Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2158-W/08
Privatinteresse bei Eingaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2158-W/08vom 23.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn I.P., L., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Mai
2008 betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr I.P., der Berufungswerber, hat beim Unabhängigen
Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eine Beschwerde wegen
"Faktischer
Amtshandlung am 12.Feber 2007, 8,30 h bis 9,30h in
M..
-
rechtswidriges, gewaltsames Eindringen in die umfriedete Privat-Liegenschaft EZ
1, wo ich das Wohnungsrecht
innehabe.
- rechtswidrige
Entwendung zweier KFZ-Kennzeichentafeln und eines KFZ-Typenscheines (entgegen
Art. 5 StGG)
- bewusst
menschenrechtswidrige Aktion (entgegen Art. 5 EMRK) gegenüber einem schwer
Gehbehinderten, indem ihm damit ganz zielbewusst die einzige Möglichkeit
zur persönlichen Fortbewegung genommen wurde. (Bundes-Behinderten-Pass Nr.
xxx, 70% gehbehindert, und
Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel)."
eingebracht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land
Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 3. Oktober 2007,
Senat-yy, über diese Beschwerde wie folgt entschieden:
"I. Die
Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das Betreten seiner Liegenschaft
durch Organe des Finanzamtes Waldviertel in seinen Rechten verletzt worden, wird
gemäß
§ 67c Abs. 3 AVG als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Die
Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Abnahme zweier
Kennzeichentafeln und eines Typenscheines in seinen Rechten verletzt worden,
wird gemäß
§ 67c Abs. 3 AVG als unzulässig
zurückgewiesen.
III. Der
Beschwerdeführer hat dem Bund ...."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde für die Beschwerde mit dem Beschwerdepunkt gegen die Abnahme
zweier Kennzeichentafeln und eines Typenscheines mit Bescheid vom
13. Mai 2008 für eine Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der
Höhe von € 13,20 sowie mit Bescheid über eine
Gebührenerhöhung selben Datums gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der
Höhe von € 6,60 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich um eine so genannte "Maßnahmenbeschwerde"
gemäß
§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG handle und der Unabhängige
Verwaltungssenat im Land Niederösterreich kein Organ einer
Gebietskörperschaft sei, sondern seine Tätigkeit in gerichtlicher
Funktion ausübe. Es bestehe im gegenständlichen Fall auch kein
Privatinteresse, sondern es liege im öffentlichen Interesse, dass derartige
rechtswidrige Übergriffe auch als solche festgestellt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vorschreibung der
festen Gebühren des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien für die Beschwerde mit dem Beschwerdepunkt gegen die Abnahme zweier
Kennzeichentafeln und eines Typenscheines. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist die Vorschreibung der festen Gebühren des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die Beschwerde mit dem
Beschwerdepunkt wegen des Betretens der Liegenschaft EZ 1. Für diesen
Antrag wurden die festen Gebühren vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mit einem gesonderten Bescheid vorgeschrieben.
Hier handelt es sich um zwei von einander unabhängige
Beschwerden, über welche der Unabhängige Verwaltungssenat im Land
Niederösterreich auch unterschiedliche Entscheidungen hätte erlassen
können.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG ist dann, wenn in
einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen,
wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die
untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Eine willkürliche
Zusammenfassung mehrerer Beschwerdepunkte in einer Beschwerde, so wie im
gegenständlichen Fall, ohne dass ein Beschwerdepunkt von dem anderen
Beschwerdepunkt derart abhängig ist, dass er an das Bestehen des anderen
gebunden ist, führt zur mehrfachen Gebührenpflicht.
Bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in
Österreich handelt es sich um in den Bundesländern auf Grundlage des
Artikel 129a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eingerichtete Behörden,
denen die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit zukommt. Die Unabhängigen
Verwaltungssenate sind weisungsfreie Verwaltungsbehörden, die den
Mindestanforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention als Tribunal
entsprechen, jedoch keine Gerichte im herkömmlichen Sinn des B-VG.
Zu ihren Zuständigkeiten gehören die
Entscheidungen über Berufungen in den meisten Verwaltungsstrafverfahren,
die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Entscheidungen
über Berufungen in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Die
Unabhängigen Verwaltungssenate wurden verfassungsrechtlich als
Behörden eingerichtet, die allein auf Grundlage der Gesetze entscheiden,
ohne an Weisungen der politischen Verwaltung gebunden zu sein. Als
Verwaltungsbehörde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch
Bescheid (Berufungserkenntnis), nicht durch Urteil.
Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land
Niederösterreich handelt es sich daher eindeutig um ein Organ einer
Gebietskörperschaft zu deren Angelegenheiten die Entscheidung über die
vom Berufungswerber eingebrachte Beschwerde gehört.
Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 1
Gebührengesetz (GebG) entsteht bei Eingaben, Beilagen und Protokollen
gemäß
§ 14 Tarifpost (TP) 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 GebG in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird. Die Erledigungen wurden im gegenständlichen Fall
nach dem 3. Oktober 2008 zugestellt, so dass die
Gebührensätze nach der mit 1. Juli 2007 in Kraft tretenden
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Valorisierung
der festen Gebührensätze des § 14 GebG, BGBl. II
2007/128, gelten.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.
Der Berufungswerber bestreitet das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmales des Privatinteresses. Privates Interesse ist immer dann
anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens
irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft.
Allein das Vorliegen öffentlicher Interessen schließt die
Gebührenpflicht nicht schlechthin aus. Das Vorliegen von Privatinteressen
eines Einschreiters, deren Verfolgung die Eingabe zu dienen bestimmt ist,
genügt für die Gebührenpflicht nach der streitigen Tarifpost
selbst dann, wenn durch die Einbringung der Eingabe wissentlich oder
unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden (vgl. VwGH 6.
10. 1994, 92/16/0191).
Nach den Ausführungen in der Berufung handelt es sich
bei der Eingabe um eine so genannte "Maßnahmenbeschwerde" gemäß
§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG. Nach
§ 67a Abs. 1. Z. 2 AVG entscheiden die
Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden
von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt
zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Allein aus dieser
Gesetzesstelle ergibt sich schon das Privatinteresse des Berufungswerbers,
nämlich, dass er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Auch in dem
Antrag, die Amtshandlungen für rechtswidrig zu erklären, ist eindeutig
das Privatinteresse des Berufungswerbers zu erkennen.
Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der
Berufungswerber als Privatperson an den Unabhängigen Verwaltungssenat im
Land Niederösterreich, also an ein Organ der Gebietskörperschaft den
Antrag gestellt, eine Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären. Der
Berufungswerber hat also erkennbar im privaten Interesse gehandelt. Der
Schriftsatz erfüllt somit zweifellos alle Tatbestandsmerkmale, um als
gebührenpflichtige Eingabe nach
§ 14 T 6 Abs. 1 GebG gewertet zu werden. Die
Vorschreibung der festen Gebühr in der Höhe von € 13,20
für die Beschwerde gegen die Abnahme zweier Kennzeichentafeln und eines
Typenscheines erfolgte daher zu Recht.
Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall -
mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr
festzusetzen. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge
einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren
zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine
Voraussetzung der Erhöhung darstellt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2158-W/08
- Stammnummer
- 36956
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF