Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0013-L/08
Beschwerde gegen Aufforderung zum Strafantritt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-L/08vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HR, geb. 19XX, whft. in G, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
29. Jänner 2008 gegen die Aufforderung zum Strafantritt des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried
Buchroithner, vom 3. Oktober 2007, SN 052-1998/50224-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben des bezeichneten Finanzamtes vom
3. Oktober 2007 wurde Herr HR gemäß
§ 175 Abs. 2
Finanzstrafgesetz (FinStrG) unter Hinweis auf die Uneinbringlichkeit der gegen
ihn wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG mit
Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des
Finanzamtes Urfahr (nunmehr: Freistadt Rohrbach Urfahr) als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. März 2002 zur
angeführten SN ausgesprochenen Geldstrafe von 22.000,00 € und die
Möglichkeit der Bezahlung des Strafbetrages mittels angeschlossenem
Zahlschein, bei Androhung sonstiger zwangsweiser Vorführung, aufgefordert,
die vom Spruchsenat für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen ab dem 5. November 2007,
längstens aber binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, in der
angeführten Justizanstalt anzutreten.
Gegen diese, dem Genannten (nach
mehreren erfolglosen Zustellversuchen) am 14. Jänner 2008
zugestellte Aufforderung richtet sich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde
vom 29. Jänner 2008, in welcher der Beschwerdeführer (Bf.) im
Wesentlichen vorbrachte, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Herzinfarkt,
Arbeitsunfähigkeit etc. laut Beilagen) derzeit nicht in der Lage sei, die
Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Sollte überdies ein bereits aus den
angeführten Gründen gestellter Pensionsantrag genehmigt werden,
könne die offene Geldstrafe in Form von Ratenzahlungen beglichen werden und
liege diesfalls keine Uneinbringlichkeit der bis zu einer entsprechenden
Entscheidung darüber zu stundenden Geldsstrafe in Wahrheit gar nicht
vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG sind als
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die (gegen Erkenntnisse) gerichtete
Berufung (vgl. § 151 Abs. 1 FinStrG) sowie gegen alle sonstigen
Bescheide oder gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtete Beschwerde
(vgl. § 152 Abs. 1 FinStrG) zulässig.
Eine finanzstrafbehördliche Aufforderung nach
§ 175 Abs. 2 erster und zweiter Satz FinStrG zum Antritt der
(Ersatz-)Freiheitsstrafe (§ 20 FinStrG), durch die lediglich eine
bereits durch den rechtskräftigen Strafausspruch entstandene Verpflichtung,
entweder die verhängte Geldstrafe zu bezahlen oder dieselbe im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit (§ 179 Abs. 2 FinStrG) als bzw. durch die
Freiheitsstrafe abzubüßen, in Erinnerung gerufen wird, stellt,
mangels normativer Kraft ihres Inhaltes, weder einen Bescheid, noch eine
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt dar (siehe dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz,
§§ 175 bis 179 Rz. 10 und die dort angeführte Judikatur
bzw. auch Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 175/8 und R 175/1-5).
Dafür, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz
die Absicht hatte, mit der Aufforderung zum Strafantritt den Bf. einer im
FinStrG nicht vorgesehenen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. VwGH vom
31. Mai 1995, 95/16/0064, bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz,
Band 1, § 175 Tz. 9 zu Abs. 2), bietet die
Aktenlage, derzufolge schon auf Grund des Beschwerdevorbringens für den
Zeitpunkt der Aufforderung die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe für
gegeben erachtet werden kann, keinerlei Anhaltspunkte.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz ua. ein unzulässiges
Rechtsmittel mit Bescheid zurückzuweisen.
Gemäß
§ 156 Abs. 4 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (§ 62 Abs. 1 FinStrG)
zu prüfen, ob ein von der Erstbehörde (bisher) nicht aufgegriffener
Grund zur Zurückweisung vorliegt und, erforderlichenfalls, selbst nach
Abs. 1 vorzugehen.
Da sich die erhobene Beschwerde aus den dargestellten
Gründen als nicht zulässig erweist, war ohne weiteres, bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 156 Abs. 1 FinStrG ausgeschlossenes,
Eingehen auf die Sache spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde
als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass der
Strafausspruch zu SN 052-1998/50224-001 infolge des in der mündlichen
Verhandlung vom 15. März 2002, nach Erkenntnisverkündung und
Rechtsmittelbelehrung, sowohl vom Amtsbeauftragten als auch vom Beschuldigten
erklärten Rechtsmittelverzichtes nicht, wie im Finanzstrafregister
angeführt, erst am 14. Februar 2007, sondern bereits am Tag der
Verkündung in (formelle) Rechtskraft erwachsen und somit bereits (vor der
verfahrensgegenständlichen Aufforderung zum Strafantritt) die
Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß
§ 32 FinStrG
eingetreten ist.
Linz, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 175 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-L/08
- Stammnummer
- 33192
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF