Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0029-W/13
Anmeldung zu FinanzOnline unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-W/13vom 10.04.2013Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
„FinanzOnline“ ist ein Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Parteien (§ 78 BAO) und bestimmten gewillkürten Parteienvertretern (§ 83 BAO) einerseits und Abgabenbehörden (§ 49 BAO) andererseits und ermöglicht automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO).
Der Betrieb von FinanzOnline, der durch die Bundesabgabenordnung und Verordnungen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Finanzen geregelt ist, ist der Hoheitsverwaltung und nicht der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen.
Als anzuwendendes Verfahrensrecht ist die Bundesabgabenordnung (§ 1 BAO) anzuwenden.
Die Anmeldung zu FinanzOnline ist als Anbringen i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO zu sehen. § 86a BAO räumt Personen ein Recht, sich bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen am elektronischen Rechtsverkehr mit den Abgabenbehörden zu beteiligen, ein. Dieses Recht kann i. S. v. § 85 Abs. 1 BAO geltend gemacht werden.
Hierüber ist mittels Bescheid (§ 92 BAO) abzusprechen. Dieser kann mit Berufung (§ 243 BAO) beim Unabhängigen Finanzsenat angefochten werden.
Bei einer Vorsorgevollmacht genügt es, wenn anstelle einer Einzelvollmacht (Spezialvollmacht) eine Gattungsvollmacht (hier: für abgabenrechtliche Angelegenheiten) erteilt wird.
Wurde in einer Vorsorgevollmacht (nur oder auch) eine umfassende und uneingeschränkte Vollmacht in "abgabenrechtlichen Angelegenheiten" erteilt, umfasst diese Vollmacht auch die Anmeldung zu FinanzOnline gemäß § 3 Abs. 1 FOnV 2006.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A***** B*****, ***[Adresse1]***, vertreten durch C***** und D***** B*****, ***[Adresse1]*** und ***[Adresse2]***, vom 27. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. D***** I*****, vom 5. Dezember 2012 betreffend Abweisung einer Anmeldung zu FinanzOnline entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Devolutionsantrag
Am 25. 10. 2012 langte nachstehender, mit 22. 10. 2012 datierter Devolutionsantrag beim Unabhängigen Finanzsenat ein:
"B*****
A***** ...
Anmeldung zum FinanzOnline
Abweisung des Antrages auf Einrichtung des Internetzuganges ohne einer bescheidmäßigen Erledigung;
Devolutionsantrag an den UFS
zufolge der Säumigkeit des FA 33 (FA Neunkirchen Wr. Neustadt)
...
Bezugnehmend auf den am 28.2.2012 gestellten Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline für den Elektronischen Jahresausgleich für A*****
B*****, geb. XX.XX..1934, whft wie oben, eingebracht durch die mit der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C*****, geb. YY.YY..1937 und Sohn D*****
B*****, geb. ZZ.ZZ..1963, Registrierung des Wirksamwerdens der Vollmacht mit AA.AA..2012 im Österr. Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch die Rechtsanwaltskanzlei E*****, ***[Adresse3]***, und der Nichtzustimmung zur Einrichtung eines solchen Zuganges zu FinanzOnline mit Schreiben des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt FA33 (Bezeichnung der säumigen Behörde) vom 30.3.2012 wurden durch die bevollmächtigten Vertreter für d. Antragsteller eine ausführliche Stellungnahme mit den rechtlich dokumentierten Einwendungen am 10.4.2012 persönlich (Anbringen gemäß
§ 85 BAO
mit Schreiben vom 10.4.2012 - Ergänzende Stellungnahme einschließlich dem Antrag auf eine bescheidmäßige Erledigung, falls der Errichtung eines Zuganges zu Finanz-Online keine Zustimmung erteilt werden kann - siehe Beilage 1) übermittelt.
Das Anbringen ist daher am 10.4.2012 bei der Behörde erster Instanz gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO
eingelangt (Beginn der Frist für die Entscheidungspflicht - innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen der Anbringen).
Das Finanzministerium setzt seit einigen Jahren auf innovative E-Government - Lösungen und verspricht den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen das bestmögliche Service zu bieten und immer mehr Behördenwege elektronisch und damit einfach, schnell und effizient zu gestalten. Mit FinanzOnline kann der Steuerausgleich beispielsweise bequem von zu Hause erledigt werden. Bevor das Internetverfahren genutzt werden kann, ist es jedoch einmalig, persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter anzumelden.
Trotz mehrmaligen Hinweis durch die bevollmächtigten Vertreter bei der Antragstellung zur Anmeldung beim angesprochenen Finanzamt, dass der Antragsteller A*****
B***** , geb. am XX.XX..1934, auf Grund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen (durchgehende Bettlägerigkeit einschließlich schwerer Demenzerkrankung) nicht mehr in der Lage ist, beim Finanzamt persönlich vorzusprechen sowie Unterschriftsleistungen zu tätigen, wurde das Schreiben v. 30.3. 2012 (Ergänzung betreffend Anmeldung - siehe Beilage 2) durch das FA 33 an A*****
B***** postalisch übermittelt, was für alle im ho. Familienkreise involvierten Personen als soziale Härte und als wirkliche, nicht mehr nachvollziehbare, Zumutung gegenüber dem schwer pflegebedürftigen Familienvater angesehen wurde.
Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis muss natürlich durch geeignete Dokumente erbracht werden, was im gegenständlichen Fall durch die vorgelegte Vorsorgevollmacht mit bestätigter Wirksamkeit nachweislich zutrifft. Der besondere Vertrauensschutz nach
§ 284h Abs 2 ABGB
gilt auch für das Gericht. Legt also ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über die Registrierung ihres Wirksamwerdens im ÖZVV vor, darf das Gericht, aber auch jedes Finanzamt auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen (siehe OGH 13.10.2009, GZ 50b214/09w Rechtssatz 0125532).
Es ist daher unstrittig, dass der Eintritt des Vorsorgefalles eingetreten ist und dass diese Wirksamkeit der Eintragung mit AA.AA..2012 für die Vorsorgevollmacht registriert vorliegt (siehe gesetzlichen Bestimmungen im SWRÄG 2006 idgF).
In
§ 284f Abs 1 ABGB
ist ausdrücklich festgelegt, dass jene Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt werde, bestimmt angeführt werden müssen.
Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht muss unter ausdrücklicher Bezeichnung der bestimmten Angelegenheit errichtet werden (
§ 284f Abs 3 ABGB
). Auf die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist allgemeines Vollmachtsrecht nach den
§§ 1002 ff ABGB
, so auch
§ 1008 ABGB
anwendbar. So müssen jene Geschäfte, die also einen ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigen, in der jeweiligen Vollmacht angeführt sein, bzw. geklärt sein, dass sich die Vollmacht auch auf solche Geschäfte beziehen soll (siehe ebenfalls OGH 13.10.2009, 50b214/09w mit Verweis auf
§ 284 f Abs 3 ABGB
idgF).
Diese qualifizierte Spezialvollmacht liegt eindeutig bei der registrierten Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2012 vor, da der § 284f Abs 3 besagt, dass, falls die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen soll, diese unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden muss. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutrifft.
Neben den grundlegend bestimmten Formvorschriften zur Erteilung einer (schlichten) Vorsorgevollmacht wurden also weiters die noch strengeren Formvorschriften (qualifizierte Spezialvollmacht) für die höchsten Rechtsgüter Gesundheit, Freiheit der Person - hier die freie Wohnsitzwahl sowie das Eigentum - hier wichtige Vermögensangelegenheiten (u.a. Abgabenrechtliche Angelegenheiten) zur Gänze eingehalten und erfüllt.
Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte unterliegen außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen (Befürchtungen in Ansehung der Person des Bevollmächtigten, seiner Fähigkeiten und Verlässlichkeit) keiner gerichtlichen Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters (also kein zusätzlicher Überwachungsbedarf!).
Das SWRÄG 2006 führte durch die Normierung der Vorsorgevollmacht (
§§ 284f bis 284h ABGB
), die "Sachwalterverfügung" (
§ 279 Abs 1 ABGB
) und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (
§§ 284b bis 284e ABGB
) zu einer Verstärkung des Subsidiaritätsprinzips, um der wachsenden Anzahl von Sachwalterschaften in Österreich entgegenzuwirken (RV, 1420 BlgNR22. GP, 1).
Mit der Vorsorgevollmacht soll die Selbstbestimmung psychisch Kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt werden (RV aaO 3).
Zu der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht darf also auf die besonderen gesetzlichen Regelungen im Fünften Hauptstück (§§ 268 bis 284h) des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG 1811, StF: JGS Nr. 946/1811 in der geltenden Fassung) und der dazu ergangenen Judikatur und Rechtssätze des OGH, des VfGH und des VwGH (großteils abrufbar im Rechtsinformationssystem RIS des Bundeskanzleramtes unter www.ris.bka.gv.at)verwiesen werden.
Eine Kopie der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 wurde dem FA 33 am 28.2.2012 und eine Kopie der eingeforderten Registrierungsbestätigung der Vorsorgevollmacht für A*****
B*****, eingebracht durch die RA-Kanzlei E*****, mit Wirksamkeit AA.AA..2012 wurde dem FA33 zur Kenntnisnahme und zur Vormerkung für bestehende sowie für zukünftige Eingaben bzw. Anträge an die Finanzverwaltung am 13.3.2012 persönlich am Schalter abgegeben (siehe Anschreiben v. 13.3.2012 - Beilage 3).
Dazu wichtig unter Punkt 2. Umfang der Vorsorgevollmacht (Auszug):
unter Punkt D. Vermögensangelegenheiten und hier unter Punkt 3. Abgabenrechtliche Angelegenheiten hier die eindeutige Entscheidung und Spezialvollmacht zur generellen Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten ohne Einschränkungen bzw. Vorgaben, egal ob die Eingabe in Papierform oder im Onlineverfahren erfolgt, sowie die Berechtigung zur Entgegennahme v. Zahlungen!
Von dieser Vollmacht ist auch die Entgegennahme behördlicher Schriftstücke mitumfasst (siehe auch 2. A - Die Vertretungsmacht umfasst auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von an mich adressierten Sendungen, also die Zustellvollmacht)
Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ersichtlich, ist bei einer durch einen Rechtsanwalt eingerichteten Vorsorgevollmacht für wichtige Vermögensangelegenheiten (hier die generelle Wahrnehmung von abgabenrechtlicher Angelegenheiten beim Finanzamt, ohne Relevanz der Form der Einbringung) keine durch einen Notar beglaubigte Spezialvollmacht zusätzlich (auch gesetzlich) vorgesehen und die Einforderung der Vorlage einer solchen beim Bevollmächtigten im Gegensatz zum bevollmächtigten Vertreter eines Einzelunternehmers oder eines gesellschaftsrechtlichen Vertreters (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) in Bezug auf deren Berufsausübung rechtlich nicht gedeckt und daher unzulässig. Bei Bedarf wird dieser Fall zur rechtlichen Abklärung durch die F*****-Rechtschutzversicherung übernommen.
Der schriftliche Antrag (gem.
§ 85 BAO
- vgl. auch
§ 13 AVG
) auf Erlassung eines Bescheides zufolge der Abweisung des Zuganges zum FinanzOnline, der zufolge der unterschiedlichen Interpretation der Rechtslage einer Erledigung gem.
§ 92 BAO
(vgl auch
§ 18 AVG
) bedarf, wurde bei der Behörde erster Instanz (FA33) am 10.4.2012 gem.
§ 311 BAO
(vgl auch
§ 73 AVG
) persönlich durch die Bevollmächtigten zur Entscheidung eingebracht, welche bis zum heutigen Tage nicht über das Anbringen rechtskonform abgesprochen hat.
Der Antragsteller beantragt daher auf Grund der Säumigkeit des FA33 (Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt) den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Behörde zweiter Instanz (Devolutionsantrag) gern.
§ 311 Abs. 2 BAO
(vgl auch
§ 73 Abs. 2 AVG
).
Nationalen:
C*****
B*****, geboren am YY.YY..1937, verheiratet, Pensionistin, whft. in ***[Adresse1]***.
D*****
B*****, geboren am ZZ.ZZ..963, verheiratet, Beamter, whft. in ***[Adresse1]***.
3 Beilagen:
Kopie d. Schreibens v. 10.4.2012 an das FA Neunkirchen
Kopie d. Schreibens v. 30.3.2012 vom FA an A*****
B*****
Kopie d. Schreibens v. 13.3.2012 an das FA Neunk. (ohne Blg)
Die Bevollmächtigten gemäß der registrierten Vorsorgevollmacht:
C*****
B***** (e.h.), D*****
B***** (e.h.)."
Bei Beilage ./1 handelt es sich um die Kopie einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. 4. 2012 an das Finanzamt (handschriftlicher Vermerk: Herrn G***** persönlich übergeben, 9:10) mit Rechtsausführungen, die im Wesentlichen den Ausführungen im Devolutionsantrag vom 22. 10. 2012 entsprechen, sowie folgendem Antrag:
"Sollte nach nochmaliger Prüfung des gestellten Antrages auf FinanzOnline und der dazu ergangenen Judikatur (unterschiedliche Interpretation der Rechtslage) die do. Finanzbehörde weiterhin die Ansicht vertreten, der Einrichtung eines Zuganges zu FinanzOnline nicht die Zustimmung erteilen zu können, wird seitens des Antragstellers der Antrag auf bescheidmäßige Abweisung bzw. Erledigung gemäß
§ 73 Abs 1 AVG
1991 idgF gestellt."
Bei Beilage ./2 handelt es sich um die Kopie eines mittels elektronischer Datenverarbeitung ausfertigten Dokuments, das als Aussteller das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt ausweist, an A***** B***** adressiert, mit 30. 3. 2012 datiert sowie "Mit freundlichen Grüßen - Ihre Finanzverwaltung" abgeschlossen ist. Der weitere Text lautet:
"ERGÄNZUNG BETREFFEND ANMELDUNG
Sehr geehrte FinanzOnline-Teilnehmerin
Sehr geehrter FinanzOnline-Teilnehmer
ihrer Anmeldung vom 29. März 2012 zur Einrichtung eines Zuganges FinanzOnline kann nicht zugestimmt werden.
• Sie haben eine FinanzOnline-Anmeldung beim oben angeführten Finanzamt eingebracht. Zur Identitätsprüfung ist es erforderlich, mit Führerschein. Reisepass, Personalausweis, Behindertenpass, Schülerausweis, edu.card, Lehrlingsausweis oder Mopedausweis beim Finanzamt persönlich vorzusprechen."
Bei Beilage ./3 handelt es sich um die Kopie einer Eingabe von D***** B***** vom 13. 3. 2012 (mit dem handschriftlichen Vermerk "persönlich bei Dame (blond) 15:10 abgegeben") an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend "Vorsorgevollmacht für A***** B*****; Übermittlung des Wirksamkeitsbeginns (NEU) der Registrierung einschl. der Wahrnehmungsbestätigung durch den RA H*****" mit folgenden Inhalt:
"Beiliegend übermittle ich die für den Elektronischen Jahresausgleich (Antrag zum FinanzOnline für A*****
B*****, geb. XX.XX..1934, whft in ***[Adresse1]***) eingeforderte Unterlage der Registrierungsbestätigung, eingebracht durch die Rechtsanwaltskanzlei E*****, ***[Adresse3]***, mit Wirksamkeitsbeginn AA.AA..2012 samt der erfolgten Wahrnehmungsbestätigung von H*****, ebenfalls vom AA.AA..2012, zur gefälligen Kenntnisnahme u. zur Vormerkung für bestehende sowie für zukünftige Eingaben bzw. Anträge an die Finanzverwaltung.
Nationale:
D*****
B*****, geboren am ZZ.ZZ..1963 in ..., NÖ, verheiratet, Polizeioffizier, whft. in ***[Adresse2]***.
2 Beilagen:
Bestätigung der Registrierung v. AA.AA..2012 mit Wirksamkeit
Wahrnehmungsbestätigung RA v. AA.AA..2012"
II. Verfügung des UFS vom 7. 11. 2012
Mit Verfügung vom 7. 11. 2012 trug der Unabhängige Finanzsenat gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO dem Finanzamt auf, bis zum 10. 1. 2013 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
III. Bescheid vom 5. 12. 2012
Mit Datum 5. 12. 2012, zugestellt durch Hinterlegung am 10. 12. 2012, erließ das Finanzamt nachstehenden Bescheid:
"...Der Antrag von Hr. B*****
A***** vom 10.4.2012 betreffend Anmeldung zum FinanzOnline wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline für A*****
B***** wurde durch die mit Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C***** und Sohn D*****
B***** eingebracht.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die vorgelegte Vorsorgevollmacht in allgemeinen Abgabeangelegenheiten, wie z. B. Abgabe von Erklärungen in Papierform, Zustellungen etc. als wirksam anzusehen.
Betreffend der Berechtigung für die Anmeldung zu FinanzOnline regelt Art. 1 § 3 FinanzOnlineVerordnung 2006:
Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (
§ 13 AVOG 2010
), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (
§ 21 ZustG
) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
Es ist daher in der Vollmacht der Passus "Berechtigung für FinanzOnline" explizit erforderlich, nur dann entspräche die Vollmacht auch einer Spezialvollmacht iSd
FinanzOnline-Verordnung
. Da dieser o.a. Passus in der gegenständlichen Vollmacht nicht enthalten ist, war der Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline abzuweisen...."
Aus dem Finanzamtsakt ergibt sich, dass am 28. 2 2012 mit dem Formular FON 1 eine "Anmeldung zu FinanzOnline" erfolgt ist. Als Teilnehmer wird A***** B***** genannt, als "gesetzlicher Vertreter" unter Hinweis auf die Vorsorgevollmacht vom 7. 2. 2011 D***** B*****, der die Anmeldung auch unterfertigt hat. Mitunterfertigt wurde die Anmeldung auch von C***** B*****.
IV. Berufung vom 27. 12. 2012
Hiergegen wurde mit Eingabe vom 27. 12. 2012 Berufung erhoben:
"...Zur gegenständlichen Angelegenheit, bescheidmäßige Abweisung des Antrages vom 10. 4. 2012 (Erstantragstellung auf Anmeldung zum FinanzOnIine am 28.2.2012) von A*****
B*****, erhebe ich durch meine ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C***** und Sohn D***** B*****, gegen den Bescheid vom 5.12. 2012 des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zur Abweisung (FA-Nr. 28 / unterfertigt durch HR Dr. I*****), ohne GZ, zugestellt am 10.12.2012, innerhalb offener Frist (Berufungsfrist 1 Monat) gemäß
§ 250 Bundesabgabenordnung
- BAO
Berufung.
Ich fechte den Bescheid wegen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige bzw. rechtswidrige Auslegung zur Spezialvollmacht) sowie wegen der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung d. Stufenbaues der österr. Rechtsordnung (verfassungsrechtlich unrichtige u. rechtswidrige Einschränkung eines Bundesgesetzes - hier Sachwalterrechts -Änderungsgesetz 2006 / SWRÄG 2006 idgF zur Vorsorgevollmacht gemäß
§ 284f - im Hinblick auf die Spezialvollmacht durch einen durch eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen - hier
FinanzOnline-Verordnung 2006
/
FOnV 2006
- explizit geforderten Passus "Berechtigung für FinanzOnline", nur dann entspräche die Vollmacht auch einer Spezialvollmacht!) an.
Begründung:
Bezugnehmend auf den am 28.2.2012 gestellten Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline für den Elektronischen Jahresausgleich für A*****
B*****, geb. XX.XX..1934, whft wie oben, eingebracht durch die mit der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 bevollmächtigten Vertreter, Ehegattin C*****, geb. YY.YY..1937 und Sohn D*****
B*****, geb. ZZ.ZZ..1963, Registrierung des Wirksamwerdens der Vollmacht mit AA.AA..2012 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) durch die Rechtsanwaltskanzlei E*****, ***[Adresse3]***, und der Nichtzustimmung zur Einrichtung eines solchen Zuganges zu FinanzOnline mit Schreiben des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 30.3.2012 wurden durch die bevollmächtigten Vertreter für den Antragsteller eine ausführliche Stellungnahme mit den rechtlich dokumentierten Einwendungen am 10.4.2012 persönlich (Ergänzende Stellungnahme einschließlich dem Antrag auf eine bescheidmäßige Erledigung, falls der Errichtung eines Zuganges zu Finanz-Online keine Zustimmung erteilt werden kann) übermittelt.
Der schriftliche Antrag auf Erlassung eines Bescheides wurde also bei der Behörde erster Instanz am 10.4.2012 eingebracht (Beginn der Frist für die Entscheidungspflicht - innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen der Anbringen), welche jedoch erst nach der Erstellung und Weiterleitung eines Devolutionsantrages wegen Säumigkeit an den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, und dem dringenden Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Behörde zweiter Instanz, abgesprochen hat.
Das Finanzministerium setzt seit einigen Jahren auf innovative E-Government-Lösungen und verspricht den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen das bestmögliche Service zu bieten und immer mehr Behördenwege elektronisch und damit einfach, schnell und effizient zu gestalten. Mit FinanzOnline kann der Steuerausgleich beispielsweise bequem von zu Hause erledigt werden. Bevor das Internetverfahren genutzt werden kann, ist es jedoch einmalig, persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter anzumelden.
Trotz mehrmaligen Hinweis durch die bevollmächtigten Vertreter bei der AntragsteIlung zur Anmeldung beim angesprochenen Finanzamt, dass der Antragsteller A*****
B*****, geb. am XX.XX..1934, auf Grund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen (durchgehende Bettlägerigkeit einschließlich schwerer Demenzerkrankung) nicht mehr in der Lage ist, beim Finanzamt persönlich vorzusprechen sowie Unterschriftsleistungen zu tätigen, wurde das Schreiben vom 30.3.2012 (persönliche Vorsprache erforderlich !) an A*****
B***** postalisch übermittelt, was für alle im ho. Familienkreise involvierten Personen als soziale Härte und als wirkliche, nicht mehr nachvollziehbare, Zumutung gegenüber dem schwer pflegebedürftigen Antragsteller angesehen wurde.
Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis muss natürlich durch geeignete Dokumente erbracht werden, was im gegenständlichen Fall durch die vorgelegte Vorsorgevollmacht mit bestätigter Wirksamkeit nachweislich zutrifft. Es ist daher unstrittig, dass der Eintritt des Vorsorgefalles eingetreten ist und dass diese Wirksamkeit der Eintragung mit AA.AA..2012 für die Vorsorgevollmacht registriert vorliegt (siehe gesetzlichen Bestimmungen im SWRÄG 2006 idgF).
In
§ 284f Abs 1 ABGB
ist ausdrücklich festgelegt, dass jene Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt werde, bestimmt angeführt werden müssen.
Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht muss unter ausdrücklicher Bezeichnung der bestimmten Angelegenheit errichtet werden (
§ 284f Abs 3 ABGB
). Auf die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist allgemeines Vollmachtsrecht nach den
§§ 1002 ff ABGB
, so auch
§ 1008 ABGB
anwendbar. So müssen jene Geschäfte, die also einen ordentlichen Wirtschaftsbetrieb übersteigen, in der jeweiligen Vollmacht angeführt sein, bzw. geklärt sein, dass sich die Vollmacht auch auf solche Geschäfte beziehen soll (siehe ebenfalls OGH 13.10.2009, 50b214/09w mit Verweis auf
§ 284 f Abs 3 ABGB
idgF).
Diese qualifizierte Spezialvollmacht liegt eindeutig bei der registrierten Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2012 vor, da der § 284f Abs 3 besagt, dass, falls die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs 2, Entscheidungen übel' dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen sollen, diese unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden muss. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutrifft.
Neben den grundlegend bestimmten Formvorschriften zur Erteilung einer (schlichten) Vorsorgevollmacht wurden des Weiteren die noch strengeren Formvorschriften (qualifizierte Spezialvollmacht) für die höchsten Rechtsgüter Gesundheit, Freiheit der Person - hier die freie Wohnsitzwahl bzw. das Eigentum - hier die wichtigen Vermögensangelegenheiten (u.a. Abgabenrechtliche Angelegenheiten) zur Gänze eingehalten und erfüllt.
Das SWRÄG 2006 führte durch die Normierung der Vorsorgevollmacht (
§§ 284f bis 284h ABGB
), die "Sachwalterverfügung" (
§ 279 Abs 1 ABGB
) und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (
§§ 284b bis 284e ABGB
) zu einer Verstärkung des Subsidiaritätsprinzips, um der wachsenden Anzahl von Sachwalterschaften in Österreich entgegenzuwirken (RV, 1420 BlgNR 22. GP, 1). Mit der Vorsorgevollmacht soll die Selbstbestimmung psychisch Kranker u. geistig behinderter Menschen gestärkt werden (RV aaO 3).
Zu der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht darf also auf die besonderen gesetzlichen Regelungen im Fünften Hauptstück (§§ 268 bis 284h) des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG 1811, StF: JGS Nr. 946/1811 in der geltenden Fassung) und der dazu ergangenen Judikatur und Rechtssätze des OGH, des VfGH und des VwGH (großteils abrufbar im Rechtsinformationssystem RlS des Bundeskanzleramtes unter www.ris.bka.gv.at) verwiesen werden.
Beiliegend werden nochmals eine Kopie (Auszug - Seite 1, 9,11 und 12) der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 (vollständig dem FA 33 am 28.2.2012 übermittelt) u. eine Kopie der Registrierungsbestätigung der Vorsorgevollmacht für A*****
B*****, eingebracht durch die RA-Kanzlei E***** / Verwahrer H*****, mit Wirksamkeit AA.AA..2012 (dem Finanzamt zur Kenntnisnahme und zur Vormerkung für bestehende sowie für zukünftige Eingaben bzw. Anträge an die Finanzverwaltung persönlich am 13.3.2012 abgegeben) vorgelegt. Weiters werden in Ergänzung eine Kopie der nochmaligen Registrierung v. CC.CC.2012 mit dem Zusatz des Verwahrers u. eine Kopie des SWRÄG 2006 (Auszug - Seite 1, 2, 6 und 10) übersendet (siehe 4 Beilagen).
Dazu ist bei der Vorsorgevollmacht (Auszug) unter Punkt 2. Umfang wichtig:
unter Punkt D. Vermögensangelegenheiten und hier
unter Punkt 3. AbgabenrechtIiche Angelegenheiten
hier die eindeutige Entscheidung und Spezialvollmacht zur generellen Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten ohne Einschränkungen bzw. Vorgaben, also egal ob die Eingabe in Papierform oder im Onlineverfahren erfolgt, sowie die Berechtigung zur Entgegennahme v. Zahlungen!
Von dieser Vollmacht ist auch die Entgegennahme behördlicher Schriftstücke mitumfasst (siehe auch 2. A - Die Vertretungsmacht umfasst auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von an mich adressierten Sendungen, also die Zustellvollmacht).
Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ersichtlich, ist bei einer durch einen Rechtsanwalt eingerichteten Vorsorgevollmacht für wichtige Vermögensangelegenheiten (hier die generelle Wahrnehmung von abgabenrechtlicher Angelegenheiten beim Finanzamt, ohne Relevanz der Form der Einbringung) keine zusätzliche durch einen Notar beglaubigte Spezialvollmacht (auch nicht gesetzlich) vorgesehen und die Einforderung der Vorlage einer solchen beim Bevollmächtigten im Gegensatz zum bevollmächtigten Vertreter eines Einzelunternehmers oder eines gesellschaftsrechtlichen Vertreters (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) in Bezug auf deren Berufsausübung rechtlich nicht gedeckt und daher unzulässig.
Dahingehend wird erklärt, dass die rechtliche Auslegung betreffend der Berechtigung für die Anmeldung zu FinanzOnline gemäß dem 1. Abschnitt § 3 (Anmeldung)
FOnV 2006
im Bescheid vom 5.12.2012 angefochten wird. Weiters wird erklärt, dass der im Bescheid zitierte Passus "Berechtigung für FinanzOnline" für das explizite Erfordernis einer Vollmacht zur Anerkennung als Spezialvollmacht iSd
FOnV 2006
rechtswidrig ist sowie die Abweisung zum Antrag auf Anmeldung auf Grund des Fehlens dieses o.a. Passus in der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und daher ebenfalls angefochten wird. ("Da dieser o.a. Passus in der gegenständlichen Vollmacht nicht enthalten ist, war der Antrag auf Anmeldung zum FinanzOnline abzuweisen.")
Zusammenfassend wird der Bescheid also wegen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige bzw. rechtswidrige Auslegung zur Spezialvollmacht) sowie wegen der Rechtswidrigkeit infolge d. Verletzung des Stufenaufbaues der österreichischen Rechtsordnung (verfassungsrechtlich unrichtige und rechtswidrige Einschränkung eines Bundesgesetzes - hier Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 / SWRÄG 2006 idgF zur Vorsorgevollmacht gemäß
§ 284f betr. der Spezialvollmacht durch einen durch eine Verordnung des Bundesministerium für Finanzen - hier
FinanzOnline-Verordnung 2006
/
FOnV 2006
- anscheinend explizit erforderlichen Passus "Berechtigung für FinanzOnline" angefochten.
Ich beantrage daher
- der gegenständlichen Berufung Folge zu geben
- den Bescheid vom 5.12.2012 des FA-Nr. 28 auf Grund d. inhaltlichen und formellen (verfassungsrechtlichen) Rechtswidrigkeit aufzuheben und
- die Ausstellung eines neuen Bescheides im Sinne der Berufung.
Nationalen:
C*****
B*****, geboren am YY.YY..1937, verheiratet, Pensionistin, whft. ***[Adresse1]***.
D*****
B*****, geboren am ZZ.ZZ..1963,verheiratet, Beamter, whft. in ***[Adresse2]***....."
V. Vorsorgevollmacht 7. 2. 2011
Die der Berufung auszugsweise in Kopie beigeschlossene, auf einem Formblatt des Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485246bff6f0124b96dd98b412f.de.0/formular_vorsorgevollmacht.pdf) - unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen - erstellte Vorsorgevollmacht hat folgenden für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Inhalt (eine Kopie des gesamten Vollmachtstextes befindet sich im Finanzamtsakt):
A***** B***** erklärt unter Punkt 1.A als Vollmachtgeber:
"Ich kann die Tragweite der hier abgegebenen Erklärung vollinhaltlich erkennen. Ich bin mir bewusst dass die Einsetzung eines/einer Bevollmächtigten in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin ersetzt und der/die Bevollmächtigte - anders als der Sachwalter/die Sachwalterin - nicht vom Gericht überwacht wird. Ich weiß, dass ich die Vollmacht jederzeit widerrufen kann. dass der Widerruf aber zu seiner Wirksamkeit dem/der Bevollmächtigten zugehen muss."
Nach Punkt 1.B bevollmächtigt A***** B***** seine Ehegattin C***** B***** und weiter seinen Sohn D***** B***** Punkt 2. D "Vermögensangelegenheiten" Z 3 zufolge, "generell zur Wahrnehmung meiner abgabenrechtlichen Angelegenheiten" sowie zur Entgegennahme von Zahlungen. "Von dieser Vollmacht ist auch die Entgegennahme behördlicher Schriftstücke mitumfasst." Sämtliche im Muster in Bezug auf abgabenrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Vollmachtsvarianten - mit Ausnahme der Einschränkung der generellen Vollmacht zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten auf die einkommensteuerrechtliche Veranlagung - wurden gewählt.
Ferner erteilte - Punkt 2. D "Vermögensangelegenheiten" Z 4 - A***** B***** seiner Ehegattin C***** B***** und weiter seinem Sohn D***** B***** allgemein Vollmacht, Zahlungen und Wertgegenstände für ihn entgegenzunehmen sowie Zahlungen für ihn zu quittieren und Zahlungen vorzunehmen.
Darüber hinaus bevollmächtigte A***** B***** seine Ehegattin C***** B***** und weiter seinen Sohn D***** B***** zur Vertretung vor Behörden und anderen Institutionen (Punkt 2. A, alle vorgesehenen Unterpunkte angekreuzt), in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (Punkt 2. B, alle vorgesehenen Unterpunkte angekreuzt), in Gesundheitsangelegenheiten (Punkt 2. C, Unterpunkte 1, 2, 5, 6, 7 angekreuzt und ergänzt) und in Vermögensangelegenheiten (Punkt 2. D 1., erster und dritter Unterpunkt angekreuzt und ergänzt, Punkt 2 D 2 Bankvollmacht für eine näher bezeichnete Bank).
A***** B***** bestätigte am BB.BB..2011, seine Vorsorgevollmacht selbst errichtet zu haben; C***** B***** als bevollmächtigte Person verpflichtete sich, "die Vollmacht in vollem Umfang·und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben" und D***** B***** als "Zusatzbevollmächtigte/r (Ersatzbevollmächtigte/r bzw. Kollissionsbevollmächtigte/r) verpflichtete sich, "die Vollmacht in vollem Umfang auszuüben" (die Formulierungsunterschiede sind formularmäßig vorgegeben).
Das Feld B1 (Bekräftigung von Zeugen/innen bzw. Notar/in, "...Die Bekräftigung ist unbedingt notwendig, es sei denn die Urkunde wird vor Rechtsanwalt/anwältin oder Notar/in oder bei Gericht errichtet!...") blieb unausgefüllt.
Rechtsanwalt H***** gab auf dem Vollmachtsformular unter B 2 folgende Erklärung ab:
"Ich habe den Erklärenden/die Erklärende über die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs, der zu seiner Wirksamkeit dem/der Bevollmächtigten zugehen muss, belehrt. Insbesondere habe ich darauf aufmerksam gemacht. dass die Einsetzung eines/einer Bevollmächtigten in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin ersetzt und der/die Bevollmächtigte-anders als der Sachwalter / die Sachwalterin- nicht vom Gericht überwacht wird. Auch habe ich darauf hingewiesen, dass die österreichische Notariatskammer auf Anfrage den Gerichten und bestimmten anderen Stellen bzw. Personen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren hat."
Die Erläuterungen des BMJ zur Vorsorgevollmacht führen u.a. aus:
"Für eine solche Vollmacht gibt es drei Möglichkeiten:
zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder
Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht oder
ein Formular wird ausgefüllt, dieses wird selbst sowie von drei Zeugen unterschrieben."
Am AA.AA..2012 gab Rechtsanwalt H***** eine Wahrnehmungsbestätigung ab, wonach der Bw nicht mehr in der Lage sei, in seinen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, weswegen die Voraussetzungen zur Wirksamkeit der am BB.BB.. 2011 erteilten Vorsorgevollmacht eingetreten seien.
Laut in Kopie vorgelegten Bestätigungsausdrucken wurde die gegenständliche Vorsorgevollmacht vom "AA.AA..2012" am "AA.AA..2012" und am "CC.CC.2012" im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Die Stammzahl der Registrierungsnummer und die persönlichen Daten sind mit jener der Registrierung der Vorsorgevollmacht vom BB.BB..2011 ident, allerdings wurde nunmehr der Wirksamkeitsbeginn eingetragen.
VI. Vorlagebericht vom 31. 1. 2013
Mit Bericht vom 31. 1. 2013, eingelangt am 12. 2. 2013, legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und verwies nochmals darauf, dass die gegenständliche Vorsorgevollmacht keine von der Finanz-Online-Verordnung geforderte Spezialvollmacht sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
A. Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 78 BAO ist Partei im Abgabenverfahren insbesondere der Abgabepflichtige (§ 77 BAO), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259 BAO) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) gestellt hat. Andere Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) - abgesehen von im Gesetz genannten Ausnahmen - schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 86a BAO lautet:
"§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind."
Gemäß
§ 92 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
§ 311 BAO lautet:
"§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.
(6) Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006 i. d. g. F., lautet auszugsweise:
"Auf Grund
1. der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1, 99 und 121a Abs. 6 der Bundesabgabenordnung - BAO;
...
wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (
§ 86a BAO
), Erledigungen (
§ 97 Abs. 3 BAO
) und Akteneinsicht (
§ 90a BAO
), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
(4) Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).
(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
Teilnehmer
§ 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (
§ 191 Abs. 1 und 2 BAO
).
(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (
§ 61 Abs. 4 WTBG
) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (
§ 134 Abs. 2 Z 1 NO
iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (
§ 119 NO
). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (
§ 22 Abs. 2 NO
). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des
§ 23 Abs. 3 NO
) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
4. die in die Liste der Rechtsanwälte und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des
§ 34 Abs. 1 RAO
) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
5. die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (
§ 117 Abs. 3 GewO 1994
). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
6. die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (
§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
7. die berechtigten Revisionsverbände (
§ 19 GenRevG 1997
). Die berechtigten Revisionsverbände haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere den Entzug der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
8. die beim Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) erfassten Gewerblichen Buchhalter (
§ 102 GewO 1994
). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
Anmeldung
§ 3. (1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (
§ 13 AVOG 2010
), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig.*) Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (
§ 21 ZustG
) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.
(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion "Bürgerkarte" (
§ 4 Abs. 1 E-GovG
) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (
§ 4 Abs. 2 E-GovG
) nicht möglich ist.
...
Ausschluss von Teilnehmern
§ 6. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
..."
*) Der Text "Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig." entspricht den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt. Gemeint ist wahrscheinlich (mit der im letzten Satz des § 3 Abs. 1 FOnV 2006 getroffenen Einschränkung) das Gegenteil - "Ist der anzumeldende Teilnehmer
eine
natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig." - da juristische Personen als solche schwerlich persönlich am Finanzamt vorsprechen können, wofür die Formulierung der Stammfassung des § 3 Abs. 1 FOnV 2006
BGBl. II Nr. 97/2006 sprechen würde ("Die Anmeldung zu FinanzOnline hat persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (
§ 3 AVOG
) zu erfolgen. Liegen bei einem Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994
) nicht vor und ist er auch nicht abfuhrpflichtig im Sinne des
§ 79 EStG 1988
, so ist die Anmeldung auch elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.").
Der - nicht veröffentlichte - Erlass des BMF betreffend Anmeldeverfahren FINANZOnline, BMF 31. 7. 2000, BMF-66 1002/8-VI/6/00, enthält zur Anmeldung zu FINANZOnline unter anderem folgende Aussagen:
"...Beim Vorgang Anmelden wird für den Teilnehmer ein Zugang zu FINANZOnline eingerichtet und ein SSV zugeordnet. Folgende Grundsätze sind zu beachten:..."
Die Antragstellung hat schriftlich an die Fa. DATAKOM AUSTRIA GmbH zu erfolgen.
Die Erledigung erfolgt im positiven und im negativen Fall automationsunterstützt.
Die Zustimmung oder Ablehnung des Antrages obliegt in folgenden Fällen dem Finanzamt:
Bei Anträgen nicht natürlicher Personen oder
Bei Anträgen natürlicher Personen, wenn die Subjektdaten mit den übermittelten Daten der Kammer nicht übereinstimmen... "
"...Jeder Teilnehmer hat sich bei der Clearingstelle DATAKOM AUSTRIA GesmbH für FINANZOnline mit den dafür vorgesehenen Anmeldeformularen anzumelden...."
"...Bei einer Ablehnung werden die Daten an die DATAKOM AUSTRIA rückübermittelt und dort auf Erfassungsfehler geprüft. Die DATAKOM AUSTRIA hat allfällige Erfassungsfehler (die zur Ablehnung geführt haben können) zu beheben. Anschließend wird der Antrag dem zuständigen Finanzamt nochmals über die Liste der zu überprüfenden Anträge zur Bearbeitung zugeleitet. Das Finanzamt hat den Antrag neuerlich zu beurteilen und das Ergebnis wieder in der Bildschirmmaske BFMA22 festzuhalten. Wird der Antrag erneut abgelehnt, erhält der Antragsteller automationsunterstützt eine schriftliche Mitteilung, dass seinem Antrag nicht zugestimmt wird..."
§ 284f ABGB bis § 284h ABGB lauten:
"Vorsorgevollmacht
§ 284f. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.
Normen und Schlagworte
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 3 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 284f ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1008 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 284f bis 284h ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- §§ 1002 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 140h Abs. 1 Z 2 NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
- § 579 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 581 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
VollmachtAllgemeine VollmachtGattungsvollmachtSpezialvollmachtVorsorgevollmachtFinanzOnlineFINANZOnlineFinanz-Onlineelektronischer RechtsverkehrRechtsschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-W/13
- Stammnummer
- 64902
- Gültig
- 10.04.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF