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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK FSRV/0017-K/05

Langjährige Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Geschäftsführer eines Transportunternehmens, dieser davon seinen Lebensunterhalt fristend

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0017-K/05vom 19.01.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 26. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21 Oktober 2004, StrNr. 61/2004/00176-001, nach der am 19. Jänner 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuld- und Strafausspruch wie folgt abgeändert: I.1. Das gegen S unter der StrNr. 61/2004/00176-001 beim Finanzamt Spittal Villach anhängige Finanzstrafverfahren auch wegen des Vorwurfes, er habe als Geschäftsführer der S GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, wird gemäß §§ 82 Abs.3 lit.c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt. I.2. Die gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG S vorzuschreibende Geldstrafe wird auf € 22.000,-- (in Worten: Euro zweiundzwanzigtausend) und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf fünfundvierzig Tage verringert. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Den vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 1. September 1989 begann der vormalige Postbedienstete S sich als Einzelunternehmer in R mit Erdbewegungen und Deichgräberei zu beschäftigen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Spittal Villach betreffend den Beschuldigten, StNr. 103/6583, Dauerakt, Fragebogen Verf 24). Am 26. Juni 1995 gründete er gemeinsam mit seinem Steuerberater die S GmbH mit Sitz in R, welche im Wesentlichen die Durchführung von Erdbewegungen aller Art und Güterbeförderungen zum Gegenstand hatte. Zum Geschäftsführer und Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der S GmbH wurde S bestellt (Veranlagungsakt des Finanzamtes Spittal Villach betreffend die S GmbH, StNr. 103/7243, Dauerakt, Gesellschaftsvertrag, Auszug Firmenbuch). Die geschäftliche Aktivität der S GmbH verlief jedoch nicht erfolgreich. So erwirtschaftete sie in den Jahren 1995 bis bei Umsätzen von ATS 4,007.277,68 (1995), ATS 11,066.711,41 (1996), ATS 9,817.793,82 (1997), ATS 9,054.909,80 (1998), ATS 5,442.172,93 (1999) lediglich Verluste in Höhe von ATS -1,087.899,-- (1995), ATS -904.880,-- (1996), ATS -573.551,-- (1997), ATS -304.521,-- (1998) und ATS -1,035.242,-- (1999) (obgenannter Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 1995 bis 1999). Mit Strafverfügung vom 12. Februar 1997, StrLNr. 36/97, wurde S in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer wegen vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1995 (welche als Restschuld in der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgewiesen worden waren) und damit begangener Finanzwidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 4.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen belegt (wobei die Strafverfügung durch Übergabe des Poststückes an seine Ehegattin als Postbevollmächtigte zugestellt wurde). Die Geldstrafe wurde am 24. April 1997 bezahlt (Finanzstrafakt I, StrLNr. 36/97). Mit Strafverfügung vom 15. Mai 1997, StrLNr. 82/97, wurde S in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S GmbH wegen vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Juli 1996 und der damit begangenen Finanzwidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer [tatsächlich unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs.3 FinStrG auf die obige Strafverfügung zusätzlichen] Geldstrafe in Höhe von ATS 10.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen belegt (wobei die Strafverfügung durch Übergabe des Poststückes an den Postbevollmächtigten des Verteidigers zugestellt wurde). Die Geldstrafe wurde am 25. Juli 1997 bezahlt (Finanzstrafakt I, StrLNr. 82/97). Mit Strafverfügung vom 13. Juli 1998, StrNr. 60/1998/00156-001, wurde S in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer wegen fahrlässiger Verkürzung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1994 gemäß § 34 Abs.1 FinStrG mit einer [tatsächlich unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs.3 FinStrG auf die Strafverfügung vom 12. Februar 1997 zusätzlichen] Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen belegt (wobei die Strafverfügung durch Übergabe des Poststückes an seine Ehegattin als Postbevollmächtigte zugestellt wurde). Die Geldstrafe wurde am 18. August 1998 bezahlt (Finanzstrafakt I, StrNr. 60/1998/00156-001). Am 15. Februar 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 im Falle einer Zahllast die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 17. Februar 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS -164.689,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Da S aber dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte, war dieses Guthaben um ATS 18.354,-- überhöht ausgefallen. Am 16. März 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 8.147,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 17. März 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher - da S diesem nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte -ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS -10.206,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Eine nachträgliche Entrichtung ist nur im Ausmaß von ATS 3.914,94 erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. April 2000 wäre betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2000 im Falle einer Zahllast die Vorauszahlung an Umsatzsteuer fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 26. April 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS -27.398,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Da S aber dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte, war dieses Guthaben um ATS 18.354,-- überhöht ausgefallen. Am 15. Mai 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 49.787,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 18. Mai 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher - da S diesem nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte - aber lediglich eine Umsatzsteuerschuld von ATS 31.433,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Am 15. Juni 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 61.809,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 19. Juni 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher - da S diesem nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte - aber lediglich eine Umsatzsteuerschuld von ATS 43.455,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Lediglich ein Betrag von ATS 7.840,32, umgerechnet € 569,77, des ursprünglich bekannt gegebenen Zahllastteiles wurde bis dato entrichtet (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Mit Strafverfügung vom 12. Juli 2000, StrNr. 60/2000/00127-001, wurde S in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S GmbH wegen vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1998 (welche als Restschuld in der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgewiesen worden waren) und damit begangener Finanzwidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 10.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen belegt (wobei die Strafverfügung durch Übergabe des Poststückes an seine Ehegattin als Postbevollmächtigte zugestellt wurde). Die Geldstrafe wurde am 5. Dezember 2000 bezahlt, nachdem S zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden war (Finanzstrafakt I, StrNr. 60/2000/00127-001). Am 15. Juli 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 89.558,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 20. Juli 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher - da S diesem nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte - aber lediglich eine Umsatzsteuerschuld von ATS 71.204,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. August 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 81.063,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 12. September 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher - da S diesem nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte - aber lediglich eine Umsatzsteuerschuld von ATS 62.709,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. September 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 47.669,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 23. Oktober 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher - da S diesem nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte - aber lediglich eine Umsatzsteuerschuld von ATS 29.315,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Oktober 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 66.872,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen. Tatsächlich langte am 23. Oktober 2000 eine vom Steuerberater nach den Angaben des S erstellte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde ein, in welcher - da S diesem nicht sämtliche Ausgangsrechnungen zur Einsicht übergeben hatte - aber lediglich eine Umsatzsteuerschuld von ATS 48.518,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000). Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. November 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 41.435,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 24. Jänner 2001 setzte daher die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlung im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) mit ATS 60.000,-- fest. Anlässlich einer UVA-Prüfung ermittelte das Finanzamt aufgrund der lediglich unvollständig vorgelegten Ausgangsrechnungen mit nur ATS 23.081,-- (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000, Niederschrift vom 18. Juli 2001). Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Dezember 2000 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 62.677,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 24. Jänner 2001 setzte daher die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlung im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) mit ATS 60.000,-- fest. Anlässlich einer UVA-Prüfung ermittelte das Finanzamt aufgrund der lediglich unvollständig vorgelegten Ausgangsrechnungen mit nur ATS 44.323,-- (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000, Niederschrift vom 18. Juli 2001). Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Jänner 2001 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2000 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 97.628,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Am 24. Jänner 2001 setzte daher die Abgabenbehörde die Umsatzsteuervorauszahlung im Schätzungswege gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) mit ATS 160.000,-- fest. Anlässlich einer UVA-Prüfung ermittelte das Finanzamt aufgrund der lediglich unvollständig vorgelegten Ausgangsrechnungen mit nur ATS 79.274,-- (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000, Niederschrift vom 18. Juli 2001). Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). In der nach den Angaben des S vom Steuerberater erstellten und am 7. Februar 2003 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung waren zusätzlich zu den vom Steuerberater bzw. Betriebsprüfer aufgrund der ihnen von S zur Verfügung gestellten Belege ermittelten Umsätzen von netto ATS 3,133.721,72 nunmehr weitere Umsätze in Höhe von ATS 1,010.814,75 offen gelegt worden, sodass sich eine Restschuld von ATS 220.247,-- ergeben hat. Mangels weiterer Anhaltspunkte wird dieser Betrag in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf sämtliche Voranmeldungszeiträume verteilt. Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2001 wären jeweils bis zum Ablauf der Fälligkeitstage Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. diesbezügliche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Laut den dem Prüfer anlässlich einer UVA-Prüfung am 18. Juli 2001 vorgelegten - unvollständigen - Unterlagen hätten sich für Jänner und April Guthaben, für Februar, März und Mai 2001 teilweise geringfügige Zahllasten ergeben (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Veranlagung 2000, Niederschrift vom 18. Juli 2001). Die Abgabenbehörde folgte diesen Angaben jedoch nicht, sondern setzte für Jänner bis Mai 2001 die Zahllasten im Schätzungswege in Höhe von ATS 71.200,-- fest (Buchungsabfrage). Auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz machte sich diese Schätzungen zu Eigen und bestrafte S mit Strafverfügung vom 24. September 2001 zu StrNr. 60/2001/00157-001 S in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der S GmbH wegen vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis Mai 2001 und damit begangener Finanzwidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von ATS 10.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (wobei die Strafverfügung durch Übergabe des Poststückes an seine Ehegattin als Postbevollmächtigte zugestellt wurde). Die Geldstrafe wurde am 19. März 2002 bezahlt (Finanzstrafakt I, StrNr. 60/2001/00157-001). Das obige Finanzstrafverfahren, in welchem die Mitteilung über die erfolgte Einleitung am 21. August 2001 zugestellt worden war (siehe der obgenannte Finanzstrafakt) veranlasste S zumindest, betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2001 eine Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, in welcher eine Zahllast von ATS 22.869,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Umsatzsteuerakt). Tatsächlich wäre aber bis zum Ablauf des 15. Juli 2001 die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von ATS 67.303,-- zu entrichten bzw. die korrekte Voranmeldung einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist; auch eine nachträgliche Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. August 2001 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2001 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 44.434,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. September 2001 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2001 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 44.434,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Oktober 2001 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2001 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 44.434,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. November 2001 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2001 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 44.434,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Dezember 2001 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2001 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 44.434,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Jänner 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 44.434,-- fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2002, StrNr. 60/2002/00020-001, wurde S wegen vorsätzlicher Nichteinreichung der Steuererklärungen betreffend seine eigene Person und betreffend die S GmbH hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1999 und 2000 und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit zwanzig Tage, belegt (Zustellung mittels Übergabe des Poststückes an die Ehegattin als Zustellbevollmächtigte). Erst anlässlich der bereits veranlassten Vorführung des S zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entrichtete S am 11. Juli 2002 die Geldstrafe (Finanzstrafakt I, StrNr. 60/2002/00020-001). Dennoch reichte der Beschuldigte auch betreffend das Veranlagungsjahr 2001 die Steuererklärungen betreffend die S GmbH erst weit verspätet - gemeinsam mit nachträglichen Erklärungen für 2000 - am 7. Februar 2003 und betreffend seine eigene Person gar nicht ein (Veranlagungsakte, Veranlagung 2000 und 2001). In den Erklärungen ist bei einem Umsatz von ATS 4,144.536,47 (2000) und ATS 2,920.188,98 (2001) für 2000 wiederum ein Verlust in Höhe von ATS 699.117,--, für 2001 aber ein Gewinn von ATS 295.643,-- ausgewiesen (Veranlagungsakte, Veranlagung 2000 und 2001). Laut Umsatzsteuererklärung für 2001 ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von ATS 405.205,-- bzw. eine Restschuld (als Differenz zur bisherigen Festsetzung für Jänner bis Mai und zur verbuchten Voranmeldung für Juni) in Höhe von ATS 311.035,-- - dieser Betrag wurde vom Erstsenat auch als strafrelevant angesehen und ist vom Berufungssenat unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu übernehmen. Verteilt man diesen zweiten Wert mangels anderer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2001, ergibt sich pro Monat ein Verkürzungsbetrag von gerundet ATS 44.434,-- (siehe oben). Am 15. Februar 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. März 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. April 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Mai 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Juni 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Juli 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. August 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. September 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Oktober 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. November 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Dezember 2002 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Jänner 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2002 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.517,36 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 18, anteilig ein Zwölftel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Betreffend das Veranlagungsjahr 2002 unterließ es S wiederum, bezüglich der S GmbH und seine eigene Person Steuererklärungen einzureichen, weshalb die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer am 30. Oktober 2003 begonnenen Betriebsprüfung ermittelt werden mussten (Veranlagungsakt S GmbH, Bilanzakt, BP-Bericht vom 26. April 2004, Tz. 18). Bei einem Umsatz der S GmbH für 2002 in Höhe von € 234.723,09 schätzte der Betriebsprüfer den Gewinn des Unternehmens mit € 0,-- (genannter Bericht, Tz. 20). Am 15. März 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Sechstel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. April 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Sechstel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Mai 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Sechstel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Juni 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Sechstel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Juli 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Sechstel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. August 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Sechstel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. September 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 516,89 fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 2. Februar 2004 reichte S eine Voranmeldung nach. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Oktober 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 807,27 fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 2. Februar 2004 reichte S eine Voranmeldung nach. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. November 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 986,63 fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Erst am 2. Februar 2004 reichte S eine Voranmeldung nach. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Dezember 2003 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Drittel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal an der Drau einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Jänner 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Drittel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal Villach einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Am 15. Februar 2004 ist betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2003 die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 160,73 (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 19, anteilig ein Drittel) fällig gewesen bzw. wäre spätestens bis zum Ablauf dieses Tages eine ordnungsgemäße Voranmeldung beim Finanzamt Spittal Villach einzureichen gewesen, was beides nicht geschehen ist. Eine Entrichtung ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Die Abgabenschulden der S GmbH sind seit dem 1. Jänner 1999 von ursprünglich ATS 815.095,-- auf nunmehr € 169.977,52 (in ATS: 2,338.941,67) angewachsen (Buchungsabfrage vom 19. Dezember 2005). Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Juni 2004 wurde betreffend die S GmbH ein Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die S GmbH, Dauerakt, Mitteilung). Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Oktober 2004 wurde S nunmehr für schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des (nunmehr) Finanzamtes Spittal Villach als Geschäftsführer der S GmbH vorsätzlich 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Jahre 2000 bis 2003 (gemeint offenbar: betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis Dezember 2003) eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (offenbar teilweise umgerechnet) € 60.575,47 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie 2. für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen betreffend die S GmbH verspätet bzw. die Einkommensteuererklärungen betreffend seine eigene Person nicht eingereicht und hiedurch zu 1. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu 2. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 leg.cit. iVm § 21 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,-- sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzig Tag wurde. Gemäß § 185 (ergänze: Abs.1 lit.a) FinStrG wurde dem Beschuldigten auch der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- auferlegt. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die teilweisen - wenngleich nicht exkulpierenden - Selbstanzeigen [der nachträglichen Offenlegungen der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen], als erschwerend die mehrfachen Vorstrafen, die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen mit den Finanzordnungswidrigkeiten. In Anbetracht der [schlechten] wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheine die verhängte Geldstrafe tat- und schuldgerecht. Gegen dieses Erkenntnis des Erstsenates hat der Beschuldigte durch seinen damaligen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und beantragt, das gegen ihn eingeleitet Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuldangemessen zu reduzieren, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. In seiner Berufungsschrift bringt er vor, er habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls grob fahrlässig gehandelt. Zu Unrecht seien strafbefreiende Selbstanzeigen nicht berücksichtigt worden. Auch nähme die verhängte Geldstrafe nicht ausreichend Rücksicht auf seine äußerst angestrengten finanziellen Verhältnisse. Sein Güterbeförderungsunternehmen habe er zwischenzeitlich aufgeben müssen, das im gemeinsamen Eigentum mit seiner Gattin stehende Wohnhaus sei zwangsversteigert und er mit seiner Familie delogiert worden. Auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen habe er sich in einer finanziell äußerst angestrengten Lage befunden. In der Berufungsverhandlung wendete der Beschuldigte vorerst im Wesentlichen u.a. ein, die strafrelevanten Bemessunggrundlagen seien unzutreffend, weil darin uneinbringliche Forderungen enthalten seien. Auch habe er gar nicht gewusst, dass er sechs Vorstrafen habe, weil immer seine Ehegattin unterschrieben habe. Letztendlich hat S auf Befragen seinen Standpunkt dahingehend dagelegt, er beantrage eine Reduzierung der Strafen, weil er sich im strafrelevanten Zeitraum in einer besonderen Notlage befunden habe. In Anbetracht des Umstandes, dass ihm seine Geschäftspartner Geld schuldig geblieben sind, und der Geldstreitigkeiten habe er eben, wenn er schon Voranmeldungen eingereicht habe, teilweise die Ausgangsrechnungen nicht aufnehmen lassen. Er habe während des Jahres die Entscheidung getroffen, in Anbetracht der Finanznot nichts zu zahlen und die Voranmeldungen nicht richtig erstellen zu lassen. Auch sei zeitweise kein Geld für die Buchhaltung vorhanden gewesen. Er wollte keinesfalls die Umsatzsteuer auf Dauer nicht zahlen und habe daher die Umsätze in den Jahressteuererklärungen auch offen gelegt. Aufgrund seiner Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhaltes und der grundsätzlich gezeigten Schuldeinsicht und seiner nunmehrigen schlechten Finanzlage wären die vom Erstsenat verhängten Sanktionen jedenfalls zu verringern. Hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation hat S vor dem Berufungssenat angegeben, derzeit zumal in Anbetracht der ihn verfolgenden Gläubiger keine Arbeit zu erhalten und lediglich in einem kleinen Gastbetrieb seiner Ehegattin mitzuhelfen. An Geldmittel stünde ihm die Arbeitslosenunterstützung zur Verfügung. Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder, 19 und 15 Jahre. Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen. Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen (also hier S als Geschäftsführer der S GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung; letzteres gilt ab dem 1. Jänner 2003 nur mehr in den Fällen, in denen die Umsätze des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht überstiegen haben. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich für die Zeiträume bis Ende 2002 allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung). Gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich derjenige, der, ohne hiedurch den Tatbestand anderer Finanzvergehen zu erfüllen (siehe die weiteren Ausführungen), vorsätzlich derartige abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt, entsprechender Finanzordnungswidrigkeiten schuldig. Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994, § 24 Abs.1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat. Diese Steuererklärungen waren - bis zur Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBL I 2003/124 ab Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002 gemäß § 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen gewesen, wobei - hier nicht relevant - das Finanzamt im Falle von durch den Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr bezogenen nichtselbständigen Einkünften betreffend die Einkommensteuererklärung eine generelle Nachfrist bis zum 15. Mai des Folgejahres gewährte. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines solchen wie S einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei war gemäß § 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden waren (lit.d). Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Kam es dem Finanzstraftäter bei seiner vollendeten bzw. versuchten Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig (§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999 geltenden Fassung). Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Analysiert man die oben dargestellte Faktenlage, ist vorerst zu prüfen, ob Einwendungen greifen könnten, die festgestellten Beträge an nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen würden infolge Uneinbringlichkeit von Forderungen nicht den zu den Fälligkeitszeitpunkten existierenden Abgabenschulden entsprechen. § 16 Abs.1 Z.1 UStG 1994 führt in diesem Zusammenhang aus, dass für den Fall einer Änderung der Bemessungsgrundlage (des Entgeltes) für einen steuerpflichtigen Umsatz (weil das Entgelt uneinbringlich geworden ist) der Unternehmer (bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen), der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen hat. Dabei sind die Berichtigungen aber für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Relevant ist dabei lediglich eine gesicherte Uneinbringlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer solchen. Die zur Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge herangezogenen Jahresumsatzsteuererklärungen vom Februar 2003 betreffend die S GmbH für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 wurden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt, dem die obigen Bestimmungen wohl vertraut sein müssen. Die Steuererklärungen sind offenkundig auch im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer S erstellt worden. In der Berufungsverhandlung hat S auch auf Befragen erklärt, dass er in diese Steuererklärungen für 2000 und 2001 keine Ausgangsrechnungen aufgenommen hat, von denen er sicher gewesen ist, dass sie uneinbringlich seien. Erst 2004, nach gewonnenen Rechtsstreiten mit den Schuldnern, habe sich herausgestellt, dass die S GmbH trotz gewonnenen Prozessen nichts bekomme. Welchen realen Hintergrund das Vorbringen des Beschuldigten tatsächlich hat, ergibt sich aus den Feststellungen anlässlich der am 30. Oktober 2003 begonnenen und am 26. April 2004 abgeschlossenen Betriebsprüfung: Demnach erlitt die S GmbH laut den eigenen Angaben des S einen Ausfall ihrer Forderungen an die A in Höhe von brutto ATS 359.286,--, an die B in Höhe von brutto ATS 298.711,--, an die C in Höhe von brutto € 35.002,65 und an D in Höhe von brutto € 9.618,39, wovon aber die Ausbuchung der Forderungen an A und B mit steuerlicher Konsequenz bereits im Jahre 2000 (offenbar durch den Steuerberater in der Umsatzsteuerjahreserklärung) erfolgt (!) waren und die Forderung an D durch den Prüfer mit steuerlicher Konsequenz für 2002 vorgenommen wurde. Lediglich betreffend die Forderung an die C war die tatsächliche Uneinbringlichkeit noch nicht erwiesen gewesen (BP-Bericht vom 26. April 2004 zu ABNr. 101081/03, Tz. 17). Fassen wir zusammen: Der mit seinem Betrieb als Geschäftsführer in finanziellen Nöten steckende S muss im Jahre 2000 feststellen, dass Forderungen im Ausmaß von brutto ATS 657.997,-- (darin enthalten an Umsatzsteuer ATS 109.666,17) uneinbringlich geworden sind und übergibt daher seinem Steuerberater zur Erstellung der Voranmeldungen derart wenige Ausgangsrechnungen, dass - unter Außerachtlassung der Umsatzsteuerberichtigung - ungefähr das Dreifache an neuen Umsätzen gegenüber dem Fiskus unversteuert geblieben ist.

Normen und Schlagworte

TransportunternehmerUmsatzsteuervorauszahlungenZahllastenAbgabenhinterziehungStrafbemessungVorstrafenGeneralpräventionPrävention

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0017-K/05
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28446
Gültig
19.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
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Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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