Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0006-I/08
Abgabenhinterziehung, Finanzordnungswidrigkeit, Vorsatz, Konkurrenz, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-I/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Thomas Karner und Dr. Alfred Wurzer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr.
Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
sowie der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom
12. Februar 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Dezember 2007, StrNr. X, nach
der am 11. November 2008 in Anwesenheit der Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten HR Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika
Ganser durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung der Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
4. Dezember 2007, StrNr. X, hat der Spruchsenat I als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Berufungswerberin nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im Bereich
des Finanzamtes Innsbruck als Geschäftsführerin der X-KEG fortgesetzt
vorsätzlich
1. hinsichtlich der Monate
04-06/2004 und 09-12/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer (gemeint offenbar: eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer) in Höhe von insgesamt
€ 51.454,26 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, und
2. Lohnsteuern
für 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt € 5.287,31 sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für
2003 und 2004 in Höhe von insgesamt € 1.649,41 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (und der
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten
Beträge auch nicht bekannt gegeben habe).
Sie habe dadurch
begangen zu 1. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu 2. die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG.
Aus diesem Grund wurde
über sie nach § 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 3 FinStrG im Hinblick auf das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. November 2005,
StrNr. X1, eine zusätzliche Geldstrafe von € 12.000,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von
4 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Der Spruchsenat stellte dazu
begründend im Wesentlichen fest, dass die Berufungswerberin zuletzt mit
Erkenntnis des Spruchsenates vom 30. November 2005, StrNr. X1, wegen
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG mit einer Geldstrafe von € 10.000,00, im Falle deren
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen bestraft
worden war. Bereits zuvor - in den Jahren 2001 und 2003 - wurde sie mit zwei
Erkenntnissen des Spruchsenates wegen § 33 Abs. 2 lit. a bzw. 51
Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft.
Sie war von April 2001 bis 2004
Geschäftsführerin der X-KEG.
Im September 2004 wurde die
X-GmbH gegründet, bei der sie wiederum Geschäftsführerin war. Die
Berufungswerberin war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen
Vorschriften verantwortlich und hat gewusst, dass Umsatzsteuervoranmeldungen zu
erstatten bzw. Vorauszahlungen zu leisten und Lohnabgaben
ordnungsgemäß abzuführen bzw. zu melden sind.
Zu Beginn einer bei der X-KEG
durchgeführten USO-Prüfung hat die Berufungswerberin Selbstanzeige
erstattet, die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen 04-12/2004 wurden
eingebracht. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung erfolgte
nicht. Im Zuge der Prüfung wurde zudem festgestellt, dass Vorsteuern zu
Unrecht geltend gemacht wurden.
Weiters wurden bei einer
Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 2001 bis 2004
Abfuhrdifferenzen und fehlende Zahlungen ermittelt.
Aus der Handlungsweise der
Berufungswerberin und der Vorstrafen ergibt sich, dass sie sich steuerliche
Vorteile verschaffen wollte.
Bei der Strafzumessung wurde im
Hinblick auf das Erkenntnis vom 30. November 2005 eine Zusatzstrafe
verhängt. Als mildernd wurde die Selbstanzeige, als erschwerend hingegen
die Vorstrafen, die zum Vorliegen der Voraussetzung der Strafschärfung bei
Rückfall nach § 41 FinStrG geführt haben, sowie der lange
Deliktzeitraum und die Begehung trotz eines anhängigen Strafverfahrens
berücksichtigt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom
12. Februar 2008, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im angefochtenen Erkenntnis sei
angeführt, dass die Berufungswerberin trotz ausgewiesener Ladung zur
Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht erschienen und daher die Verhandlung in
Abwesenheit der Berufungswerberin worden sei. Richtig sei jedoch, dass der
Berufungswerberin eine Ladung zu dieser Verhandlung niemals zugekommen sei. Dies
möge daran liegen, dass die Postsperre im Konkursverfahren vorgelegen sei,
Fakt sei jedoch, dass diese Ladung der Berufungswerberin eigenhändig
zuzustellen gewesen wäre, dies sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es
dürfte daher auch kein Rückschein einer derartigen Ladung bei der
Behörde erliegen. Es sei aus diesem Grunde der Berufungswerberin nicht
möglich gewesen, die Verteidigungsmittel zu ergreifen und eine
Rechtfertigung abzugeben. Sie sei diesbezüglich auch niemals schriftliche
aufgefordert worden. Nachdem sie keinerlei Möglichkeiten gehabt habe, sich
in diesem Verfahren zu verteidigen, sei das Verfahren sohin mangelhaft
geblieben. Das Vorliegen von Verfahrensmängeln werde daher
ausdrücklich gerügt.
Darüber hinaus sei auch
die Verhängung einer Strafe von € 12.000,00 nicht tat- und
schuldangemessen und widerspreche auch den wirtschaftlichen Möglichkeiten
der Berufungswerberin. Wie der Behörde bekannt sein müsste, sei
zwischenzeitig mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom
10. Dezember 2007, Y, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden.
Der Behörde müsste dies bekannt sein, da das Finanzamt Innsbruck auch
Forderungen angemeldet habe und sohin in der Gläubigerliste aufscheine.
Alleine aufgrund dieses Umstandes, nämlich dem Vorliegen eines
Abschöpfungsverfahrens, sei die Verhängung einer Geldstrafe in
Höhe von € 12.000,00 wesentlich überhöht und nicht den
Einkommensverhältnissen der Berufungswerberin angemessen. Auch dies
wäre anlässlich einer Verhandlung feststellbar gewesen und hätte
daher der Spruchsenat eine andere Entscheidung gefällt.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der
gegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert. Zu ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, gab die
Berufungswerberin an, dass sie sich derzeit auf Arbeitssuche befindet, was sich
aufgrund ihres Alters und des laufenden Abschöpfungsverfahrens schwierig
gestaltet. Sie bezieht Notstandshilfe, in der Werbebranche ist sie nicht mehr
selbständig tätig. Im Abschöpfungsverfahren hat sie monatlich
€ 141,50 zu bezahlen, die Miete beläuft sich auf
€ 350,00 und die Verbindlichkeiten betragen insgesamt rund
€ 550.000,00. Aktiva sind nicht vorhanden. Sie ist geschieden und hat
keine Sorgepflichten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorerst ist zum
Berufungsvorbringen, die Berufungswerberin sei zur mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat geladen worden, anzumerken, dass das in erster Instanz
unzureichende Parteiengehör nunmehr durch die ausführliche
Sachverhaltserörterung mit der Berufungswerberin vor dem Berufungssenat
jedenfalls saniert worden ist (vgl. ua VwGH 15.5.1986, 84/16/0234).
Gemäß
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige
bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw.
dessen Wahrnehmende (hier also die Berufungswerberin, die von April 2001 bis
Dezember 2004 als Geschäftsführerin der XKEG tätig war)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der
dessen steuerliche Interessen Wahrnehmende hatte eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige Unternehmer bzw.
Wahrnehmende einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet worden sind.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der
obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem
er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig
festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise
indem bestimmte erzielte Umsätze gegenüber dem Fiskus in den
Steuererklärungen verheimlicht mit dem Ziel, dass die Abgabenbehörde
die Jahresumsatzsteuer erklärungsgemäß zu niedrig festsetzen
möge, was tatsächlich geschieht) (§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG, erste Alternative).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen
wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner
steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchte, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt einreicht
mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu
niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen
an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit
der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen
wären.
Im gegenständlichen Fall
kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht in
Frage, weil mit der am 13. Juni 2006 beim Finanzamt Innsbruck eingelangten
Jahresumsatzsteuererklärung für 2004 die Bemessungsgrundlagen in
zutreffender Höhe bekannt gegeben wurden und die Umsatzsteuer für 2004
mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Dezember 2006 entsprechend
dieser Erklärung festgesetzt wurde, sohin kein Versuch einer
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer für 2004 vorgelegen ist.
Gemäß
§ 79
Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber bzw. der
Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
In
gleicher Weise sind die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen gemäß
§ 43 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben
wie beispielsweise derartige Lohnabgaben (wie Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abführt.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der
den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit
voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein
Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Den
vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen.
Die Berufungswerberin und Herr
XY haben mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Juni 2000 die XKEG mit Sitz in
Innsbruck gegründet. Komplementärin war die Berufungswerberin. Zur
Geschäftsführung und Vertretung war die Kommanditistin berechtigt und
verpflichtet. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckte sich auf
alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des gesellschaftlichen
Unternehmens mit sich brachte (vgl. Pkt. 2. und 6. des
Gesellschaftsvertrages vom 13. Juni 2000).
Mit 31. Dezember 2004
wurde die XKEG an die neu gegründete X-GmbH verkauft, bei welcher ebenfalls
die Berufungswerberin Geschäftsführerin war. Auch die X-GmbH hat
zwischenzeitlich ihre Tätigkeit eingestellt. Bemerkt wird, dass die XKEG im
Strafakt der Berufungswerberin bzw. im Gewinnfeststellungsakt der KEG auch als
"X.KEG" bzw. als "X-KEG" bezeichnet wird.
Bei der XKEG wurde zu AB-Nr.
123 eine USO-Prüfung für die Zeiträume 04/2004 bis 04/2005
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für diese Gesellschaft
für den gesamten Prüfungszeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben wurden. Umsatzsteuervorauszahlungen wurden nicht entrichtet. Zu Beginn
der Prüfung am 4. Juli 2005 um 09:50 Uhr hat der Berufungswerberin
unter Vorlage von Buchhaltungsunterlagen und Belegen für 2004 eine
mündliche Selbstanzeige erstattet, wobei die Umsatzsteuervoranmeldungen
für 03/2004 bis 12/2004 (mit den für die hier gegenständlichen
Zeiträume relevanten Daten: 04/2004: Zahllast € 445,35 + 05/2004:
Zahllast € 145,44 + 06/2004: Zahllast € 508.02 + 09/2004:
Zahllast € 1.104,84 + 10/2004: Gutschrift € 128,95 +
11/2004: Zahllast € 1.161,83 + 12/2004: Zahllast
€ 45.048,50) noch am selben Tag um 17:05 Uhr von der steuerlichen
Vertreterin der XKEG an die Prüferin gefaxt wurde. Es erübrigt sich in
diesem Zusammenhang, auf die Frage einzugehen, ob die Selbstanzeige als bereits
zu Prüfungsbeginn wirksam erstattet anzusehen ist (§ 29
Abs. 3 lit. c FinStrG), weil jedenfalls schon mangels einer den
Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung der geschuldeten Beträge
(§ 29 Abs. 2 FinStrG) eine strafbefreiende Wirkung dieser
Selbstanzeige nicht eintreten kann.
Im Zuge der Prüfung wurde
weiters festgestellt, dass Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden.
Ausgehend von den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich unter
Berücksichtigung der Vorsteuerkorrekturen Nachforderungen an Umsatzsteuer
für 04/2004 in Höhe von € 882,17; für 05/2004 in
Höhe von € 358,02, für 06/2004 in Höhe von
€ 604,69, für 09/2004 in Höhe von € 1.437,50;
für 10/2004 in Höhe von € 53,71; für 11/2004 in
Höhe von € 1.774,85 und für 12/2004 in Höhe von
€ 46.681,66.
Bei der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
von den Nachforderungen für 04/2004 die im Zuge der Prüfung
festgestellten Gutschriften für die Zeiträume 03/2004, 07/2004 und
08/2004 in Abzug gebracht und den strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der
Umsatzsteuer für den Zeitraum 04-06/2004 und 09-12/2004 derart mit
€ 51.454,26 ermittelt. Die festgestellten Nachforderungen wurden der
XKEG mit Bescheiden vom 26. September 2005 vorgeschrieben; diese Bescheide
sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Bei der XKEG wurde weiters zu
AB-Nr. 456 eine Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 2001 bis 2004
durchgeführt. Dabei wurden unter anderem für 2003 und 2004
Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten
ausgewiesenen Beträgen festgestellt. Daraus resultierten Nachforderungen an
Lohnsteuer für 2003 von € 3.807,61 und für 2004 von
€ 1.479,70 sowie an sowie Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 2003 von
€ 1.259,17 und für 2004 von € 390,24, sohin insgesamt
Lohnabgaben in Höhe von € 6.936,72.
An der Richtigkeit dieser
schlüssigen, nachvollziehbaren und von der Berufungswerberin auch
eingestandenen Prüfungsfeststellungen bestehen für den Berufungssenat
keine Zweifel. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass durch diese
Handlungen betreffend die Umsatzsteuer das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und betreffend die Lohnabgaben das Finanzvergehen
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht
verwirklicht wurden.
Was die subjektive Tatseite
anbelangt, ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin bereits zwei
einschlägige Vorstrafen aufweist (Erkenntnisse des Spruchsenates beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Juli 2001 zu StrNr. X2 sowie
vom 9. November 2003 zu StrNr. X3). Im Mai 2004 wurde gegen sie zu StrNr.
X1 ein weiteres Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuer für die Zeiträume
09-12/2002, 01, 02, 07-09/2003 und 02/2004 sowie wegen § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Lohnabgaben für 01-12/2002
eingeleitet. Dies hat sie aber nicht davon abgehalten, unbeirrt auch nunmehr
für die in dieser Berufungsentscheidung gegenständlichen
Zeiträume Umsatzsteuerzahllasten nicht bis zum Ablauf des jeweiligen
Fälligkeitstages zu entrichten und auch die diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht einzureichen.
Im Gegenzug wurde aber
betreffend Dezember 2004 die aus dem Verkauf des Betriebsvermögens an die
X-GmbH stammende Vorsteuer sehr wohl geltend gemacht: mit anderen Worten, es
wurde nicht nur einfach mangels verfügbarem Steuerberater - die
Berufungswerberin hat in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre
Schwierigkeiten mit der vormaligen Steuerberaterin der XKEG ausführlich
geschildert, zugleich aber eingestanden, ihr sei bewusst, dass sie selbst
für die gegenständlichen Verfehlungen die Verantwortung trage - die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unterlassen, sondern in
Anbetracht des finanziellen Engpasses planmäßig gehandelt, um
rechtswidrige Kredite vom Fiskus zu erzwingen. Die Berufungswerberin hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dazu weiter ausgeführt,
sie sei sich ihrer Schuld voll bewusst, sie habe die Arbeitsplätze erhalten
und insbesondere die Altlasten abbezahlen wollen.
Im Hinblick auf diese
geständige Verantwortung der Berufungswerberin und der Aktenlage steht
fest, dass sie jedenfalls zumindest bedingt vorsätzlich bzw. hinsichtlich
des Eintretens des Verkürzungserfolges bei der Umsatzsteuer - diese
Verkürzung war von der Berufungswerberin ja geradezu angestrebt -
wissentlich gehandelt hat. Sohin sind auch die subjektiven Tatseiten der
§§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
erfüllt.
Der
Schuldspruch der Vorinstanz war damit zu bestätigen.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet; gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht
zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Beträge geahndet.
Der Strafrahmen aus den diesem
Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen beträgt somit
€ 51.454,26 x 2 = € 102.908,52 zuzüglich
€ 6.936,72 : 2 = € 3.468,36, insgesamt sohin
€ 106.376,88.
Wird jemand, der bereits wegen
eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens
bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren
Verfahren hätte bestraft werden können, so ist nach § 21
Abs. 3 FinStrG eine
Zusatzstrafe
zu verhängen.
Die Berufungswerberin wurde mit
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. November 2005,
StrNr. X1, mit einer Geldstrafe von € 10.000,00, im Falle deren
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestraft. Der
Strafrahmen hat in diesem Finanzstrafverfahren € 30.736,26 x 2 =
€ 61.472,52 zuzüglich € 10.054,48 : 2 =
€ 5.027,24, insgesamt sohin € 66.499,76 betragen.
Nach ständiger
Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene
Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu
verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem
gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis
verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu
verhängende zusätzliche Geldstrafe. Im gegenständlichen Fall
wurde im Vorerkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00
verhängt.
Für die nunmehr
gegenständlichen Finanzvergehen hätte die Berufungswerberin nach der
Zeit der Begehung bereits in dem zu StrNr. X1 abgeführten
Finanzstrafverfahren bestraft werden können. Somit ist im hier
gegenständlichen Strafverfahren gemäß
§ 21 Abs. 3
FinStrG - siehe oben - eine Zusatzstrafe zu verhängen. Dabei darf diese
einerseits das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die
für die nun zu bestrafenden Taten angedroht ist (das sind
€ 106.376,88), andererseits darf auch die Summe beider Geldstrafen die
Strafe nicht übersteigen, die nach § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG zulässig ist und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen
wäre (€ 106.376,88 + € 66.499,76 =
€ 172.876,64).
Wäre nunmehr also
über sämtliche Finanzvergehen der Berufungswerberin zu den StrNrn. X1
und X gemeinsam abgesprochen worden, wäre von einem maximalen Strafrahmen
bis zu € 172.876,64 auszugehen gewesen.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Berücksichtigungswürdig
im Sinne des § 23 Abs.1 FinStrG erscheint der sich vor allem im
Zusammenhang mit dem sich auf den individuellen Schuldgehalt zu Gunsten der
Berufungswerberin auswirkende Aspekt, dass bei den Hinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der Tatentschluss - im Gegensatz
zu Verkürzungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nicht auf
endgültige, sondern "bloß" auf eine (grundsätzlich rechtlich
gleichwertige) vorläufige Verkürzung von Abgaben gerichtet ist und ein
derartiges, gleichsam auf die ungerechtfertigte Erlangung eines Kredites bzw.
Zahlungsvorteiles zu Lasten des Fiskus gerichtetes Verhalten einen in Relation
zur endgültigen Hinterziehungsabsicht geringeren Unrechtsgehalt besitzt.
Wendet man diese Überlegungen auf die gegenständlichen
Hinterziehungsbeträge nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
an und bringt so einen Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens zur
Anwendung, verringert sich der Ausgangswert auf € 118.082,96.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage
und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der
Berufungswerberin auszugehen, ergäbe sich solcherart somit ein Ausgangswert
von rund € 59.000,00.
Den mildernden Umständen
der Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch
Selbstanzeigen, der offenkundigen Tatsache, dass die Berufungswerberin durch
finanzielle Engpässe zu ihren Verfehlungen verleitet worden ist, der
nunmehrigen Schuldeinsicht sowie der Abschwächung der
Spezialprävention durch die Einstellung ihrer selbständigen
Tätigkeit stehen gegenüber als erschwerend die beiden
einschlägigen Vorstrafen, das hartnäckige Verharren der Beschuldigten
in ihrem deliktischen Verhalten sowie die Vielzahl der deliktischen Angriffe
über Jahre, sodass dieser Ausgangswert auf etwa € 70.000,00 zu
erhöhen ist.
Die nunmehrige
äußerst schlechte Finanzlage der Berufungswerberin berechtigt, einen
Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich nach Abzug der Erststrafe
von € 10.000,00 eine Zusatzstrafe von € 25.000,00 als tat-
und schuldangemessen und insbesondere auch den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend
ergäbe.
Die verhängte Zusatzstrafe
hat aber lediglich € 12.000,00 betragen.
Die genannten
Strafzumessungsgründe gelten auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach ständiger Spruchpraxis für
ungefähr € 7.000,00 bis € 8.000,00 an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist. So gesehen hätte der Berufungssenat eine
Ersatzfreiheitsstrafe von etwa acht Wochen als schuld- und tatangemessen
gehalten.
Die verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe hat aber auch lediglich vier Wochen betragen.
Das mangels einer Berufung des
Amtsbeauftragten bestehende Verböserungsverbot verbietet dem
Berufungssenat, die erstinstanzlichen Strafsanktionen zu erhöhen.
Für eine Abmilderung der
Strafen ist aber keinerlei Raum.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit .a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der
verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00
festzusetzen ist. Der Kostenspruch der Vorinstanz erfuhr daher keine
Änderung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-I/08
- Stammnummer
- 38179
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF