Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0020-L/05
Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-L/05vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Adresse, vom
15. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom
18. November 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantragte der Bw. u.a.
Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes an der Fachhochschule W
als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Der Erklärung legte
er Inskriptionsbestätigungen für das Sommersemester 2002 und das
Wintersemester 2002/2003 bei der Fachhochschule W bei.
Im Einkommensteuerbescheid
2002 vom 18. November 2003 wurden die Aufwendungen für eine
Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt und
der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gewährt.
Begründend führte das Finanzamt an, dass die beantragten Aufwendungen
für die Berufsausbildung des Sohnes in W nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, da der
Schulort im Einzugsgebiet (innerhalb von 60 Kilometer) des Wohnortes liege und
eine tägliche Heimfahrt dem Kind zugemutet werden könne (Fahrzeit mit
öffentlichem Verkehrsmittel unter 1 Stunde).
Mit Schriftsatz vom
15. Dezember 2003 legte der Abgabepflichtige Berufung ein. Zur
Begründung führte er aus, dass sein Sohn ST die Fachhochschule in W
besuche. Es sei richtig, dass der Schulort im Einzugsgebiet (innerhalb von 60
Kilometer) seines Wohnortes liege. Es sei jedoch in der Regel nicht
möglich, die tägliche Fahrt zur Fachhochschule oder nach Hause mit
einem öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb einer Stunde zu
bewältigen. Auch im allergünstigsten Fall sei dies nicht möglich.
Er habe den günstigsten Fall herausgesucht und sei daraufhin zu folgendem
Ergebnis gekommen:
Die Fahrt nach Wels (Annahme Unterrichtsbeginn 8 Uhr):
Zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom SB zur
Autobushaltestelle SW. Abfahrt SW 6.33 Uhr Ankunft VB Bahnhof
6.55 Uhr Abfahrt Bahnhof VB 7.08 Uhr Ankunft W
Hauptbahnhof 7.35 Uhr Danach mit Stadtbus oder zu Fuß von W
Hauptbahnhof zur Fachhochschule.
Für diese günstigste Verbindung die er
herausgefunden habe, betrage die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
1 Stunde 2 Minuten (nicht gerechnet habe er die Zeit für den Stadtbus W
Hauptbahnhof bis zur Fachhochschule).
Fahrt nach Hause (Annahme letzte Unterrichtseinheit sei um
21.35 Uhr zu Ende):
Der Stundenplan für die Fachhochschule werde
wöchentlich neu erstellt. Als Beispiel habe er den Stundenplan für die
Kalenderwoche 48/02 ausgedruckt, der als Beilage übermittelt werde. Aus dem
aktuellen Stundenplan könne man entnehmen, dass es an manchen Tagen
Unterrichtseinheiten gibt, die um 21.35 Uhr enden. Es sei sehr wohl
möglich, mit dem Zug von W Hauptbahnhof nach AP oder VB zu fahren. Eine
Weiterfahrt von AP oder von VB nach SCH sei aufgrund fehlender Busverbindungen
überhaupt nicht mehr möglich.
Als Ergebnis ergebe sich, dass an manchen Unterrichtstagen
aufgrund entsprechender Stundenplanvorgaben eine Rückreise überhaupt
nicht möglich sei. Besonders beachtet müsse außerdem noch die
Tatsache werden, dass manche Busverbindungen speziell auf den
Schülertransport abgestimmt seien und somit auch nur an Schultagen zum
Einsatz kämen. Es sei nichts Außergewöhnliches und eher die
Regel, dass an der Fachhochschule auch an solchen Tagen Unterricht und
Vorlesungen stattfinden, wo an den Pflicht- und Mittelschulen unterrichtsfrei
sei. Im Einkommensteuerbescheid 2000 und 2001 seien diese Aufwendungen sehr wohl
anerkannt worden. Aufgrund der dargestellten Fakten ersuche er der Berufung
stattzugeben und die Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes
anzuerkennen. In der Beilage übermittle er den Busfahrplan, eine
Verbindungsübersicht (ÖBB VB bis W ) und einen Ausdruck des
Stundenplanes als Beispiel für die Kalenderwoche 48/03.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober
2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
begründete dies damit, dass die beantragten außergewöhnlichen
Belastungen für die Schulausbildung des Sohnes in W nicht anerkannt werden
könnten, da die reine Fahrzeit unter einer Stunde liege und zum
überwiegenden Teil ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden
könne.
Mit Schreiben vom 15. November 2004 übermittelte
der Bw. ein als "Berufung gegen Berufungsvorentscheidung" bezeichnetes und als
Vorlageantrag zu wertendes Schreiben dem
Finanzamt. Ergänzend führte er an, dass er die Fahrzeit nachgewiesen
habe und zusätzlich aufgrund des immer wieder geänderten Stundenplanes
Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht immer möglich
seien, weil ab AP zu dieser Zeit keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr
fahren würden.
Die Begründung, dass der Pauschalbetrag deshalb nicht
anerkannt würde, weil die reine Fahrzeit kürzer als eine Stunde sei,
könne in keinem vorhandenen Steuerbuch nachgelesen werden und auch nach
telefonischer Auskunft beim Finanzamt sei dieser Punkt so nicht bestätigt
worden. Die Begründung auf "reine Fahrzeit" erscheine unlogisch und
völlig praxisfremd. Damit sein Sohn vom Wohnort zum Studienort und
zurück komme, müsse eine größere Anzahl an
öffentlichen Verkehrsmitteln genützt werden. Vom Heimatort bis zum
ersten öffentlichen Autobushaltestelle müsse die Distanz zu Fuß
oder per Fahrrad oder mit einem sonstigen Verkehrsmittel bewältigt werden.
Mit dem Bus erfolge die Weiterreise zur nächstmöglichen Bahnstation
(entweder VB oder AP ). Von hier erfolge die Weiterreise per Bahn nach W . Vom
WE Hauptbahnhof erfolge die Weiterreise zur Fachhochschule mit diversen
Stadtbussen. Im allgemeinen Verständnis (sowohl im privaten als auch im
unternehmerischen Bereich) verstehe man unter Fahrzeit jene Zeitspanne vom
tatsächlichen Abfahrtszeitpunkt bis zum tatsächlichen
Ankunftszeitpunkt.
Bei Verwendung von öffentlichen oder mehreren
öffentlichen Verkehrsmitteln sei es ebenso gebräuchlich, dass die
Zeiten zwischen dem einen Verkehrsmittel und den weiteren Verkehrsmitteln zur
Fahrzeit gerechnet würde. Aus diesen Gründen ersuche er der Berufung
stattzugeben und die beantragten Aufwendungen anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom
14. Dezember 2004 teilte das Finanzamt dem Abgabepflichtigen mit,
dass bei Berechnung der Fahrzeit Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw.
nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen seien. Dies gehe
u. a. aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor,
wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der Rückfahrt zur
täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt sei. Es werde dabei auf
individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht
in den Verordnungen enthalten seien, könne nicht anders vorgegangen werden.
Da die Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes auf das Studienförderungsgesetz Bezug nehme,
sei dieses auch hinsichtlich Zumutbarkeit der täglichen Hin- und
Rückfahrt (Rechtsprechung) anzuwenden (Eine Fahrt je Tag in einer Richtung
unter 1 Stunde innerhalb der Gemeinden, ohne Einrechnung von Wartezeiten,
Fußwegen, Fahrten im Heimat- und Studienort). Um diesbezügliche
Stellungnahme werde ersucht.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Leistung der
Unterschrift nachzuholen sei, da ansonsten der Vorlageantrag mangels
Mängelbehebung als zurückgenommen gelte.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Dezember
2004 wurde zum einen ein unterschriebenes Exemplar der Berufung
vorgelegt, weiters verwies er im Wesentlichen auf die bereist gemachten
Ausführungen.
Aus einem Aktenvermerk vom
3. Jänner 2005
über ein Telefonat mit dem Bw. geht hervor,
dass dieser keine zusätzlichen Ergänzungen bzw. keine zusätzliche
Vorhaltsbeantwortung übermitteln werde.
Im Akt liegen mehrere, am 4. Jänner 2005 um
11.44 Uhr erstellte, Fahrplanauskünfte mit öffentlichen
Verkehrsmitteln für den 1. Dezember 2003 von W nach SC, für
Abfahrten zwischen 8.52 Uhr bis spätestens 17.49 Uhr. Die Fahrzeit
beträgt bei zwei Verbindungen 59 Minuten, bei einer Verbindung
eine Stunde 2 Minuten, bei zwei Fahrten 1 Stunde 5 Minuten.
Für die Fahrplanauskunft für die Fahrt von SCH
nach W ergibt sich für eine Fahrt eine Fahrtdauer von 49 Minuten, für
eine Fahrt eine Dauer von einer Stunde und 11 Minuten und für eine
Fahrt eine Fahrtdauer von 1 Stunde 8 Minuten.
Mit Vorlagebericht vom 4. Jänner 2005 wurde die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen.
Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 2002 geändert. § 2 der im Streitjahr
geltenden Fassung lautet daher:
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde -
wie im vorliegenden Fall -in diesen Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
nicht ausdrücklich angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen zur
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des
Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen.
Dies geht unter anderem aus
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
hervor, wonach für bestimmte Orte dieZumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird.
Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen.
Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders
vorgegangen werden. Da die Verordnung des BM für Finanzen zur
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug
nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von
einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste
Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf
die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen.
Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26
StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin verstanden werden,
dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden
Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II
Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim
Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig)
anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt
des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort.
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71).
Überträgt man diese Rechtslage auf den konkreten
Fall ergibt sich Folgendes :
Die Entfernung vom Wohnort S am AT zum Studienort W
beträgt unstrittig weniger als 80 Kilometer. Grundsätzlich ist also
davon auszugehen, dass der Studienort innerhalb des Einzugsgebietes des
Wohnortes liegt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Fahrzeit vom Wohnort
zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde
unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Das ist so zu verstehen, dass in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Für
das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je
ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das
die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt.
Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht
Rücksicht genommen. Somit geht das ausführliche Berufungsvorbringen,
welches in Hinblick auf die konkreten Unterrichtszeiten nachzuweisen versucht,
dass die Fahrzeiten jeweils in beiden Richtungen zu den konkreten Zeiten des
Beginns bzw. des Endes des Unterrichts, mehr als eine Stunde beträgt, ins
Leere.
Maßgeblich ist nur, ob in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt.
Aus den im Akt aufliegende Ausdrucken der
ÖBB-Fahrplanauskunft (aus dem Internet) ergibt sich, dass sowohl zwischen W
und SC (59 min) als auch zwischen SC und W (49 min) Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, die die genannte Strecke in weniger
als einer Stunde bewältigen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Ausbildungsort
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist.
Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 liegt daher nicht vor.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Linz, am 30.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-L/05
- Stammnummer
- 15063
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF