Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0384-W/06
Zurückweisung einer Berufung wegen entschiedener Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-W/06vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Zurückweisung einer Berufung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
stellte am 21. Mai 2004 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenats (UFS),
Außenstellen Wien, Senat 2, GZ. RV/1656-W/03, vom 19. Feber 2004
abgeschlossenen Verfahrens betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
für das Jahr 1993.
Mit Bescheid vom 25. Feber
2005 wies das Finanzamt Baden Mödling den Wiederaufnahmsantrag mangels
Wahrung der gesetzlichen Dreimonatsfrist zurück.
Am 29. März 2005
erhob der Bw gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Berufungsentscheidung vom
29. Juni 2005, GZ. RV/0699-W/05, wies der UFS die Berufung als
unbegründet ab und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides
dahingehend, dass der Wiederaufnahmsantrag als unbegründet abgewiesen
wurde.
Der Bw erhob gegen diese
Entscheidung am 13. Oktober 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
(Zl. 2005/15/0125).
Am 15. November 2005 reichten der Bw und sein Vater
als Beigetretener beim Finanzamt Baden Mödling ein Schreiben mit dem
Betreff "BERUFUNG gegen die Entscheidung FA Baden vom 25.2.2005 betr.
Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 (1) BAO" ein. Das Schreiben trägt die
Überschrift "BERUFUNG" und beginnt mit folgenden
Ausführungen:
"Die o.a. Entscheidung
des Finanzamtes Baden wurde unter Zugrundelegung des Antrages vom 21. Mai
2004, der form und fristgerecht jedoch an das sachlich und örtlich
unzuständige FA Wien 1 gerichtet war. Ihre hier angefochtene
Entscheidung schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen und
Entscheidungen vorbehaltslos an und ich begründe meine Berufung mit den
Ausführungen die ich gegen die rechtswidrigen Entscheidungen des FA
Wien 1 und der daraufhin erfolgten rechtswidrigen Entscheidungen des UFS
schriftlich und mündlich dargelegt habe bzw. hier
ergänze."
In der Folge führt der Bw an, im Finanzstrafverfahren
am 4. März 2004 Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an den UFS eingebracht zu
haben, welche dem Finanzamt Baden mit der wegen des
Zuständigkeitsübergangs erfolgten Abtretung der Akten des Finanzamtes
für den 1. Bezirk Wien zur Kenntnis gekommen sei, und rügt
Unrichtigkeiten in der Entscheidung der Finanzlandesdirektion Wien vom
3. September 1999, GZ. RV/670-15/08/99, RV/719-15/08/99, welche das
Finanzamt als Grundlage für die Zurückweisung des
Wiederaufnahmsantrags herangezogen habe, sowie in jener des UFS vom
20. Feber 2004, RV/1656-W/03.
Der Bw erklärt weiters,
dass das Schreiben vorerst als Entwurf bezeichnet sei, jedoch durch
entsprechende Adaption der Titelseite in Berufung gegen die Einleitung eines
Strafverfahrens oder Wortlaut der Anfechtung die dem Gesetz entspricht
geändert werden könne.
Schließlich verweist der
Bw darauf, dass der UFS ohne ein mögliches Erörterungsgespräch
den Antrag auf Wiederaufnahme mit Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2005
abgewiesen habe. Gegen diese Entscheidung habe er Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
schließe die Anfechtung im Sinne dieses Schreibens nicht aus.
Mit Bescheid vom
13. Jänner 2006 wies das Finanzamt die Berufung vom 15. November
2005 zurück. Die Berufung sei nicht zulässig, weil über den
Antrag vom 21. Mai 2004 bereits mit Berufungsentscheidung des UFS vom 29. Juni
2005, GZ. RV/0699-W/05 entschieden worden sei. Es liege somit "res
judicata" vor.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche, am
6. Feber 2006 erhobene Berufung. Darin bestreitet der Bw das Vorliegen
einer "res judicata" u.a. mit der Begründung, dass der UFS
nicht berechtigt gewesen sei, die Entscheidung vom 9. Juni 2005 zu
fällen, bzw. die dennoch getroffene Entscheidung rechtswidrig sei.
"Res judicata" liege auch deshalb nicht vor, weil Finanzamt und UFS
nicht vollkommen gleich entschieden, der UFS seine Entscheidung vielmehr, anders
als das Finanzamt, nicht auf das verspätete Einbringen des
Wiederaufnahmsantrags gestützt hätte. Der angefochtene Bescheid sei
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem im Betreff genannten
Gegenstand des vom Bw am 15. November 2005 eingereichten Schreibens, der
Überschrift "Berufung" und der einleitenden Bezugnahme auf den
Antrag vom 21. Mai 2004 ist, ungeachtet der im Weiteren
geäußerten Meinung, das Schreiben sei als Entwurf bezeichnet und
könne in eine Berufung gegen die Einleitung eines Strafverfahrens oder eine
andere dem Gesetz entsprechende Anfechtung geändert werden, jedenfalls zu
erschließen, dass mit diesem Anbringen Berufung gegen die vom Finanzamt
Baden Mödling mit Bescheid vom 25. Feber 2005 ausgesprochene
Verweigerung der vom Bw am 21. Mai 2004 beantragten Wiederaufnahme des
Verfahrens erhoben wird.
Der UFS hat bereits mit
Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2005, GZ. RV/0699-W/05, über die am
29. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 25. Feber 2005 eingebrachte Berufung entschieden. Einer neuerlichen
Berufungsentscheidung in dieser Sache steht die mit der materiellen Rechtskraft
verbundene Wirkung der Unwiederholbarkeit, d.h. die fehlende Berechtigung,
über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden,
entgegen. Liegt aber bereits eine entschiedene Sache vor, so ist ein auf
nochmalige Entscheidung gerichtetes Anbringen unzulässig und
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar³,
§ 311 Tz 10; Stoll, BAO Kommentar, S. 944).
Aus welchem Grund der Bescheid
vom 25. Feber 2005 gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO
aufzuheben wäre, ist nicht nachvollziehbar.
Da das Finanzamt die mit
Schreiben vom 15. November 2005 erhobene Berufung aus den dargelegten
Gründen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, war die gegen
den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 14.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-W/06
- Stammnummer
- 21371
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF