Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0016-I/06
Auswärtige Berufsausbildung eines Lehrlings
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-I/06vom 09.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
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Einkommen für
2004
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12.191,04
€
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Einkommensteuergutschrift
für 2004
(nach
Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer)
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633,23
€
Die Berechnung
der Einkommensteuer für 2004 ist dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für den Zeitraum von
Jänner bis Dezember 2004 den Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausausbildung seines
Sohnes Z, der in A bei K bei der Fa. O GmbH & CoKG seit 19. Jänner
2004 den Lehrberuf eines Zimmerers erlernt.
In dem am 24. Juni 2005 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2004 gewährte das Finanzamt den
beantragten Pauschbetrag nur für die zwei Monate (November und Dezember
2004) des Besuches der Berufsschule in B. Das Finanzamt führte in der
Begründung des Bescheides aus, die Ausbildung im Lehrbetrieb in A habe
nicht berücksichtigt werden können, da Möglichkeiten für
eine derartige Lehre auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorhanden seien.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 1. Juli 2005
eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, sein Sohn habe in der
nähren Umgebung keine Lehrstelle gefunden. Als Nachweis legte er ein
Schreiben des AMS Lienz vor, in dem bestätigt wird, dass Z in der Zeit von
4. Dezember 2003 bis 18. Jänner 2004 als arbeitssuchend
vorgemerkt gewesen sei ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt zu haben.
Das Finanzamt stellte aufgrund der Aktenlage fest, dass der
Sohn des Berufungswerbers im Heimatort bei der Fa. H GmbH am 3. November
2003 die Lehre als Zimmerer begonnen, aber bereits am 28. November 2003 wieder
beendet hat.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2005 führte das Finanzamt
aus, entgegen den Ausführungen in der Berufung, im Einzugsbereich des
Wohnortes keinen Lehrplatz als Zimmerer gefunden zu haben, habe für den
Sohn Z sehr wohl die Möglichkeit bestanden, eine Lehre als Zimmerer im
Heimatort zu beginnen, bzw. sei diese auch begonnen und nach ca. 3 Wochen
aus privaten Gründen wieder abgebrochen worden. Die Zwangsläufigkeit
der auswärtigen Berufsausbildung sei somit nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 18. November 2005 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, es sei
richtig, dass sein Sohn bei der Zimmerei H GmbH in N in Osttirol die Lehre als
Zimmerer begonnen und noch während der Probezeit nach 3 Wochen wieder
beendet habe. Die Beendigung sei deshalb erfolgt, da sein Sohn vom ersten Tag an
von dem für ihn zuständigen Gesellen ständig nur beschimpft
worden sei und psychisch in kurzer Zeit bereits so angeschlagen gewesen sei,
dass er sich nicht mehr in den Lehrbetrieb getraut habe. Es habe die Gefahr
bestanden, dass bei einer Weiterführung der Lehre in diesem Betrieb sein
Sohn gesundheitlichen Schaden genommen hätte. T als Chef der Fa. H GmbH sei
von diesem Umstand informiert und habe selbst erklärt, dass dieser Geselle
des Öfteren "etwas launig" sei und es daher wohl besser sei,
das Lehrverhältnis in der Probezeit zu beenden. Er sei überzeugt, dass
T auf Nachfrage diese Angaben bestätigen werde. Als zur Fürsorge
verpflichteter Vater könne er nicht zuschauen, wenn berechtigte Gefahr
bestehe, dass sein minderjähriger Sohn gesundheitlichen Schaden nehme.
Daher sei es zur Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Fa. H GmbH
gekommen. Sein Sohn habe dann 3 bis 4 Wochen in Osttirol (auch über das AMS
in Lienz) eine Lehrstelle gesucht, habe aber keine gefunden. Er habe sich
daraufhin bei der Fa. O GmbH & CoKG in A bei K um eine Lehrstelle als
Zimmerer beworben und sei mittlerweile bereits im 3. Lehrjahr und es habe
dort von Anfang an keine zwischenmenschlichen Probleme mit den dort für ihn
zuständigen Gesellen gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
In der zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung
BGBl. II Nr. 449/2001, wird in den hier wesentlichen Bestimmungen
ausgeführt:
"§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt die
auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht
der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann
zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und
von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für
eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten
sind."
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass dem Sohn
des Berufungswerbers eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort
und Ausbildungsort nicht zumutbar und wohl auch kaum möglich ist. Der
Ausbildungsort A in Nordtirol ist zwar nur rd. 60 km vom Heimatort N in Osttirol
entfernt, zwischen N und A verkehrt aber nur in der Früh (Abfahrt: 6:21
Uhr) und in der Gegenrichtung am späten Nachmittag ein öffentlicher
Bus, der für eine Strecke rd. 1 Stunde und 15 Minuten benötigt.
Zudem beginnt die Arbeitszeit von Z bereits um 7:00 Uhr, der Bus kommt am
Ausbildungsort aber erst um 7:39 an, sodass dieser Bus für eine
tägliche Hin- und Rückreise für ihn nicht verwendbar ist. Z, der
am Ausbildungsort ein Zimmer angemietet hat, kehrt nach einer telefonischen
Auskunft seiner Mutter nur an den Wochenenden und gelegentlich einmal unter der
Woche nach Hause zurück.
Strittig ist, ob die
auswärtige Berufsausbildung von Z zwangsläufig erwachsen ist oder ob
nicht auch in seinem Heimatort oder der näheren Umgebung eine adäquate
Ausbildung möglich und zumutbar gewesen wäre. Z hat zwar in seinem
Wohnort eine Lehre als Zimmerer angetreten, diese aber noch in der Probezeit
nach 3 Wochen abgebrochen und in der Folge im Einzugsbereich des Wohnortes
keine adäquate Lehrstelle mehr gefunden. Der Einwand des Berufungswerbers,
wonach sein Sohn durch Beschimpfungen von dem für seine Ausbildung
zuständigen Gesellen in kurzer Zeit psychisch angeschlagen war und bei
einer Weiterführung der Lehre in diesem Lehrbetrieb die Gefahr einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hätte, erscheint nicht
unglaubwürdig. Der Umstand, dass Z bereit war, seine Lehre als Zimmerer in
einem 60 km entfernten Ort fortzusetzen, von wo ihm eine tägliche
Rückkehr zu seinem Wohnort gar nicht mehr möglich war, lässt
erkennen, dass wohl triftige Gründe vorgelegen haben müssen, die ihm
zur Auflösung des Lehrverhältnisses in seinem Wohnort bewogen haben.
Ein vertrautes Verhältnis zum Lehrherrn und ein gutes betriebliches Umfeld
im Lehrbetrieb, das eine wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen
Abschluss eines Lehrverhältnisses ist, dürften offensichtlich nicht
vorgelegen haben. Unter diesen Umständen ist unter Bedachtnahme auf das
Wohl des Kindes und den angestrebten Ausbildungserfolg ein Wechsel des
Lehrbetriebes durchaus als zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG
anzusehen.
Die auswärtige Berufsausbildung erfolgt im
streitgegenständlichen Fall im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Wie
bereits oben ausgeführt muss in diesem Fall für die Gewährung des
pauschalen Freibetrages zu den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 der
genannten Verordnung noch hinzutreten, dass die Eltern im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung
für eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort oder für Fahrtkosten zu
leisten haben. Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung liegen
dann vor, wenn sie höher als 50% des Pauschbetrages gemäß
§
34 Abs. 8 EStG 1988 sind (vgl. Hofstätter / Reiche, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 34 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort.
"Auswärtige Berufsausbildung", LStR, Rz 877).
Wie die Ehegattin des Berufungswerbers glaubhaft angab,
müssen sie 150 € pro Monat für die Unterkunft (ein Zimmer)
ihres Sohnes am Ausbildungsort zahlen. Die Aufwendungen für die
Zweitunterkunft am Ausbildungsort übersteigen somit den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 und sind daher nicht von
untergeordneter Bedeutung. Da somit die Voraussetzungen nach § 3 der
genannten Verordnung erfüllt sind, war die auswärtige Berufsausbildung
von Z als außergewöhnliche Belastung durch Abzug des Pauschbetrages
von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung (Jänner-Dezember
2004) zu berücksichtigen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 9. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-I/06
- Stammnummer
- 23627
- Gültig
- 09.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF