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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0650-W/07

Hinzuschätzungen iZm nicht ordnungsgemäßer E/A-Rechnung, Kalkulationsdifferenzen, Vermögensdeckung; tauschähnliche Umsätze, Eigenverbrauch; Bekleidung, Bewirtung; gesamte Außenprüfung samt Wiederaufnahmen angefochten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-W/07vom 12.06.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn die Ermessensübung bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach dem Sinn des § 303 Abs 4 BAO klar auf deren Verfügung hindeutet, kann das Vorbringen der teilweise menschenverachtenden Durchführung der zugrundeliegenden Außenprüfung daran jedenfalls dann nichts ändern, wenn es sich nur um ein ungünstiges "Prüfungsklima" gehandelt hat.
Die Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch für die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstandes außerhalb des Unternehmens ist nach § 1 Z 2 der VO BGBl 628/1983 idF BGBl 499/1985 in der Höhe der einkommensteuerlichen Privatentnahme anzusetzen; eine Verminderung dieses Wertes um Nutzungseinlagen in das Unternehmen ist hierbei nicht vorgesehen.
Wer zulässigerweise den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt und hierbei eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung iSd § 126 Abs 2 BAO führt, hat in deren Rahmen kein Eigenkapitalkonto und Privatkonto zu führen, sodass er (zumindest bis einschließlich 2006) die Zuführung von Bargeld (aus Ersparnissen) in den Betrieb aus den zu führenden Aufzeichnungen nicht nachweisen kann. Mangels Zumutbarkeit des Beweises genügt(e) daher die Glaubhaftmachung.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes X, vom 22. Dezember 2005 betreffend I.) Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003, II.) Festsetzung (Jahresveranlagung) der Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 (Sachbescheide), III.) Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 nach der am 28. Mai 2009 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: I.) Soweit sich die Berufung gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 richtet, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen; diese Wiederaufnahmebescheide bleiben unverändert. II.) Soweit sich die Berufung gegen die Umsatzsteuer(sach)bescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 richtet, wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird mit 1.097,43 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird mit 1.670,97 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird mit 1.167,49 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird mit 1.795,33 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wird mit 2.746,55 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 wird mit 262,29 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2004 sind den beiliegenden Berechnungsblättern (in Euro) zu entnehmen und bilden einen Teil dieses Bescheidspruches. (Die beiliegenden Berechnungsblätter in österreichischen Schilling (ATS) für die Jahre 1999 bis 2001 dienen nur der Information.) III.) Soweit sich die Berufung gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 richtet, wird der Berufung Folge gegeben; diese Wiederaufnahmebescheide werden ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) betreibt seit 1997 einen C-Handel, dessen Ergebnisse er gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 mit einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung iSd § 126 Abs 2 BAO ermittelt. Weiters betreibt er - gemeinsam mit seinem Bruder - eine Landwirtschaft. Der Bw verzichtete ab 1997 gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (ESt-Akt Dauerbelege Bl 8). In seinen Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen sowie den - zwischen 3. April 2000 und 21. Mai 2004 datierten - erklärungsgemäßen, ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 bis 2003 war ausgewiesen: | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | zu 20% stpfl.Umsätze | 336.117,34 öS | 269.419,92 öS | 263.257,60 öS | 22.645,59 € | 25.658,32 € | Vorsteuer (ohne igE) | 55.884,64 öS | 31.945,25 öS | 40.711,45 öS | 3.299,74 € | 2.401,33 € | mit Bescheid festge- USt (Zahllast) | 11.339,00 öS | 21.939,00 öS | 867,71 € (11.940 öS) | 1.229,38 € | 2.730,33 € | Eink.aus Gew.betrieb | -137.281,00 öS | -78.858,00 öS | -105.862,00 öS | -8.934,83 € | -3.360,63 € In der Umsatzsteuererklärung und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 war ausgewiesen: | zu 20% stpfl.Umsätze | 16.231,07 € | Vorsteuer (ohne igE) | 3.085,48 € | Eink.aus Gew.betrieb | -560,88 € Das Finanzamt führte beim Bw im Jahr 2005 eine Außenprüfung, zunächst über die Jahre 2001 bis 2003, später ausgedehnt auf die Jahre 1998 bis 2000 und 2004 durch, worüber der Prüfer einen Bericht, kombiniert mit Niederschrift, datiert mit 12. Dezember 2005, erstellte (ESt-Akt Bl 10ff/2004), in welchem unter Textziffer (Tz) 1 die durchgeführte Umsatzverprobung (mit Streitpunkt ´betriebswirtschaftlich unmögliches Ergebnis´ ohne direkte betragliche Auswirkungen), unter Tz 2 die Rohaufschlagsermittlung (gemeinsam mit Tz 3 strittig), unter Tz 3 die Berechnungen zum Streitpunkt Hinzurechnung Kalkulationsdifferenz, unter Tz 4 der Streitpunkt Hinzurechnung Sicherheitszuschlag Vermögensdeckung, unter Tz 5 der Streitpunkt Tauschähnlicher Umsatz D, unter Tz 6 der Streitpunkt Eigenverbrauch/Privatanteile (Privatnutzungen) und unter Tz 7 der Streitpunkt nicht abzugsfähiger Aufwand bzw Vorsteuer dargestellt wurden. (Zu inhaltlichen Details siehe später.) Hinzurechnungen des Prüfers bei den zu 20% stpfl. Umsätzen und sein dbzgl. Endergebnis: | Tz | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 3 | 60.532,11 öS | 52.602,19 öS | 37.193,68 öS | 2.292,75 € | 3.253,95 € | 2.087,91 € | | (4.399,04 €) | (3.822,75 €) | (2.702,97 €) | | | | 4 | 59.169,29 öS | 52.289,14 öS | 37.152,81 öS | 2.200,00 € | 3.200,00 € | 2.000,00 € | | (4.300,00 €) | (3.800,00 €) | (2.700,00 €) | | | | 5 | | | 13.319,97 öS | 579,00 € | 136,00 € | 316,00 € | | | | (968,00 €) | | | | 6 | 10.045,02 öS | 10.045,02 öS | 9.907,42 öS | 720,00 € | 80,00 € | 100,00 € | | (730,00 €) | (730,00 €) | (720,00 €) | | | | *) | 465.863,76 öS | 384.356,27 öS | 360.831,48 öS | 28.437,34 € | 32.328,27 € | 20.734,98 € *) = zu 20% steuerpflichtige Umsätze vor Prüfung (siehe zuvor) + Tz 3 + Tz 4 + Tz 5 + Tz 6 Kürzungen des Prüfers bei der Vorsteuer (ohne ig. Erwerb) und sein diesbzgl. Endergebnis: | | 1999 | 2000 | 2002 | vor Prüfung (laut Erklärung) | 55.884,64 öS | 31.945,25 öS | 3.299,74 € | Kürzung laut Prüfung Tz 7 | -313,73 öS | -283,46 öS | -15,00 € | Vorsteuer laut Prüfung | 55.570,91 öS | 31.661,79 öS | 3.284,74 € Erhöhungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Prüfer und sein diesbzgl. Endergebnis: | Tz | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 3 | 60.532,11 öS | 52.602,19 öS | 37.193,68 öS | 2.292,75 € | 3.253,95 € | 2.087,91 € | 4 | 59.169,29 öS | 52.289,14 öS | 37.152,81 öS | 2.200,00 € | 3.200,00 € | 2.000,00 € | 5 | 10.045,02 öS | 10.045,02 öS | 9.907,42 öS | 720,00 € | 80,00 € | 100,00 € | 7 | 1.568,67 öS | 1.417,31 öS | | 75,00 € | | | *) | -5.965,91 öS | 37.495,66 öS | -21.608,09 öS | -3.647,08 € | 3.173,32 € | 3.627,03 € *) = Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Prüfung (siehe zuvor) + Tz 3 + Tz 4 + Tz 5 + Tz 7 Das Finanzamt erließ folgende, mit 22. Dezember 2005 datierte Bescheide an den Bw: I.) Bescheide zur Verfügung der Wiederaufnahme - gemäß § 303 Abs 4 BAO, d.h. von Amts wegen - der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003, welche mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, begründet wurden (ESt-Akt Bl 9/1999, 10/2000, 10/2001, 11/2002, 12/2003). Diese Bescheide wurden durch das dem Finanzamt vorgegebene Computerprogramm nicht mit der Bezeichnung "Wiederaufnahmebescheid" o.ä. versehen, sondern jeweils als "UMSATZSTEUERBESCHEID" (+ Jahr) bezeichnet. II.) Umsatzsteuer(sach)bescheide 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004, mit denen die Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 gemäß § 198 Abs 1 BAO iVm § 21 Abs 4 UStG 1994 festgesetzt (veranlagt) wurde (ESt-Akt Bl 10f/1999, 11f/2000, 11f/2001, 12f/2002, 13f/2003, 31f/2004). Diese Bescheide wurden jeweils als "UMSATZSTEUERBESCHEID" (+ Jahr) bezeichnet und entsprachen mit folgender Ausnahme den o.a. Prüfungsfeststellungen: Im Umsatzsteuerbescheid 2001 wurden aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zu 20% steuerpflichtigen Umsätze mit 310.042,68 öS (22.531,68 €) angesetzt. (Es gab auch entsprechende Abweichungen bei den steuerbaren Umsätzen.) III.) Bescheide zur Verfügung der Wiederaufnahme - gemäß § 303 Abs 4 BAO, d.h. von Amts wegen - der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003, welche mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der Niederschrift bzw dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, begründet wurden (UFS-Akt Bl 84ff). Diese Bescheide wurden durch das dem Finanzamt vorgegebene Computerprogramm nicht mit der Bezeichnung "Wiederaufnahmebescheid" o.ä. versehen, sondern jeweils als "EINKOMMENSTEUERBESCHEID" (+ Jahr) bezeichnet. IV.) Einkommensteuer(sach)bescheide 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004, mit denen die Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 gemäß § 198 Abs 1 BAO iVm § 39 Abs 1 EStG 1988 festgesetzt (veranlagt) wurde (UFS-Akt Bl 35f, 40f, 45f, 50f, 55f, 82f). Diese Bescheide wurden jeweils als "EINKOMMENSTEUERBESCHEID" (+ Jahr) bezeichnet und entsprachen mit folgender Ausnahme den o.a. Prüfungsfeststellungen: Im Einkommensteuerbescheid 2001 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -59.077 öS angesetzt. Mit Schreiben vom 23. Jänner 2006 (ESt-Akt Bl 35ff/2004) erhob der Bw "Berufung gegen folgende Bescheide: Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005 Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 22.12.2005, eingelangt am 27.12.2005" Damit wurden nach Ansicht der Berufungsbehörde (UFS) alle zuvor unter I.) bis IV.) angeführten Bescheide angefochten, weil sich von der Überschrift her jeweils der Wiederaufnahmebescheid zu einem bestimmten Einkommensteuer- bzw Umsatzsteuerverfahren eines bestimmten Jahres nicht von dem neuerlassenen (Sach)Bescheid zur Festsetzung der betreffenden Steuer für das betreffende Jahr unterschied. Da es sich bei einem Wiederaufnahmebescheid und dem zugehörigen, neuerlassenen Sachbescheid um zwei eigenständige, getrennt der Rechtskraft fähige und anfechtbare Bescheide handelt, sind die in der Berufung vom 23. Jänner 2006 jeweils zweimal angefochtenen Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 als Anfechtung einerseits der Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer bzw Umsatzsteuer und andererseits der Einkommensteuer(sach)bescheide bzw Umsatzsteuer(sach)bescheide aufzufassen. In der Berufung bezeichnete der Bw seinen Betriebsgegenstand als Einzelhandel (nicht Großhandel wie laut BP-Bericht) mit c, was aber für die Streitpunkte keinen Unterschied macht. Zum Vorbringen zu den einzelnen Streitpunkten siehe später. Abschließend kritisierte der Bw die für ihn teilweise in menschenverachtender Form erfolgte Prüfungsdurchführung. Er beantragte die Veranlagung mit den ursprünglichen Erklärungsgrundlagen und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beim unabhängigen Finanzsenat. Nach einer Besprechung mit dem Bw erließ das Finanzamt folgende zwölf, jeweils mit 5. Februar 2007 datierte Berufungsvorentscheidungen (BVE), welchen Minderungen gegenüber den Prüfungsfeststellungen zugrundelagen, wobei insb hinsichtlich 2001 festzuhalten ist, dass auf Basis der Prüfungsergebnisse und nicht auf Basis der hinsichtlich 2001 nicht nachvollziehbaren o.a. Abweichungen in den angefochtenen Bescheiden gerechnet wurde: jeweils mit der (unklaren) ersten Zeile der Überschrift "UMSATZSTEUERBESCHEID" (+ Jahr) und der (klaren) zweiten Zeile der Überschrift "Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" versehene Berufungsvorentscheidungen, mit denen aufgrund der Berufung vom 23. Jänner 2006:der Umsatzsteuer(sach)bescheid 1999 unter niedrigerer Festsetzung (mit 1.970,40 € statt 2.732,64 €) der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 geändert wurde (ESt-Akt Bl 12f/1999),der Umsatzsteuer(sach)bescheid 2000 unter niedrigerer Festsetzung (mit 2.443,99 € statt 3.285,47 €) der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 geändert wurde (ESt-Akt Bl 13f/2000),der Umsatzsteuer(sach)bescheid 2001 unter höherer Festsetzung (mit 1.775,69 € statt 1.547,71 €) der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 geändert wurde (ESt-Akt Bl 13f/2001),der Umsatzsteuer(sach)bescheid 2002 unter niedrigerer Festsetzung (mit 2.247,84 € statt 2.402,73 €) der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 geändert wurde (ESt-Akt Bl 14f/2002),der Umsatzsteuer(sach)bescheid 2003 unter niedrigerer Festsetzung (mit 3.394,55 € statt 4.064,32 €) der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 geändert wurde (ESt-Akt Bl 15f/2003),der Umsatzsteuer(sach)bescheid 2004 unter niedrigerer Festsetzung (mit 672,71 € statt 1.061,52 €) der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 geändert wurde (ESt-Akt Bl 54f/2004); jeweils mit der (unklaren) ersten Zeile der Überschrift "EINKOMMENSTEUERBESCHEID" (+ Jahr) und der (klaren) zweiten Zeile der Überschrift "Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" versehene Berufungsvorentscheidungen, mit denen aufgrund der Berufung vom 23. Jänner 2006:der Einkommensteuer(sach)bescheid 1999 bei gleichbleibender Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 mit 0 € insofern zugunsten des Bw geändert wurde, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb niedriger (mit einem als Absolutbetrag größeren Negativbetrag) angesetzt wurden (UFS-Akt Bl 37f),der Einkommensteuer(sach)bescheid 2000 bei gleichbleibender Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit 0 € insofern zugunsten des Bw geändert wurde, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb niedriger (mit einem Negativbetrag statt einem Positivbetrag) angesetzt wurden (UFS-Akt Bl 42f),der Einkommensteuer(sach)bescheid 2001 bei gleichbleibender Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit 0 € insofern zu Ungunsten des Bw geändert wurde, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb höher (mit einen als Absolutbetrag niedrigeren Negativbetrag) angesetzt wurden (UFS-Akt Bl 47f),der Einkommensteuer(sach)bescheid 2002 bei gleichbleibender Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit 0 € insofern zugunsten des Bw geändert wurde, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb niedriger (mit einem als Absolutbetrag größeren Negativbetrag) angesetzt wurden (UFS-Akt Bl 52f),der Einkommensteuer(sach)bescheid 2003 bei gleichbleibender Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 0 € insofern zugunsten des Bw geändert wurde, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb niedriger (mit einem Negativbetrag statt einem Positivbetrag) angesetzt wurden (UFS-Akt Bl 57f),der Einkommensteuer(sach)bescheid 2004 bei gleichbleibender Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit 0 € insofern zugunsten des Bw geändert wurde, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb niedriger (mit einem niedrigeren positiven Betrag) angesetzt wurden (UFS-Akt Bl 59f). In der zusätzlichen Begründung (ESt-Akt Bl 56ff/2004) zu diesen zwölf Berufungsvorentscheidungen wurden folgende Änderungen zu den Prüfungsfeststellungen hinsichtlich (a) den mit 20% zu versteuernden Umsätzen, (und den berechnungsmäßig vorgelagerten steuerbaren Umsätzen) (b) der Vorsteuer (ohne innergemeinschaftlicher Erwerb) und (c) den Einkünften aus Gewerbebetrieb dargestellt (zu inhaltlichen Details der Streitpunkte siehe später): | (a) | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 20%ig.Ums.laut Prüfung | 465.863,76 öS | 384.356,27 öS | 360.831,48 öS | 28.437,34 € | 32.328,27 € | 20.734,98 € | Minderung KalkDiff(Tz3) | 46.666,95 öS | 52.589,11 öS | 25.806,72 öS | 27,09 € | 3.225,28 € | 1.702,23 € | Minderung Tz 5 | | | 8.164,13 öS | 354,84 € | 83,47 € | 194,44 € | Minderung PA Telefon | 870,71 öS | 892,74 öS | 832,45 öS | 57,28 € | 40,11 € | 47,38 € | Minderung PA LKW | 4.128,09 öS | 4.128,09 öS | 300,00 öS | 300,00 € | | | ∑ Minderung Tz 6 (EV) | 4.998,80 öS | 5.020,83 öS | 1.132,45 öS | 357,28 € | 40,11 € | 47,38 € | insg.Minderg.(Tz3+5+6) | 51.665,75 öS | 57.609,94 öS | 35.103,30 öS | 739,21 € | 3.348,86 € | 1.944,05 € | laut BVE | 414.198,01 öS | 326.746,33 öS | 325.728,18 öS | 27.698,13 € | 28.979,41 € | 18.790,93 € | (b) Vorsteuer (ohne ig. Erwerb) | 1999 | 2000 | 2002 | laut Prüfung | 55.570,91 öS | 31.661,79 öS | 3.284,74 € | BVE-Erhöhung | 150,27 öS | 57,46 öS | 7,05 € | laut BVE | 55.721,18 öS | 31.719,25 öS | 3.291,79 € | Ermittlung BVE-Vorsteuererhöhung: BVE-Minderung der nicht abzugsfähigen Aufwendungen | 400,50 öS | 287,31 öS | 17,52 € | zuzüglich 50% Repräsentation | 350,84 öS | | 17,73 € | Zwischensumme | 751,34 öS | 287,31 öS | 35,25 € | davon 20% Vorsteuer (BVE-Erhöhung) | 150,27 öS | 57,46 öS | 7,05 € | (c) | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Eink.lt.Gw.laut Prüfung | -5.965,91 öS | 37.495,66 öS | -21.608,09 öS | -3.647,08 € | 3.173,32 € | 3.627,03 € | Minderung KalkDiff(Tz3) | 46.666,95 öS | 52.589,11 öS | 25.806,72 öS | 27,09 € | 3.225,28 € | 1.702,23 € | Minderung PA Telefon | 870,71 öS | 892,74 öS | 832,45 öS | 57,28 € | 40,11 € | 47,38 € | Minderung PA LKW | 4.128,09 öS | 4.128,09 öS | 300,00 öS | 300,00 € | | | ∑ Minderung Tz 6 (PA) | 4.998,80 öS | 5.020,83 öS | 1.132,45 öS | 357,28 € | 40,11 € | 47,38 € | Minderg.n.abz.f.Aufw. | 400,50 öS | 287,31 öS | | 17,52 € | | | insg. Minderung lt.BVE | 52.066,25 öS | 57.897,25 öS | 26.939,17 öS | 401,89 € | 3.265,39 € | 1.749,61 € | Eink.aus Gw.laut BVE | -58.032,16 öS | -20.401,59 öS | -48.547,26 öS | -4.048,97 € | -92,07 € | 1.877,42 € Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 vom 5. Februar 2007, eingelangt am 8. Februar 2007, erhob der Bw mit einem sowohl an den UFS als auch an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 5. März 2007 (=auch Postaufgabe) das Rechtsmittel der Berufung mit Anfechtung in allen Punkten, dem Begehren nach Veranlagung mit den ursprünglichen Erklärungsgrundlagen und der Begründung, dass der Bw nicht bereit sei, Umsatzsteuer für Umsätze, die er nicht gehabt habe, zu zahlen. Mit Schreiben vom 14. April 2009, auch dem Finanzamt als Amtspartei als Beilage zur Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht, hielt der Referent im UFS dem Bw vor, dass laut Aktenlage die Berufung gegen die im Spruch der vorliegenden Berufungsentscheidung unter I.), II.) und III.) angeführten Bescheide anhängig sei. Das Rechtsmittel vom 5. März 2007, das als Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 vom 5. Februar 2007 ausgeführt ist, sei als Vorlageantrag gegen die Berufungsentscheidungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 aufzufassen, d.h. als Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom 23. Jänner 2006 gegen die Umsatzsteuer(sach)bescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 vom 22. Dezember 2005 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (=Unabhängiger Finanzsenat). Hingegen sei die Berufung vom 23. Jänner 2006, soweit sie sich gegen die Einkommensteuer(sach)bescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 gerichtet habe, nicht mehr anhängig. Denn das Finanzamt habe gemäß § 276 Abs 1 BAO - mit 5. Februar 2007 datierte - Berufungsvorentscheidungen über die Berufung vom 23. Jänner 2006 hinsichtlich Einkommensteuer 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 erlassen. Diese Berufungsvorentscheidungen seien von dem, dem Finanzamt vorgegebenen Computerprogramm mit der Hauptüberschrift "EINKOMMENSTEUERBESCHEID" (+ Jahr) versehen und erst in der zweiten Zeile der Überschrift mit der (klaren) Bezeichnung "Berufungsvorentscheidung". Aus dem Spruch dieser Berufungsvorentscheidungen ergebe sich, dass damit für das jeweilige Jahr die Einkommensteuer (wenn auch jeweils unverändert mit Null) festgesetzt werde. Daher bezögen sich diese Berufungsvorentscheidungen auf die Anfechtung der Einkommensteuer(sach)bescheide und nicht auf die Anfechtung derjenigen Bescheide, mit denen die Einkommensteuerverfahren hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2003 wieder aufgenommen worden seien. In Beantwortung von Punkt 2 (betreffend Aufstellung über die Geldmittelzuflüsse von der Privatsphäre/Sparbuch und vom landwirtschaftlichen Betrieb in den Gewerbebetrieb) des zweitinstanzlichen Schreibens vom 14. April 2009 reichte der Bw Ablichtungen von Girokontenabschlüssen per 31. Dezember 1999 bis 2003 sowie eines Sparbuches ein und antwortete, dass Aufzeichnungen (Kassabücher) über Geldmittelzuflüsse von privat bzw vom landwirtschaftlichen Betrieb nicht vorgeschrieben gewesen seien und deshalb nicht geführt bzw nicht vorhanden seien (UFS-Akt Bl 63ff; dem Finanzamt als Amtspartei gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht). Am 28. Mai 2009 wurde die vom Bw beantragte mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Soweit zusätzliches zu einem der Streitpunkte vorgebracht wurde, wird dies beim jeweiligen Streitpunkt angeführt. Weiters fragte der Bw, wieso die Prüfung ursprünglich für drei Jahre angesetzt und dann auf sechs Jahre ausgedehnt worden sei. Dies konnte vom Vertreter des Finanzamtes nicht mehr nachvollzogen werden. Wahrscheinlich habe der Prüfer Auswirkungen über einen längeren Zeitraum gesehen. Streitpunkt Umsatzverprobung/laut Prüfer betriebswirtschaftlich unmögliches Ergebnis (Tz 1): Der Prüfer stellte einen Teil der Umsätze (ohne Umsätze an eigene Landwirtschaft, Verkäufe an Herrn D und mit geringem Rohaufschlag, Dienstleistungsumsätze) dem entsprechenden Wareneinkauf gegenüber. Eine direkte Auswirkung der Tz 1 auf die Höhe der Umsatzhinzuschätzungen besteht nicht; in Tz 3 wird aber auf die gleichermaßen berichtigten Umsätze und Einkäufe aufgebaut. Die Tz 1 stellt direkt die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Bw in Frage, wenn darin ausgeführt wird, dass der kalkulatorische Einkauf in den Jahren 1998 bis 2004 in Summe von 103.274 € höher gewesen sei als der kalkulatorische Umsatz iHv 99.718 € und dass der Bw dieses betriebswirtschaftlich unmögliche Ergebnis nicht begründen hätte können. Der Bw bringt dagegen vor, dass seine Aufzeichnungen in Ordnung seien. Das Ausscheiden der Umsätze an die Landwirtschaft und an die Verwandtschaft (D) sei nicht nachvollziehbar. Dass der Einkauf höher als der Umsatz gewesen sei, hänge mit dem Geschäftsbeginn im Jahre 1997 zusammen - Aufbau eines Warenlagers. Eine zum 31. Dezember 2005 durchgeführte Inventur habe einen beachtlichen Warenbestand ergeben. Das Finanzamt ging in den Berufungsvorentscheidungen auf das Argument des Bw mit dem Aufbau eines Warenlagers im Rahmen des teilweisen Nachgebens im Streitpunkt ´Hinzurechnung Kalkulationsdifferenz´ ein. Streitpunkt ´Hinzurechnung Kalkulationsdifferenz´ (Tz 3), die auf der Rohaufschlagsermittlung laut Tz 2 aufbaut: Der Prüfer nahm für die Jahre 1998 bis 2002 eine Fakturenanalyse vor, indem er - soweit möglich - den in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Verkaufspreisen geeignete Werte aus Einkaufsrechnungen - samt Frachtkosten, soweit zurechenbar - gegenüberstellte. Auf diese Weise konnte er 63% des bereinigten Umsatzes der Jahre 1998 bis 2002 verproben, wobe er einen durchschnittlichen Rohaufschlag von 21% in den genannten Jahren ermittelte. Diesen bezeichnete der Prüfer als im äußeren Vergleich branchenüblich. (Tz 2)Weiters erwähnte der Prüfer in Tz 2, dass der Anteil des als Tageslosung verbuchten Umsatzes rund 21% des bereinigten Umsatzes ausgemacht habe. Für die Tageslosungen habe lediglich ein Eintrag im Einnahmenbuch existiert. Grundaufzeichnungen über die Losungsermittlung seien nicht (mehr) vorhanden.In Tz 3 wurde der bereinigte Wareneinkauf des jeweiligen Jahres mit dem Rohaufschlagkoeffizienten 1,21 (entsprechend einem Rohaufschlag von 21%) multipliziert, um einen kalkulierten Umsatz zu erhalten; die Differenz zum bereinigten Umsatz des jeweiligen Jahres stellte die Umsatzhinzurechnung dar. Der Bw brachte dagegen in der Berufungsschrift vor: Warum seien nur die Jahre 1998 bis 2002 analysiert worden und nicht die Jahre 2003 und 2004, in denen das Ergebnis vielleicht besser sei.Der Neuaufbau eines Betriebes sei schwierig, man müsse den Kunden aus Konkurrenzgründen bei den Aufschlägen entgegenkommen. Das Betriebsergebnis werde von Jahr zu Jahr besser.Es solle auch die Lage des Betriebsstandortes berücksichtigt werden.Fracht und sonstige Nebenkosten des Wareneinkaufes könnten vielfach an den Kunden nicht weitergegeben werden.Die Tageslosungen würden korrekt aufgezeichnet - auf einem Zettel festgehalten (Gedächtnisstütze) und im Einnahmenbuch aufgezeichnet - nach bestem Wissen und Gewissen.Dass Grundaufzeichnungen nicht mehr vorhanden seien, sei eine Unterstellung des Prüfers.Der Rohaufschlag von 21% entbehre jeder Grundlage. Die Stützung einer Schätzung auf Ergebnisse anderer Betriebe, ohne diese zu nennen, sei gesetzwidrig. Die Vergleichsbetriebe mögen genannt werden. Das Finanzamt berücksichtigte in den Berufungsvorentscheidungen einen jährlichen Lageraufbau im Streitzeitraum iHv 1.700 € bzw 23.392,51 öS, was sich in einer entsprechenden Minderung des bereinigten Wareneinkaufes auswirkte. Der Rohaufschlag wurde auf 18% gesenkt. In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw vor, dass er Diesel eingekauft habe und mit einem Cent Aufschlag (inklusive Steuer) weiterverkauft habe. Wie könne der Prüfer da 23 % errechnen?Seitens des Finanzamtes wurde entgegnet, dass laut Prüfungsbericht die Einkäufe um solche für die eigene Landwirtschaft und um solche für geringe Aufschläge bereinigt worden seien.Auf Befragen des Referenten teilte der Bw mit, dass die Tageslosungen jeweils auf einem Zettel notiert und zusammengezählt worden seien. Eine Rückrechnung vom Kassenstand sei nicht erfolgt. Niemand habe den Bw darüber aufgeklärt, dass er diese Zettel aufheben müsse.Auf Aufforderung des Referenten wurde seitens des Finanzamtes zum Vorbringen in der Berufungsschrift zur Rohaufschlagsermittlung entgegnet: Indem das Jahr 1998 einbezogen worden sei, sei ohnehin ein schweres Jahr zusätzlich einbezogen worden. Die Anlaufschwierigkeiten des Betriebes hätten sich in der Analyse der Ausgangsrechnungen der Anfangsjahre ohnehin ausgewirkt. Vom Prüfer seien laut Bericht die zuordenbaren Frachtkosten berücksichtigt worden.Darauf entgegnete der Bw: Aber in welcher Höhe?Zum Rohaufschlag brachte der Bw noch zusätzlich vor, dass bei manchen Waren der Verkäufer eben nur 5 bis 10 % Rabatt zugestehe und manche Kunden wegen minimaler Preisunterschiede woanders einkaufen würden. Streitpunkt ´Hinzurechnung Sicherheitszuschlag Vermögensdeckung´ (Tz 4): Laut Prüfungsbericht sei im Betriebsvermögen ein ungedeckter Vermögenszugang von 44.534 € vorgelegen. Der Bw habe die Einsicht in die Aufzeichnungen und Belegsammlungen des landwirtschaftlichen Betriebes verweigert. Der nach Abzug der bereits zugerechneten Kalkulationsdifferenz verbleibende, nach Ansicht des Prüfers ungedeckte Vermögenszugang iHv 22.271 € sei als Sicherheitszuschlag für die Jahre 1999 bis 2004 hinzuzurechnen, und werde im Verhältnis der Kalkulationsdifferenzen auf diese Jahre verteilt. Diese Zurechnung decke den eventuell nicht erfassten Leistungsumsatz (Montage, Geräteeinsatz) ab. Der Bw brachte dagegen in der Berufungsschrift vor, dass zu dem vom Prüfer behaupteten ungedeckten Vermögenszuwachs zu gegebener Zeit der Nachweis angetreten werde.Der Bw sei vom Prüfer gedrängt worden, die Unterlagen der vollpauschalierten Land- und Forstwirtschaft, die er mit seinem Bruder im Verhältnis 50:50 betreibe, vorzulegen.Hierbei handle es sich um einen eigenen steuerlichen Betrieb.Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage verlange der Prüfer Belege eines pauschalierten Betriebes, der nicht Gegenstand der Außenprüfung sei?Dass diese Vermögenszurechnung einen eventuell nicht erfassten Leistungsumsatz abdecken solle, entbehre jeder Grundlage. Sämtliche Leistungsumsätze würden der Versteuerung zugeführt. Das Finanzamt ging in der BVE nicht von der ggstdl Hinzuschätzung ab, weil keine Nachweise vorgelegt worden seien. In der mündlichen Verhandlung wurde auf Vorhalt der vom Bw eingereichten Sparbuchkopien seitens des Finanzamtes zugestanden, dass Geld vorhanden und auch abgehoben worden sei. Aber es sei nicht ersichtlich, dass die Abhebungen in den C-Handel geflossen seien. Der Bw erklärte, dass er dann, wenn er Geld für den C-Handel gebraucht habe, es vom Sparbuch abgehoben habe. Streitpunkt ´tauschähnlicher Umsatz D´ (Tz 5): Laut Prüfungsbericht erbrachte Herr Vorname D in den Jahren 2001 bis 2004 Leistungen für den Bw im Bereich Hard- und Softwarebetreuung der Computeranlage, und erhielt die von ihm bezogenen Waren dafür fast zum Einkaufspreis (Rohaufschlag 3%). Hier liege ein tauschähnlicher Umsatz vor. Der Wert der Gegenleistung werde in Höhe des entgangenen Rohaufschlages geschätzt. Im Ergebnis erfolgte eine Kalkulation mit einem Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) iHv 1,21. Der Bw sieht dagegen laut Berufungsschrift nicht ein, dass ihm für die Betreuung seiner privaten PC-Anlage der Rohaufschlag für den c-handel angesetzt werde. In den Berufungsvorentscheidungen wurde mit einem Rohaufschlag von 10% (RAK 1,1) kalkuliert, weil auch anderen Verwandten, die keine Gegenleistung wie Herr D erbracht hätten, ein geringerer Rohaufschlag verrechnet worden sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bw auf Befragen des Referenten, dass es sich um die betriebliche Computeranlage gehandelt habe. Wenn ihm Herr D nicht beim Computer geholfen hätte, so hätte er ihm wahrscheinlich mehr verrechnet. Streitpunkt ´Eigenverbrauch´ (Tz 6): Laut Prüfungsbericht werde der Privatanteil (Nutzung auch für Landwirtschaft) an den Telefonspesen von 20% auf 30% erhöht.Der von 1999 bis 2002 im Betriebsvermögen gehaltene LKW war gemeinsam mit dem Privatauto auf Wechselkennzeichen angemeldet gewesen. Die gemeinsame Versicherung wurde zur Gänze als Betriebsausgabe erfasst. Für die anteilige Versicherung und die Nutzung des LKW in der Landwirtschaft sei ein Privatanteil von 600 € pro Jahr festzusetzen. In der Berufungsschrift wurde dagegen vorgebracht, dass dem Bw die Privatanteilerhöhung für Telefon ohne Begründung zur Kenntnis gebracht worden sei.Der Eigenverbrauch iZm LKW und anteilige Versicherung sei auszuscheiden, weil auch von der Landwirtschaft Leistungen für den Handelsbetrieb erbracht worden und nicht in Rechnung gestellt worden seien (LKW-Wartung und Reparatur, Maschinen und Geräte für die Warenmanipulation, Büro, Strom, Treibstoff- und Warenlagerung). Mit der Berufungsvorentscheidung nahm das Finanzamt eine betragsmäßige Korrektur des prozentmäßig gleichbleibenden Privatanteiles an den Telefonkosten vor.Wegen der nur gelegentlichen Verwendung des LKW für die Landwirtschaft und wegen der Prämienstufe 0 der Haftpflichtversicherung wurde mit den Berufungsvorentscheidungen der Privatanteil am LKW auf jährlich 300 € (für 1999 bis 2002) vermindert. In der mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass der Prüfer ohne jede Begründung den Anteil der Landwirtschaft an den Telefonkosten von 20 % auf 30 % erhöht habe. Im C-Handel seien die Telefonkosten hoch, weil die Waren häufig aus dem Ausland importiert würden.Auf Befragen des Referenten wurde seitens des Finanzamtes dagegen nichts vorgebracht.Zum Eigenverbrauch in Zusammenhang mit der Nutzung des LKW für die Landwirtschaft brachte der Bw vor, dass als Ausgleich von der Landwirtschaft Leistungen erbracht worden seien. Der LKW sei im landwirtschaftlichen Gebäude untergestellt gewesen und die Wartung- und Reparaturarbeiten seien im Rahmen der Landwirtschaft erbracht worden. Auf Befragen des Referenten ergänzte der Bw, dass die Wartungs- und Reparaturarbeiten von ihm gemeinsam mit seinem Bruder gemacht worden seien.Von Seiten des Finanzamtes wurde entgegnet, dass die Tätigkeit des Bw selbst nicht auf dem Umweg der Landwirtschaft erbracht worden sei.Darauf entgegnete der Bw, dass es sich um die Hofwerkstatt und um das Werkzeug der Landwirtschaft gehandelt habe. Streitpunkt ´nicht abzugsfähige Aufwendungen und Vorsteuer aus diesen´ (Tz 7): Laut Prüfungsbericht seien - betreffend die Jahre 1999, 2000 und 2002 - Aufwendungen für Getränke, nicht näher bezeichnete Büromaterialien und Arbeitsbekleidung sowie allgemeine Gasthausrechnungen gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig und daher aus den Betriebsausgaben auszuscheiden.Weiters minderte der Prüfer die Vorsteuer um 20% des ausgeschiedenen Aufwandes. Mit den Berufungsvorentscheidungen wurden die Gasthausrechnungen ertragsteuerlich zu 50% anerkannt, weil sie in Zusammenhang mit Vorträgen, die der Bw gemeinsam mit der Sozialversicherungsanstalt durchgeführt habe, gestanden seien (Information über Sicherheitsvorschriften durch Sozialversicherung, über Produkte durch Bw), und deshalb Repräsentationsaufwendungen mit Werbecharakter darstellten. Der Vorsteuerabzug daraus wurde zu 100% anerkannt.Die Getränkeeinkäufe in Lebensmittelgeschäften wurden weiterhin nicht anerkannt.Nur der Arbeitsoverall wurde als Arbeitskleidung anerkannt.Bei den Einkäufen im Modehaus F könne es sich nicht um typische Arbeitskleidung handeln.Anerkannt wurde hingegen die Büromaterialrechnung der Fa. G. In der mündlichen Verhandlung brachte der Bw zu den mit 50 % abzugsfähigen Gasthausrechnungen vor, dass er ursprünglich schon nur die Hälfte (50 %) verbucht habe. Womöglich seien diese 50 % noch einmal um 50 % gekürzt worden.Seitens des Finanzamtes wurde darauf entgegnet, dass bei der Besprechung vor der BVE dies noch nicht zur Sprache gekommen sei. Man habe damals die Beträge aus den Belegen ermittelt, weil sie aus dem Prüfungsbericht nicht hervorgegangen seien.Zu den auch laut BVE nicht abzugsfähigen Getränken brachte der Bw vor, dass es üblich sei, den Kunden etwas anzubieten.Zu den Einkäufen im Modehaus F brachte der Bw. vor, dass er nicht überall mit der Arbeitskleidung hingehen könne, sondern für einen Teil seiner Berufstätigkeit auch Straßenkleidung benötige. Über die Berufung wurde erwogen: Gegen welche Bescheide die Berufung vom 23. Jänner 2006 - vor der Zustellung der vorliegenden Entscheidung - noch anhängig ist, und worüber daher mit der vorliegenden Entscheidung abgesprochen wird, ergibt sich aus den bereits angeführten Überlegungen. Es hat sich kein Anlass ergeben, von diesen abzuweichen. Im Übrigen erfüllt die Berufung damit auch § 250 Abs 1 lit a BAO (Bezeichnung der angefochtenen Bescheide). Soweit sich die Berufung vom 23. Jänner 2006 gegen die Umsatzsteuer(sach)bescheide richtet, ist unmittelbar zu erkennen, dass die Inhaltserfordernisse an eine Berufung gemäß § 250 Abs 1 lit b bis d BAO erfüllt sind. Soweit sich die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide richtet, sind lit b und c des § 250 Abs 1 BAO inhaltsleer, weil die Anfechtung nicht mehrere Berufungspunkte umfassen, sondern nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezwecken kann (Ritz, BAO3, § 250 Tz 10), sodass nur die Erfüllung der lit d (d.h. das Vorliegen einer Begründung im eigentlichen Sinne) zu untersuchen bleibt: Indem die Änderungen an den Sachbescheiden (Jahresveranlagungen) infolge der Außenprüfung bekämpft werden, wird damit auch das Vorliegen von Umständen bestritten, die einen (im Vergleich zu dem vor der Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheid bzw Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr) iSd § 303 Abs 4 BAO "im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Das Bestreiten des Vorliegens von Umständen bedeutet auch das Bestreiten des Neuhervorkommens und der Eignung, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Somit ist zweifellos auch § 250 Abs 1 lit d BAO erfüllt. § 303 Abs 4 BAO lautet: "Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Dem Prüfungsbericht vom 12. Dezember 2005, auf welchen in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden verwiesen wird, sind Tatsachen zu entnehmen, die der Prüfer seiner Ansicht nach während der Prüfung festgestellt hat. Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs 1 lit a und c BAO werden im Prüfungsbericht nicht geltend gemacht, weshalb die Beurteilung der Wiederaufnahmebescheide hier darauf abstellen wird, ob - hinsichtlich jedes der Abgabenverfahren, dessen Wiederaufnahme verfügt wurde - Tatsachen neu hervorgekommen sind, ob die Kenntnis dieser Tatsachen einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, und ob die aufgrund der Formulierung "ist ... zulässig" gebotene Ermessensübung für die Erlassung der Wiederaufnahmebescheide spricht. Der Prüfungsbericht enthält in den Textziffern (Tz) zu den Streitpunkten diverse Feststellungen, die selbst Tatsachen darstellen und auf Tatsachen beruhen. Wenn eine derartige Prüfungsfeststellung stimmt und daher auch die damit zusammenhängenden Tatsachen bestehen, so ist auch das ´Neuhervorkommen´ der Tatsachen zu untersuchen, d.h: haben diese Tatsachen bei der Erlassung des ursprünglichen, erklärungsgemäßen Umsatzsteuerbescheides bzw Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr bereits existiert und sind erst nach Erlassung des jeweiligen ursprünglichen Bescheides dem Finanzamt - insb durch die Außenprüfung - bekannt geworden. Zunächst sind daher die einzelnen Streitpunkte zu untersuchen, was freilich gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer(sach)bescheide hat. Zu Tz 1: Aus den Steuererklärungen und Aufzeichnungen des Bw geht hervor, dass in den Streitjahren die Betriebseinnahmen nicht viel höher als der Wareneinsatz waren und jeweils ein Verlust aus Gewerbebetrieb erzielt wurde. Daraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass das Ergebnis betriebswirtschaftlich unmöglich ist und die Aufzeichnungen unrichtig, sofern die Deckung des Lebensunterhaltes des Gewerbetreibenden und eine ausreichende Geldversorgung aus anderen Einkunftsquellen oder Ersparnissen gegeben war. Dies war hinsichtlich der Deckung des Lebensunterhaltes unstrittig gegeben (vgl Tz 4 des Prüfungsberichtes) und hinsichtlich der Geldversorgung des Gewerbebetriebes laut Entscheidung zum Streitpunkt Tz 4 durch die vorliegende Berufungsentscheidung aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen über die Sparbuchabhebungen gegeben (vgl später). Gemäß §§ 114 und 115 BAO hat das Finanzamt u.a. für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sorgen und die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen (vgl Ritz, BAO3, § 114 Tz 1f, § 115 Tz 4). Nach dem damaligen Informationsstand des Finanzamtes entsprach es der üblichen und gebotenen Vorgangsweise, aufgrund des ungünstigen Verhältnisses zwischen Umsatz und Wareneinsatz die Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 anzuordnen. Auch die Ausdehnung der Prüfung auf die Jahre 2004 und 1998 bis 2000 war im Sinne des § 148 Abs 3 BAO (betreffend Einschränkung von sogenannten Wiederholungsprüfungen) zulässig, weil für diese Jahre noch keine Außenprüfung durchgeführt worden war. Allerdings war die Ausdehnung der Prüfung auf das Jahr 1998 unzweckmäßig, weil sie nach dem 31. Dezember 2004, und zwar am 29. September 2005 erfolgte, indem sie dem Bw an diesem Tage zur Kenntnis gebracht wurde (Prüfungs-Arbeitsbogen Bl 2 verso), weil § 323 Abs 16 BAO nur Prüfungsjahre, hinsichtlich derer die Prüfung vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, von den nunmehr geltenden Verjährungsregeln ausnimmt. Dadurch ist die durch den Einkommensteuerbescheid 1998 auf sechs Jahre verlängerte Verjährungsfrist Ende 2004 abgelaufen und allfällige Prüfungsergebnisse für das Jahr 1998 hätten nicht mehr bescheidmäßig umgesetzt werden können (im Detail zur den verjährungskritischen Streitjahre 1999 und 2000 siehe später). Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich war, welche "für die Erhebung von Abgaben beutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" betreffend 1998 geprüft hätten werden können, hätte das Jahr 1998 - aus Ermessensgründen (§ 20 BAO) - nicht gemäß § 147 Abs 1 BAO geprüft werden dürfen (vgl Ritz, BAO3, § 147 Tz 4 und 6). Tz 1 des Prüfungsberichtes hat zwar im Endergebnis zu keiner Feststellung geführt, die durch die Berufungsentscheidung bestätigt wird, jedoch wurde in dieser Tz eine Methode zur Bereinigung von Umsätzen und Einkäufen zwecks (Nach)Kalkulationen eingeführt, die auch im nächsten Streitpunkt verwendet wird, und gegen die der Bw Einwände vorbringt: Was die Nichtberücksichtigung der Veränderungen des Lagerstandes betrifft, wird dem Vorbringen des Bw zum Aufbau des Lagerstandes gefolgt und dies in der vorliegenden Berufungsentscheidung wie in den Berufungsvorentscheidungen vom 5. Februar 2007 berücksichtigt. Dem Einwand des Bw, dass das Ausscheiden der Umsätze an die Landwirtschaft und an die Verwandtschaft für die Nachkalkulation nicht nachvollziehbar wäre, wird hingegen nicht gefolgt: Für Zwecke von Nachkalkulationen ist das Ausscheiden von Umsätzen, die aufgrund Nahebeziehungen zum Kunden oder wegen minimaler Aufschläge (etwa bei Gemeinschaftseinkauf) o.ä. von den üblichen Umsätzen zu unterscheiden sind, eine sinnvolle Methode, - wenn einerseits auch die entsprechenden Wareneinsätze für Zwecke der Nachkalkulation ausgeschieden werden - wie dies auf den Beiblättern zum Prüfungsbericht mit der Überschrift "Kalkulatorischer Einkauf" dargestellt ist, - und wenn andererseits bei Hinzuschätzungen darauf eingegangen wird, dass auch in den mit diesen Hinzuschätzungen abzudeckenden Umsätzen solche mit ungewöhnlich niedrigen Aufschlägen enthalten sein können. (Vgl hierzu die Herabsetzung des Rohaufschlages auf 18% beim nächsten Streitpunkt.) Zum Streitpunkt ´Hinzurechnung/Umsatzerhöhung Kalkulationsdifferenz´ (Tz 3), was auf der Rohaufschlagsermittlung laut Tz 2 aufbaut: § 131 Abs 1 Z 5 BAO bestimmt: "Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist." Gemäß § 132 Abs 1 BAO beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens sieben Jahre. "Belege" sind die als Grundlage für Eintragungen in die Aufzeichnungen (hier: Einnahmen/Ausgaben-Rechnung) dienenden Schriftstücke (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm 20 zu § 131). § 163 BAO (in der im Streitzeitraum in Kraft gewesenen Fassung) lautet: "Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen." Da der Bw die Zettel, auf denen er die Tageslosungen notierte, um sie in das Einnahmenbuch zu übertragen, und die "Belege" gewesen sind, nicht aufgehoben hat, entsprechen seine Aufzeichnungen nicht dem § 131 Abs 1 Z 5 BAO. Die Vermutung ordnungsmäßiger (= inhaltlich richtiger, sachlich richtiger; vgl Ritz, BAO3, § 163 Tz 1) Führung der Aufzeichnungen iSd § 163 BAO liegt daher nicht vor (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 163 E9). Aufgrund des Vorliegens eines formellen Mangels ist auch bei einer geringeren als 10%igen Abweichung der nachkalkulierten Werte von den Aufzeichnungen eine Schätzung vorzunehmen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 163 E24 und E27). Wie anschließend dargestellt, sind die nachkalkulierten Umsätze höher als die aufgezeichneten. Deshalb bestehen Zweifel iSd § 184 Abs 3 BAO an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen des Bw und es sind daher die nachher dargestellten, adaptierten Hinzuschätzungen (genauso wie in den Berufungsvorentscheidungen) vorzunehmen. Überhaupt erscheint die angewendete Methode der Tageslosungsermittlung auf losen Zetteln als eine unsichere Methode zur Verhinderung des Vergessens von Eintragungen im Einnahmenbuch, wenn dies auch in den Streitjahren schon deshalb keinen zusätzlichen formellen Mangel darstellen kann, weil § 131 Abs 1 Z 2 BAO idF BGBl I 99/2006 erst ab 1. Jänner 2007 anzuwenden war. Die Ermittlung des durchschnittlichen Aufschlages aufgrund der Fakturenanalyse über die Jahre 1998 bis 2002 laut Betriebsprüfungsbericht wird durch die vorliegende Berufungsentscheidung mit folgenden Einschränkungen bestätigt: Die Branchenüblichkeit des innerbetrieblich - zunächst mit 21% ermittelten - Rohaufschlages im äußeren Betriebsvergleich ist unerheblich, weil hier einerseits nicht nachvollziehbar ist, woraus sich ein branchenüblicher Rohaufschlag ergäbe. Andererseits wäre die Stützung einer Schätzung auf bestimmte Vergleichsbetriebe, die man dem Bw aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht nennen darf, unzulässig (Ritz, BAO3, § 184 Tz 13). Es ist daher hier möglich, von dem innerbetrieblich zunächst mit 21% ermittelten Rohaufschlag abzuweichen: Der mit 21% ermittelte Rohaufschlag basiert auf Geschäftsfällen, bei denen die Verkaufsseite und die Einkaufsseite zuordenbar waren, jedoch unter Ausschluss der erkennbar an die eigene Landwirtschaft, an Verwandte und mit minimalem Aufschlag getätigte Umsätze. Die hier vorzunehmende Hinzuschätzung basiert auf der Anwendung eines Rohaufschlages (bzw Rohaufschlagskoeffizienten) auf einen bereinigten Wareneinsatz, wobei die Differenz zu den aufgezeichneten Umsätzen solchen Umsätzen entspricht, die in das Einnahmenbuch keinen Eingang gefunden haben. Vergessene Tageslosungen bzw bei der Ermittlung von Tageslosungen vergessene Beträge können aber auch Umsätze etwa an Verwandte oder zu minimalem Rohaufschlag enthalten. Deshalb wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung der Senkung des für die Nachkalkulation verwendeten Rohaufschlagssatzes von 21% auf 18% laut Berufungsvorentscheidungen vom 5. Februar 2007 gefolgt. Soweit dem Vorbringen des Bw nicht gefolgt wird, wird darauf entgegnet: Die vom Prüfer aufgrund der Fakturenanalyse ermittelten Rohaufschlagskoeffizienten (RAK = 1 + (Rohaufschlagsprozentsatz dividiert durch 100)) schwanken (1,21 für 1998; 1,17 für 1999; 1,23 für 2000; 1,18 für 2001; 1,33 für 2002), ohne dass eine klare Tendenz der Schwankungen erkennbar ist, weshalb die Ermittlung eines RAK über diese fünf Jahre geeignet war. Dass das Jahr 1998 unzulässigerweise der Außenprüfung unterzogen wurde und auch in den durchschnittlichen RAK Eingang gefunden hat, ist hier unproblematisch, weil ein Ausscheiden des Jahres 1998 (mit RAK 1,21) aus dem Fünfjahres-RAK (ebenfalls iHv 1,21 entsprechend 21% Rohaufschlag) aus arithmetischen Gründen nichts ändern kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit trotz des im Abgabenverfahren nicht bestehenden Beweisverwertungsverbotes die Prüfung des Jahres 1998 sich auswirken könnte - theoretisch insb bei der Ermessungsübung über die Wiederaufnahme von Abgabenverfahren betreffend 1998 denkbar; aber betreffend 1998 erfolgten keine Wiederaufnahmen.Wenn die Jahre 2003 und 2004 tatsächlich betriebswirtschaftlich besser gewesen wären (was nicht unbedingt sein muss), hätte sich eine Erhöhung des RAK ergeben, was für den Bw nachteilig wäre. Betriebswirtschaftliche Erschwernisse - wie Neuaufbau des Betriebes, ungünstige Lage, geringe Spannen bei manchen Lieferanten - müssen sich auch in den analysierten Fakturen niedergeschlagen haben. Hinsichtlich der Umsätze mit minimalen Aufschlägen ist auf die Senkung des Rohaufschlagsatzes auf 18% zu verweisen. Da auch hinsichtlich des Wareneinsatzes der in den Berufungsvorentscheidungen vom 5. Februar 2007 vorgenommenen Verminderung infolge Lageraufbau gefolgt wird, wird im Streitpunkt ´Umsatzerhöhung Kalkulationsdifferenz´ den Berechnungen laut zusätzlicher Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen gefolgt, wobei die Berechnungen der Hinzuschätzungen im Folgenden in einer Weise dargestellt werden, auf die anschließend bei der Entscheidung zu Tz 4 aufgebaut werden kann (Anmerkung: Der Betrag der Hinzuschätzung für 2001 laut Prüfung wird gegenüber der BVE von 37.152,81 öS auf 37.193,68 öS laut Prüfungsbericht erhöht; dadurch steigt die Minderung ebenfalls um 40,87 öS auf 25.847,59 öS; dagegen ist die verbleibende Hinzuschätzung iHv 11.346,09 öS, die für die spätere Berechnung der Umsatzsteuer für die vorliegende Berufungsentscheidung entscheidend ist, gegenüber der BVE-Begründung unverändert): | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | laut Prüfung | 60.532,11 öS | 52.602,19 öS | 37.193,68 öS | 2.292,75 € | 3.253,95 € | 2.087,91 € | in € umgerechnet | 4.399,04 € | 3.822,75 € | 2.702,97 € | | | | | | | | | | | BVE-Minderg. | 46.666,95 öS | 52.589,11 öS | 25.847,59 öS | 27,09 € | 3.225,28 € | 1.702,23 € | in € umgerechnet | 3.391,42 € | 3.821,80 € | 1.875,45 € | | | | | | | | | | | verbleibend | 13.865,16 öS | 13,08 öS | 11.346,09 öS | 2.265,66 € |

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0650-W/07
Stammnummer
41285
Gültig
12.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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