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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK FSRV/0017-K/05

Langjährige Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Geschäftsführer eines Transportunternehmens, dieser davon seinen Lebensunterhalt fristend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-K/05vom 19.01.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Darüber hinaus hat er einen Rechtsstreit gegen C um brutto € 35.002,65 (darin enthalten an Umsatzsteuer € 5.833,78) zu führen, entschließt sich aber, für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 71.300,--, umgerechnet € 5.181,57, nicht zu entrichten (Strafverfügung vom 24. September 2001) und ebenso betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2001 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Ausmaß von insgesamt € 22.603,80 gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen. Weiters entschließt er sich, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni bzw. Oktober bis Dezember 2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Ausmaß von € 1.446,55 zusätzlich zu den zu berichtigenden € 1.603,07 gegenüber dem Fiskus zu verheimlichen. Diese Gegenüberstellung der Beträge zeigt deutlich, dass einerseits die vom Erstsenat festgestellten Verkürzungsbeträge durch allfällige Umsatzsteuerberichtigungen gemäß § 16 UStG 1994 keine Veränderung erfahren und andererseits das Motiv des strafrelevanten Handelns des S nicht darin gelegen sein konnte, lediglich allenfalls irrtümlich Umsatzsteuerschulden möglicherweise lediglich zu einem falschen Zeitpunkt zu berichtigen. Der Berufungssenat geht vielmehr davon aus, dass das Handeln des Beschuldigten von dem Plan getragen war, in Anbetracht der finanziell aussichtlosen Lage seines Unternehmens in rechtswidriger Weise von der Republik Österreich vorübergehende Abgabenkredite zu erzwingen, welche er dann mittels der Jahressteuererklärungen nachträglich offen zu legen trachtete. Dabei hat er als langjähriger, erfahrener Unternehmer zumal aufgrund auch aufgrund der entsprechenden Vorstrafen über seine diesbezüglich ansich gegebenen abgabenrechtlichen Pflichten genauestens Bescheid gewusst, jedoch offenkundig in seiner wirtschaftlichen Zwangslage mit seinen begrenzten Finanzmitteln anderweitig disponiert. Soweit S im Ergebnis eingewendet hat, die Kenntnis von den oben dargestellten Strafverfügungen habe ihn gar nicht erreicht, weil seine Ehegattin die diesbezüglichen Poststücke in Empfang genommen habe, erweist sich das Vorbringen lebensfremd in Anbetracht der wiederholten Vorgänge und des Umstandes, dass es ja nicht bei der bloßen Zustellung der Strafverfügungen geblieben ist, sondern auch entsprechende Geldstrafen zu begleichen waren und zumindest einmal bereits Organe des Sicherheitsdienstes an ihn zwecks Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe herangetreten sind; für den Beschuldigten bei seinen finanziellen Schwierigkeiten sicherlich prägnante Vorgänge, welche - ist ihm im Unternehmen tatsächlich, wie laut Aktenlage gegeben, eine Leitungsfunktion zugekommen - nicht verborgen geblieben sein können. Gegen einen von ihm unternommenen Versuch einer Verkürzung an Jahresumsatzsteuer spricht, dass er - zumal bereits sogar nach einer Bestrafung wegen Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen für 1999 und 2000 - die Abgabenerklärungen für 2000 und 2001 am 7. Februar 2003 nachgereicht hat und wohl nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass ihn bzw. sein Unternehmen das Finanzamt in der Folge einfach vergessen würde. Bereits am 30. Oktober 2003 hat auch schon die Betriebsprüfung begonnen. Zumindest im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann somit der Nachweis einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hinsichtlich der strafrelevanten Zeiträume nicht geführt werden. Betreffend die vom Erstsenat dem Beschuldigten nunmehr neuerlich zum Vorwurf gemachte vorsätzliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2001 liegt bereits - siehe oben - eine rechtskräftige Bestrafung mittels Strafverfügung vom 24. September 2001 vor. Einer neuerlichen Bestrafung steht daher der Einwand der res iudicata entgegen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß das Verfahren einzustellen war (ohne dass dabei etwa auch eine Verringerung der strafbestimmenden Wertbeträge vorzunehmen war, weil bei der Berechnung derselben ohnehin - siehe wiederum bereits oben - keine Zahllasten aus den genannten Monaten berücksichtigt worden sind). Soweit der Beschuldigte die nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärungen als strafbefreiende Selbstanzeigen gewertet haben möchte, genügt es, darauf zu verweisen, dass entgegen den in § 29 FinStrG formulierten Bedingungen für eine strafaufhebende Wirkung der Offenlegungen die Abgabenerklärungen zweifelsfrei als Steuererklärungen der S GmbH und nicht als Prozesserklärungen des S im Sinne einer Selbstanzeige zu werten waren, in den Abgabenerklärungen natürlicherweise auch die Person nicht genannt war, für welche eine Selbstanzeige (die ja überdies nicht vorliegt) erstattet werden würde, und überdies keine Entrichtung der offen gelegten Beträge stattgefunden hat. Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis Dezember 2000, Juni 2001 bis Dezember 2003 eine absichtliche Verletzung seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie eine ebenfalls absichtliche Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 18.354,-- (01/00) + ATS 18.354,-- (02/00) + ATS 18.354,-- (03/00) + ATS 18.354,-- (04/00) + ATS 18.354,-- (05/00) + ATS 18.354,-- (06/00) + ATS 18.354,-- (07/00) + ATS 18.354,-- (08/00) + ATS 18.354,-- (09/00) + ATS 18.354,-- (10/00) + ATS 18.354,-- (11/00) + ATS 18.354,-- (12/00) + ATS 44.434,-- (06/01) + ATS 44.434,-- (07/01) + ATS 44.434,-- (08/01) + ATS 44.434,-- (09/01) + ATS 44.434,-- (10/01) + ATS 44.434,-- (11/01) + ATS 44.434,-- (12/01) + € 1.517,36 (01/02) + € 1.517,36 (02/02 + € 1.517,36 (03/02 + € 1.517,36 (04/02) + € 1.517,36 (05/02) + € 1.517,36 (06/02) + € 1.517,36 (07/02) + € 1.517,36 (08/02) + € 1.517,36 (09/02) + € 1.517,36 (10/02) + € 1.517,36 (11/02) + € 1.517,36 (12/02) + € 160,73 (01/03) + € 160,73 (02/03) + € 160,73 (03/03) + € 160,73 (04/03) + € 160,73 (05/03) + € 160,73 (06/03) + € 516,89 (07/03) + € 807,27 (08/03) + € 986,63 (09/03) + € 160,73 (10/03) + € 160,73 (11/03) + € 160,73 (12/03), also ATS 531.286,--, umgerechnet € 38.610,06, zuzüglich € 19.654,87, ergibt insgesamt € 60.575,47, und damit entsprechende Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten ist es der Berufungsbehörde infolge des zu beachtenden Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG aber verwehrt, das Handeln des Beschuldigten auch als gewerbsmäßig zu qualifizieren, obwohl zweifelfrei feststeht, dass S offenkundig, statt die geschuldeten Zahllasten dem Fiskus zu entrichten, über Jahre hinweg zumindest anteilig diese Mittel zur Finanzierung anderweitiger Aufwendungen, darunter auch für seinen Lebensunterhalt, verwendet hat. Als langjährigem Unternehmer, aufgrund der ihm zugegangenen Erinnerungen und zumal aufgrund der erfolgten Bestrafung wusste S auch über die ihn als Steuerpflichtigen bzw. als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der S GmbH treffenden Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen Bescheid. Zu Recht hat daher der Erstsenat S auch spruchgemäß wegen vorsätzlicher Nichteinreichung der Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 betreffend seine eigene Person und betreffend die S GmbH und damit begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Hinsichtlich der Strafbemessung erweist sich die Berufung des Beschuldigten aber zum Teil als berechtigt: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des S in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht bzw. nicht in Einem anlässlich seiner Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder teilweise überhaupt nicht entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 60.575,47, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 121.150,84. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall € 40.383,61, was einen Rahmen von etwa € 80.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 40.000,-- zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen der Umstand, dass die Verfehlungen größtenteils unter Mitwirkung des Beschuldigten aufgedeckt worden sind, indem er für 2000 und 2001 nachträglich in Jahressteuererklärungen die verheimlichten Umsatzsteuern als Restschulden ausgewiesen hat, bei der Betriebsprüfung entsprechende Auskünfte erteilt hat, sowie für Juli bis September 2003 verspätet Voranmeldungen eingereicht hat, seine letztendlich geständige und doch schuldeinsichtige Verantwortung, sowie letztendlich der Umstand, dass S offensichtlich durch die schlechte Finanzlage der S GmbH und unter dem Eindruck, dass er durch Umtriebe anderer Geschäftsleute um den verdienten Erfolg seiner eigenen Arbeit gebracht worden wäre, zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist. Die Schadensgutmachung als solche mit einem Betrag von umgerechnet € 284,51 fällt in Anbetracht der enormen - höchstwahrscheinlich auf Dauer zu Lasten der Republik Österreich aushaftenden - Gesamtschadenssumme von € 60.575,47 praktisch nicht ins Gewicht. Als erschwerend sind zusätzlich zu bedenken aber die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg sowie die Deliktsmehrheit in Form der immerhin sechs Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG (2 Jahre X je drei Abgabenerklärungen) zusätzlich zu den Abgabenhinterziehungen. Je nach Zählweise, sechs bzw. vier (bei Einrechnung der Zusatzstrafen zur Erststrafe) Vorstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von seinen Verfehlungen abzuhalten. Wenngleich der Aspekt der Spezialprävention in Anbetracht der Einstellung des Gewerbebetriebs in den Hintergrund getreten ist, fordert doch die gebotene Generalprävention (siehe oben) eine ausreichend strenge Bestrafung. Insbesondere das jahrelange hartnäckige Verharren des S in seinem deliktischen Verhalten trotz des vergeblichen Einwirkens der Finanzstrafbehörde und die damit in Zusammenhang stehende negative Beispielswirkung bei Bekanntwerden einer allenfalls nur milden Bestrafung trotz einer solchen Vorgangsweise wiegt schwerer als die aufgezeigten mildernden Umstände, sodass sich in der Gesamtschau der obige Wert leicht auf ungefähr € 44.000,-- erhöht. Darüber hinaus ist aber auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten und seine Sorgepflichten - wie oben dargestellt - in Form eines weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 22.000,-- (das sind nunmehr 18,16 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Prävention - siehe oben - verwehrt. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen. Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. Überdies ist wiederum die Bestimmung des § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten, weshalb eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss. Unter Abwägung dieser Aspekte ist auch die über den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu verringern gewesen. Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Klagenfurt, 19. Jänner 2006  

Normen und Schlagworte

TransportunternehmerUmsatzsteuervorauszahlungenZahllastenAbgabenhinterziehungStrafbemessungVorstrafenGeneralpräventionPrävention

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
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Geschäftszahl
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Stammnummer
28446
Gültig
19.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
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Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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