…Erfüllungsgehilfen polizeilicher Ermittlungen im gerichtlichen Auftrag ausgewiesen haben, zwar als allfälliger Umstand einer Überprüfung des Amtshandelns der Gendarmeriebeamten durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Hinblick auf eine durch die Gendarmerieorgane möglicherweise erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht jedoch als finanzstrafbehördliche Zwangsmaßnahme…
…Erfüllungsgehilfen polizeilicher Ermittlungen im gerichtlichen Auftrag ausgewiesen haben, zwar als allfälliger Umstand einer Überprüfung des Amtshandelns der Gendarmeriebeamten durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Hinblick auf eine durch die Gendarmerieorgane möglicherweise erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht jedoch als finanzstrafbehördliche Zwangsmaßnahme…
…Erfüllungsgehilfen polizeilicher Ermittlungen im gerichtlichen Auftrag ausgewiesen haben, zwar als allfälliger Umstand einer Überprüfung des Amtshandelns der Gendarmeriebeamten durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Hinblick auf eine durch die Gendarmerieorgane möglicherweise erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht jedoch als finanzstrafbehördliche Zwangsmaßnahme…
…Erfüllungsgehilfen polizeilicher Ermittlungen im gerichtlichen Auftrag ausgewiesen haben, zwar als allfälliger Umstand einer Überprüfung des Amtshandelns der Gendarmeriebeamten durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Hinblick auf eine durch die Gendarmerieorgane möglicherweise erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht jedoch als finanzstrafbehördliche Zwangsmaßnahme…
…Erfüllungsgehilfen polizeilicher Ermittlungen im gerichtlichen Auftrag ausgewiesen haben, zwar als allfälliger Umstand einer Überprüfung des Amtshandelns der Gendarmeriebeamten durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Hinblick auf eine durch die Gendarmerieorgane möglicherweise erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht jedoch als finanzstrafbehördliche Zwangsmaßnahme…
…gesetzt worden ist. Die Beschwerde "wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien infolge einer am 16. April 2001 erfolgten Festnahme, Anhaltung und Röntgenuntersuchung sowie Zerschneidens von Gepäckstücken" wurde daraufhin als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat in seinem…
…die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, vorsieht als § 85b Abs. 1 ZollR-DG mit seiner Ein-Monat-Frist, ist bestehende Rechtslage und nicht außergewöhnlich. Verschiedene Verfahrensgesetze enthalten auch unterschiedliche Rechtsmittelfristen…
…die fehlende Sorgfalt der Bf. im Umgang mit Gesetzesbestimmungen, vertritt sie doch die Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung für Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 153 Abs. 3 FinStrG) genau so zu fassen wäre wie die Rechtsmittelbelehrung für Bescheide. Da bei Zwangsmaßnahmen oder…
…erlassen. Ich habe zwischendurch den nicht zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat NÖ Außenstelle Zwettl als Nichtjurist und deshalb als Laie zu geltender Antragsteller die Unrichtigkeit nicht erkennender Mitbeteiligter mit dem Anliegen ,Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angerufen. Offensichtlich hat der hier zuständige Herr Mag…
…März 2004 Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an den UFS eingebracht zu haben, welche dem Finanzamt Baden mit der wegen des Zuständigkeitsübergangs erfolgten Abtretung der Akten des Finanzamtes für den 1. Bezirk Wien zur Kenntnis gekommen sei, und rügt Unrichtigkeiten in der…
…weder einen Bescheid, noch eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (siehe dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, §§ 175 bis 179 Rz. 10 und die dort angeführte Judikatur bzw. auch Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 175/8 und R 175/1-5). Dafür, dass die…
…Gegenstände der Einschreiter nachstehende II. BESCHWERDE GEMÄSS § 62 FinStrG an den Unabhängigen Finanzsenat Wien, wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes für den 1. Bezirk. 1. Sachverhalt Im Zuge einer, seitens des Landesgerichtes Wels durchgeführten Hausdurchsuchung am 16.11.2004…
…Akt Bl 229ff): Am 1. 8. 2001 habe die Bezirkshauptmannschaft durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt die Buchhaltung aus dem Büro des Betriebes in das gesperrte Betriebsgelände YA verbracht. Durch unsachgemäße Einlagerung wären die Buchhaltungsunterlagen unbrauchbar. Die letzte vorliegende Bilanz ist jene zum 31…
…Tribunal entsprechen, jedoch keine Gerichte im herkömmlichen Sinn des B-VG. Zu ihren Zuständigkeiten gehören die Entscheidungen über Berufungen in den meisten Verwaltungsstrafverfahren, die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Entscheidungen über Berufungen in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Die…
…Tribunal entsprechen, jedoch keine Gerichte im herkömmlichen Sinn des B-VG. Zu ihren Zuständigkeiten gehören die Entscheidungen über Berufungen in den meisten Verwaltungsstrafverfahren, die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Entscheidungen über Berufungen in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Die…
…Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei genau das Erschleichen der Begründung für den Erlass des das Verfahren abschließenden Bescheides nachgewiesen. Maßgebliche Beamte des UFS seien an der Erschleichung des angefochtenen Bescheides beteiligt gewesen. Deshalb sei gegen die betreffenden Beamten und darüber hinaus…
…zeigte im Detail keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, für deren Beurteilung im Übrigen der unabhängige Verwaltungssenat des betreffenden Bundeslandes zuständig gewesen wäre, da es sich um eine Prüfung im Abgabenverfahren und nicht im Finanzstrafverfahren…
…vom 6. Feber 2004, auch in einer am 4. März 2004 erhobenen Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie in einem an den Bundesminister für Finanzen gerichteten Beschwerdeschreiben vom 29. Dezember 2004 ausgesprochen. In einem beim unabhängigen Finanzasenat eingereichten Schreiben vom 22. Mai…
…Allgemeines Verwaltungsrecht3, 495 f. m. w. N.). Zentraler Typus des Verwaltungsaktes ist nach der Bundesverfassung der Bescheid. Neben den Bescheid tritt als weiterer Typus die faktische Amtshandlung, die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 504 f. m. w. N.). 5. Das…
…im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung hinaus, so stellt dies nicht einen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles dar, vielmehr ist ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und mit einer so genannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 152 Abs 1 Satz 1 FinStrG, zweite Alt…