Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0127-S/06
Aufwendungen (Fahrtkosten) eines alleinstehenden Arbeitnehmers zwischen Ausbildungs- und Heimatort sind nicht abzugsfähig (Werbungskosten), wenn er am Heimatort über keine eigene abgeschlossene Wohnung verfügt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-S/06vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.W., vom 14. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch D, vom 9. Jänner
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bediensteter des Österreichischen
Bundesheeres) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2004 unter anderem die Absetzung von Aufwendungen für
Fahrtkosten zwischen M und W in Höhe von € 6.451,22 als
Werbungskosten (Familienheimfahrten).
Die
Abgabenbehörde nahm in der Folge einen Lokalaugenschein im Elternhaus des
Berufungswerbers vor. Den darüber angefertigten Aktenvermerk ist zu
entnehmen, dass sich im Obergeschoß des Einfamilienhauses der Eltern keine
abgeschlossene Wohnung des Berufungswerbers befindet. Die vom Berufungswerber
bewohnten Räumlichkeiten würden aus einem Schlafzimmer und einem
kleinen Vorraum mit einem Küchenblock bestehen, welcher nach Ansicht des
Erhebungsorganes nicht in "Gebrauch stünde". Außerdem sei diese
Wohnung nicht als eine abgeschlossene Wohneinheit anzusehen. Dies gehe auch aus
dem in Kopie im Akt des Finanzamtes aufliegenden Plan des Obergeschosses hervor.
Diesem Plan ist unter anderem zu entnehmen, dass sich im
Obergeschoß neben sanitären Einrichtungen unter anderem vier
Räume befinden, wovon ein Raum als Dachboden benützt wird. Zwei
weitere als Dachboden bezeichnete Räume dienen als "Wohnraum, Küche"
und als "Schlafraum" der offenbar vom "Sohn bewohnt" wird (handschriftliche
Vermerke auf der Kopie des Planes). Der vierte Raum (Bezeichnung: Zimmer) wird
nach der handschriftlichen Eintragung im Plan offenbar von den Eltern
benützt.
Die Abgabenbehörde anerkannte
von den geltend gemachten Fahrtkosten nur eine Hin- und eine Rückfahrt
(€ 178,00) als Werbungskosten. In der Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer
Aufwendungen für Heimfahrten nur dann abgesetzt werden könnten, wenn
dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Heim) besitze. Die
Kosten für die Fahrten zum Wohnsitz der Eltern würden keine
Werbungskosten darstellen. Es konnten daher nur die Aufwendungen für eine
Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und ausgeführt, dass der Berufungswerber im Haus der Eltern lebe
und dort eine eigene Wohnung innehabe. Derzeit sei er in W zur Fort- und
Weiterbildung. Danach werde er W verlassen und an einem ihm noch nicht bekannten
Ort seinen Beruf ausüben. Es werde daher die Absetzung der Heimfahrten
beantragt.
Die Berufung wurde durch Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer das
Aufsuchen des Heimatortes einmal im Monat ausreichend sei, wenn dieser über
eine eigene Wohnung verfüge (siehe VwGH 22. 09. 1987,
87/14/0066). Da der Berufungswerber über keine eigene abgeschlossene
Wohnung in seinem Elternhaus verfüge, wie der Ortsaugenschein ergeben habe,
handle es sich bei den Familienheimfahrten lediglich um Besuche der Eltern und
die Berufung sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid hat der
Berufungswerber rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat,
Außenstelle Salzburg - UFS, Salzburg) gestellt und ausgeführt, dass
er im Hause seiner Eltern eine eigene Wohnung habe. Das gesamte
Obergeschoß, welches aus dem Sanitärbereich, der Küche und den
Wohn- und Schlafbereich bestehe, gehöre ihm. Er habe den Ausbau finanziert
und trage auch die Betriebskosten, wie Strom, Wasser und Heizung. Bei den
Heimfahrten handle es sich deshalb keineswegs um Besuche bei den Eltern, denn
der Wohn- Schlaf- und Sanitärbereich seiner Eltern befände sich im
Erdgeschoß. Es werde die Stattgabe des Berufungsbegehrens
beantragt.
Der Berufungswerber wurde mit Vorhalt vom
8. Juni 2006 aufgefordert eine Beschreibung seiner Berufsausbildung
vorzulegen, die folgenden Fragen zu beantworten, eine Stellungnahme abzugeben
und die angeforderten Nachweise zu erbringen.
"Auf Grund ihrer Angaben
befanden sich im Jahr 2004 in W
zur Fort- und Weiterbildung. Sie werden gebeten eine Beschreibung ihrer Fort-
und Weiterbildung, insbesondere die voraussichtliche Dauer, das angestrebte
Berufsziel nach absolvierter Ausbildung sowie den Ort bzw. den voraussichtlichen
Ort ihrer Berufsausübung bekannt zu geben. Wie sind/waren Sie im
Jahr 2004 an ihrer/ihren Ausbildungsstätte/en, Ort der
Berufsausübung untergebracht?
Zur Wahrung des
Parteiengehörs wird Ihnen in der Anlage der Aktenvermerk eines Organs des
Finanzamtes S -
5 -, betreffend den vorgenommenen
Augenschein im Haus ihrer Eltern sowie den Plan des "OG
B", übersandt. Sie werden ersucht,
zu den Ausführungen des Organs in diesem Aktenvermerk Stellung zu nehmen.
Im Vorlagenantrag
behaupten Sie
erstmals
,
dass Ihnen die Wohnung im "OG gehört".
Sind Sie zivilrechtlicher
Eigentümer der Wohnung?
Im Vorlageantrag wird von
Ihnen
erstmals
behauptet den Ausbau des Obergeschosses in ihrem Elternhaus finanziert zu haben.
Sie werden daher ersucht,
folgende Nachweise zu erbringen:
- Aufstellung der
angefallenen Ausbaukosten
- Vorlage der Rechnungen
mit den Zahlungsnachweisen
- Finanzierungsnachweis
- Zeitraum des Ausbaues
Im Vorlageantrag wird von
Ihnen
erstmals
behauptet, dass Sie Betriebskosten im Haus ihrer Eltern anteilig tragen.
Sie werden daher gebeten,
zweckdienliche Nachweise, wie zB Vereinbarung über die Kostentragung,
Höhe der Gesamtkosten und Zahlungsnachweise, für die behauptete
Kostentragung zu erbringen.
Werden die Betriebskosten
- Strom, Wasser, Heizung - über einen eigenen "Verrechnungskreis" (wie zB
Zähler) abgerechnet?
Wenn ja, werden Sie
ersucht, zweckdienliche Nachweise, wie zB Abrechnungen des
Energieversorgungsunternehmens mit Zahlungsnachweis zu erbringen.
Wenn nein, wie werden
sonst die Energiekosten abgerechnet?
Sie werden gebeten,
zweckdienliche Nachweise für die Abrechnung der Energiekosten
vorzulegen."
Der Berufungswerber beantwortete
weder den Vorhalt noch gab er eine Stellungnahme ab und übersandte auch
keine Nachweise für seine Behauptungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1
BAO).
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO)
entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren
Auskünfte erteilt (VwGH vom 20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu einer
vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige
zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der
äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen
Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die
Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße
Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH
"28. 02. 1980, 2219/79").
Der Berufungswerber hatte die Gelegenheit die für die
wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen,
die mit seinen Behauptungen im Zusammenhang stehen, offen zu legen. Im Verfahren
vor der Abgabenbehörde erster Instanz brachte er unter anderem vor, dass er
im Hause einer Eltern eine eigene Wohnung habe und sich nur zur Fort- und
Weiterbildung in W befände um nach Abschluss seiner Ausbildung diesen Ort
wieder zu verlassen um an einem noch nicht bekannten Ort seinen Beruf
auszuüben. Im Vorlageantrag behauptete der Berufungswerber
schließlich, dass ihm das gesamte "1. OG" gehöre, den Ausbau
finanziert zu haben und die Betriebkosten trage. Im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz kam er der Aufforderung Unterlagen für
seine Behauptungen vorzulegen nicht nach, obwohl ihm dies zumutbar und geboten
war.
Der
Berufungswerber ist seiner ihm gesetzlich obliegenden und zumutbaren
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten des
Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten Grundsatz der
steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr rechtfertigt dieses
Verhalten die Annahme, dass er bemüht war relevante Tatsachen, die der
eigenen Argumentationslinie (Wohnung im Haus der Eltern, Finanzierung des
Ausbaues, Tragung von Betriebskosten, Angaben zu seinem Beruf und seinem
Berufsziel) zuwiderlaufen, der Abgabenbehörde gegenüber zu verbergen
bzw. überhaupt nicht bekannt zu geben. Die wahren Verhältnisse wurden
vom Berufungswerber nicht offengelegt. Die wahrheitsgemäße
Offenlegung war dem Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch
geboten gewesen.
Werbungskosten sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
(§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988).
Die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).
Dies gilt auch für
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit EStG
1988).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen (siehe Erkenntnisse vom 26. November 1996,
95/14/0124, 29. Jänner 1998, 96/15/0171, 17. Februar 1999, 95/14/0059, 22.
Februar 2000, 96/14/0018 und 20. April 2004, 2003/13/0154).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters ausgesprochen, dass es Sache desjenigen Steuerpflichtigen ist, der die -
grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste -
Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort
gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen hat, aus denen er die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung - im
gegenständlichen Verfahren die die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort an
den Ausbildungsort - als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde
in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als
der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete
Unzumutbarkeit zu suchen (siehe Erkenntnisse vom 22. April 1999, 97/15/0137 und
20. April 2004, 2003/13/0154). Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen,
denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde
liegt, sind vom Steuerpflichtigen darzustellen.
Der Berufungswerber
begründete die Geltendmachung seiner Aufwendungen für die Hin- und
Rückfahrt zu seinem Ausbildungsort damit, dass er ihm im Hause seiner
Eltern das "1. OG" gehöre, er die Ausbaukosten getragen habe sowie
anteilige Betriebskosten leiste. Nachweise für seine Behauptungen wurden
nicht erbracht und waren im Hinblick auf das zivilrechtliche Eigentum der
Liegenschaft wohl auch nicht zu erbringen, da diese im grundbücherlichen
Eigentum seiner Eltern steht, wie eine diesbezügliche Grundbuchsabfrage
ergeben hat. Der Berufungswerber war offenbar nicht in der Lage auch nur einen
einzigen Nachweis für seine Behauptungen (Finanzierung des Ausbaues sowie
Tragung der Betriebskosten) zu erbringen. Es ist sonst mit den Denkgesetzen
nicht vereinbar, dass er außerstande ist auch nur einen einzigen Nachweis
für seine Behauptungen zu erbringen und es auch völlig verabsäumt
zu den Ausführungen des Organs Stellung zu nehmen, in dem dieses
ausführte, dass sich im Obergeschoß keine abgeschlossene Wohnung
befindet und vom Berufungswerber nur ein Zimmer bewohnt wird. Der
Berufungswerber war sich offenbar nicht bewußt, dass ihm eine
Nachweisverpflichtung trifft, sodass bereits aus diesem Grund die Berufung
abzuweisen ist.
Die Berufung ist auch deshalb
abzuweisen, weil bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer das monatliche Aufsuchen
des Heimatortes grundsätzlich nur dann zu Werbungskosten führt, wenn
dieser seine eigene Wohnung aufsucht um nach dem Rechten zu sehen (VwGH
22. 09. 1987, 87/14/0066), wie die Abgabenbehörde erster Instanz
in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat. Andernfalls ist
davon aus zugehen, dass diese Heimfahrten den Besuch der Eltern dienten und
daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1
Z 2 lit a EStG 1988 fallen. Der Berufungswerber hat zwar
behauptet er verfüge über eine eigene Wohnung im Haus der Eltern,
deren Ausbau er selbst finanziert haben will und dafür auch die
Betriebskosten entrichte, war aber nicht in der Lage auch nur einen einzigen
Nachweis dafür zu erbringen. Die Berufung war daher auch aus diesem Grund
abzuweisen, weil die geltend gemachten Aufwendungen - Fahrten zwischen M und W -
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1
Z 2 lit a EStG 1988 fallen, da der Berufungswerber entgegen
seinen Behauptungen über keine eigene Wohnung im Haus der Eltern
verfügt und daher diese Fahrten offenbar dem Besuch der Eltern und seinem
Freundeskreises dienten.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
11. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-S/06
- Stammnummer
- 24002
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF