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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0650-W/07

Hinzuschätzungen iZm nicht ordnungsgemäßer E/A-Rechnung, Kalkulationsdifferenzen, Vermögensdeckung; tauschähnliche Umsätze, Eigenverbrauch; Bekleidung, Bewirtung; gesamte Außenprüfung samt Wiederaufnahmen angefochten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-W/07vom 12.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

28,67 € | 385,68 € | in € umgerechnet | 1.007,62 € | 0,95 € | 824,55 € | | | Zu Tz 4: Der nicht durch Umsätze abgedeckte Vermögenszuwachs im Gewerbebetrieb des Bw war ein Anlass für amtswegige Ermittlungen gemäß §§ 114f BAO. Das Verlangen des Prüfers auf Vorlage der Unterlagen der pauschalierten Landwirtschaft war ein naheliegender Ansatzpunkt, wenn auch für die vorliegende Berufungsentscheidung aufgrund des nunmehrigen Informationsstandes der Nachweis der Sparbuchabhebungen wegen der unmittelbar erkennbaren Beträge als geeignetere Maßnahme zur Aufklärung des Vermögenszuwachses im Gewerbebetrieb angesehen wird als die Einsichtnahme in die Unterlagen der pauschalierten Landwirtschaft. Auf die vom Bw in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der während der Prüfung verlangten Vorlage der Unterlagen der pauschalierten Landwirtschaft ist mit folgenden zwei Gesetzesstellen zu antworten, die eine rechtliche Grundlage für ein derartiges Verlangen darstellten: § 138 BAO: "(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen (Anmerkung: auch eine Steuererklärung ist ein Anbringen) zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind." § 143 BAO: "(1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. (2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten." Anm zu Abs 3: Das sinngemäß anzuwendende Aussageverweigerungsrecht gemäß § 171 BAO für Auskunftspersonen iSd § 143 BAO gilt nicht für Auskunftspersonen in Sachen ihrer eigenen Abgabenpflicht (Ritz, BAO 3 , § 143 Tz 9). Die vom Bw nachgewiesenen Sparbuchabhebungen sind betragsmäßig ausreichend, um den ansonsten ungeklärten Vermögenszuwachs seines Gewerbebetriebes zu decken, wie folgende Berechnungen zeigen: | | 1999 | 2000 | 2001 | | Sparbuchabhebungen | 75.000,00 öS | 10.000,00 öS | 20.000,00 öS | | | 15.000,00 öS | 20.000,00 öS | 130.000,00 öS | | | 7.106,00 öS | 20.000,00 öS | 20.000,00 öS | | | 10.000,00 öS | 25.000,00 öS | | | | 20.000,00 öS | 20.000,00 öS | | | | 140.000,00 öS | 20.000,00 öS | | | | 20.000,00 öS | 45.000,00 öS | | | | | 160.439,62 öS | | | Jahresabhebungssummen | 287.106,00 öS | 320.439,62 öS | 170.000,00 öS | Quersumme | in Euro umgerechnet | 20.864,81 € | 23.287,26 € | 12.354,38 € | 56.506,44 € Dem steht folgender, nicht durch Umsätze gedeckter Vermögenszugang im Betriebsvermögen für die Jahre 1999 bis 2002 gegenüber: | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | laut Prüfungsbericht (Tz 4) | -13.967,00 € | -5.148,00 € | -7.008,00 € | -20.757,00 € | durch Tz 3 (netto) gedeckt | 1.007,62 € | 0,95 € | 824,55 € | 2.265,66 € | durch USt auf Tz 3 gedeckt | 201,52 € | 0,19 € | 164,91 € | 453,13 € | Zwischenbetrag | -12.757,86 € | -5.146,86 € | -6.018,54 € | -18.038,21 € | von links nach rechts aufkumuliert | -12.757,86 € | -17.904,71 € | -23.923,25 € | -41.961,46 € Die Sparbuchabhebungen der Jahre 1999 bis 2001 decken daher den Vermögenszugang im Gewerbebetrieb für die Jahre 1999 bis 2002. Für das Jahr 2003 bestand bereits laut Prüfungsbericht (vor der Durchschnittsbildung/Glättung über alle Streitjahre) eine ´Überdeckung´ iHv 5.492 €, die die Unterdeckung des Jahres 2004 iHv -3.146 € abdeckte. Der Bw ermittelt den Gewinn bzw Verlust aus seinem Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988. Gegen die Zulässigkeit dieser Gewinnermittlungsmethode (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung iSd § 126 Abs 2 BAO) wurde nichts vorgebracht. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Bw gemäß § 125 BAO zur Buchführung verpflichtet wäre. Da die Aufzeichnungspflicht von Bareinnahmen gemäß § 131 Abs 1 Z 2 BAO idF BGBl I 99/2006 für Einnahmen/Ausgaben-Rechner iSd § 126 Abs 2 BAO erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, kann hier auch dahingestellt bleiben, ob unter Bareinnahmen nur bare Betriebseinnahmen iSd § 4 Abs 3 EStG 1988 oder alle baren Mittelzuführungen an den Betrieb gemeint sind. Wer zulässigerweise die Gewinnermittlung für einen Betrieb durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und nicht durch Buchführung vornimmt, ist nicht zur Führung von Konten (Kapitalkonto, Privatkonto) verpflichtet, auf denen Einlagen aus dem Privatvermögen (oder einem anderen Betrieb) in das Betriebsvermögen zu verbuchen sind. (Davon zu unterscheiden sind die vorhin erwähnten, allfälligen und auch außerhalb der doppelten Buchführung bestehenden Aufzeichnungspflichten ab 2007). Ein derartiger Beweis für Einlagen des Bw in seinen Gewerbebetrieb ist daher (zumindest für die Streitjahre) nicht möglich. Da dem Bw ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, genügt gemäß § 138 Abs 1 (letzter Satz) BAO die Glaubhaftmachung. Für die vorliegende Berufungsentscheidung wird davon ausgegangen, dass durch den Nachweis der Sparbuchabhebungen die Glaubhaftmachung der Deckung des Geldbedarfes des Gewerbebetriebes durch Einlagen erfolgt ist. Aus dem Streitpunkt der Tz 4 erfolgen daher keine Hinzuschätzungen. Zu Tz 5 (Streitpunkt ´tauschähnlicher Umsatz D´): Herr Vorname D wendete für die Leistungen, die der Bw an ihn erbrachte, - sowohl (durchschnittlich) 103% des Einkaufspreises des Bw, - als auch Dienstleistungen (Betreuung der EDV des Bw) auf. Gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 ist "Entgelt ... alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten." Dies wird von § 4 Abs 6 UStG 1994 wie folgt zu präzisieren versucht: "Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz." Wenn aber - wie hier, wo nur der Wert des baren Teiles der Gegenleistung, nicht aber der Wert des unbaren Teiles der Gegenleistung bekannt ist - der Wert der gesamten Gegenleistung (des "anderen Umsatzes" inklusive der Barzahlung) nicht bekannt ist, so muss geschätzt werden (vgl Ruppe, UStG3, § 4 Tz 137), wobei die Schätzung mit dem RAK, der Herrn D ohne Betreuung der EDV-Anlage des Bw verrechnet worden wäre, erfolgt. Dieser RAK wird mit 1,1 (entsprechend 10% Rohaufschlag) geschätzt. In diesem Streitpunkt wird mit der vorliegenden Berufungsentscheidung daher genauso entschieden wie bereits in den Berufungsvorentscheidungen vom 5. Februar 2007. Zu Tz 6): Der angefochtenen, begründungslosen Erhöhung des Privatanteiles inkl. Anteil für die Landwirtschaft bei den Telefonkosten wird nicht gefolgt. Der Bw hat mit den Importen für den C-Handel aus dem Ausland einen überzeugenden Grund für den hohen Anteil des Gewerbebetriebes an den gesamten Telefonkosten genannt. Zu Privatentnahme/Eigenverbrauch bei den Fahrzeugkosten wird im Ergebnis den Berufungsvorentscheidungen vom 5. Februar 2007 gefolgt, weshalb zur Begründung der Verminderung des Privatanteiles auf 300 € pro Jahr auf die BVE-Begründung verwiesen werden kann. Damit wird die Privatentnahme iZm der Mitversicherung des Privatautos und der gelegentlichen Nutzung des LKW für die Landwirtschaft mit 300 € für jedes der Jahre 1999 bis 2002 angesetzt, wobei für den Teil, der auf die Nutzung des LKW für die Landwirtschaft entfällt, gemäß § 28 Abs 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Z 2 der VO BGBl 628/1983 idF BGBl 499/1985 als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch jener Wert heranzuziehen ist, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerlichen Vorschriften als Privatentnahme zu berücksichtigen ist. Dem weitergehenden Vorbringen des Bw ist zu entgegnen: Die von ihm selbst am LKW vorgenommenen Arbeiten sind direkt in den Gewerbebetrieb gegangen; ein Umweg über die Landwirtschaft ist nicht anzuerkennen. Die Einstellung des LKW in einem Gebäude der Landwirtschaft, die Verwendung von Werkzeug der Landwirtschaft und andere Leistungen vom Landwirtschaftsbetrieb an den Gewerbebetrieb stellen Nutzungseinlagen in den Gewerbebetrieb des Bw dar. § 1 Z 2 der VO BGBl 628/1983 idF BGBl 499/1985 sieht aber keine Saldierung zwischen der Privatentnahme und der Nutzungseinlage vor, wenn es dort heißt: "soweit ein Unternehmer im Inland einen seinem Unternehmen dienenden Gegenstand für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch jener Wert heranzuziehen, der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Privatentnahme zu berücksichtigen ist." Deshalb ändert das weitergehende Vorbringen des Bw nichts an der Höhe des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauches; und einkommensteuerlich sind nicht die Beträge im Detail, sondern nur die Verfügung der Verfahrenswiederaufnahmen strittig. Zu Tz 7: Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den Einkünften nicht abgezogen werden: "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen." Daraus ist abzuleiten, dass Ausgaben für Straßenkleidung zur Gänze nicht abzugsfähig sind, weil die Straßenkleidung gleichermaßen wegen der Notwendigkeit der Bekleidung an sich als auch wegen der Notwendigkeit, gegenüber Kunden etc gut gekleidet aufzutreten, gekauft werden muss. Nur typische Berufskleidung (hier: Arbeitsoverall) bleibt abzugsfähig. (Vgl Doralt, EStG11, § 20 Tz 163 "Kleidung"). Der diesbezüglichen Entscheidung in der Berufungsvorentscheidung ist daher zuzustimmen. Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 Sätze 1-2 EStG 1988 in der beim EU-Beitritt Österreichs geltenden Fassung durften bei den Einkünften nicht abgezogen werden: "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt." Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 Sätze 1-3 EStG 1988 in der am 5. Mai 1995 durch BGBl 297/1995 in Kraft getretenen Fassung dürfen bei den Einkünften nicht abgezogen werden: "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." Die Halbierung der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit im Falle des Nachweises, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist daher erst nach dem EU-Beitritt Österreichs in Kraft getreten. Hingegen war die gänzliche einkommensteuerliche Nichtabsetzbarkeit im Falle des Nichtnachweisens schon vor dem EU-Beitritt Österreichs in Kraft gewesen und hatte schon bis dahin gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 die Nichtabzugsfähigkeit der entsprechenden Vorsteuer bewirkt. Die ebensolchen Konsequenzen des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 im Falle der gänzlichen einkommensteuerlichen Nichtabsetzbarkeit von Bewirtungskosten sind im Hinblick auf das europäische Gemeinschaftsrecht unbedenklich, während die innerstaatlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus der einkommensteuerlichen Halbierung der Abzugsfähigkeit infolge BGBl 297/1995 (Eigenverbrauch im Hinblick auf die einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Hälfte) gemeinschaftsrechtswidrig sind (UFS 16.10.2003, RV/0479-L/03-RS1). Daher steht der volle Vorsteuerabzug zu, wenn die Bewirtungsaufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt; andernfalls ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen (Ruppe, UStG3, § 12 Tz 117). Die vom Bw gekauften Getränke, um seinen Kunden etwas anbieten zu können, sind hinsichtlich der Werbungswirkung und der bei weitem überwiegenden betrieblichen Veranlassung anders zu beurteilen als die Kosten anlässlich der gemeinsam mit der Sozialversicherungsanstalt durchgeführten Vorträge: Die Anwerbung von Kunden und die bei weitem überwiegende betriebliche Veranlassung sind zwar bei den Vorträgen unmittelbar zu erkennen, während dies bei den anderen Bewirtungen nicht erkennbar ist. Der unter den Umständen der anderen Bewirtungen an einen Nachweis anzulegende Maßstab (detaillierter Nachweis, wer und wann zu welchem Zweck bewirtet wurde) ist nicht erfüllt worden. Dem Vorbringen des Bw zum schon ursprünglichen Verbuchen von nur der Hälfte ist zu entgegnen, dass dann bei der Prüfung anhand der Aufzeichnungen des Bw ohnehin nur die verbuchte Hälfte vom Prüfer ´storniert´ (als nichtabzugsfähig hinzugerechnet) worden wäre. Zur Tz 7 wird daher den Berufungsvorentscheidungen gefolgt. Zu den Wiederaufnahmen: Die erstinstanzliche Verfügung der Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß § 304 BAO mit dem Eintritt der Verjährung begrenzt, sodass sie gleich wie die Zulässigkeit der erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung mit den in den wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Abgabenbescheiden zu beurteilen ist. Die Verjährung der Umsatzsteuer bzw Einkommensteuer 1999 begann gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres 1999. Gemäß § 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 57/2004 wurde die ursprünglich fünfjährige Verjährungsfrist für 1999 durch den Umsatzsteuerbescheid 1999 bzw den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 3. April 2000 um ein Jahr auf sechs Jahre verlängert, wodurch die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2005 abgelaufen wäre. Durch die Ausdehnung der Außenprüfung während des Jahres 2005 auf Umsatz- und Einkommensteuer 1999 verlängerte sich die Verjährungsfrist auf sieben Jahre, sodass die Verjährungsfrist für Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 am Ende des Jahres 2006 abgelaufen ist. Die Erlassung der Bescheide zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens und des Einkommensteuerverfahrens für 1999 sowie des Umsatzsteuer(sach)bescheides 1999 vom 22. Dezember 2005 erfolgte daher innerhalb der Frist. Die Verjährung der Umsatzsteuer bzw Einkommensteuer 2000 begann gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres 2000. Gemäß § 209 Abs 1 BAO idF BGBl I 57/2004 wurde die ursprünglich fünfjährige Verjährungsfrist für 2000 durch den Umsatzsteuerbescheid 2000 bzw den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5. April 2001 um ein Jahr auf sechs Jahre verlängert, wodurch die Verjährungsfrist am Ende des Jahres 2006 abgelaufen ist. Die Erlassung der Bescheide zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens und des Einkommensteuerverfahrens für 2000 sowie des Umsatzsteuer(sach)bescheides 2000 vom 22. Dezember 2005 erfolgte daher innerhalb der Frist. Für die Streitjahre 2001 bis 2004 ist schon aufgrund der fünfjährigen Mindestdauer der Verjährungsfrist zu erkennen, dass die Bescheide vom 22. Dezember 2005 innerhalb der Fristen erlassen worden sind. Aufgrund der Entscheidung in der vorliegenden Berufungsentscheidung über die Streitpunkte Tz 1 bis Tz 7 haben folgende Tatsachen im jeweiligen Streitjahr und damit bei Erlassung des erklärungsgemäßen ursprünglichen Bescheides bereits existiert, und sind danach, durch die Außenprüfung, dem Finanzamt bekanntgeworden und sind somit für das Finanzamt neu hervorgekommen: hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2003:höhere Einnahmen,Nichtaufheben der Zettel, auf denen die Tageslosungen notiert worden waren; hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999, 2000 und 2002:Bewirtungskosten ohne Nachweis, dass sie der Werbung dienen und weitaus überwiegend betrieblich veranlasst sind; hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 bis 2002:Nutzungseigenverbrauch bzw Privatentnahme betreffend KFZ-Versicherung und LKW; hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 bis 2003:unbare zusätzliche Gegenleistung (EDV-Betreuung) bei Leistungen an Herrn D, Zu allen Streitjahren, in denen die Wiederaufnahmen strittig sind, sind somit sowohl hinsichtlich Umsatzsteuer als auch hinsichtlich Einkommensteuer Sachverhaltselemente (Tatsachen) neu hervorgekommen, wobei alle vorgenannten Positionen andere Bemessungsgrundlagen bewirken und somit - wären sie schon bei Erlassung der erklärungsgemäßen, ursprünglichen Bescheide dem Finanzamt bekannt gewesen - zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätten. Mit den in wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheiden, in der durch die vorliegende Berufungsentscheidung abgeänderten Form, wird die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 um insgesamt 1.231,94 € höher festgesetzt als mit den ursprünglichen, erklärungsgemäßen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 vom 3.4.2000, 5.4.2001, 3.4.2002, 24.6.2003 bzw 21.5.2004: | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | | USt (Zahllast) lt. BE | 15.101,00 öS | 22.993,00 öS | 16.065,00 öS | 1.795,33 € | 2.746,55 € | | in Euro | 1.097,43 € | 1.670,97 € | 1.167,49 € | | | | Zahllast lt. Bescheid v. | 03.04.2000 | 05.04.2001 | 03.04.2002 | 24.06.2003 | 21.05.2004 | | | 11.339,00 öS | 21.939,00 öS | 11.940,00 öS | 1.229,38 € | 2.730,33 € | | in Euro | 824,04 € | 1.594,37 € | 867,71 € | | | Quersumme | Erhöhung durch WA | 273,40 € | 76,60 € | 299,78 € | 565,95 € | 16,22 € | 1.231,94 € Diese Erhöhung durch die Verfügung der Verfahrenswiederaufnahmen der Umsatzsteuerverfafhren für die Jahre 1999 bis 2003 ist keine geringfügige Auswirkung. Das Vorbringen des Bw, die Prüfung sei in teilweise menschenverachtender Form durchgeführt worden, zeigte im Detail keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, für deren Beurteilung im Übrigen der unabhängige Verwaltungssenat des betreffenden Bundeslandes zuständig gewesen wäre, da es sich um eine Prüfung im Abgabenverfahren und nicht im Finanzstrafverfahren gehandelt hat. Dass ansonsten das "Prüfungsklima" ungünstig gewesen sein mag, ist ein im Abgabenverfahren, welches grundsätzlich keine Beweisverwertungsverbote kennt, kaum berücksichtigungsfähiger Umstand, im Ergebnis hier auch nicht bei der Ermessensübung: Der Sinn des § 303 Abs 4 BAO besteht darin, der Rechtsrichtigkeit den Durchbruch gegenüber der Rechtsbeständigkeit der durch die Verfügung der Wiederaufnahme beseitigten Bescheide zu verschaffen (vgl Ritz, BAO3, § 20 Tz 3, § 303 Tz 38 mit Überschrift: Vorrang der Rechtsrichtigkeit). Deshalb ist das Ermessen (Art 130 Abs 2 letzter Halbsatz BVG, § 20 BAO) hier jedenfalls klar dahingehend zu üben, dass die Wiederaufnahmen der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2003 verfügt werden bzw die erstinstanzlichen Verfügungen der Wiederaufnahmen bestätigt werden. Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer wird daher abgewiesen. Die - einen Spruchbestandteil darstellende - Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das jeweilige Jahr hat infolge der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2003 keine Änderung erfahren; sie machte jeweils null (öS bzw €) aus. Weiters sind im Hinblick auf die Überprüfung der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2003 folgende Spruchbestandteile der vor und nach der Außenprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide von Interesse: | Veranla- gungsjahr | Bescheid vom | Einkünfte aus Gewerbebetrieb *) | Gesamtbetrag der Einkünfte **) | Einkommen | 1999 | 3.4.2000 | -137.281 öS | -131.901 öS | 0 öS | | 22.12.2005 | -5.965 öS | 585 öS | 0 öS | | 5.2.2007 (BVE) | -58.032 öS | -52.652 öS | 0 öS | 2000 | 5.4.2001 | -78.858 öS | -75.207 öS | 0 öS | | 22.12.2005 | 37.495 öS | 41.146 öS | 40.327 öS | | 5.2.2007 (BVE) | -20.401 öS | -16.750 öS | 0 öS | 2001 | 3.4.2002 | -105.862 öS | -100.933 öS | 0 öS | | 22.12.2005 | -59.077 öS | -54.148 öS | 0 öS | | 5.2.2007 (BVE) | -48.547 öS | -43.618 öS | 0 öS | 2002 | 24.6.2003 | -8.934,83 € | -8.037,66 € | -8.097,66 € | | 22.12.2005 | -3.647,08 € | -2.749,91 € | -2.809,91 € | | 5.2.2007 (BVE) | -4.048,96 € | -3.151,79 € | -3.211,79 € | 2003 | 17.5.2004 | -3.360,63 € | -2.585,19 € | -2.645,19 € | | 22.12.2005 | 3.173,32 € | 3.948,76 € | 3.888,76 € | | 5.2.2007 (BVE) | -92,07 € | 683,37 € | 623,37 € *) Nach hM ist der im Bescheid ausgewiesene Verlust ein Spruchbestandteil mit Bindungswirkung für die Höhe des Verlustvortrages, nicht aber die Verlustvortragsfähigkeit dem Grunde nach (Ritz, BAO3, § 198 Tz 17; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm 16 zu § 198 und E68; VwGH 20.11.1996, 94/13/0011). Daraus resultieren zwar Ungereimtheiten (Baldauf in Jakom2008, § 18 Rz 174), die sich aber auf den vorliegenden Fall nicht auswirken. **) Die Höhe des Verlustes (hier insb des Jahres 1999), der gegebenenfalls dem Grunde nach vortragsfähig sein wird (was erst für das Jahr des Abzuges als Sonderausgabe zu beurteilen sein wird), hängt nicht nur von der Höhe der negativen betrieblichen Einkünfte (hier: aus Gewerbebetrieb), sondern auch vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab, weshalb auch der Gesamtbetrag der Einkünfte als Spruchbestandteil angesehen wird (vgl auch - wahrscheinlich in diesem Sinne - VwGH 27.4.1994, 93/13/0208 mit Verweis auf Tanzer). Denn der Verlustausgleich geht dem Verlustvortrag vor; ein Verlust ist insoweit nicht ausgeglichen, als sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt (Wanke in Wiesner et.al., Anm 193 zu § 18 EStG). Anlaufverluste, die bis 2006 entstanden und durch ordnungsmäßige Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt und vor 2007 nicht verbraucht worden sind, sind gemäß § 124b Z 135 EStG 1988 idF BudgBG 2007 zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, aber sobald wie möglich abzuziehen (Baldauf in Jakom2008, § 18 Rz 177f). Im Falle des Bw wäre der Verlust des Jahres 1999 (= 3. Veranlagungszeitraum ab Betriebsbeginn im Jahr 1997) ein Anlaufverlust. Da er aber nicht durch ordnungsmäßige Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist, ist er nicht vortragsfähig. Daher sind (auch) die Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 und 2003 unzweckmäßig, weil sich ein bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 festgestellter Verlust - in Höhe der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung zum Einkommensteuer(sach)bescheid 1999, nach teilweisem Ausgleich für das Jahr 2003, somit mit dem verbleibenden Restbetrag - für zukünftige Jahre ohnehin nicht auswirken kann und daher zu einer rechtsrichtigeren Einkommensteuerveranlagung zukünftiger Jahre nicht beitragen wird können. Unzweckmäßig sind die Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2000 bis 2002, weil die Änderungen an Spruchbestandteilen (in Absolutbeträgen niedrigere Verluste aus Gewerbebetrieb laut rechtskräftigen Berufungsvorentscheidungen als laut erklärungsgemäßen, ursprünglichen Bescheiden) keine weiteren Auswirkungen haben. Daher wird das Ermessen hinsichtlich der Wiederaufnahmen der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2003 dahingehend geübt, dass diese Wiederaufnahmen nicht verfügt werden. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer werden daher stattgebend ersatzlos aufgehoben. Zu den Sachbescheiden (Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1999 bis 2004): Aus den o.a. Entscheidungen zu den einzelnen Streitpunkten ergeben sich folgende Änderungen an den angefochtenen Umsatzsteuer(sach)bescheiden, welche aufgrund der Bestätigung der Wiederaufnahmen der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2003 hinsichtlich aller Streitjahre in der vorliegenden Berufungsentscheidung (BE) umgesetzt werden können (Abkürzung der Zeilenbeschriftungen: A=betreffend Umsatz, B=erklärter steuerbarer Umsatz, C=Hinzuschätzung betreffend Tz 3 laut BE (wie BVE), D=Umsatzerhöhung hinsichtlich tauschähnlichem Umsatz, E=Zwischensumme, F=Eigenverbrauch KFZ-Versicherung und LKW, G=steuerbarer Umsatz, H=abzüglich steuerfreier Umsatz (Zinsen), K=steuerpflichtiger Umsatz laut BE, L=betreffend mit 20% steuerpflichtiger Umsatz, M=mit 20% zu versteuernder Umsatz laut ursprünglichen Bescheiden, Erklärungen, N=mit 20% zu versteuernder Umsatz laut BE): | A | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | B | 336.180,54 öS | 269.465,82 öS | 263.295,49 öS | 22.650,72 € | 25.662,47 € | 16.234,65 € | C | 13.865,16 öS | 13,08 öS | 11.346,09 öS | 2.265,66 € | 28,67 € | 385,68 € | D | | | 5.152,03 öS | 224,34 € | 52,42 € | 122,09 € | E | 350.045,70 öS | 269.478,90 öS | 279.793,61 öS | 25.140,72 € | 25.743,56 € | 16.742,42 € | F | 4.128,09 öS | 4.128,09 öS | 4.128,09 öS | 300,00 € | | | G | 354.173,79 öS | 273.606,99 öS | 283.921,70 öS | 25.440,72 € | 25.743,56 € | 16.742,42 € | H | -63,20 öS | -45,90 öS | -37,89 öS | -5,13 € | -4,15 € | -3,58 € | K | 354.110,59 öS | 273.561,09 öS | 283.883,81 öS | 25.435,59 € | 25.739,41 € | 16.738,84 € | L | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | M | 336.117,34 öS | 269.419,92 öS | 263.257,60 öS | 22.645,59 € | 25.658,32 € | 16.231,07 € | C | 13.865,16 öS | 13,08 öS | 11.346,09 öS | 2.265,66 € | 28,67 € | 385,68 € | D | | | 5.152,03 öS | 224,34 € | 52,42 € | 122,09 € | F | 4.128,09 öS | 4.128,09 öS | 4.128,09 öS | 300,00 € | | | N | 354.110,59 öS | 273.561,09 öS | 283.883,81 öS | 25.435,59 € | 25.739,41 € | 16.738,84 € Hinsichtlich der Berechnung der Änderung der abziehbaren Vorsteuer (ohne solche aus innergemeinschaftlichen Erwerben (igE)) für die Jahre 1999, 2000 und 2002 wird auf die bereits angeführten Berechnungen aus der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom 5. Februar 2007 verwiesen. Da sich - im Gegensatz zur BVE - durch die vorliegende Berufungsentscheidung eine Verminderung der festgesetzten Umsatzsteuer gegenüber den angefochtenen Bescheiden auch für das Jahr 2001 und somit für alle Streitjahre ergibt, wird diesbezüglich für alle Jahre der Berufung teilweise Folge gegeben (=teilweise stattgegeben), obwohl durch die Anknüpfung der o.a. Berechnungen an die erklärten/ursprünglichen Werte auch hier (wie in der BVE) die nicht nachvollziehbaren bescheidmäßigen Abweichungen hinsichtlich des Jahres 2001 gegenüber dem Prüfungsbericht ausgeschaltet wurden. Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y Beilage: 9 Berechnungsblätter Wien, am 12. Juni 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0650-W/07
Stammnummer
41285
Gültig
12.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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