Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0029-W/13
Anmeldung zu FinanzOnline unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-W/13vom 10.04.2013Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Notar die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden. Die Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.
(3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
§ 284g. Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284f erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person besorgen wird.
§ 284h. (1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äußerungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des Vollmachtgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.
(2) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.
(3) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur Entscheidung über Änderungen des Wohnorts nicht weitergeben."
§ 1008 ABGB lautet:
"§ 1008. Folgende Geschäfte: wenn im Namen eines andern Sachen veräußert, oder entgeltlich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswert erhoben; Prozesse anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; die Befugnis, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist."
B. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs
1.
"FinanzOnline" ist ein Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Parteien (§ 78 BAO) und bestimmten gewillkürten Parteienvertretern (§ 83 BAO) einerseits und Abgabenbehörden (§ 49 BAO) andererseits und ermöglicht automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO).
2.
Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn der Staat in der Verwaltung als Träger der ihm eigentümlichen Gewalt, also mit Imperium, auftritt. Diese obrigkeitliche Befugnis kommt in der Kompetenz, Verordnungen und Bescheide zu erlassen sowie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsverwaltung zu setzen, zum Ausdruck. In der Privatwirtschaftsverwaltung tritt der Staat hingegen nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern bedient sich für sein Handeln Rechtsformen, die auch dem Bürger zur Verfügung stehen. Der Staat vollzieht in diesem Fall nicht, sondern befolgt Rechtsnormen (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 23 ff. m. w. N.).
Der Betrieb von FinanzOnline, der durch die Bundesabgabenordnung und Verordnungen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Finanzen geregelt ist, ist der Hoheitsverwaltung und nicht der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen.
3.
Das Verfahren "FinanzOnline" (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) betrifft jedenfalls öffentliche Abgaben des Bundes; als Verfahrensrecht ist somit die Bundesabgabenordnung (§ 1 BAO) - und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 (WV) - anzuwenden.
4.
Verwaltungsakte im engeren (technischen) Sinn sind Akte der hoheitlichen Verwaltung, wenn diese durch eine mit hoheitlichen Befugnissen (Imperium) ausgestattete Stelle im Rahmen ihrer abstrakten Kompetenz erlassen werden (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 495 f. m. w. N.).
Zentraler Typus des Verwaltungsaktes ist nach der Bundesverfassung der Bescheid. Neben den Bescheid tritt als weiterer Typus die faktische Amtshandlung, die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 504 f. m. w. N.).
5.
Das Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden ist die Berufung (§ 243 BAO), Rechtsbehelf gegen die Säumigkeit von Abgabenbehörden in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides der Devolutionsantrag (§ 311). In beiden Fällen ist Abgabenbehörde zweiter Instanz der Unabhängige Finanzsenat (§ 260 BAO, § 311 BAO).
Das Rechtsmittel gegen faktische Amtshandlungen ist die Beschwerde. Sie ist bei solchen Amtshandlungen auch in Abgabenangelegenheiten an die unabhängigen Verwaltungssenate (in den Ländern) zu richten (vgl. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).
6.
Die Anmeldung zu FinanzOnline ist als Anbringen i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO zu sehen. § 86a BAO räumt Personen ein Recht, sich bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen am elektronischen Rechtsverkehr mit den Abgabenbehörden zu beteiligen, ein. Dieses Recht kann i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO geltend gemacht werden.
7.
Die Entscheidung hat durch eine Abgabenbehörde unter anderem mit Bescheid zu erfolgen, wenn für einzelne Personen Recht oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, wobei Bescheide grundsätzlich der Schriftform bedürfen (§ 92 BAO).
8.
Das Finanzamt hat über das Anbringen des A***** B***** auf Teilnahme an FinanzOnline mit Bescheid vom 5. 12. 2012 (zugestellt am 10. 12. 2012) förmlich abgesprochen.
9.
Dieser Bescheid ist nach dem Vorgesagten zulässig ergangen. Die Teilnahme an FinanzOnline ist Voraussetzung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Finanzämtern. Soll eine derartige Teilnahme verweigert werden, muss die Weigerung im Rechtsweg überprüft werden können. Im Verwaltungsrecht ist hierfür das geeignete Instrument die Erlassung eines Bescheids, der im Verwaltungsrechtsweg - hier: im Abgabenverwaltungsrechtsweg - bekämpft werden kann.
10.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß
§ 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der UFS ist zur Erledigung der gegenständlichen Berufung - wie bereits zur Erledigung des vorangegangenen Devolutionsantrags - zuständig.
C. Materialien zum SWRÄG 2006 in Bezug auf die Vorsorgevollmacht
Die Gesetzesmaterialien zum Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (RV 1420 BlgNR 22. GP) führen unter anderem aus:
"Die steigende Lebenserwartung der Menschen und das damit zusammenhängende Ansteigen der Anzahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft auf der einen Seite und die Zunahme formalrechtlicher Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Wohlfahrt auf der anderen Seite haben in jüngerer Zeit zu einer deutlichen Vermehrung der Sachwalterschaften geführt.
Damit einher gehen nicht nur eine Überlastung der Gerichte mit Sachwalterschaftsverfahren und - damit verbunden - steigende öffentliche Kosten. Vielmehr birgt diese Entwicklung auch die Gefahr, dass die Sachwalterschaft in ihrer Schutzfunktion nicht mehr wirksam und auch nicht glaubhaft ist. Sie wird insbesondere immer häufiger als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Autonomie älterer Menschen angesehen. Es gilt nunmehr, dieser Entwicklung gegenzusteuern und das bereits im geltenden Recht verankerte Subsidiaritätsprinzip zu stärken, indem Alternativen zur Sachwalterschaft entwickelt werden. In diesem Sinn sieht auch das Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode im Kapitel Justiz u.a. die Einführung von Vorsorgevollmachten und schriftlichen Vorgaben für Sachwalterbestellungen vor...
... Im Gegenzug soll die Selbstbestimmung psychisch kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt werden.
Dies soll in erster Linie durch eine gesetzliche Regelung der Vorsorgevollmacht geschehen. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit eröffnet, zu einem Zeitpunkt, in dem er noch über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit verfügt, eine Person seines Vertrauens als zukünftigen Vertreter (in näher zu bezeichnenden Angelegenheiten) zu betrauen. Ziel der Regelung (
§§ 284f bis 284h ABGB
) ist es, die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten und dennoch ein höchstmögliches Maß an Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Erfolg dieses neuen Rechtsinstituts wird dennoch weitgehend von begleitenden (Werbe-)Maßnahmen und der Akzeptanz durch öffentliche Einrichtungen und die Wirtschaft, wie etwa die Sozialversicherungsanstalten und die Banken, abhängen. In diesem Zusammenhang ist seitens des Bundesministeriums für Justiz geplant, ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben und unter Beteiligung von Vertretern der eben genannten Institutionen Muster für eine Vorsorgevollmacht zu erstellen....
... §§ 284f - 284h (Vorsorgevollmacht)
§ 284f knüpft an das Institut der Vollmacht nach den
§§ 1002 ff ABGB
an. Die Vollmacht vermittelt ein "rechtliches Können" des Vertreters, dieser kann mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vollmachtgeber Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen. In der Frage, ob und inwieweit eine Vollmacht nach Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit im Sachwalterrecht Bedeutung hat, wird nunmehr eine klare Entscheidung getroffen: Es wird festgelegt, dass die Erteilung einer Vollmacht in der Regel nur dann die Sachwalterbestellung überflüssig macht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen, die nicht mehr fähig sind, für sich selbst zu sorgen, Rechnung getragen.
Die Vorsorgevollmacht kann aber über das Sachwalterrecht hinaus insoweit Bedeutung erlangen, als sie auch dann wirksam werden kann, wenn der Betroffene nicht mehr äußerungsfähig ist. So können etwa chronische und rein physische Krankheiten dazu führen, dass sich jemand nicht mehr ausreichend artikulieren kann. Dieser Zustand rechtfertigt keine Sachwalterbestellung, gleichwohl soll es dem Betroffenen möglich sein, auch für solch einen Fall im Vorhinein Vorsorge zu treffen, eben im Wege einer Vorsorgevollmacht.
Insgesamt ist es das Ziel der neuen Regelungen (
§§ 284f bis 284h ABGB
), zum einen Rechtssicherheit zu schaffen, zum anderen aber auch die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten.
§ 284f regelt die Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht, § 284g ihre Folgen im Sachwalterrecht und § 284h die besonderen Pflichten des Vorsorgebevollmächtigten.
§ 284f
Zunächst wird vorausgesetzt, dass die Vollmacht zielgerichtet (auch) als Gestaltungsinstrument für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten nach dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichtsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eingesetzt wird, der Vollmachtgeber ihr also den Charakter einer "Vorsorgevollmacht" verleihen will. Demgemäß muss nach § 284f Abs. 1 in der Vollmachtsurkunde zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vollmacht dann wirksam sein soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert. Das bedeutet nicht, dass die Vorsorgevollmacht jedenfalls bedingt zu erklären ist; es bleibt dem Vollmachtgeber unbenommen, eine Vollmacht zu erteilen, die auch bereits vor Verlust der Geschäftsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit wirksam ist, sich also auf den Zeitraum davor und danach erstreckt.
Die Bestimmung stellt nicht allein auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit ab. Die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird zwar von einem Teil der Lehre als Teilaspekt der Geschäftsfähigkeit angesehen (s. Fischer-Czermak, Zur Handlungsfähigkeit Minderjähriger nach dem KindRÄG 2001, 293 [296]). Andere betrachten sie hingegen als "aliud" bzw. als "Handlungsfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten" (s. Hopf/Weitzenböck, ÖJZ 2001, 534; Ganner, Selbstbestimmung im Alter [2006], 239 ff.). Der Gesetzentwurf folgt letzterer Ansicht, führt - schon um keinen Zweifel aufkommen zu lassen - die Einsichtsfähigkeit eigens an und betont damit ihre besondere Bedeutung, insbesondere in Fragen der Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung. Das Erfordernis der Einsichts- und Urteilsfähigkeit entspricht nämlich einem grundlegenden allgemeinen Rechtsprinzip. Rechtsnormen, die menschliches Verhalten in Tatbeständen erfassen, können sich nicht an jede physische Person, die rein äußerlich das im Tatbestand umschriebene Verhalten zeigt, wenden. Als Normadressaten können vielmehr nur solche Menschen gelten, die "dank ihrer geistigen Konstitution in der Lage sind, die Bedeutung ihres Verhaltens im Wesentlichen zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln" (Schwimann, Geschäftsfähigkeit 14). Diese Maßgeblichkeit der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird nicht durch die Regelungen der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit widerlegt, das Prinzip der Einsichtsfähigkeit findet dort vielmehr seine Bestätigung. Der Gesetzgeber knüpft bei diesen zwar am abstrakten Merkmal einer bestimmten Altersstufe an. Bei der Regelung der Geschäftsfähigkeit handelt es sich aber in der Sache um eine aus Verkehrssicherheitsgründen erfolgende (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung der erforderlichen Einsicht über Bedeutung und typische Folgen des rechtsgeschäftlichen Verhaltens in Bezug auf den konkreten Geschäftstatbestand (grundlegend hiezu Schwimann, Die Institution der Geschäftsfähigkeit (1965), 41 ff.; ähnlich auch Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts4 (1977), 81; Flume, Das Rechtsgeschäft³ (1979), 182-184; F. Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts (1967), 168; Aicher in Rummel³
§ 21 Rz 8). Die Geschäftsfähigkeit bei minderjährigen Personen und Personen unter Sachwalterschaft ist damit ex lege beschränkt, "ohne dass es noch auf eine konkrete Prüfung der Einsichtsfähigkeit ankäme" (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 817.). Da im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht nur Angelegenheiten übertragen werden können, deren selbständige Besorgung die Geschäftsfähigkeit voraussetzt (z. B. die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung), genügt es nicht, für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht allein auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit abzustellen. Es kommt hier vielmehr darauf an, ob der Vollmachtgeber diese (persönliche) Angelegenheit nicht mehr selbst besorgen kann, weil er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist.
Die mangelnde Geschäftsfähigkeit und die Einsichts- und Urteilsunfähigkeit hängen typischer Weise mit dem Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zusammen. Fälle schwerer neurologischer Krankheiten, etwa wenn jemand nach einem Unfall im Koma liegt oder aufgrund einer Kopfverletzung zwar bei Bewusstsein, aber völlig apathisch und unansprechbar ist, werden als nicht bloß körperliche Gebrechen verstanden und daher als einer Sachwalterbestellung zugänglich beurteilt (vgl. zu ersterem Fall OGH RdM 1998/6; zum zweiten Fall OGH
3 Ob 502/87
). Nur wenn das "Nicht-Besorgen-Können" auf einer rein körperlichen Ursache beruht, scheidet die Anwendung des Sachwalterrechts aus.
Körperlich Behinderte können eine Person ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten betrauen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Betroffene etwa aufgrund einer chronischen und rein physischen Krankheit (z.B. der Amyotrophischen Lateralsklerose) nicht in der Lage ist, sich klar zu äußern und jemanden zu bevollmächtigen. Auch für solche Fälle soll eine Vorsorgevollmacht errichtet werden können.
Der Vollmachtgeber soll nach § 284f Abs. 1 zweiter Satz die Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gewalthaber bevollmächtigt wird, bestimmt anführen. Er muss sich daher im Einzelnen überlegen, in welchen Angelegenheiten er sich jemandem für den Fall des Verlusts der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit anvertraut. Soweit es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, für die es nach
§ 1008 ABGB
einer Einzelvollmacht bedarf, kann dem Erfordernis auch dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird (s. Strasser in Rummel
3
§§ 1006 bis 1008 Rz 11 bis 13).
Schon Grundsätzen des allgemeinen Vollmachtsrechts folgend (vgl. etwa zum Insichgeschäft Koziol/Welser, Bürgerliches Recht
13
I 215) muss der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers unabhängig vertreten können. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Bevollmächtigte (auch) bei Verlust der Geschäftsfähigkeit und der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen weiter tätig werden soll. Hat etwa ein Bewohner einer Betreuungseinrichtung einem Mitarbeiter der Einrichtung eine Vollmacht auf unbestimmte Zeit erteilt, so erlangt diese beim späteren Verlust der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit - sohin in einem Zustand, in dem eine Kontrolle durch den Bewohner nur mehr eingeschränkt möglich ist - nicht den Charakter einer Vorsorgevollmacht. Darauf weist § 284f Abs. 1 letzter Satz explizit hin.
§ 284f Abs. 2 legt schließlich fest, in welcher Form eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich errichtet werden kann. Im Zuge der Vorbereitung des Entwurfs wurde vielfach die Befürchtung geäußert, dass eine Vorsorgevollmacht in der Praxis kaum eine Rolle spielen würde, wenn administrative Hürden ihre Errichtung zu sehr erschweren würden. Der Entwurf sieht daher - unter enger Anlehnung an die eigenhändige letztwillige Verfügung - die eigenhändige Vorsorgevollmacht vor, bei der der Vollmachtgeber den Text der Vollmacht eigenhändig zu schreiben und zu unterfertigen hat (§ 284f Abs. 2 erster Satz). Das eigenhändige Schreiben soll dabei die Feststellung der Identität des Verfassers erleichtern. Der Vorteil der eigenhändigen Vorsorgevollmacht liegt in der Einfachheit ihrer Errichtung. Die mit der eigenhändigen Errichtung verbundene Gefahr der Unterdrückung bedeutet für den Betroffenen kein unerträgliches Risiko, führt sie doch letztlich zur Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens. Damit wird zwar der Wille des Vollmachtgebers unterbunden, ein Schaden wird für den Betroffenen aber im Allgemeinen nicht entstehen. Dazu besteht auch bei eigenhändigen Vorsorgevollmachten die Möglichkeit der Registrierung. (s.
§ 140h Abs. 1 Z 2 NO
). Eigenhändige Ergänzungen der Textierung durch den Vollmachtgeber erlangen - ebenso wie nach Testamentsrecht - nur dann Geltung, wenn der Zusatz neuerlich mit der Unterschrift des Verfassers versehen ist.
Alternativ zur eigenhändigen Vorsorgevollmacht ist die fremdhändige Vorsorgevollmacht vorgesehen. Sie ist dem fremdhändigen Testament nachgebildet, insbesondere die
§§ 579
und
581 ABGB
können daher bei der Auslegung des § 284f Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz herangezogen werden. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Vollmachtgeber - wenn er die Vollmacht nicht eigenhändig geschrieben hat - in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen muss, dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht; dies muss von den Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz bestätigt werden (§ 284f Abs. 2 vierter Satz). Das bedeutet, dass der Vollmachtgeber durchaus vorgefertigte Formulare verwenden kann. Er hat den Text jedoch eigenhändig zu unterfertigen und vor den Zeugen zu bekräftigen, dass der Inhalt der Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Auch jemand, der nicht schreiben oder lesen kann, soll imstande sein, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Nach § 284f Abs. 2 dritter Satz ist ihm in diesem Fall der Inhalt der Vollmachtsurkunde in Gegenwart von wenigstens drei Zeugen vorzulesen. Der Vollmachtgeber hat zu bekräftigen, dass ihm der Inhalt vorgelesen wurde und seinem Willen entspricht. Dies ist von den Zeugen auf der Urkunde zu bestätigen (§ 284f Abs. 2 vierter Satz). Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht eigenhändig unterschrieben, so bedarf die Unterschrift der Zeugen überdies einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (§ 284f Abs. 2 fünfter Satz). Analog zu
§ 581 ABGB
kann der Schreiber auch als Zeuge fungieren, ist als Leser aber bei des Lesens nicht mächtigen Verfügenden ausgeschlossen.
Der Zeuge muss immer unbefangen, eigenberechtigt und sprachkundig sein. Mit dem Begriff der "Eigenberechtigung" wird ausgedrückt, dass der Zeuge volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein muss (s. auch die Erläuterungen zu § 273 Abs. 2 Z 1). Der Ausdruck "unbefangen" will - ähnlich
§ 594 ABGB
- Interessenkollisionen des Zeugen vermeiden, er darf daher etwa nicht gleichzeitig Bevollmächtigter sein. Schließlich muss der Zeuge - wie der Testamentszeuge nach
§ 591 ABGB
- "sprachkundig" sein. Der Zeuge muss auf der Urkunde mit einem auf seine Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Fehlt dieser Zusatz oder war der Zeuge nicht eigenberechtigt und unbeteiligt, so erlangt die Vollmacht nicht den Charakter einer Vorsorgevollmacht.
Die Vorsorgevollmacht kann nach § 284f Abs. 2 letzter Satz - ohne Hinzuziehung der in § 284f Abs. 2 vorgesehenen Zeugen - auch als Notariatsakt aufgenommen werden. Eine Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden (
§ 140h NO
). Die Registrierung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Vorsorgevollmacht, mit ihr wird vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, einer Vorsorgevollmacht faktisch Geltung zu verschaffen.
Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in schwerwiegende medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie nach § 284f Abs. 3 vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren (so ähnlich auch § 6 PatVG). Außerdem muss der Vollmachtgeber diese Angelegenheiten "ausdrücklich bezeichnet" haben. Damit ist gemeint, dass er diese Bereiche besonders gravierender Entscheidungen ausdrücklich benennen muss, freilich genügt hiezu etwa die Ermächtigung zur Entscheidung etwa über die Vornahme von Operationen.
Die Vorsorgevollmacht kann nur höchstpersönlich erteilt werden. Dies lässt sich zwingend aus den Formvorschriften ableiten. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch einen Sachwalter scheidet daher aus. Minderjährigen - auch mündigen Minderjährigen - wird es in der Regel an der zur Einräumung einer wirksamen Vollmacht nötigen Geschäftsfähigkeit fehlen. Der Entwurf schließt die Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch Minderjährige dennoch nicht generell aus. Die Handlungsfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten (z. B. zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung) kann nämlich bereits gegeben sein (s.
§ 146c Abs. 1 ABGB
). Hier soll es dem - etwa schwerkranken - Minderjährigen auch möglich sein, eine Person seines Vertrauens mit der Entscheidung zu betrauen. Wesentlich ist aber, dass er sich mit jenem Fall, für den es im Rahmen einer Vorsorgevollmacht vorzusorgen gilt, also dem Verlust der Einsichtsfähigkeit, ausreichend auseinander gesetzt hat.
§ 284g
Werden bei Errichtung der Vollmacht nicht nur die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vollmacht (vor allem Geschäfts- bzw. Einsichtsfähigkeit), sondern auch die Form- und Inhaltsvorschriften des § 284f beachtet, so kommt die in § 268 Abs. 2 grundgelegte Subsidiarität und damit die Autonomie des Bevollmächtigenden voll zum Tragen. Die Bestellung eines Sachwalters - sei es auch nur zur Überwachung des Bevollmächtigten - scheidet in den Angelegenheiten, die von der Vollmacht erfasst sind, nach § 284g erster Satz grundsätzlich aus. Zu rechtfertigen ist dies aufgrund des durch § 284f gewährleisteten "Erteilungsschutzes", also des durch die Formvorschriften für die Vollmacht gegebenen Schutz vor übereilter Errichtung der Vorsorgevollmacht.
Anderes soll nach dieser Bestimmung ausnahmsweise dann gelten, wenn der Bevollmächtigte nicht tätig wird, Auflagen des Auftrags missachtet oder sonst durch seine Tätigkeit das Wohl des Vollmachtgebers gefährdet. § 284g will deutlich machen, dass das Bestehen einer Vollmacht für sich allein nicht ausreicht, um die Bestellung eines Sachwalters zu verhindern; es muss überdies ein Auftragsvertrag mit dem Bevollmächtigten bestehen, der eine Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen tatsächlich erwarten lässt (so schon Schauer, RZ 1998, 100 [104]). Während somit die Vorsorgevollmacht als solche keinen Bevollmächtigungsvertrag im Sinn der §§ 1002 ff. ABGB voraussetzt, kann ein die Sachwalterbestellung vermeidender Tatbestand in der Regel nur dann angenommen werden, wenn nicht nur eine Vorsorgevollmacht vorliegt, sondern sich der Bevollmächtigte überdies dazu verpflichtet hat, im Sinne der Vorsorgevollmacht tätig zu werden. Der Auftrag muss dabei nicht bereits bei Errichtung der Vollmacht abgeschlossen worden sein; es genügt auch, dass der Bevollmächtige konkludent - etwa durch sein faktisches Tätigwerden für den Vollmachtgeber - eingewilligt hat, die in der Vollmacht aufgetragenen Geschäfte zu übernehmen. Dabei hat er grundsätzlich dem objektiven Wohl oder den im Auftrag enthaltenen Weisungen des Vollmachtgebers entsprechend zu handeln. Andernfalls bedarf der Vollmachtgeber - trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht - eines Sachwalters. Schränkt der Bevollmächtigte seine Bereitschaft auf einzelne Angelegenheiten ein, so kann nur diesbezüglich die Bestellung eines Sachwalters unterbleiben.
Sind die Sondervorschriften für die Vorsorgevollmacht nicht erfüllt, so ist eher anzunehmen, dass der Vollmachtgeber eines Sachwalters - etwa in der Funktion eines "Überwachungssachwalters" - bedarf. Insoweit wird am geltenden Recht festgehalten. Besteht z. B. aufgrund des Umfangs der Angelegenheiten oder aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bevollmächtigten ein Überwachungsbedarf, so ist zusätzlich ein Sachwalter zu bestellen (so schon Schauer, Vorsorgevollmacht, RZ 1998, 100 [104]). Ansonsten wird - insbesondere wenn der Vorsorgebevollmächtigte seine Pflichten bislang ordnungsgemäß erfüllt hat - ein solches Schutzbedürfnis selten anzunehmen sein (vgl. Stabentheiner in Rummel³, § 273 Rz 3 mwN).
Änderungen
des Außerstreitgesetzes
bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Die Frage der Subsidiarität einer Sachwalterschaft zur Vorsorgevollmacht oder allgemeinen Vollmacht kann nämlich bereits nach geltender Rechtslage Gegenstand eines Sachwalterschaftsverfahrens sein. Denn liegt eine wirksame Vollmacht vor, so kann eine "andere Hilfe" im Sinn des § 268 Abs. 2 gegeben sein. Das Sachwaltergericht kann das Verfahren mit der Begründung einstellen, dass eine materielle Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters nicht gegeben ist. Da die betroffene Person von dem Verfahren im Zuge der Erstanhörung Kenntnis erlangt hat, ist nach
§ 122 Abs. 2 Z 1 AußStrG
ein Beschluss über die Einstellung zu fällen. Dass dies daran liegt, dass eine Vollmacht erteilt wurde, ist aus der Begründung des Einstellungsbeschlusses ersichtlich. Eine fortlaufende Überwachung des Vorsorgebevollmächtigten durch das Gericht ist damit freilich nicht verbunden; nach dem Willen des Vollmachtgebers soll dies wohl auch gerade nicht der Fall sein (andernfalls hätte er den Betreffenden in einer Sachwalterverfügung als für ihn zuständig vorgesehen). Bei entsprechenden Hinweisen kann sich das Gericht aber jederzeit im Wege eines Sachwalterverfahrens "einschalten" und zum Schutz des Vollmachtgebers tätig werden (also erforderlichenfalls einen Sachwalter bestellen).
§ 284h
Grundsätzlich gilt auch für die Vorsorgevollmacht allgemeines Vollmachtsrecht (§§ 1002 ff. ABGB). Das bedeutet, dass auch nach einem Widerruf der Vollmacht Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, weiter geführt werden müssen (
§ 1025 ABGB
). Auch die Möglichkeit der Einräumung einer Gesamtvertretung besteht. Der Vollmachtgeber kann mehreren Personen die Befugnis erteilen, ihn zu vertreten, und (in bestimmten Belangen) vorsehen, dass Vertretungsakte nur einvernehmlich gesetzt werden können. Er kann weiter für den Fall, dass der Vertreter an der Besorgung der Angelegenheiten für ihn gehindert ist, einen Ersatzbevollmächtigten bestellen. Auch das Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht ist nach allgemeinen Regeln zu beurteilen. Dem Bevollmächtigten steht weiter ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu (
§ 1014 ABGB
). Nach den
§§ 1004
und
1013 ABGB
(s. Strasser in Rummel
3
§ 1004 Rz 8 und § 1013 Rz 1) kann Entgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung vereinbart werden. Der Bevollmächtigte haftet dem Vollmachtgeber für eigenes Verschulden und für das Verhalten anderer Personen nach allgemeinen Grundsätzen. Die Vollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist, ohne Angabe von Gründen und formlos widerrufen werden (
§ 1020 ABGB
). Der Widerrufende bedarf jedoch für die Vornahme dieses einseitigen Rechtsgeschäfts der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit (s. näher Strasser in Rummel
3
§§ 1020 bis 1026 Rz 7). Zuletzt ist auch auf die allgemeine Rechnungslegungspflicht des
§ 1012 ABGB
zu verweisen.
§ 284h sieht zusätzliche Pflichten eines durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten vor, die dann zum Tragen kommen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr über die Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verfügt. Der in
§ 284h ABGB
vorgesehene "Ausübungsschutz" soll als Ausgleich dafür dienen, dass die Bestellung eines Sachwalters bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht in der Regel unterbleibt.
Bei der Ausübung der Vollmacht hat er das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu befördern (§ 284h Abs. 1 letzter Satz). Welche Bedeutung dabei dem subjektiven Willen des Vollmachtgebers zukommt, will § 284h Abs. 1 näher regeln. Im Prinzip kann folgende Abstufung gebildet werden:
1. Der Vollmachtgeber hat anders als eine behinderte Person unter Sachwalterschaft nicht nur ein "Mitspracherecht" (§ 281 Abs. 2 bzw.
§ 273a Abs. 3 ABGB
). Er kann nach § 284h Abs. 1 erster Satz seine Autonomie vielmehr voll zur Geltung bringen, indem er dem Bevollmächtigten im Auftragsvertrag oder später durch Abänderung oder Ergänzung des Auftrags klare Anweisungen gibt. Hier bestimmt er grundsätzlich selbst, was ihm zum Wohl gereicht. Der Bevollmächtigte hat den zum Ausdruck gebrachten Willen des Vollmachtgebers grundsätzlich auch dann zu befolgen, wenn dies dem objektiven Wohl des Betroffenen widerspricht. Allerdings ist der Bevollmächtigte verpflichtet festzustellen, ob die Anweisung wirksam - also etwa im Zustand der Einsichtsfähigkeit - erklärt wurde sowie ob sie immer noch gültig ist oder ob sich die Einstellung des Vollmachtgebers inzwischen geändert hat. Geht ein derartiger Meinungswechsel aus einer Äußerung des Betroffenen oder sonst aus den Umständen hervor, so hat der Bevollmächtigte dem geänderten Willen des Vollmachtgebers trotz Verlustes der Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit zu entsprechen, wenn der aktuelle Wille dem Wohl des Betroffenen nicht weniger entspricht (s. § 284h Abs. 1 zweiter Satz). Außerdem gelten die auch sonst bestehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen für Willenserklärungen.
2. Auch wenn der Vollmachtgeber im Bevollmächtigungsvertrag keine Weisungen erteilt hat, ist der Bevollmächtigte zur "Wunschermittlung" verpflichtet. Das bedeutet, dass er - in Anlehnung an § 281 Abs. 1 - aktiv darauf hinwirken muss, dass sich der Vollmachtgeber einen Willen über zu besorgende Angelegenheiten bildet. Der Vertreter hat den ermittelten Wünschen zu entsprechen, wenn sie dem Wohl des Vollmachtgebers nicht weniger entsprechen (§ 284h Abs. 1 zweiter Satz). Das Wohl des Vollmachtgebers ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen. Bei einem älteren Menschen steht etwa der Gedanke, sein Vermögen für die Zukunft möglichst ungeschmälert zu erhalten, nicht im Vordergrund (s. auch § 281 Abs. 3). Es kann daher durchaus auch eine von diesem gewünschte Schenkung an sein Kind seinem Wohl besser entsprechen als deren Unterbleiben (so schon OGH JBl 2003, 571). Da einem Wunsch immer dann nachzukommen ist, wenn dessen Berücksichtigung dem Wohl des Vollmachtgebers "nicht weniger entspricht", geht im Zweifel der Wunsch des Bevollmächtigenden vor.
3. Ist der Wille des Vollmachtgebers nicht feststellbar, so hat der Bevollmächtigte nach § 284h Abs. 1 letzter Satz dessen - objektives - Wohl bestmöglich zu fördern.
4. Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer Patientenverfügung verbunden werden. Eine solche liegt vor, wenn der Vollmachtgeber eine bestimmte medizinische Behandlung für den Fall ablehnt, dass er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Wurde die Patientenverfügung unter Rücksichtnahme auf die Inhalts- und Formvorschriften der §§ 4 bis 7 PatVG errichtet, so ist diese verbindlich. Diesfalls hat der Bevollmächtigte dafür zu sorgen, dass die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten bekannt wird, die Entscheidung des Vollmachtgebers hat unmittelbare Geltung. Erfüllt die Patientenverfügung nicht alle Vorschriften der §§ 4 bis 7 PatVG, liegt also bloß eine beachtliche Patientenverfügung vor, so ist sie - wenn der Vollmachtgeber auch mit medizinischen Angelegenheiten betraut ist - für ihn Orientierungshilfe bei der Ermittlung des Willens des Vollmachtgebers. Nach § 9 PatVG ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Willenserklärung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Verfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.
§ 284h Abs. 2 trägt den insbesondere von Vertretern der Wirtschaft geäußerten Bedenken, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer bedingt erteilten Vorsorgevollmacht könne Unsicherheit im Rechtsverkehr erzeugen, Rechnung. Der für den Fall des Verlusts der erforderlichen Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit des Vollmachtgebers Bevollmächtigte kann demnach bei Eintritt dieser Bedingung, wenn er für den Vollmachtgeber tätig werden will, bei einem Notar das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht an das Zentrale Vertretungsverzeichnis schriftlich melden. Nach
§ 140h Abs. 6 NO
des Entwurfs hat der Notar eine Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, auszustellen. Banken etwa können eine solche Bestätigung - ebenso wie eine Spezialvollmacht - verlangen, wenn jemand unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht für den Bankkunden auftritt. Im Übrigen kann - wie erwähnt - bei Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht immer auch das Sachwaltergericht angerufen werden.
Nach
§ 1010 ABGB
ist eine Untervollmachtserteilung durch den Bevollmächtigten grundsätzlich zulässig. Dies ist auch bei einer Vorsorgevollmacht weitgehend sachgerecht, ja manchmal sogar unbedingt erforderlich, denkt man etwa an die Durchsetzung von Vermögensrechten bei Gericht. Etwas anderes gilt dagegen für die Befugnis zur Entscheidung über medizinische Behandlungen oder über Änderungen des Wohnortes; hier soll allein jene Person für den Betroffenen tätig werden, der dieser sein Vertrauen geschenkt hat. Daher ist in § 284h Abs. 3 festgehalten, dass eine Übertragung der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten unwirksam ist ("kann")...."
D. Gültigkeit und Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht
In der Lehre wird - in Übereinstimmung mit dem Formulartext - die Ansicht vertreten (Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht? Die Mustervorsorgevollmacht des BMJ mit Anmerkungen, ÖJZ 2007, 475):
"Sollen im Rahmen der Vorsorgevollmacht auch die Zustimmung zu schwerwiegenden medizinischen Behandlungen iSd
§ 283 Abs 2 ABGB
, die dauernde Änderung des Wohnortes und Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, übertragen werden, muss diese vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet werden. Selbstverständlich kann hier die gesamte Urkunde - also auch soweit sie andere Angelegenheiten betrifft - erstellt werden, ohne dass etwa drei Zeugen beizuziehen sind."
In diesem Sinn auch Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes (SWRÄG 2006), ÖJZ 2007, 173:
"... Weniger klar ist das Verhältnis der Formvorschriften des § 284f Abs 3 zu den allgemeinen Anforderungen des Abs 2. Sollen die Formpflichten des Abs 3 die Formerfordernisse des Abs 2 nur ergänzen oder handelt es sich bei Abs 3 um eine vollständig eigene Form der Vorsorgevollmacht? Die Wortinterpretation und die systematische Interpretation des Abs 3 sind zwar nicht eindeutig, sprechen aber doch eher für die Annahme, dass es sich bei Abs 3 um eine eigenständige Form handelt. Denn zum einen enthält Abs 3 keine Verweisung auf Abs 2, aus der man entnehmen könnte, dass die Anforderungen des Abs 3 zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs 2 gelten sollen. Zum anderen ist die Formulierung, die Vollmacht müsse vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden, wohl doch so zu verstehen, dass der Gesetzgeber hierbei nicht an die in Abs 2 beschriebenen privaten Formen oder den Notariatsakt gedacht hat.
Die teleologische Interpretation unterstützt diese Annahme. Denn sowohl die privaten Formen der Vorsorgevollmacht als auch die Errichtung durch Notariatsakt sind dadurch geprägt, dass der Vollmachtgeber in einer durch Zeugen nachprüfbaren Weise erklärt haben muss, dass der Inhalt der Vollmacht seinem Willen entspricht. Dies ist bei den privaten Formen in § 284f Abs 2 selbst vorgesehen und ergibt sich beim Notariatsakt aus
§ 52 NO
. Bei den Formen des Abs 3 ist eine Bekräftigung zwar nicht ausdrücklich vorgesehen; allerdings kann man annehmen, dass die besondere Belehrung über die Rechtsfolgen der Vollmacht eine vergleichbare Funktion erfüllt, weil sie dazu geeignet ist, dem Vollmachtgeber allfällige Fehlvorstellungen über Inhalt und Wirkungen seiner Vollmacht vor Augen zu führen. Wegen der Dokumentation auf der Vollmachtsurkunde ist sie überdies nachprüfbar. Es wäre auch eine sonderbare Vorstellung, dass der Vollmachtgeber zunächst den drei Zeugen erklärt, dass der Inhalt der Urkunde seinem Willen entspricht und sodann von der Urkundsperson eine Belehrung über die Rechtsfolgen erhält...."
Somit ist nach hM von der Gültigkeit der von A***** B***** in Gegenwart eines Rechtsanwalts, nicht aber dreier Zeugen erteilten Vorsorgevollmacht auszugehen.
Mit der Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht ist ein spezifischer Vertrauensschutz verbunden. Wird die Bestätigung bei Vornahme einer Vertretungshandlung vorgelegt, so darf der Dritte - hier die Abgabenbehörden - auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen (vgl. Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284h Rz. 8 (www.rdb.at); OGH 13. 10. 2009, 5 Ob 214/09w).
E. Qualifizierte Vorsorgevollmacht
Die gegenständliche Vorsorgevollmacht, auf die sich Ehegattin und Sohn berufen, ist keine einfache Vorsorgevollmacht, sondern eine i.S.d. § 284 f ABGB qualifizierte Vorsorgevollmacht, die besondere Merkmale aufweist und gesteigerten Inhalts- und Formerfordernissen entsprechen muss.
"Zu den Merkmalen der qualifizierten Vorsorgevollmacht gehört, dass sich die Vollmacht auf bestimmte Rechtshandlungen bezieht, die für die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers von besonderer Bedeutung sind. Hierfür werden drei Arten von Rechtshandlungen aufgezählt; die Liste ist als taxativ zu betrachten. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht liegt vor, wenn sie sich auf die Einwilligung in medizinische Behandlungen bezieht, die im Sinne des § 283 Abs 2 als schwerwiegend zu betrachten sind.45) Sie liegt ferner vor, wenn sie sich auf die Entscheidungen über die dauerhafte Änderung des Wohnorts bezieht, worunter vor allem die Übersiedlung in ein Alten- oder Pflegeheim fällt. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht liegt schließlich dann vor, wenn die Vollmacht die Besorgung von Vermögensangelegenheiten einschließt, die den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb überschreiten. Es ist gleichgültig, ob die Vollmacht nur eine oder mehrere der genannten Arten von Rechtshandlungen zum Gegenstand hat" (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284 f Rz. 22 (www.rdb.at)).
"Da die Vorsorgevollmacht einer langfristigen Planung für ungewisse Lebenssachverhalte dient, bei der es nicht möglich ist, jegliches Einschreiten des Bevollmächtigten vorzusehen, muss es genügen, wenn die drei Kategorien von Rechtshandlungen iSd Abs 3 Satz 1 pauschal angeführt werden; auf eine weitere Detaillierung kann verzichtet werden" (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 284 f Rz. 23 (www.rdb.at)).
F. Vorsorgevollmacht umfasst auch Anmeldung zu FinanzOnline
§ 3 Abs. 1 FOnV 2006 regelt - wie ausgeführt - hinsichtlich der Anmeldung eines Teilnehmers zu FinanzOnline "...Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen..."
Grundsätzlich gilt für die Vorsorgevollmacht allgemeines Vollmachtsrecht (§§ 1002 ff. ABGB). Nach dem Umfang der Vollmacht unterscheidet man zwischen Einzel- oder Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Geschäft), Gattungsvollmacht (für eine Gattung oder Art von Geschäften) und Generalvollmacht (grundsätzlich für alle Geschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist). In einer Einzelvollmacht (Spezialvollmacht) nach § 1008 ABGB (siehe oben) wird das konkrete Ausführungsgeschäft genannt. Eine Gattung ist die Gesamtheit von (Arten von) Dingen, Einzelwesen, Formen, die in wesentlichen Eigenschaften übereinstimmen (http://www.duden.de/rechtschreibung/Gattung#Bedeutung1b).
Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass die gegenständliche Vorsorgevollmacht - der wesentliche Inhalt ist oben wiedergegeben - nicht als Spezialvollmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 FOnV 2006 anzusehen sei, während der Bw durch seine Vertreter auf die Besonderheiten einer Vorsorgevollmacht verweist.
Unstrittig ist, dass die gegenständliche, vor einem Rechtsanwalt errichtete Vollmacht als beglaubigt i. S. v. § 3 Abs. 1 FOnV 2006 anzusehen ist.
Unstrittig ist ebenso, dass das Verfahren FinanzOnline in Punkt 2. D "Vermögensangelegenheiten" Z 3 des vom BMJ in Zusammenarbeit unter anderem mit dem BMF aufgelegten Muster einer Vorsorgevollmacht nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Ziel der gesetzlichen Schaffung der Vorsorgevollmacht war es, so die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, "die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten und dennoch ein höchstmögliches Maß an Rechtsschutz zu gewährleisten."
Da zufolge Eintritts des Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht der Vollmachtgeber weder in der Lage ist, eine eigene Spezialvollmacht für FinanzOnline auszustellen, noch er rechtswirksam über die Auslegung der von ihm erteilten Vorsorgevollmacht vernommen werden kann, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Bw seine Angehörigen auch zur Anmeldung des Bw als Teilnehmer an FinanzOnline bevollmächtigen wollte.
Nun verweisen die Gesetzesmaterialien zur Frage einer Spezialvollmacht darauf, dass - falls es sich "um eine Angelegenheit handelt, für die es nach
§ 1008 ABGB
einer Einzelvollmacht bedarf" - "dem Erfordernis auch dadurch Genüge getan werden" kann, "dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird (s. Strasser in Rummel
3
§§ 1006 bis 1008 Rz 11 bis 13)".
Strasser in Rummel
3
, § 1008, führt hierzu aus:
"11 § 1008 zählt Geschäftsgattungen u Einzelgeschäfte auf, für die eine allg Vollmacht iS des § 1006 aA nicht ausreicht. Mit der Unterscheidung unbeschränkte oder beschränkte Vollmacht hat § 1008 nichts zu tun. Insofern irreführend die Wortfolge "selbst unbeschränkte Vollmachten" in § 1008 letzter Satz, denn Regeln des § 1008 erster (Gattungsvollmacht) u zweiter Satz (Einzel- oder Spezialvollmacht) sind zu beachten, ohne Rücksicht darauf, ob die allg Vollmacht beschränkt oder unbeschränkt (iS des § 1007) erteilt wurde.
12 Wird allg Vollmacht erteilt, so kann dem Erfordernis der Einzelvollmacht dadurch Genüge getan werden, daß im Rahmen der Vollmacht zumindest die Gattung des Geschäftes, für das an sich Einzelvollmacht gem § 1008 S 2 erforderlich wäre, angeführt wird, Ehrenzweig, AT 278; Stanzl in Klang 812; GlU 6322; GlUNF 6249.
13 Wird allg Vollmacht erteilt, so muß dem Erfordernis der Gattungsvollmacht gem § 1008 S 1 dennoch in der Weise Rechnung getragen werden, daß die gemäß dieser Regelung erforderliche besondere Bezeichnung der Geschäftsgattung in der allg Vollmacht angeführt wird, Stanzl in Klang 812; Ehrenzweig, AT 277; GlUNF 2071; 6249; HS 10.168.
14 Die Rspr neigt mit Recht dazu, daß dann, wenn Verwaltungsvollmacht iS des § 1029 S 2 erteilt wurde, für alle jene Geschäfte, die die Sache erfordert oder die gewöhnl mit ihr verbunden sind, für die aber gem § 1008 S 1 oder S 2 Gattungs- oder Einzelvollmacht erforderlich wäre, eine besondere Anführung im Rahmen der Verwaltungsvollmacht nicht erforderlich ist (s a Ehrenzweig, AT 279, 280; SZ 10/243; Miet 30.144; GlU 5312 in bezug auf die Empfangnahme von Geld u Führung eines Räumungsprozesses; SZ 39/95 in bezug auf den Empfang von Geldbeträgen; SZ 51/81 in bezug auf Kreditaufnahme durch Wohnungseigentumsorganisator; s a Palten, ImmZ 1982, 163). Im übrigen kommt es auf die Gestaltung des Einzelfalles einer konkreten Verwaltungsvollmachtserteilung an (SZ 38/185; aA GlUNF 6249 in bezug auf die Darlehensaufnahme durch einen Gutsverwalter)."
Diese Rechtsansicht teilt auch der OGH: "Die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Stellvertretung eines aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreters, der eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach
§ 284f ABGB
und den Bestimmungen der §§ 1002 ff, insbesondere
§ 1008 ABGB
zu beurteilen.
§ 1008 ABGB
normiert (nicht anders als
§ 284f Abs 1 ABGB
), dass für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist und dass allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten in diesen Fällen nur hinreichend sind, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist" (OGH 13. 10. 2009, 5 Ob 214/09w zu von der dort verfahrensgegenständlichen Vorsorgevollmacht nicht umfassten Aufsandungserklärung).
Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes (SWRÄG 2006) (Teil II), ÖJZ 2007/20, führt zu der gegenständlichen Frage unter anderem aus:
Normen und Schlagworte
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 3 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 284f ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1008 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 284f bis 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- §§ 1002 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 140h Abs. 1 Z 2 NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
- § 579 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 581 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
VollmachtAllgemeine VollmachtGattungsvollmachtSpezialvollmachtVorsorgevollmachtFinanzOnlineFINANZOnlineFinanz-Onlineelektronischer RechtsverkehrRechtsschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-W/13
- Stammnummer
- 64902
- Gültig
- 10.04.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF