…wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann demnach den Nachweis…
…Erreichbarkeit von Studienorten). Die Verordnung stellt somit bei der Bemessung der Fahrzeit auf die jeweilige Gemeinde (in welchen der Wohnort bzw. der Ausbildungsort gelgen sind) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte ab. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit, sondern die Fahrzeit mit…
…die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend , sondern die Fahrzeit…
…ist." (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in…
…die Fahrzeit vom Wohnort (Kufstein) zum Ausbildungsort (Innsbruck) unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (OEBB) zwischen 45 und 47 Minuten (vgl. nochmals www.fahrplan.oebb.at ) beträgt, gilt auch nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieser Verordnung die Ausbildungsstätte noch innerhalb des Einzugsbereiches gelegen…
…Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend…
…zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung…
…Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend…
…die konkrete Ausbildungsstätte, sondern auf den "Wohnort" und den "Ausbildungsort" abzustellen ist (siehe oben). Im vorliegenden Fall gab es bereits im Jahr 2009 (also noch vor Aufnahme der Steirischen Ostbahn in das steirische S-Bahn-System) zahlreiche öffentliche Verbindungen zwischen dem Wohnort L und dem…
…Steiermark am LKH Universitätsklinikum Graz absolviere. Die Fahrt von der Wohnadresse zum Ausbildungsort bzw. zur Ausbildungsstätte sei mit einem öffentlichen Verkehrsmittel - unter Abzug der Fußmärsche von und zu den Haltestellen - laut derzeit gültigen Fahrplänen keinesfalls binnen einer Stunde zu bewältigen. Die Zurücklegung einer Fahrtstrecke (einfache…
…mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Da die anzuwendende VO - ebenso wie das Studienförderungsgesetz 1992 - auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahr- bzw…
…auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis…
…das angestrebte Berufsziel nach absolvierter Ausbildung sowie den Ort bzw. den voraussichtlichen Ort ihrer Berufsausübung bekannt zu geben. Wie sind/waren Sie im Jahr 2004 an ihrer/ihren Ausbildungsstätte/en, Ort der Berufsausübung untergebracht? Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen in der Anlage der Aktenvermerk…
…Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. § 2 Abs. 2: Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…305, anzuwenden. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B…
…auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis…
…zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in…