Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0121-L/04
Strafausmessung im Falle eines hartnäckig hinterziehenden Baumeisters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0121-L/04vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst
Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen HM wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
19. Mai 2004, SN 046-2002/00722-001, nach der am
9. Juni 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR
Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten
mündlichen Verhandlung,
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in
seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass
gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2
FinStrG über den Beschuldigten eine
Geldstrafe
in Höhe von
30.000,-- €
(in
Worten: dreißigtausend Euro)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
acht
Wochen
verhängt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 19. Mai 2004, SN 046-2002/00722-001, hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch den angeführten
Spruchsenat HM in dem mit Bescheid vom 11. März 2003 gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren für
schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als
Verantwortlicher der Firma B GesmbH. a) durch (die) Abgabe von unrichtigen bzw.
(durch die) Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an
Umsatzsteuer für 1999 und 2000 iHv. 22.794,56 € (1999:
7.405,36 €; 2000: 15.389,20 €) und an Kapitalerstragsteuer
für 1999 bis April 2001 iHv. 39.278,87 € (1999:
20.311,26 €; 2000: 14.679,91 €; 1-4/2001:
4.287,70 €) dadurch bewirkt zu haben, dass er Umsätze iHv.
1,629.500,-- ATS nicht erklärt und Vorsteuern zu Unrecht geltend
gemacht habe (Pkt. 2 und 4 der Schlussbesprechung) und b) durch (die)
Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate Jänner bis April 2001 iHv. 4.4.87,55 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe, und dadurch die Finanzvergehen zu lit. a) nach § 33
Abs. 1 FinStrG und zu lit. b) nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5
(ergänze: iVm. § 21 Abs. 1, 2 und 3) FinStrG in Form einer
Zusatzstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000,-- €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 363,-- € bestimmt.
In seiner
Begründung verwies der erkennende Senat im Wesentlichen darauf, dass sich
die objektive Tatbildmäßigkeit aus den im Abgabenverfahren zu
ABNr. 34 bzw. zu StNr. 12 getroffenen Feststellungen ergebe, denen
zufolge HM als Verantwortlicher der Firma B GesmbH. u. a. Vorsteuer iHv.
43.760,-- ATS (2000) bzw. 5.750,-- ATS (2001) aus fingierten
Rechnungen geltend gemacht (vgl. Pkt. 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung zur angeführten ABNr.) sowie nicht im steuerlichen
Rechenwerk enthaltene Schwarzumsätze iHv. 509.500,-- ATS (1999),
1,223.297,-- ATS (2000) und 407.500,-- ATS (01-04/2001) getätigt
(vgl. Pkt. 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) und daraus
(als Allein-Gesellschafter) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) iHv.
1,117.955,99 ATS (1999), 1,117.956,40 ATS (2000) und
364.120,-- ATS (2001) bezogen habe, sodass es, ausgehend von den im Zuge
einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO für das
Abgabenverfahren ermittelten, im Strafverfahren allerdings im Grunde des
§ 98 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich der Umsatzzuschätzungen
für 2000 bzw. 2001 jeweils auf annähernd zwei Drittel zu reduzierenden
Besteuerungsgrundlagen es zu einer entsprechenden Abgabenverkürzung iSd.
der bezogenen Tatbestände des § 33 FinStrG gekommen sei.
Zur
subjektiven Tatseite verwies die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe auf
die Tat(en) selbst bzw. auf die in der Person des (finanzstrafrechtlich
einschlägig vorbestraften) Täters festgestellten Umstände.
Ausgehend von
einem Strafrahmen iHv. 133.121,96 € sei angesichts der festgestellten
Strafzumessungsgründe iSd. § 23 FinStrG [iVm.
§§ 34 Abs. 1 Z. 2 und 33 Z. 1 Strafgesetzbuch,
BGBl. 1974/60 idgF. (StGB)] mit einer tat- und schuldangemessenen
Zusatzstrafe ("zu der bereits zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung") im
angeführten Ausmaß vorzugehen gewesen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die, ausdrücklich lediglich gegen die
Strafhöhe richtende fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten vom
1. Oktober 2004, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Das
angefochtene Erkenntnis lasse außer Acht, dass die Abgabenerklärungen
2000 erst am 15. Oktober 2001 eingereicht und die hinsichtlich des
Schuldspruches teilrechtskräftige erste Strafe am 28. Juni 2001
ausgesprochen worden sei, sodass rechtsrichtigerweise keine Zusatzstrafe zu
verhängen gewesen wäre. Im Übrigen sei, ausgehend von dem in der
Begründung des Straferkenntnisses genannten Strafrahmen, die ausgesprochene
Geldstrafe angesichts der tatsächlich vorliegenden
Strafzumessungsgründe iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG
(einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung weiterer Finanzvergehen trotz
bereits anhängigem Strafverfahren) jedenfalls zu niedrig ausgemessen
worden. Es werde daher beantragt, eine gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG tat- und schuldangemessene Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe
zu verhängen.
Lediglich
ergänzend ist festzustellen, dass auch der Beschuldigte mit Schreiben vom
5. Oktober 2004 gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis das Rechtsmittel
der Berufung erhoben hat, welche jedoch nach einem unbeantwortet gebliebenen
Mängelbehebungsauftrag (Fehlen des Erfordernisses gemäß
§ 153 Abs. 1 lit. c FinStrG) mit (rechtkräftigem)
Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
17. November 2004 gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG als
zurückgenommen erklärt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur
Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahren festzustellen, dass zum
Zeitpunkt der (nunmehrigen) Entscheidung des Berufungssenates über die
vorliegende Strafberufung des Amtsbeauftragten der (sowohl vom Amtsbeauftragten
als auch vom Beschuldigten unangefochtene bzw. als unangefochten geltende)
erstinstanzliche Schuldausspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu
VwGH vom 4. September 1992, 91/13/0021, ÖStZB 1993, 360, bzw.
VwGH vom 19. Oktober 1995, 94/16/0123), sodass bei der dem
Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
obliegenden Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG sowohl von
den im Schuldspruch des Spruchsenates enthaltenen Taten und insbesondere von den
in der näheren Tatumschreibung angeführten
Abgabenverkürzungsbeträgen iSd. § 33 Abs. 3 FinStrG
auszugehen ist (vgl. VwGH vom 29. Juni 1999, 98/14/0177, ÖStZB 1999,
710 bzw. UFS vom 13. November 2003, FSRV/0055-L/03).
Anhaltspunkte
in Richtung einer trotz des oben Festgestellten etwa in Folge einer sich im
Berufungsverfahren möglicherweise erschließenden (gegenteiligen)
Beweislage gebotenen Korrektur der allenfalls aber lediglich in die
verfahrensgegenständliche neuerliche Strafausmessung einfließenden
Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Umschreibung der vom Schuldspruch
umfassten Taten lässt die Aktenlage, derzufolge HM mit (dem hinsichtlich
des unangefochtenen Schuldspruches in Teilrechtskraft erwachsenen)
Straferkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Juni
2001 u. a. der Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Zeitraum März
2000 (iHv. 76.329,-- ATS) für schuldig erkannt worden war [vgl.
SN 046-2000/00384-001, lit. a) des angeführten Straferkenntnisses] und
der glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die von ihm
begangenen Delikte (auch) aus einer wirtschaftlichen Zwangssituation heraus
begangen hat, im Anlassfall nicht erkennen.
Entsprechend
den Feststellungen im Berufungsverfahren (Berufungsverhandlung) ist bei
ansonsten unverändert aus dem Erstverfahren zu übernehmenden
persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen des zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung nicht mehr als selbständiger Unternehmer, sondern als
Versicherungsagent tätigen Beschuldigten (vgl. § 23 Abs. 3
FinStrG) nunmehr von dessen finanzieller Belastung mit (diversen)
Verbindlichkeiten iHv. ca. 400.000,-- € auszugehen.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG ist für den Fall, dass jemand, der
bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen
Finanzvergehen zu bestrafen ist, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Unabdingbare
Voraussetzung für die Verhängung einer gegebenenfalls iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auszusprechenden Zusatzstrafe ist, dass
alle (zur nunmehrigen Entscheidung heranstehenden) Finanzvergehen zur Gänze
vor der Fällung der (rechtskräftigen) früheren Entscheidung
begangen wurden (vgl. OGH vom 20. April 1993, 11 Os 30/93, bzw.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
Band 1, K 21/6).
Als der bei
Kenntnis der Abgabenbehörde vom Abgabenanspruch für den (hier
maßgeblichen) Fall der Nichtabgabe der Abgabenerklärung mit der
Erlassung des die Abgabenschuld (erstmals) zu niedrig festsetzenden Bescheides
(Jahres-Umsatzsteuerfestsetzung 2000 in Folge einer wegen Nichtabgabe der
Jahreserklärung vorgenommenen Schätzung gemäß
§ 184 BAO) gleichzusetzender Zeitpunkt der Bewirkung der
Abgabenverkürzung und damit der Begehung des vollendeten Deliktes iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG ergibt sich hier aus der Aktenlage zu
StNr. 12 der - jedenfalls nach dem oben angeführten Zeitpunkt
der Entscheidung zu SN 046-2000/00384-001 - gelegene 15. Oktober
2001, sodass schon aus diesem Grund die rechtlichen Voraussetzungen für die
Verhängung einer Zusatzstrafe iSd. § 21 Abs. 3 FinStrG im
Anlassfall jedenfalls nicht vorliegen.
Die sich
für die somit ausschließlich nach den Bestimmungen des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe aus den
rechtskräftig bereits von der Erstinstanz festgestellten
Abgabenverkürzungsbeträgen aus lit. a) und b) in Zusammenhang mit
§ 33 Abs. 5 leg. cit. ermittelnde bzw. hinsichtlich der
(zwingend auszusprechenden) Ersatzfreiheitsstrafe aus der Bestimmung des
§ 20 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG abzuleitende Strafobergrenze
beträgt im Anlassfall 1,831.798,-- ATS, d. s.
133.121,96 €, bzw. drei Monate, respektive zwölf
Wochen.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung
sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters,
wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. auch die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon ohnehin die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die Strafbemessungsvorschriften
der §§ 32 bis 35 StGB gelten sinngemäß. Ebenso sind
gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG für die Ausmessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu
berücksichtigen.
Die
Strafausmessung innerhalb des oben beschriebenen gesetzlichen Rahmens stellt
- unter Heranziehung bzw. Abwägung der vorangeführten
Strafzumessungsgründe - eine behördliche Ermessensentscheidung
dar, bei der allerdings (zusätzlich) zu bedenken ist, dass die Strafen iSd.
FinStrG zum Einen den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abhalten
und zum Anderen auch einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch
Dritte entgegen wirken sollen. Bei einer im Rechtsmittelverfahren zu treffenden
Strafentscheidung sind auch die erst während des Berufungsverfahrens
eingetretenen, für die Strafzumessung relevante Umstände entsprechend
zu berücksichtigen.
Das
Verschulden des HM, der trotz eines gegen ihn wegen Finanzvergehen
gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und b sowie 49
Abs. 1 lit. a FinStrG anhängigen Finanzstrafverfahrens
(Einleitungsbescheid des Finanzamtes Linz zu SN 046-2000/00384-001 vom
24. Oktober 2000, rechtskräftiger Schuldspruch laut Erkenntnis vom
28. Juni 2001 bzw. Berufungsentscheidung des Berufungssenates I bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz in Folge einer Strafberufung des Amtsbeauftragten vom
13. Mai 2002) nach den für die gegenständliche
Berufungsentscheidung verbindlichen Feststellungen des Erstsenates bewusst
umfangreiche aktive Verschleierungshandlungen (Ausstellung von Scheinrechnungen
etc.) gesetzt und, auf diese verfälschten Beweismittel aufbauend,
unrichtige (Umsatzsteuererklärung 1999, Umsatzsteuervoranmeldungen
01-04/01) bzw. keine Abgabenerklärungen (Kapitalertragsteuer 1999 bis 4/01
hinsichtlich der vGA sowie Umsatzsteuer 2000) abgegeben hat, obwohl er wusste
bzw. damit rechnete, dass es dadurch (neuerlich) zu entsprechenden
Abgabenverkürzungen kommen würde, stellt sich hinsichtlich des aus
einem derartigen sorgfältig geplanten deliktischen Verhalten
hervorleuchtenden Unrechtsgehaltes jedenfalls als erheblich dar und geht im
Hinblick auf das Delikt des § 33 Abs. 1 FinStrG [lit. a) des
Straferkenntnisses] über das geforderte Mindest- bzw.
Durchschnittsschuldausmaß deutlich hinaus.
Von den
explizit in den Bestimmungen der §§ 33 und 34 StGB
angeführten gesetzlichen Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen liegen
hier - in Abweichung bzw. Ergänzung zu den erstinstanzlichen Feststellungen
- tatsächlich jene des § 33 Z. 1 (mehrjähriger
Tatzeitraum), Z. 2 (einschlägige Vorstrafe, siehe dazu oben) bzw. als
strafmildernd jener des § 34 Abs. 1 Z. 10 (finanzielle
Zwangslage zum Tatbegehungszeitpunkt) StGB vor.
Wäre von
einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten bzw.
sowohl hinsichtlich der Spezial- als auch der Generalprävention von dem
durch die (nunmehrige) Tätersituation und den möglichen
Tatauswirkungen in der Wahrnehmung durch Dritte bestimmten Regelfall einer
durchschnittlich vorbeugenden bzw. verhindernden Strafwirkung auszugehen,
erschiene angesichts des hier ebenfalls mit zu berücksichtigenden
Umstandes, dass sich der Täter offenbar auch durch den (lediglich infolge
einer Berufung des Amtsbeauftragten nicht in Rechtskraft erwachsenen)
Strafausspruch vom 28. Juni 2001 iHv. annähernd 15 % (Geldstrafe)
bzw. 42 % (Ersatzfreiheitsstrafe) des Strafrahmens bzw. in absoluten Werten
iHv. 130.000,-- ATS und fünf Wochen, letztlich nicht davon abhalten
ließ, auch weiterhin, gleichsam im Zuge einer mitbestraften Nachtat,
unrichtige (Umsatzsteuererklärung 2000, abgegeben am 23. Oktober 2001)
bzw. keine - wenn auch verspätet - Abgabenerklärungen
(Kapitalertragsteuer) einzureichen, eine Geldstrafe von bis zu 40 % des
oben angeführten Rahmens angebracht.
Zum Strafzweck
der Spezialprävention ist hier festzustellen, dass dieser angesichts des
geänderten Berufsfeldes des Beschuldigten allerdings nur mehr
eingeschränkt vorliegt.
Ebenso
gebietet die aktuelle wirtschaftliche Lage des HM eine massive Reduktion der
auszusprechenden Geldstrafe, sodass in gesamthafter Wertung aller in Betracht zu
ziehenden Aspekte mit der Verhängung einer Geldstrafe in dem im Spruch
angeführten Ausmaß, de. annähernd weniger als einem Viertel der
möglichen Höchststrafe, in großzügiger Gewichtung aller
für den Täter sprechenden Aspekte, das Auslangen gefunden werden
kann.
Gleiches gilt
hinsichtlich der zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei hier der
wirtschaftliche Täteraspekt außer Ansatz bleibt, bei der ausgehend
von dem Spannungsverhältnis zwischen der aus der allgemeinen
Judikaturpraxis ableitbaren (fiktiven) Proportionalität zwischen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe einerseits und der vom Gesetzgeber vorgesehenen maximalen
Strafobergrenze andererseits, ein Strafausmaß iHv. zwei Dritteln des
Rahmens (gerade noch) ausreichend erscheint, um den gesetzlichen Strafzwecken
iSd. FinStrG zum Durchbruch zu verhelfen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber
das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe
und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171
Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach
Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert
zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
9. Juni 2005
F.d.R.d.A.:
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0121-L/04
- Stammnummer
- 22294
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF