Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0029-W/13
Anmeldung zu FinanzOnline unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-W/13vom 10.04.2013Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"...Bei der Vollmacht gibt es die Unterscheidung zwischen der Generalvollmacht, der Gattungsvollmacht und der Spezialvollmacht, die sich zwar auf den Umfang der Vollmacht bezieht, aber zugleich einen unterschiedlichen Grad an Bestimmtheit statuiert. Wie sich die Bestimmtheitserfordernisse des § 284f Abs 1 und 3 in diese Kategorien einfügen, ist nicht einsichtig. ...
... Fraglich ist, ob man sich mit einer pauschalen Einräumung einer Vollmacht zur Vornahme der in § 283 Abs 2 angeführten Angelegenheiten begnügen kann, oder ob die medizinischen Behandlungen, auf die sich die Vollmacht beziehen soll, noch näher bezeichnet werden müssen. Dabei scheint eher mehr Großzügigkeit angebracht. Denn die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument langfristiger Planung für ungewisse Lebenssachverhalte. Wollte man dem Vollmachtgeber ein allzu hohes Maß an Genauigkeit bei der Bezeichnung der Angelegenheiten, auf die sich die Vollmacht beziehen soll, abverlangen, dann ist die Gefahr späterer Lückenhaftigkeit groß. Deshalb sollte es genügen, wenn dem Vollmachtgeber vor Augen geführt wird, dass der Bevollmächtige auch in die schwer wiegenden Behandlungen des § 283 Abs 2 einwilligen kann, ohne dass Gegenstand und Art der Behandlung näher bezeichnet werden müssen. In ähnlicher Weise sollte es genügen, wenn dem Bevollmächtigten die Entscheidungsbefugnis über die dauerhafte Änderung des Wohnorts eingeräumt wird, ohne dass in der Vollmacht angeführt werden muss, in welches Seniorenheim der Vollmachtgeber übersiedeln möchte. Auch bei den Geschäften, die den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigen, dürfte es hinreichen, wenn der Umstand, dass sich die Vollmacht auch auf solche Geschäfte beziehen soll, in der Vollmachtserklärung ausdrücklich angeführt wird. Eine genauere Aufzählung, etwa iSd § 154 Abs 3, erscheint entbehrlich, weil der Vollmachtgeber auch hier durch § 1008 geschützt wird..."
Ist der Wille des Vollmachtgebers nicht feststellbar, so hat der Bevollmächtigte nach § 284h Abs. 1 letzter Satz dessen - objektives - Wohl bestmöglich zu fördern.
Der Bw hat in der Vorsorgevollmacht seine Ehegattin und seinen Sohn generell zur Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt.
Der Bw hat darüber hinaus auch ausdrücklich Vollmacht, Zahlungen und Schriftstücke in Empfang zu nehmen, erteilt.
Die gesonderte Erwähnung der Befugnis, Zahlungen und Schriftstücke entgegenzunehmen, erfolgte lediglich zur Klarstellung (vgl. Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht? Die Mustervorsorgevollmacht des BMJ mit Anmerkungen, ÖJZ 2007/42). Eine gesonderte Geldvollmacht ist nämlich nicht erforderlich, wenn es sich um Rückzahlungs-, Umbuchungs- oder Überrechnungsanträge zugunsten des Abgabepflichtigen selbst handelt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 817). Gleiches gilt für die Ermächtigung zur Empfangnahme behördlicher Schriftstücke für den Vertretenen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 821).
Eine Spezialvollmacht kann im Übrigen auch konkludent erteilt werden (vgl. OGH 23. 2. 1994, 7 Ob 621/93, zur Geldvollmacht).
Es ist davon auszugehen, dass der Bw, hätte dies das Vorsorgevollmachtsmuster, das vom BMJ in Zusammenarbeit auch mit dem BMF erstellt wurde, vorgesehen, auch ausdrücklich Vollmacht für die Anmeldung zu FinanzOnline erteilt hätte.
Die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument langfristiger Planung für ungewisse Lebenssachverhalte. Der Bw hat über eine Vielzahl von - im Muster angeführten - Lebenssituationen im Voraus disponiert.
Der Bw hat, worauf er in seinen Eingaben zutreffend hinweist, seinen nächsten Angehörigen weitgehende Vollmachten in höchstpersönlichen Bereichen eingeräumt, die einer qualifizierten Vorsorgevollmacht bedurften. Die Annahme, dass der Bw seinen nächsten Angehörigen beispielsweise die Entscheidung über seinen Aufenthaltsort, über medizinische Behandlungen oder über Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, überlassen wollte, nicht aber die Entscheidung über eine vergleichsweise weit weniger in das Leben des Bw eingreifende Anmeldung zu FinanzOnline wäre wirklichkeitsfremd. Wenn es für die Kategorien der Rechtshandlungen, für die eine qualifizierte Vorsorgevollmacht erforderlich ist, genügt, dass diese pauschal und nicht detailliert angeführt werden, muss dies umso mehr für jene Angelegenheiten gelten, für die eine qualifizierte Vorsorgevollmacht nicht einmal erforderlich ist.
Zum üblicherweise mit dem Erfordernis einer Spezialvollmacht verbundenen besonderen Schutz des Vollmachtgebers ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, für den Zugang zu FinanzOnline eine über die in der Vorsorgevollmacht enthaltene Gattungsvollmacht für Abgabenangelegenheiten hinausgehende weitere Vollmacht zu verlangen. Der Bw hat - neben zahlreichen anderen Angelegenheiten - auch über seine Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten umfassend und ohne Einschränkungen disponiert, ein besonderer zusätzlicher Schutz vor einer überschießenden Bevollmächtigung in Bezug auf FinanzOnline ist, hält man sich den Zweck des Rechtsinstituts der Vorsorgevollmacht vor Augen, nicht geboten.
Ferner ist davon auszugehen, dass das BMF offenbar eine gesonderte Anführung von FinanzOnline in dem vom BMJ zur Verfügung gestellten Muster nicht für erforderlich hielt, sonst hätte es eine entsprechende Ergänzung des Musters vorgeschlagen. Auch dem BMF musste bekannt sein, dass eine Vorsorgevollmacht erst nach Eintritt des Vorsorgefalls wirksam wird und dann eine Ergänzung der Vollmacht oder eine Erteilung einer weiteren Vollmacht durch den Vollmachtgeber in aller Regel nicht möglich sein wird. Wäre die Anführung von FinanzOnline in einer Vorsorgevollmacht rechtlich conditio sine qua non für die Anmeldung zu FinanzOnline, hätte das "amtliche" Muster diesem Umstand wohl Rechnung getragen.
Der Klarstellung hätte es freilich - wie bei der Erwähnung von Zustellvollmacht und der Vollmacht zur Empfangnahme von Zahlungen - gedient, wenn auch FinanzOnline in dem Muster gesondert erwähnt worden wäre - damit hätte sich das gegenständliche langwierige Verfahren von vornherein vermeiden lassen.
Da nach dem Vorgesagten im Fall einer Vorsorgevollmacht eine Gattungsvollmacht - hier für abgabenrechtliche Angelegenheiten - dem Erfordernis einer Spezialvollmacht für Angelegenheiten im Rahmen der Gattungsvollmacht - hier für FinanzOnline - Genüge tut, ist der Bw mit seiner Berufung im Recht: Auch wenn der Passus "Berechtigung für FinanzOnline" nicht explizit angeführt ist, ist zivilrechtlich die unter anderem ausdrücklich für abgabenrechtliche Angelegenheiten geltende Vorsorgevollmacht auch als Spezialvollmacht in Bezug auf FinanzOnline anzusehen. Die Anmeldung zu FinanzOnline gehört zweifelsohne zur Gattung "Abgabenrechtliche Angelegenheiten".
Gemäß
§ 83 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Dem Einschreiten der Ehegattin und des Sohnes in Bezug auf die Anmeldung zu FinanzOnline stehen auch nicht ersichtliche Interessen des Bw entgegen, weswegen eine Anregung zur Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters (vgl. OGH 30. 6. 2010, 3 Ob 68/10m, oder OGH 16. 12. 2009, 7 Ob 118/09t) nicht geboten ist. Die Anmeldung erfolgt vielmehr offenkundig, um für den Bw möglichst rasch Arbeitnehmerveranlagungen durchführen zu können.
G. Schlussfolgerung
Liegt nach dem bürgerlichen Recht eine auch in Bezug auf FinanzOnline gültige Vollmacht vor, ist diese somit auch vor den Abgabenbehörden gültig.
Der Ausweis des Bevollmächtigten zur Anmeldung des Bw zu FinanzOnline ist durch die gegenständliche Vorsorgevollmacht i. S. d. § 3 FOnV 2006 erbracht.
Der angefochtene Bescheid vom 5. 12. 2012, der diesen Ausweis verneint, war daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Da die Freischaltung des Zugangs zu FinanzOnline ein technischer Vorgang ist und die Zugangskennungen - Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation, PIN (Persönliche Identifikations-Nummer) - nur im Rahmen von FinanzOnline vergeben werden können, die Berufungsbehörde jedoch hierauf keinen Zugriff hat, können dem Bw im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht Zugangskennungen bekannt gegeben werden. Dies ist in weiterer Folge Sache des Finanzamtes.
Bemerkt wird, dass in weiterer Folge auf Grund der erteilten Zustellvollmacht einer der Bevollmächtigten gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger der Zugangsdaten nach § 3 Abs. 1 FOnV 2006 zu bezeichnen ist, an diesen hat die Zustellung zu eigenen Handen gemäß
§ 21 ZustG zu erfolgen (vgl. zu § 564 Abs 1 ZPO
Resch, Das neue Sachwalterrecht im Zusammenhang mit Fragen des Wohnrechts. Eine Darstellung der neuen Rechtslage und deren Relevanz für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, woBl 2008, 29).
Wien, am 10. April 2013
Normen und Schlagworte
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 3 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 284f ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1008 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 284f bis 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- §§ 1002 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 140h Abs. 1 Z 2 NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
- § 579 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 581 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
VollmachtAllgemeine VollmachtGattungsvollmachtSpezialvollmachtVorsorgevollmachtFinanzOnlineFINANZOnlineFinanz-Onlineelektronischer RechtsverkehrRechtsschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-W/13
- Stammnummer
- 64902
- Gültig
- 10.04.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF