfte an Hand der
Angaben des Beschuldigten, nahm das Verfahren wieder auf und setzte die
Einkommensteuer mit Bescheid vom 11. Februar 2004 neu mit
428,33 € fest.
Für das Jahr 2002 forderte das Finanzamt den
Beschuldigten zwar zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, doch
unterblieb - nach Ergehen von Erinnerungen, Androhung und Festsetzung einer
Zwangsstrafe - irrtümlich eine Veranlagung.
Trotz mehrfacher Erinnerungen und Androhung einer
Zwangsstrafe reichte der Beschuldigte die ihm zugesandten
Einkommensteuererklärungen weder für 2003 noch 2004 ein, sodass das
Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelte und den
Beschuldigten mit Bescheiden vom 7. Jänner 2005 (2003) bzw.
17. November 2005 (2004) veranlagte. Aus diesen Veranlagungen resultierten
Einkommensteuernachforderungen von 16.891,48 € (2003) bzw.
16.827,07 € (2004) sowie Umsatzsteuernachforderungen von jeweils
15.000,00 € (2003 und 2004).
Der in der Berufung der Verteidigerin angekündigten
Anregung des Beschuldigten folgend, nahm das Finanzamt die Abgabenverfahren
für die Jahre 2003 und 2004 wieder auf. Die aus diesem Anlass ergangenen
Bescheide vom 21. August 2007 führten zu einer Festsetzung der
Umsatzsteuer 2003 und 2004 und der Einkommensteuer 2003 mit Null, wogegen die
Einkommensteuer 2004 mit 1.880,36 € festgesetzt wurde.
Eine die Zeiträume 2003 bis 2006 umfassende, auf
§ 99 Abs. 2 FinStrG gestützte Außenprüfung
(Bericht vom 6. Oktober 2008 zu ABNr. 3) ergab, dass der Beschuldigte
an Aufzeichnungen lediglich Rechnungsblöcke über Ausgangsrechnungen,
ansonsten aber keinerlei Buchhaltungsunterlagen vorlegen konnte.
Die auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
durchgeführten Wiederaufnahmen ergaben - den strafgegenständlichen
Zeitraum betreffend - Einkommensteuerfestsetzungen für 2003 in Höhe
von 2.510,56 € und für 2004 in Höhe von
1.943,12 €.
Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte die bislang
verschwiegene Tätigkeit als Maler selbst dann noch in Abrede stellte, als
die Abgabenbehörde ihn mit den Erhebungen der BH A konfrontierte, und eine
diese Einkünfte nicht enthaltende Einkommensteuererklärung 2001
einreichte, ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass er durch die
Nichtbekanntgabe dieser Einkünfte nicht nur eine gänzliche
Steuervermeidung beabsichtigte, sondern auch, sich durch die
regelmäßige, vor der Abgabenbehörde verheimlichte Ausübung
der Malertätigkeit fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Mit
erklärungsgemäßer Veranlagung bzw. Zustellung des
Einkommensteuerbescheides 2001 war die Abgabenverkürzung bewirkt, sodass
der Beschuldigte für dieses Jahr eine gewerbsmäßige
Einkommensteuerhinterziehung von 428, 33 € zu verantworten hat.
Mit Ablauf der Erklärungsfrist für das Jahr 2003
(Ende April 2004) war der Abgabenbehörde infolge eigener Erhebungen und
Übermittlung von Unterlagen durch die BH A bereits bekannt, dass der
Beschuldigte Einkünfte aus der Tätigkeit als Maler erzielte.
Reicht ein steuerlich erfasster Abgabepflichtiger innerhalb
der ihm offen stehenden Fristen entgegen der Bestimmung des § 119 BAO
und damit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht keine Abgabenerklärungen ein und hält er es ernstlich
für möglich, durch diese Nichtabgabe eine Festsetzung der Abgabe mit
Null oder einem zu niedrigen Betrag zu bewirken, hat er das Finanzvergehen der
versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG zu verantworten.
Da infolge eines Irrtums der Abgabenbehörde eine
Abgabenfestsetzung für das Jahr 2002 zur Gänze unterblieben ist,
erscheint schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte durch die
Nichtabgabe der Steuererklärungen 2003 ein gänzliches Unterbleiben der
Abgabenfestsetzung auch für das Jahr 2003 in Kauf nahm und als nahe liegend
ansah. Das Jahr 2003 betreffend hat der Beschuldigte daher die versuchte,
gewerbsmäßige Hinterziehung der Einkommensteuer im Sinne der
§§ 13, 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in
Höhe der durch die Betriebsprüfung ermittelten Einkommensteuer von
2.510,56 € zu verantworten.
Es stellt nicht nur steuerliches Allgemeinwissen dar, dass
Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen und zu
versteuern sind, sondern dem Beschuldigten war auch auf Grund der in den
vorangegangenen Jahren (zumindest 1999 und 2000) auf Grund zahlreicher
Erinnerungen und Aufforderungen zur Einreichung der
Einkommensteuererklärung bekannt, dass eine solche unter Anführung der
gesamten im betreffenden Jahr erzielten Einkünfte dem Finanzamt zu
übermitteln ist. Die angeführten objektiven Abgabenverkürzungen
waren dem Beschuldigten daher auch subjektiv vorwerfbar.
Der Beschuldigte unterließ auch für das Jahr
2004 die Einreichung der Steuererklärungen. Durch die am
7. Jänner 2005 erfolgten Schätzungen für das Kalenderjahr
2003 musste ihm aber klar geworden sein, dass die Nichtabgabe der
Steuererklärungen eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch die
Abgabenbehörde nunmehr zumindest im Ausmaß der tatsächlich
geschuldeten Beträge nach sich ziehen werde, sodass ihm ein
Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden
kann.
Dadurch, dass er die Einkommensteuererklärung trotz
mehrfacher Erinnerungen dem Finanzamt nicht bis zum Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Ende April 2005) übermittelte, verletzte er jedoch
auch die ihm auferlegte abgabenrechtliche Offenlegungspflicht, wodurch der
Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt war.
Auf Grund der ihm persönlich zugegangenen Urgenzen hatte er zweifellos
Kenntnis vom Abgabetermin der jährlichen Einkommensteuererklärung, kam
dieser Verpflichtung aber dennoch nicht nach, womit er sich der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
auch in subjektiver Hinsicht schuldig machte.
Nach § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen.
Die Verjährungsfrist beträgt für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG drei Jahre, für
andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen
Finanzvergehen fünf Jahre (Abs. 2 leg. cit.).
Begeht der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung
nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen
ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und
für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist. (Abs. 3
leg. cit. idF BGBl. I Nr. 57/2004, gültig bis 31. Dezember
2007).
Nach § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG in der
genannten Fassung wird die Zeit, während der wegen der Tat gegen den
Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde
anhängig ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Wenngleich der Eintritt von Verjährung im Verfahren
nicht eingewendet wurde, war dennoch zu prüfen, ob hinsichtlich eines oder
mehrerer Finanzvergehen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, da
diese in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Bei Unterlassungsdelikten - wie der Nichtabgabe von
Steuererklärungen - beginnt die Verjährungsfrist mit dem Aufhören
der Pflicht zum Handeln. Diese Pflicht zum Handeln wird beispielsweise durch
eine Schätzung der Abgabenbehörde gegenstandslos.
Für das Jahr 2004 erging der die Bemessungsgrundlagen
im Schätzungsweg ermittelnde Einkommensteuerbescheid am 17. November
2005. An sich wäre die am 4. Dezember 2006 erfolgte Einleitung des
Finanzstrafverfahrens somit außerhalb der einjährigen
Verjährungsfrist erfolgt und Verjährung bereits eingetreten.
Da der Beschuldigte aber innerhalb der einjährigen
Verjährungsfrist wiederum ein Finanzvergehen - nämlich die Nichtabgabe
der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 - begangen hat, konnte zufolge der
Bestimmung des § 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung für
2004 nicht früher als die für 2005 eintreten.
Mit (weiterem) Straferkenntnis vom 5. Oktober 2007,
StrNr. 2, wurde über ihn wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge Nichteinreichung der
Umsatzsteuererklärung 2005 eine Geldstrafe von 350,00 €
verhängt. Mit dem Ende der Erklärungsfrist (30. April 2006) war
die Finanzordnungswidrigkeit im Sinne obiger Ausführungen vollendet.
Die Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
für 2005 erfolgte mit Bescheid vom 5. Jänner 2007, sodass sowohl
für 2004 als auch 2005 Verjährung erst mit Ablauf des
5. Jänner 2008 eingetreten wäre.
Infolge der durch die steuerliche Vertreterin des
Beschuldigten angeregten Wiederaufnahmen der Umsatzsteuer 2003 und 2004 wurde
die Umsatzsteuerfestsetzung für beide Jahre mit Null festgesetzt. Den
jeweiligen Bescheiden ist zu entnehmen, dass die Umsätze des Bw (2003:
8.546,00 €; 2004: 16.050,00 €) nach § 6
Abs. 1 Z 27 UStG (so genannte "Kleinunternehmerregelung") steuerfrei
belassen worden sind.
Wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verpflichtet ist, bestimmen nach § 133 Abs. 1 erster Satz BAO die
Abgabenvorschriften. Zur Einreichung einer Abgabenerklärung ist ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird
(§ 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Finanzstrafrechtlich besteht
zwischen der allgemeinen Abgabenerklärungspflicht und der Aufforderung im
Einzelfall kein Unterschied.
Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind die
Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
im Veranlagungszeitraum (gültig für die strafgegenständlichen
Zeiträume 2003 und 2004) 22.000,00 € nicht
übersteigen.
Nach § 21 Abs. 6 UStG ist ein
Kleinunternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 im Veranlagungszeitraum 7.500,00 € nicht übersteigen und
der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, von der
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die
Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich.
Im Hinblick darauf, dass der erst seit Juni 2007 steuerlich
vertretene Beschuldigte vom Finanzamt zwar zur Einreichung von Einkommen-, nicht
aber Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004 aufgefordert worden ist, ist zu
seinen Gunsten als nahe liegend anzusehen, dass ihm die o.a. Bestimmungen des
UStG, insbesondere die Betragsgrenze des § 21 Abs. 6 UStG, nicht
geläufig waren und ihm das Bestehen einer
Umsatzsteuererklärungsabgabepflicht auch auf Grund der Aufforderung des
Finanzamtes zur Einreichung lediglich einer Einkommensteuererklärung nicht
bewusst war, sodass ihm die vorsätzliche Verletzung einer
diesbezüglichen Erklärungspflicht im Zweifel nicht anzulasten und das
gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003
und 2004 im Zweifel einzustellen war.
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens
bestraft worden ist (gegenständlich mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom
5. Oktober 2007), wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für
das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren
hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu
verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht
übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die
Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den
Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen
wären (§ 21 Abs. 3 FinStrG).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte mit Erkenntnis
des Einzelbeamten am 5. Oktober 2007 wegen des Finanzvergehens nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft und über ihn eine
Geldstrafe von 350,00 € verhängt.
Bei Ausmessung der Zusatzstrafe ist zunächst jene
Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu
verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist die im Vorbescheid
verhängte Geldstrafe (gegenständlich: 350,00 €) abzuziehen.
Der Rest ergibt die zu verhängende Zusatzstrafe.
Für die Zusatzstrafe gibt es zwei Grenzen. Einmal
ergibt sich eine Höchstgrenze aus der Strafdrohung der zu bestrafenden Tat
selbst. Zum anderen dürfen die vorausgegangene Strafe und die Zusatzstrafe
zusammen die Strafe nicht übersteigen, die zulässigerweise
verhängt worden wäre, wenn die mehreren Finanzvergehen in einem
einzigen Finanzstrafverfahren abgeurteilt worden wären
(Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³, K 21/6).
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Nach § 23 Abs. 4 FinStrG, eingefügt
durch BGBl. I Nr. 57/2004, gültig ab 5. Juni 2004, ist eine
Geldstrafe von weniger als 10 % des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe - wenn die Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet - nur noch
dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung wird
gemäß
§ 38 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Dreifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG wird mit einer Geldstrafe bis
5.000,00 € geahndet (§ 51 Abs. 2 FinStrG). Vor BGBl. I
Nr. 99/2007, in Kraft getreten am 29. Dezember 2007, betrug die
Strafobergrenze 3.625,00 €.
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbstständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener
Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so
ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21 Abs. 1
FinStrG).
Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich
zum Teil nach einem strafbestimmenden Wertbetrag (§§ 33
Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) und zum Teil nach einer
absoluten Obergrenze (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) richten,
ist als Höchststrafe diejenige Strafdrohung anzusehen, deren Obergrenze die
höhere ist (§ 21 Abs. 2 FinStrG).
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen beträgt daher 8.816,67 €.
Wäre über die dem Beschuldigten insgesamt
vorgeworfenen Finanzvergehen (StrNr. 1 und StrNr. 2)gemeinsam
abzusprechen gewesen, wäre, da die zusätzliche
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
lediglich als erschwerender Umstand zu bedenken ist, von einem
unveränderten Strafrahmen auszugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung war - zusätzlich zu den bereits
im bekämpften Straferkenntnis zutreffend angeführten
Milderungsgründen der Unbescholtenheit und des teilweisen
Geständnisses sowie dem als erschwerend gewerteten Tatzeitraum von drei
Jahren - zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass im Umfang der
Einkommensteuer 2001 eine teilweise Schadensgutmachung erfolgt und es teilweise
(2003) beim Versuch geblieben ist, zu seinen Lasten aber das Vorliegen einer
Deliktskonkurrenz.
Wenngleich der Spruchsenat die Strafausmessung an der
möglichen Strafuntergrenze von rund 10 % des Strafrahmens insbesondere
mit der schwierigen finanziellen Situation des Beschuldigten begründete (in
der mündlichen Berufungsverhandlung brachte er dazu vor, Verbindlichkeiten
gegenüber der Sozialversicherung, der Abgabenbehörde und sonstigen
privaten Gläubigern in Höhe von rund 58.000,00 €, kein
privates Aktivvermögen, keine Sorgepflichten und ein derzeitiges
monatliches Einkommen - nach Steuern - von rund 1.500,00 € zu haben),
kam dem Begehren des Amtsbeauftragten auf - verhältnismäßige -
Erhöhung der Geldstrafe dennoch Berechtigung zu, weil sich diese in
Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat und der zu beachtenden Prävention
als nicht ausreichend bemessen erwies.
Nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine
Änderung zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den
Amtsbeauftragten zulässig. Unter einer Verböserung ist eine
Abänderung zu verstehen, die sich auf den Beschuldigten in den Gesamtfolgen
ungünstiger auswirkt.
Wird das Strafverfahren von der Rechtsmittelinstanz
hinsichtlich einer von mehreren Straftaten eingestellt bzw. der strafbestimmende
Wertbetrag verringert, so hat dies zu einer Verringerung des Strafausmaßes
zu führen, wenn der Amtsbeauftragte keine Berufung erhoben hat (vgl. VwGH
22.9.2005, 2000/14/0001).
Zwar waren wegen der dargestellten erheblichen Reduzierung
der Strafbeträge sowohl die Geldstrafe als auch die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe, wie aus dem Spruch ersichtlich, nach unten anzupassen, in
angemessener Würdigung der beharrlich an der Abgabenbehörde vorbei
wirtschaftenden Haltung des Beschuldigten die Herabsetzung der Strafe jedoch
nicht in gleichem prozentuellen Ausmaß wie die Minderung der
Strafbeträge vorzunehmen. Insbesondere war - dem Antrag des
Amtsbeauftragten folgend - zu Lasten des Beschuldigten ins Kalkül zu
ziehen, dass er nicht nur seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich
zeitgerechter Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen völlig
vernachlässigt, sondern seine Einnahmen vor der Abgabenbehörde
vollständig verheimlicht und sich dadurch neben einer zusätzlichen
Einnahmequelle auch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber
steuerehrlichen Abgabepflichtigen verschafft hat.
Insgesamt erscheint daher eine -
verhältnismäßig höhere - einheitliche Geldstrafe von
1.500,00 € tat- und schuldangemessen.
Die demnach zu verhängende zusätzliche Geldstrafe
beträgt 1.150,00 € (1.500,00 € abzüglich der
bereits mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2007 verhängten Geldstrafe von
350,00 €).
Eine weitere (prozentuelle) Minderung der Geldstrafe war
dem Berufungssenat nicht nur wegen des gänzlichen Ignorierens der
abgabenrechtlichen Pflichten, sondern auch auf Grund general- und
spezialpräventiver Überlegungen verwehrt. Im Sinne einer effizienten
Strafrechtspflege wäre nicht zu rechtfertigen, das Verschweigen und die ins
Auge gefasste endgültige Nichtbesteuerung von Einkünften durch
Verhängung einer äußerst milden Geldstrafe an der
Strafuntergrenze nicht spürbar zu sanktionieren.
Auch bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist
insbesondere auf das Ausmaß der Schuld Bedacht zu nehmen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe kann aber nicht an einer maximalen Geldstrafe orientiert
werden, weil - anders als für die Geldstrafe - für die
Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was
die gedachte Proportionalität ausschließt (vgl. VwGH 27.8.2008,
2008/15/0138).
Die Überlegungen zur Ausmessung der Geldstrafe gelten
grundsätzlich auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, doch
kommt dabei der Umstand der schwierigen Finanzlage nicht zum Tragen, weil eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe auszusprechen ist. Unter Berücksichtigung obiger
Überlegungen erweist sich daher nach Ansicht des Senates eine
Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen als gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Bestrafte einen
pauschalen Kostenersatz in Höhe von 10 % der verhängten
Geldstrafe, maximal aber 363,00 €, zu leisten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Anzeigepflichtgewerbliche TätigkeitFinanzordnungswidrigkeitErklärungspflichtAbgabenhinterziehungStrafbemessungGewerbsmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0105-L/07
- Stammnummer
- 39944
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF