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UFSZ2L ZRV/0028-Z2L/05
Unzuständigkeit bei Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch Zollorgane
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0028-Z2L/05vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Erledigung einer Eingabe als Rechtsbehelf der Berufung nach § 85a Abs. 1 ZollR-DG wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist nur im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG gegeben. Die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt unbeschadet der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 29 ZollR-DG als Teil der Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden. Das Einschreiten von Zollorganen im Rahmen des § 43 Abs. 5 Suchtmittelgesetzes ist daher den Sicherheitsbehörden zuzurechnen. Zur Behandlung diesbezüglicher Maßnahmenbeschwerden sind die Zollämter daher sachlich unzuständig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Lennart
Binder LL.M., Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, vom
10. Februar 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom
18. Jänner 2005, Zl. 500/20195/1/2004, betreffend der Behauptung
einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder
Zwangsgewalt entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit der am 29. Mai 2001 beim Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien gegen die Republik Österreich Bundespolizeidirektion
Wien gerichteten Beschwerde wegen "Ausübung von unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei am 16. April 2001 mit dem Zug von
Deutschland nach Österreich eingereist. Nach seiner Ankunft in Wien um etwa
09.05 Uhr sei er bis Mittag angehalten und während dieser Anhaltung seien
er und sein Gepäck einer Durchsuchung unterzogen worden. Hierbei sei auch
der Einsatz eines Spürhundes der Drogenfahndung erfolgt. Die Durchsuchung
der Gepäckstücke sei in keiner Weise schonend durchgeführt
worden. Ein Handkoffer und andere Gepäckstücke seien aufgeschnitten
und hierdurch Eigentum im Wert von DEM 2000,00 mutwillig beschädigt worden.
Danach sei er gezwungen worden, sein Einverständnis zur Untersuchung seines
Abdominaltraktes auf Drogen zu erteilen. Die Durchsuchung sei in einem Spital
durchgeführt worden. Diese Untersuchung mittels bildgebender Verfahren sei
- ungeachtet der Bestimmung des § 43 SMG - rechts- und
verfassungswidrig gewesen, weil sie nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Die
für die Untersuchung abgenötigte Einverständniserklärung sei
rechtlich irrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich vor die Alternative
gestellt gesehen, sich einer tagelangen Anhaltung mit erheblichen finanziellen
Verlusten und der entwürdigenden Beobachtung während der Abgabe seiner
Körperausscheidungen auszusetzen oder die Untersuchung zu erdulden. Er
beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung und Fällung des "Erkenntnisses", dass er durch seine am
16. April 2001 durch Beamte der Bundespolizei vorgenommenen Festnahme und
Anhaltung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Freiheit, durch die Röntgenuntersuchung in seinem Recht auf
körperliche Integrität und durch das Zerschneiden seiner
Gepäckstücke in seinem Recht auf Eigentum verletzt worden
sei.
Die belangte Behörde übermittelte hierauf eine
Abschrift dieser Beschwerde an die Bundespolizeidirektion Wien, die hiezu
mitteilte, der Beschwerdeführer bezeichne die Behörde unrichtig, weil
die Bundespolizeidirektion Wien am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit
keine Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe. Auf ein
diesbezügliches Ersuchen teilte die Bundespolizeidirektion Wien weiters
mit, dass die gegenständliche Amtshandlung von der Zollwachabteilung A.
durchgeführt worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien brachte diese
Mitteilungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. In seiner, nunmehr die
"Republik Österreich Bundespolizeidirektion Wien und Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich" als durch die Maßnahmenbeschwerde belangte
Behörden bezeichneten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor,
als (durch die Maßnahmenbeschwerde) belangte Behörde sei die
Bundespolizeidirektion Wien gewählt worden, weil die Amtshandlung in Wien
von Beamten dieser Bundespolizeidirektion durchgeführt worden sei. Die
Beschwerde richte sich auch gegen die Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich, Zollverwaltung, Zollwachabteilung A. als belangte
Behörde, die laut dem Brief der Bundespolizeidirektion Wien ebenfalls an
der gegenständlichen Amtshandlung beteiligt gewesen sei.
In der Folge stellte der Unabhängige Verwaltungssenat
Wien fernmündliche Erhebungen bei der Zollwachabeilung A. an, denen zufolge
die beschwerdegegenständliche Amtshandlung von Beamten der
Zollwachabteilung A. gesetzt worden ist. Die Beschwerde "wegen behaupteter
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien infolge einer am 16.
April 2001 erfolgten Festnahme, Anhaltung und Röntgenuntersuchung sowie
Zerschneidens von Gepäckstücken" wurde daraufhin als unzulässig
zurückgewiesen. Begründend führte der Unabhängige
Verwaltungssenat in seinem Bescheid aus, dass tatsächlich von Beamten der
Zollwachabteilung A. die in Beschwerde gezogene Amtshandlung geführt worden
und die Bundespolizeidirektion Wien an der Amtshandlung in keiner Weise
beteiligt gewesen sei. Somit sei die in Beschwerde gezogene Ausübung der
unmittelbaren Zwangs- und Befehlsgewalt nicht der Bundespolizeidirektion Wien
zuzurechnen.
Der Bescheid über die Zurückweisung der
Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft und durch diesen am
3. März 2004, Zl. 2001/01/0445, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerde an die
Zollverwaltung weitergeleitet. Das sich als zuständig erachtende Zollamt
Linz wertete die Beschwerde als Berufung im Sinne des § 85a ZollR-DG
und wies sie wegen Verfristung mit Berufungsvorentscheidung vom
18. Jänner 2005, Zahl 500/20195/1/2004, zurück.
Dagegen richtet sich der am 11. Februar 2005 eingelangte
Rechtsbehelf der Beschwerde, womit unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit
des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.
Begründend wurde ausgeführt:
1. Die inkriminierte Amtshandlung sei von uniformierten
Wiener Polizisten durchgeführt worden. An deren Verantwortlichkeit
könne sich auch nichts ändern, dass Beamte des Hauptzollamtes Linz in
die Amtshandlung offenbar ebenfalls involviert waren. Auch wenn die Wiener
Polizisten im Auftrag des Beamten des Zollamtes Linz agiert haben, exkulpiere
sie dies nicht im Bezug auf die willkürliche und mutwillige Zerstörung
von Handkoffern und anderen Gepäckstücken sowie der Veranlassung einer
rechtswidrigen Röntgenuntersuchung nach Abnötigung einer
"Einverständniserklärung". Inwiefern es einen Unterschied mache, dass
sich die Wiener Polizisten bei dem Formular der
Einverständniserklärung eines Blattes bedient haben, in dem zu
irgendeinem Zeitpunkt auch ein Stempel des Hauptzollamtes Linz ersichtlich sei,
sei unerfindlich. Dass die rechtsrelevante Amtshandlung nicht alleine durch die
Zollorgane des Hauptzollamtes Linz durchgeführt worden sei, wie es in der
Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, räume sogar S. in
seiner Stellungnahme ein, in dem er eine Fahrbereitschaft eines uniformierten
Sicherheitswachebeamten anführt, der als "Unterstützung" herangezogen
worden sei. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass die inkriminierte
Amtshandlung nicht nur - wie sich nunmehr herausstellt habe - den Wiener
Polizeibeamten zuzurechnen sei, sondern auch Beamten des Hauptzollamtes Linz,
ohne dass dies die Wiener Polizisten ihrer Verantwortung enthebe.
2. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei das
Einschreiten der uniformierten Beamten zentral gewesen und es sei ihm daher auch
nicht zumutbar gewesen zu durchschauen, dass für das Fehlverhalten die
Beamten des Hauptzollamtes Linz verantwortlich seien.
3. Selbst wenn die Amtshandlung den Zollorganen des
Hauptzollamtes Linz zuzurechnen sei, habe dies letztlich zur Folge, dass die an
den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen die Amtshandlung des
Hauptzollamtes Linz zu betrachten sei, womit naturgemäß auch
inkludiert sei, dass sie fristgerecht erhoben wurde, da auch die
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Er stelle
somit den Antrag die Zurückweisung der Berufung wegen Verfristung
aufzuheben und der Berufung stattzugeben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85a Abs. 1 Z 2 ZollR-DG
steht, soweit in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf nicht für
unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereiches des
§ 2 Abs. 1 und 2 leg cit als Rechtsbehelf der
ersten Stufe die Berufung wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch
Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch Zollorgane
zu.
Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1
genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtliche
und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die
Grenzen des Anwendungsgebietes soweit in diesem Bundesgesetz oder in den
betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Im § 6 Abs. 1 fünfter Anstrich wird zwar die
Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29 als
Aufgabe der Zollverwaltung normiert, jedoch enthält hierzu der
§ 29 ZollR-DG besondere Bestimmungen. § 29 Abs. 1 ZollR-DG
bestimmt nämlich, dass die Zollbehörden und die Zollorgane an der
Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung
oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des
Anwendungsgebietes lediglich mitzuwirken haben, wobei die Zuständigkeit zur
Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend dieser Verbote und
Beschränkungen hiedurch nicht berührt wird.
Die Vollziehung der im Suchtmittelgesetz (SMG) enthaltenen
Verbote und Beschränkungen obliegt als Teil der Sicherheitsverwaltung den
Sicherheitsbehörden. Nach § 43 Abs. 5 SMG sind Zollorgane, wenn sich
im Rahmen ihrer Verpflichtungen an der Verbringung oder der Verwendung von Waren
im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, der
Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz ergibt,
ermächtigt für
Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen und eine körperliche
Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen.
Aufgrund des über die Amtshandlung erstellten
Kontrollberichts, die Unterschrift eines amtshandelnden Zollorgans auf der
Einverständniserklärung sowie der schriftlichen Stellungnahme des
Leiters der Amtshandlung, welche auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Amtshandlung von Zollorganen
durchgeführt wurde. Dessen ungeachtet ist jedoch aufgrund der obigen
Ausführungen die Amtshandlung der zuständigen Sicherheitsbehörde
und nicht dem Hauptzollamt (nunmehr Zollamt) Linz zuzurechnen. Insoweit ergibt
sich im vorliegenden Fall eine sachliche Unzuständigkeit der belangten
Behörde, die gemäß
§ 50 BAO von Amts wegen wahrzunehmen
gewesen wäre.
Insoweit der Beschwerdeführer an der Behauptung
festhält, dass die Amtshandlung durch Wiener Polizisten vorgenommen worden
sei bzw. diese zumindest daran beteiligt gewesen wären, stellt sich die
Zuständigkeitsfrage für die belangte Behörde nicht. Sie ist
für das Zollamt Linz diesbezüglich von vornherein nicht
gegeben.
Gemäß
§ 50 zweiter Satz BAO haben die
Abgabenbehörden soweit bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren Behandlung
sie nicht zuständig sind, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des
Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter
an diese zu weisen. Nur wenn über die zuständige Behörde Zweifel
bestehen, die Zuständigkeit bestritten ist oder die Partei auf Erlassung
einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt, ist über die Frage der
Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des
Antrags - abzusprechen (vgl. Stoll
BAO-Kommentar, 593 bzw. gleichlautend
Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht8
(2003) Rz 83).
Der angefochtene Bescheid war daher aufgrund der sich aus
den dargestellten Gründen ergebenden sachlichen Unzuständigkeit des
Zollamtes Linz wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Im Übrigen wäre die Berufung selbst bei gegebener
Zuständigkeit als verspätet eingebracht anzusehen. Die Berufungsfrist
beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der
Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat,
sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu
machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung (§ 85b Abs. 1 zweiter Satz).
Die Frist wäre daher ausgehend vom 16. April 2001 unter Anwendung der
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung
der Regeln für die Fristen, Daten und Termine mit Ablauf des 17. Mai 2001
abgelaufen. Die Beschwerde ist jedoch erst am 29. Mai 2001 beim
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangt. Die Behandlung einer
Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates durch den Verwaltungsgerichtshof vermag daran entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Innsbruck,
am 22. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 85a Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 29 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0028-Z2L/05
- Stammnummer
- 14743
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF