Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0219-G/08
Ausbildung an einem Gymnasium mit Sportzweig und Internat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-G/08vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 22. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 die Anerkennung von
3.046,23 Euro als sonstige außergewöhnliche Belastungen.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes
schlüsselte sie diesen Betrag folgendermaßen auf:
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2.139,40
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Internatskosten (Tochter)
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299,00
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Tagesheim (Sohn)
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553,83
|
Sprachwoche (Sohn)
In dem in der Folge ergangenen
Bescheid versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung, mit der
Begründung, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Gegen die Nichtanerkennung der Internatskosten erhob die
Bw. das Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, dass ihre Tochter
beabsichtige nach der Matura Sport zu studieren. Um die Aufnahmeprüfung
für dieses Studium bestehen zu können, bedürfe es einer
umfangreichen sportlichen Ausbildung. Das HIB-Liebenau mit Sportmatura Abschluss
sei für ihre Tochter die nächstgelegene Ausbildungsmöglichkeit.
Da die zusätzlichen Unterrichtseinheiten nachmittags und auch in den
Abendstunden statt finden, sei nur diese Lösung in Kombination mit dem
Internat möglich.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt aus, dass die Ausbildung an einem Bundesrealgymnasium
der Ausbildung an einer Sonderform Sportgymnasium (HIB Liebenau) gleichzusetzen
sei. Der Abschluss des Bildungsganges an beiden Schulen erfolge durch die
Ablegung der Reifeprüfung. Die Frage, aus welchen
Prüfungsgegenständen sich die Reifeprüfung im Einzelfall
zusammensetze, sei im Wesentlichen nicht durch die Form der Schule bestimmt,
sondern weitgehend durch die Wahl des Schülers. Somit sei die Berufung
abzuweisen, da sich im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsstätte befinde.
Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin,
dass das HIB Liebenau nicht mit einem anderen Gymnasium, mit nur zwei Stunden
Sport pro Woche, gleichgestellt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Absatz 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl.II
Nr. 449/2001, wird ausgeführt:
§ 1
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305 anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 36 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der jeweils
geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn Schüler
oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Im vorliegenden Fall ist die Tochter der Bw. in einem der
von ihr besuchten Schule angeschlossenen Internat untergebracht, das sich mehr
als 25 km entfernt von ihrem Wohnort befindet. Unbestritten ist jedoch,
dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes ebenfalls ein Bundesgymnasium
befindet.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige
Berufsausbildung dem Grunde nach geboten, das heißt zwangsläufig ist,
weil im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Auslegung dieser Voraussetzungen
ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit
der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. Entsprechend ist nicht im Sinne von
"gleich" sondern
"gleichwertig" zu verstehen (VwGH
22.12.04, 2003/15/0058). Unterschiedliche Unterrichtsmethodik und spezielle
Zielsetzung reichen nicht aus (Jakom/Baldauf EStG § 34
Rz 81).
Es genügt, dass am Wohnort eine vergleichbare Schule
mit gleichen Ausbildungszielen vorhanden ist (Doralt,
EStG11, § 34
Tz 76).
Gegenständlichenfalls sind das BG BORG HIB Liebenau
und das BG/BRG X. miteinander zu vergleichen. Die Tochter der Bw. besucht die
Schulform Oberstufengymnasium mit sportlichem Schwerpunkt. Allgemeine Ziele des
Sportzweiges des BORG Liebenau sind:
1. Möglichst
vielseitige sportliche Ausbildung
2. Förderung
der individuellen sportlichen Entwicklung
3. Sportorientierte
Kurse (www.hib-liebenau.at)
Diese Ziele finden sich auch im Lehrplan für Schulen
mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung wieder. Der
Bildungsgang wird gemäß
§ 41 des Schulorganisationsgesetzes
durch die Reifeprüfung abgeschlossen. Diese berechtigt - wie jede
Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule - zum Besuch
einer Universität.
Das Ausbildungsziel, die Reifeprüfung, stellt somit
sowohl am BORG Liebenau als auch an dem innerhalb von 25 km vom Wohnort
entfernt gelegenen BG/BRG X. die Zulassungsvoraussetzung für den Besuch der
Universität dar. Eine Reifeprüfung an einem Gymnasium, das keinen
sportlichen Schwerpunkt anbietet stellt auch kein formales Hindernis für
die von der Tochter der Bw. angestrebte Zulassung zu den Studienzweigen
Sportwissenschaften und Leibeserziehung dar. Aufnahmekriterium dafür ist
einzig die positive Ablegung des sportmotorischen Tests.
Bei Auslegung der Voraussetzungen des § 34
Absatz 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird
nach der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die
Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt (VwGH 22.12.2004,
2003/15/0058).
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt im vorliegenden
Fall die Auffassung, dass die im Nahbereich des Wohnortes der Bw. gelegene
Mittelschule einen von der Rechtsprechung geforderten, gleichwertigen
Schulabschluss bietet. Die Tatsache eines intensiveren Sportunterrichtes ist
nicht vergleichbar mit den besonderen Gründen, die dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1993, 91/14/0058, betreffend die
Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule zu Grunde lagen, sodass
die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 im gegenständlichen Fall nicht geboten
ist.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-G/08
- Stammnummer
- 34750
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF