…wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann demnach den Nachweis…
…Erreichbarkeit von Studienorten). Die Verordnung stellt somit bei der Bemessung der Fahrzeit auf die jeweilige Gemeinde (in welchen der Wohnort bzw. der Ausbildungsort gelgen sind) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte ab. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit, sondern die Fahrzeit mit…
…Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort…
…keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit und bewohnen sie für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Unterkunft am Ausbildungsort (zB Internat), ist nach § 2 Abs. 3 der VO nicht mehr vom Einzugsbereich auszugehen; dies auch dann, wenn die Ausbildungsstätte innerhalb der 80 km-Grenze liegt (Hofstätter/Reichel…
…die Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995, - ebenso wie das StudFG - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden…
…die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80…
…Monate nicht berücksichtigt wurde. Begründend wurde auf die Wohnsitzmeldung des Sohnes am Ausbildungsort verwiesen und von einer Ausbildungsmöglichkeit innerhalb des Einzugsortes ausgegangen. Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für auswärtige Berufsausbildung begehrt. Die Bf gab…
…Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort…
…Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend , sondern die Fahrzeit…
…ist." (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in…
… 2 der VO gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…die Fahrzeit vom Wohnort (Kufstein) zum Ausbildungsort (Innsbruck) unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (OEBB) zwischen 45 und 47 Minuten (vgl. nochmals www.fahrplan.oebb.at ) beträgt, gilt auch nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieser Verordnung die Ausbildungsstätte noch innerhalb des Einzugsbereiches gelegen…
…Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend…
…zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung…
…Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend…
…die konkrete Ausbildungsstätte, sondern auf den "Wohnort" und den "Ausbildungsort" abzustellen ist (siehe oben). Im vorliegenden Fall gab es bereits im Jahr 2009 (also noch vor Aufnahme der Steirischen Ostbahn in das steirische S-Bahn-System) zahlreiche öffentliche Verbindungen zwischen dem Wohnort L und dem…
…Steiermark am LKH Universitätsklinikum Graz absolviere. Die Fahrt von der Wohnadresse zum Ausbildungsort bzw. zur Ausbildungsstätte sei mit einem öffentlichen Verkehrsmittel - unter Abzug der Fußmärsche von und zu den Haltestellen - laut derzeit gültigen Fahrplänen keinesfalls binnen einer Stunde zu bewältigen. Die Zurücklegung einer Fahrtstrecke (einfache…
…mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Da die anzuwendende VO - ebenso wie das Studienförderungsgesetz 1992 - auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahr- bzw…