Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0338-G/08
Scheidungskosten und Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-G/08vom 05.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Josef
Götschl & Dr. Viktor Stix Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.,
8700 Leoben, Hauptplatz 17, vom 27. März 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Oststeiermark vom 3. März 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) macht Scheidungskosten und
Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung ihres Sohnes als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2007 vom 3. März 2008 vertrat das Finanzamt die Auffassung,
dass die Rechtsanwaltskosten keine außergewöhnliche Belastung
darstellen (eine nähere Begründung blieb das Finanzamt in diesem
Zusammenhang schuldig). Auch der Pauschalbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung des Sohnes in Graz könne nicht berücksichtigt werden,
weil die Fahrzeit für das öffentliche Verkehrsmittel zum
Ausbildungsort weniger als eine Stunde betrage.
Dagegen brachte die Bw. in der
Berufung vom 27. März 2008 vor,
dass es sich bei den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.200,00 Euro um
Kosten des Scheidungsverfahrens handle, welche deshalb absetzbar seien, weil die
Ehe infolge überwiegenden Verschuldens des geschiedenen Mannes
aufgelöst worden sei. Die durch die Scheidung verursachten finanziellen
Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden und würden die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. wesentlich beeinträchtigen.
Der Bw. stünde aber auch der Pauschalbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung ihres Sohnes zu. Das Finanzamt habe die Fahrzeit des Sohnes
zwischen dem Wohnort (K) und dem Studienort (Graz, M-Gasse und R-Straße)
mit weniger als einer Stunde angenommen. Tatsächlich benötige der Sohn
zum Studienort aber über eine Stunde, um mittels Bus und Straßenbahn
rechtzeitig seinen Ausbildungsort (Vorlesungsbeginn 8.00 Uhr) zu erreichen. Zwei
Beilagen, wo die möglichen Busse ersichtlich seien, um pünktlich zu
den Vorlesungen und Seminaren zu kommen, lägen bei; hinzu kämen auch
noch die Zeiten der Straßenbahnfahrt.
Aus den der Berufung beigelegten Fahrplanauskünften
("Datum": 31. März 2008) ergeben sich für die die Strecke: K / Postamt
- Graz / Studienort (dh. inkl. öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb von
Graz) Fahrzeiten von knapp über einer Stunde (1:01 bis 1:12).
Die (abweisende)
Berufungsvorentscheidung vom 1. April
2008 begründete das Finanzamt wie folgt:
Setzt ein(e)
Steuerpflichtigte(r) ein Verhalten, das zu einem vom Ehepartner angestrengten
Scheidungsverfahren führt, und endet dieses Verfahren mit dem Abschluss
eines Vergleichs und einer einvernehmlichen Scheidung, so stellen die Kosten
für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auch dann keine
außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn diese Inanspruchnahme durch
die Zivilprozessordnung vorgeschrieben wird. Gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung
betr. eine Berufsausbildung eines Kindes gelten Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl
1992/305) zeitlich noch zumutbar ist. Als zeitlich zumutbar gilt eine Stunde
Fahrtzeit zwischen den beiden Einstiegstellen (Bahnhof oder Bushaltestelle) am
Wohn- u. Studienort, wobei die innerstädtischen Fahrt- und Gehzeiten nicht
zählen. Die Berufung war daher abzuweisen.
Dagegen brachte die Bw. im
Vorlageantrag vom 30. April 2008
betreffend die Scheidungskosten vor, dass im Jahr 2006 ihr damaliger Ehegatte an
sie mit der Forderung nach einer Scheidung herangetreten sei. Diese Forderung
sei Ausfluss seiner schon länger dauernden Eheverfehlungen gewesen. Ihr
damaliger Ehegatte sei zu diesem Zeitpunkt bereits durch eine
Rechtsanwältin vertreten gewesen. Daher sei es aber auch für die Bw.
zwecks Wahrung ihrer Vermögensansprüche und Durchsetzung einer
Unterhaltsverpflichtung unumgänglich gewesen, sich einen Rechtsbeistand zu
besorgen. Letztlich sei am 18. Dezember 2006 vor dem Bezirksgericht F die
Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet worden. Daraus gehe aber hervor, dass
es sich um eine Scheidung mit Verschuldensanspruch (§ 66 EheG) handle.
Demnach sei dem Mann das alleinige Verschulden zuzuerkennen, was zur Folge habe,
dass der Bw. ein gesetzlicher Unterhalt von ihrem Mann zustehe, umgekehrt aber
der Mann keinen gesetzlichen Unterhalt fordern könne. Die Kosten für
die Rechtsvertretung bei der Scheidung seien aus folgenden Gründen als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen: Die Scheidungskosten
hätten laut beiliegenden Belegen samt Kostenaufstellung für die Bw.
eine tatsächliche Vermögensminderung (Kosten) in Höhe von
insgesamt 4.261,36 Euro bedeutet. Diese Kosten würden insofern das
Kriterium der Außergewöhnlichkeit erfüllen, als sie bei der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht anfallen würden (ein Großteil
der Scheidungen werde einvernehmlich ohne Beiziehung von Anwälten
durchgeführt). Außerdem ergebe sich die
Außergewöhnlichkeit auch aus dem Verhältnis der Kosten zum
Einkommen der Bw. Die Kosten seien zwangsläufig erwachsen, weil die Bw. auf
Grund des von ihrem damaligen Mann gesetzten Verhaltens keine Möglichkeit
gehabt habe, ohne Rechtsvertretung ihre Ansprüche zu wahren. Die Kosten
seien somit nicht Ausfluss eines von ihr aus freien Stücken gesetzten
Verhaltens, sondern eine notwendige Maßnahme gewesen, um auf das Verhalten
des Mannes zu reagieren. In diesem Sinne seien auch die Ausführungen in den
LStR 2002 Rz 905 zu verstehen, wonach "die Kosten eines Scheidungsverfahrens
nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn ein
überwiegendes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt". Da im
vorliegenden Fall das überwiegende Verschulden beim damaligen Mann der Bw.
liege, ergebe sich schon daraus die Abzugsfähigkeit der Kosten als
außergewöhnliche Belastung. Was die auswärtige Berufsausbildung
des Sohnes anlangt, so studiere dieser Informatik an der Technischen
Universität Graz. Der Wohnsitz des Sohnes sei weiterhin im Elternhaus in K.
Der Sohn pendle von K zum Studienort Graz. Die Kostentragung liege zu 100% bei
der Bw. In § 2 der VO Studienorte, BGBl 1993/605, seien die Gemeinden
angegeben, von denen eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort
Graz noch zumutbar sei. Die Gemeinde K sei dort nicht angeführt -
demgemäß sei schon auf Basis der VO klargestellt, dass eine zeitliche
Zumutbarkeit nicht gegeben sei und eine außergewöhnliche Belastung
auf Grund auswärtiger Berufsausbildung vorliege. Ein Abstellen auf die
zeitliche Unzumutbarkeit wegen einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde sei auf
Grund der eindeutigen Regelung in der VO im vorliegenden Fall nicht angebracht.
Aus den genannten Gründen werde daher ersucht, die Kosten der Scheidung und
die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Aus den in Beantwortung eines Vorhalts vom 15. Mai 2008
nachgereichten Unterlagen geht (ua.) hervor, dass die Ehe der Bw. mit ihrem
damaligen Mann durch Beschluss des BG
F
über die Scheidung im
Einvernehmen (§ 55a Ehegesetz) vom 18. Dezember 2006 geschieden
wurde. Laut Punkt I. des iSd § 55a Abs. 2 EheG geschlossenen gerichtlichen
Vergleichs vom 18. Dezember 2006 wurde der Punkt Ehegattenunterhalt wie
folgt geregelt: Der damalige Ehegatte der Bw. ist verpflichtet, der Bw. den
gesetzlichen Unterhalt gemäß
§ 66ff Ehegesetz zu leisten.
Auf Grund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ergibt sich derzeit
aber kein Unterhaltsbetrag der Höhe nach. Der damalige Ehegatte der Bw.
verzichtet ihr gegenüber auf jedweden Unterhalt, dies auch für den
Fall der Not, geänderter Verhältnisse oder geänderter
Gesetzeslage, sowie auch in Zukunft auf die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen aus einem bewusst nicht festgestellten Verschulden.
Unter Punkt II. dieses gerichtlichen Vergleichs wurde die Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und Schulden (ua.)
so geregelt, dass der damalige Ehegatte der Bw. sein Hälfteeigentum an der
Liegenschaft, auf welcher sich das Wohnhaus mit der Ehewohnung befindet,
überträgt. Mit dieser Liegenschaft zusammenhängende gemeinsame
Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 6.540,00 Euro und 6.379,03 Euro
werden von der Bw. in ihr alleiniges Zahlungs- und Verzinsungsversprechen
übernommen. Die Bw. verpflichtet sich außerdem zu einer
Ausgleichszahlung (Abfindungsbetrag) für die Übertragung der
Liegenschaftsanteile, für den erhaltenen PKW sowie auf Grund der Aufteilung
der ehelichen Ersparnisse an den damaligen Ehegatten in Höhe von 58.000,00
Euro. Laut Punkt III. der berichtigten Vergleichsausfertigung vom 16.
Jänner 2007 sind mit diesem Vergleich sämtliche wie immer gearteten
wechselseitigen Ansprüche gemäß
§§ 81ff Ehegesetz
verglichen und bereinigt. Die Gerichtsgebühren für die einvernehmliche
Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung trägt der ehemalige Ehegatte der
Bw. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung trägt jeder Antragsteller
für sich selbst.
Mit Vorhalt vom 28.
Oktober 2008 wurde der Bw. eine zwischenzeitig eingeholte
Fahrplanauskunft zur Kenntnis gebracht. Demnach betrage die Fahrzeit: K - Graz
bzw. Graz - K unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels idR aber nicht mehr als eine Stunde. Bei der
diesbezüglichen Berechnung der Fahrzeit komme es nämlich nur auf die
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort an, wohingegen - ohne Begrenzung
- Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht
einzurechnen seien (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, § 34 Tz 4.1).
Dazu gab die Bw. mit
Vorhaltsbeantwortung vom 11. Dezember
2008 bekannt, dass ihr Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
mit folgenden Bussen zum Studienort Graz angereist sei:
|
Semester
|
Tag
|
Abfahrt
|
Fahrzeit
|
Winter 2006/2007
|
Montag-Freitag
|
6:32
|
1:04
|
Sommer 2007
|
Montag-Mittwoch,
Freitag Donnerstag
|
7:11 oder
7:15 6:32
|
1:00 oder
1:14 1:04
|
Winter 2007/2008
|
Montag-Mittwoch,
Freitag Donnerstag
|
7:11 oder
7:15 6:32
|
1:00 oder
1:14 1:04
Zur vorgehaltenen
Fahrplanauskunft werde auch noch mitgeteilt, dass es im Jahr 2007 zwischen 7:15
und 10:00 Uhr keine Busverbindungen nach Graz gegeben habe (diese seien erst
2008 eingeführt worden).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Scheidungskosten
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen, und sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Aus der Wortfolge, ".....wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr.....nicht
entziehen kann", ergibt sich, dass hier freiwillig getätigte Aufwendungen
ebensowenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf
Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen
vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder sonst die Folge eines
Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können
aber Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach
§ 55a EheG darstellen, keine außergewöhnliche Belastung iSd
§ 34 EStG sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen,
zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken
entschlossen haben muss. Die vom Abgabepflichtigen behauptete Vorgeschichte
dieses Entschlusses kann an seiner Freiwilligkeit nichts ändern (vgl. VwGH
18.2.1999, 98/15/0036).
Damit ist aber auch schon das Schicksal der Berufung in
diesem Punkt entschieden:
Die Ehescheidung der Bw. von ihrem damaligen Mann war sehr
wohl eine einvernehmliche gemäß
§ 55a EheG (vgl. "Beschluss
über die Scheidung im Einvernehmen (§ 55a Ehegesetz)" des BG F vom 18.
Dezember 2006). Die Scheidungskosten gehen damit in jedem Fall auf ein Verhalten
zurück, zu dem sich sowohl der eine, als auch der andere Eheteil aus freien
Stücken entschlossen haben muss (vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Hieran
vermag auch die von der Bw. ins Feld geführte Vorgeschichte des
Entschlusses (nämlich das Verhalten des ehemaligen Ehegatten der Bw. im
Vorfeld der Scheidung) nichts zu ändern. Die gemäß
§ 55a EheG herbeigeführte Ehescheidung bleibt beiderseits
freiwillig.
Den berufungsgegenständlichen Aufwendungen mangelt es
somit an der gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderten
Zwangsläufigkeit. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher auch davon
enthoben, zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen für eine
außergewöhnliche Belastung zutreffen.
2. Kosten der
auswärtigen Berufsausbildung
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen. Diese Verordnung
wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert. § 2 Abs. 1 und 2 der im Streitjahr geltenden Fassung lauten
daher:
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ist
die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über
die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
ergangen (BGBl. Nr. 605/1993). In § 2 dieser Verordnung sind jene Gemeinden
genannt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Graz zeitlich noch als zumutbar anzusehen ist. Die Gemeinde K ist in
§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 nicht genannt.
Der gegenständliche Fall ist aber überdies
gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 zu beurteilen. Danach gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort - wie
im vorliegenden Fall - dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Studienort und vom
Studienort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen,
zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt
des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Es kommt damit nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und
zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher - ohne Begrenzung -
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Tz
4.1).
Laut Aktenlage bestehen aber im vorliegenden Fall
regelmäßige öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen dem
Wohnort K und dem Studienort Graz, wobei die Fahrzeit unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als eine Stunde
beträgt (vgl. Vorhalt vom 28. Oktober 2008). Da in diesem Zusammenhang
weitere Wegzeiten aufgrund der vorhin genannten Regelungen nicht zu
berücksichtigen sind, gilt der Studienort Graz als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes K gelegen.
Dass sich der Sohn der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum zT für Busverbindungen entschieden
hat, bei denen die Fahrzeit etwas über eine Stunde beträgt (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 11. Dezember 2008), obwohl fast zeitgleich auch
Busverbindungen mit kürzeren Fahrzeiten zur Verfügung gestanden sind
(vgl. Vorhalt vom 28. Oktober 2008), kann an dieser Beurteilung nichts
ändern.
Es ist daher auch die Anerkennung von Aufwendungen für
die Berufsausbildung des Sohnes außerhalb des Wohnortes als
außergewöhnliche Belastung nicht möglich.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 5.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Scheidungskosteneinvernehmliche Scheidungauswärtige BerufsausbildungEinzugsbereichWohnortStudienortAusbildungsortFahrzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-G/08
- Stammnummer
- 38176
- Gültig
- 05.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF