Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0649-W/06
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0649-W/06vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 25. Feber 2005 betreffend
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die gegenständliche
Berufungsentscheidung ergeht im fortgesetzten Verfahren im Anschluss an das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.3.2006, 2005/15/0125.
Mit dem am 21. Mai 2004
von EH beim Finanzamt Wien 1/23 eingebrachten, vom Berufungswerber (Bw)
mitunterfertigten Schreiben wurde u.a. namens des Bw der Antrag auf
"Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) a und b BAO Bescheide
UAFS GZ. RV/1661-W/03 EH und GZ RV/1656-W/03 WH" gestellt. Hinsichtlich des
Bw wurde der Antrag zuständigkeitshalber an das Finanzamt Baden
Mödling weitergeleitet.
Die im Anschluss an das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.2003, 2000/13/0071 im
fortgesetzten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenats mit der GZ. RV/1656-W/03 datiert mit 20. Feber 2004 und
betrifft Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer des Bw für das Jahr
1993.
Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung ist die im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung aufgeworfene Frage, ob der Bw im Jahr 1993 von einer Firma R einen
Betrag in Höhe von 240.000,00 S vereinnahmt hat, sowie die Behandlung der
zwischen dem Bw und seiner Mutter wechselseitig in Rechnung gestellten
Subhonorare für Werbetätigkeit.
In seinem Wiederaufnahmsantrag
führt der Bw aus, die ihn und seine Mutter betreffenden Verfahren
begründeten sich auf Urteile des Verwaltungsgerichtshofs. Nach Zitierung
der Bestimmungen des § 295 BAO und des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO gibt der Bw zu dem gemäß
§ 303a BAO für einen
Wiederaufnahmsantrag erforderlichen Inhalt Folgendes an:
a) Die Bezeichnung der Verfahren sei im Betreff
angegeben.
b) Vor Herausgabe des Bescheides seien Tatsachen neu
hervorgekommen, die auf gerichtlich strafbaren Handlungen maßgeblich an
der Entscheidung mitwirkender Behördenorgane beruhten. Hierzu werde die
Niederschrift UAFS Hsen. vom 6. Februar 2004 beigeschlossen.
In beiden Rechtsangelegenheiten seien in den jeweiligen
amtlichen Bescheiden "Entscheidungsgründe" angegeben, die sich auf nur eine
Betriebsprüfung stützen und den Satz aufwiesen: "neben anderen
unstrittigen Feststellungen wurden hinsichtlich Umsatzsteuer 1993 andere
mittlerweile unstrittige Feststellungen herangezogen".
Es entspreche nicht den Tatsachen, dass es unstrittige
Feststellungen gebe. Herausgestellt werde vorerst der unberechtigte Einbau
angeblicher Steuerschulden aus dem Jahr 1991 in die Abgabenfestsetzung für
das Jahr 1993. Diese Rückstände sollten durch unrichtige
Steuererklärungen von EH für das Jahr 1991 entstanden sein. Die
angefochtenen Bescheide würden die angeblich unrichtige
Steuererklärung 1991 der EH zum Beweismittel nicht nur für EH, sondern
ableitend davon auch zum Beweismittel für Abgabenhinterziehung in gleicher
Höhe für den völlig unbeteiligten Bw erheben. EH sei in der Lage,
eindeutig zu beweisen, dass die seitens der Behördenorgane eingeschobenen
Verfälschungen jederzeit aufgedeckt werden könnten. Die immer wieder
angebotenen Beweismittel seien durch die Behördenorgane gesetzwidrig nicht
zur Überprüfung angenommen worden. Die Parteien treffe daran kein
Verschulden und diese Beweismittel seien deshalb im Sinne des § 303
Abs. 1 lit. b BAO als neue Beweismittel anzuerkennen.
c) Der antragsbezogene Bescheid
sei mit 20. Feber 2004 datiert und am gleichen Tag zugestellt worden. Der
am 21. Mai 2004 beim Finanzamt persönlich übergebene
Wiederaufnahmsantrag sei gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO rechtzeitig
eingebracht.
Die dem Wiederaufnahmsantrag
beigelegte Niederschrift wurde am 6. Februar 2004 vor dem unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Wien, unter Anwesenheit der Senatsvorsitzenden
des Senates 2, des zuständigen Referenten sowie des Vaters des Bw
aufgenommen. Anlass für die Aufnahme der Niederschrift war eine vom Vater
des Bw als bevollmächtigter Vertreter des Bw und der EH begehrte
Akteneinsicht. Im Verlaufe der Aufnahme der Niederschrift bezichtigte der Vater
des Bw die Senatsvorsitzende des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der am
3. September 1999 ergangenen Entscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 25. Feber 2005 wies das Finanzamt das am 21. Mai 2004 eingebrachte
Ansuchen des Bw auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. a und b BAO zurück. In der
Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Betriebseinstellung der
Werbeagentur mit Sitz in 1010 Wien per 31. Dezember 1993 gehe die
Zuständigkeit gemäß
§ 55 BAO auf das Wohnsitzfinanzamt
über. Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO sei der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. a und b BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis
erlangt habe, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die antragstellende
Partei treffe dabei die Behauptungs- und Beweislast, dass der gestellte Antrag
rechtzeitig im Sinne des Gesetzes sei. Im Antrag selbst, sowie in den
ergänzenden Eingaben seien keine Ereignisse oder Umstände
angeführt worden, die dem Bw erst ab dem 20. Feber 2004 nachweislich
zur Kenntnis gelangt seien und die bei Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einer anders
lautenden Entscheidung geführt hätten. Es werde sogar
ausdrücklich festgestellt, dass vor Herausgabe des Bescheides Tatsachen neu
hervorgekommen seien, die auf gerichtlich strafbaren Handlungen maßgeblich
an der Entscheidung mitwirkender Behördenorgane beruhten. Da dem Bw die im
Antrag angeführten Wiederaufnahmsgründe bereits vor Erlassung der das
Verfahren abschließenden Berufungsentscheidung bekannt gewesen seien, sei
die gesetzliche Dreimonatsfrist nicht gewahrt.
Mit dem am 29. März 2005 beim Finanzamt
eingelangten Schriftsatz erhob der Bw gegen den Zurückweisungsbescheid vom
25. Feber 2005 Berufung. Darin führt er aus, in der Beschwerde an das
Finanzamt Wien vom 21. Mai 2004 sei der Nachweis erbracht worden, dass der
angefochtene Bescheid gemäß lit. a des Abs. 1
§ 303 BAO "sonstwie erschlichen worden ist". Mit dem Zeitpunkt der
Bescheide des unabhängigen Finanzsenats vom 20. Feber 2004 gegen EH
bzw. den Bw sei dem Bw zur Kenntnis gelangt, dass das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.2003, 99/13/0213, betreffend beide
Pflichtigen, nicht, ja geradezu gegenteilig für die
"Beschwerdeentscheidungen" herangezogen worden sei. Der Bw legt im Folgenden
dar, worin die das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende
Berufungsentscheidung von dem in der Sache ergangenen aufhebenden Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
Die weiteren
Berufungsausführungen beziehen sich auf Aspekte des Fremdvergleichs bzw.
auf die Schilderung des Vertragsverhältnisses mit der Fa. R.
Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs
wurde, jeweils unter Bezugnahme auf die Niederschrift vom 6. Feber 2004,
auch in einer am 4. März 2004 erhobenen Beschwerde wegen Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie in
einem an den Bundesminister für Finanzen gerichteten Beschwerdeschreiben
vom 29. Dezember 2004 ausgesprochen.
In einem beim unabhängigen
Finanzasenat eingereichten Schreiben vom 22. Mai 2005 beantragte der Vater
des Bw die Durchführung eines Erörterungsgesprächs. Ferner wies
er darauf hin, dass die Berufungsentscheidung vom 20. Feber 2004 zwei
Besprechungen erwähne, wogegen es noch eine dritte, den Sachverhalt absolut
klärende Besprechung gegeben hätte. Diese dritte Besprechung sei von
den handelnden Behördenorganen in arglistiger Weise verschwiegen worden und
stelle gemäß
§ 303 lit. a BAO zumindest den Tatbestand
des "sonstigen Erschleichens" dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid
nicht oder nicht mehr zulässig ist und
lit. a) der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
lit. b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten,
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gemäß Abs. 2
leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Gemäß
§ 303a Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmsantrag bestimmten
Inhaltserfordernissen zu genügen.
Gemäß der lit. a des § 303a
Abs. 1 BAO muss der Antrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen
Wiederaufnahme beantragt wird, enthalten.
Der Bw verweist in seinem dem
Finanzamt am 21. Mai 2004 überreichten Schreiben (im Folgenden auch
als Schreiben vom 21. Mai 2004 bezeichnet) zur Bezeichnung des Verfahrens
auf den Betreff dieses Schreibens. Aus diesem Verweis geht in Verbindung mit der
im Betreff enthaltenen Umschreibung "Bescheide UAFS ...... GZ RV/1656-W/03 WH"
hervor, dass sich der Wiederaufnahmsantrag auf das mit der zur genannten GZ
ergangenen Berufungsentscheidung abgeschlossene Verfahren betreffend Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 bezieht.
Gemäß
§ 303a Abs. 1 lit. b
BAO hat der Wiederaufnahmsantrag die Bezeichnung der Umstände
(§ 303 Abs. 1) zu enthalten, auf die der Antrag gestützt
wird.
Der Bw spricht in seinem Schreiben vom 21. Mai 2004
zum einen den Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. a BAO an, was
sich nicht nur aus der Anführung dieser Bestimmung im Betreff, sondern auch
aus dem Inhalt des Schreibens ergibt, wo der Bw den Vorwurf gerichtlich
strafbarer Handlungen maßgeblich an den Entscheidungen mitwirkender
Behördenorgane erhebt und hiezu die Niederschrift vom 6. Feber 2004,
in welcher er der Senatsvorsitzenden Amtsmissbrauch unterstellt,
beischließt.
Zum anderen stützt der Bw
seinen Antrag auf die ebenfalls im Betreff des Schreibens vom 21. Mai 2004
genannte Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Der Bw
führt dazu im Schreiben näher aus, immer wieder angebotene
Beweismittel wären von den Behördenorganen gesetzwidrig nicht zur
Überprüfung angenommen worden. Da die Parteien (konkret wohl den Bw)
daran kein Verschulden treffe, seien diese Beweismittel im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO als neue Beweismittel anzuerkennen.
Der Wiederaufnahmsantrag enthält damit auch die in der lit. d des
§ 303a Abs. 1 BAO geforderten Angaben zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens.
Gemäß der lit. c des § 303a
Abs. 1 BAO muss der Wiederaufnahmsantrag die Angaben enthalten, die zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind. Dem Schreiben vom
21. Mai 2004 lassen sich auch solche Angaben entnehmen.
Der Bw führt zu den zuvor
erwähnten Wiederaufnahmsgründen aus, vor Herausgabe des
antragsgegenständlichen, am 20. Feber 2004 zugestellten Bescheides,
seien Tatsachen neu hervorgekommen, die auf gerichtlich strafbaren Handlungen
maßgeblich an der Entscheidung mitwirkender Behördenorgane beruhten
und schließt dazu die Niederschrift vom 6. Feber 2004 bei, ferner,
dass immer wieder angebotene Beweismittel von den Behördenorganen
gesetzwidrig nicht zur Überprüfung angenommen worden wären und
ihn hieran kein Verschulden treffe. Aus dieser Schilderung geht hervor, dass dem
Bw die als Wiederaufnahmsgründe dargelegten Umstände bereits vor
Erlassung der Berufungsentscheidung vom 20. Feber 2004 bekannt gewesen
sind. Daraus ergibt sich in Verbindung mit der Tatsache, dass der
Wiederaufnahmsantrag genau drei Monate nach Erlassung (Zustellung) der
Berufungsentscheidung gestellt wurde, dass die Frist des § 303
Abs. 2 BAO nicht gewahrt sein kann, der Wiederaufnahmsantrag daher
verspätet ist.
Wenn sich der Bw bezüglich Rechtzeitigkeit seines
Wiederaufnahmsantrags auf Seite 3 seines Schreibens vom 21. Mai 2004
unter c) darauf beruft, dass der antragsbezogene Bescheid am 20. Feber 2004
zugestellt wurde und er am 21. Mai 2004 den Wiederaufnahmsantrag
eingebracht habe, so verkennt er, dass für den Beginn der Dreimonatsfrist
des § 303 Abs. 2 BAO nicht der Tag der Zustellung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides, sondern der Zeitpunkt
der nachweislichen Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund maßgebend
ist.
Dass dem Bw nach Erlassung der
Berufungsentscheidung vom 20. Feber 2004 ein Wiederaufnahmsgrund zur
Kenntnis gelangt wäre, lässt sich seinem Antrag nicht
entnehmen.
In der Berufung trägt der
Bw nichts vor, das geeignet wäre, die vom Finanzamt aus dem Vorbringen im
Schreiben vom 21. Mai 2004 gefolgerte Verspätung des
Wiederaufnahmsantrags zu widerlegen. Wenn der Bw vermeint, in diesem Schreiben
den Nachweis erbracht zu haben, dass der angefochtene Bescheid gemäß
lit. a des Abs. 1 § 303 BAO "sonstwie erschlichen worden
ist", so übersieht er im Übrigen, dass er dort gerichtlich strafbare
Handlungen, konkret Amtsmissbrauch, als Wiederaufnahmsgrund nennt, nicht aber
den Tatbestand des "sonstwie Erschleichens".
Davon und von dem Umstand, dass der Tatbestand des
"sonstwie Erschleichens" nur durch die Partei oder einen Dritten, nicht aber
durch ein Behördenorgan verwirklicht werden kann (VwGH 4.6.1986,
85/13/0050, 0117), abgesehen, spricht der Bw "sonstwie Erschleichen" als
Wiederaufnahmsgrund erstmals in dem beim unabhängigen Finanzsenat
eingereichten Schreiben vom 22. Mai 2005 an. Inhalt des Spruchs des
angefochtenen Bescheides und somit Sache des Berufungsverfahrens ist jedoch die
Zurückweisung des mit dem am 21. Mai 2004 eingebrachten Schreiben
gestellten Wiederaufnahmsantrags wegen verspäteter Geltendmachung der in
diesem Schreiben behaupteten Wiederaufnahmsgründe.
Auch wäre im Hinblick
darauf, dass dem Bw die maßgebende Kenntnis, nämlich die im Schreiben
vom 22. Mai 2005 bemängelte Nichtberücksichtigung einer den
Sachverhalt klärenden dritten Besprechung, mit Zustellung der
Berufungsentscheidung vom 20. Feber 2004 verschafft wurde, die rechtzeitige
Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes "sonstwie erschlichen" ebenfalls
ausgeschlossen.
Da die Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht dazu dient, eine allfällige Unrichtigkeit des im wieder
aufzunehmenden Verfahrens ergangenen Bescheides aufzugreifen (VwGH 25.3.1999,
96/15/0108), werden mit dem Vorbringen in der Berufung, im Zeitpunkt der
Bescheide des unabhängigen Finanzsenats vom 20. Feber 2004 sei dem Bw
zur Kenntnis gelangt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24.9.2003, 99/13/0213 in diesem Bescheid nicht, ja geradezu gegenteilig
herangezogen worden sei, bzw. mit dem im Schreiben vom 21. Mai 2004
behaupteten unberechtigten Einbau angeblicher Steuerschulden aus dem Jahr 1991
keine Umstände aufgezeigt, die im Rahmen einer Wiederaufnahme des
Verfahrens berücksichtigt werden könnten, weshalb den behaupteten
Unrichtigkeiten auch keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der
Bw seinen Wiederaufnahmsantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung
von einem Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO
gestellt hat, zukommt.
Dem Vorbringen
des Bw im Schreiben vom 21. Mai 2004 kann in eindeutiger Weise entnommen
werden, dass die darin geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe dem Bw
bereits vor Erlassung der Berufungsentscheidung vom 20. Feber 2004 bekannt
gewesen sind. Zur Klärung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme von den
Wiederaufnahmsgründen bedurfte es daher nicht eines
Erörterungsgespräches, weshalb von der Durchführung eines solchen
Abstand genommen wurde.
Der Bw hat seinen
Wiederaufnahmsantrag, wie oben dargelegt, nicht innerhalb der Frist des
§ 303 Abs. 2 BAO eingebracht. Ein verspäteter
Wiederaufnahmsantrag ist zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar³, § 303 Tz 28). Da das Finanzamt den mit Schreiben
vom 21. Mai 2004 gestellten Wiederaufnahmsantrag zu Recht als
verspätet zurückgewiesen hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0649-W/06
- Stammnummer
- 21859
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF