Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0045-W/05
Zurückweisung einer Beschwerde infolge mangelnder Legitimation
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0045-W/05vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
WS, vertreten durch MM , über die Beschwerde vom 19. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1 vom 7. Dezember 2004,
SN 001/2004/00085-001, betreffend Beschlagnahmeanordnung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 7. Dezember 2004 erging an Organe des Finanzamtes
für den 1. Bezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz mit dem
Bescheidadressaten Landesgericht Wels die Anordnung, in einer Beilage
angeführte Gegenstände zu beschlagnahmen. Ein Richter des
Landesgerichtes Wels bestätigte am 15. Dezember 2004 mit seiner
Unterschrift, dass ihm eine Ausfertigung des Bescheides ausgefolgt wurde.
Am 21. April 2005 langte beim Unabhängigen
Finanzsenat in der Außenstelle Wien eine mit 19. April 2004 datierte
Beschwerde ein, worin Folgendes ausgeführt wird:
"I.
VOLLMACHTSBEKANNTGABE
In umseits näher bezeichneter Rechtssache geben die
Einschreiter bekannt, Herrn MM mit Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut
zu haben und wird um diesbezügliche Kenntnisnahme ersucht. Sämtliche
Einschreiter erheben nunmehr gegen die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes
Wien 1 als Finanzstrafbehörde vom 07.12.2004 zu StrafNr. 001/2004/00085-001
sowie gegen die durch Organe des Finanzamtes Wien 1 als Finanzstrafbehörde
I. durchgeführte faktische Beschlagnahme der in der Beschlagnahmeanordnung
angeführten Gegenstände der Einschreiter nachstehende
II.
BESCHWERDE GEMÄSS § 62 FinStrG
an den Unabhängigen Finanzsenat Wien, wegen
rechtswidriger Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes für den 1. Bezirk.
1.
Sachverhalt
Im Zuge einer, seitens des Landesgerichtes Wels
durchgeführten Hausdurchsuchung am 16.11.2004 in Adresse1, weiters in
Adresse2, sowie in Adresse3, wurden durch das Landesgericht Wels diverse
Unterlagen der Einschreiter beschlagnahmt. Mit Beschwerde vom 26.11.2004 wurde
seitens der Einschreiter die Versiegelung der Unterlagen beantragt, gegen den
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Landesgerichtes Wels vom
08.11.2004, 7 Ur 216/04k Beschwerde erhoben und die Zurückstellung der
Unterlagen an die Einschreiter beantragt. In
Erledigung dieser Beschwerde hob die Ratskammer des Landesgerichtes Wels mit
Beschluss vom 21.12.2004, GZ 24 Rk 47/04x, die gerichtliche Beschlagnahme
betreffend eines Großteils der beschlagnahmten Unterlagen auf. Nach
Zustellung der Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels über
die Aufhebung der Beschlagnahme der Unterlagen haben die Einschreiter sowohl
beim zuständigen Finanzamt in Wien, als auch bei der Prüfungsabteilung
Strafsachen des Finanzamtes Linz, vorgesprochen, um in Hinblick auf die nunmehr
ergangene Entscheidung der Ratskammer, die Ausfolgung der freigegebenen
Unterlagen zu erwirken. Dies wurde zunächst jedoch mit der Begründung
abgelehnt, dass man von dieser Entscheidung nicht informiert sei. Mit
Schriftsatz vom 20.1.2005 ersuchten die Einschreiter daher, die Entscheidung der
Ratskammer des Landesgerichtes Wels vom 21.12.2004, den zuständigen
Polizeidienststellen und Finanzämtern zur Kenntnis zu bringen und diese
anzuweisen, die von der Beschlagnahme ausgenommenen Geschäftsunterlagen
unverzüglich herauszugeben. Wie wir aufgrund zahlreicher Recherchen nunmehr
in Erfahrung bringen konnten, wurden die Unterlagen zwischenzeitig jedoch durch
Organe des Finanzamtes Wien 1 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
beschlagnahmt. Sämtlichen Einschreitern wurde seitens des Finanzamtes Wien
1 jedoch niemals ein die Beschlagnahme anordnender, die Beschlagnahme
rechtfertigender Bescheid rechtswirksam zugestellt. Bezeichnenderweise wurden
die Einschreiter vielmehr gar nicht von der Beschlagnahme der Unterlagen
informiert. Die Beschlagnahme der Unterlagen durch Organe des Finanzamtes Wien 1
als Finanzstrafbehörde I. Instanz stellt daher mangels Vorliegens eines
rechtfertigenden Bescheides sowie mangels rechtswirksamer Zustellung eines die
Beschlagnahme rechtfertigenden Bescheides einen rechtswidrigen Akt unmittelbarer
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Im Einzelnen wird hiezu
ausgeführt wie folgt:
2.
Absolut
nichtiger Bescheid - Unterbliebene Zustellung:
§ 89 Abs. 1 FinStrG normiert zwingend eine
bescheidmäßige Anordnung einer
jeglichen Beschlagnahme.
Ein die Beschlagnahme rechtfertigender Bescheid liegt
gegenständlich jedoch unzweifelhaft nicht vor und wurde den Einschreitern
niemals rechtswirksam ein Bescheid über die Beschlagnahme der Unterlagen
zugestellt. Fehlt bei einer Beschlagnahmeanordnung- wie gegenständlich -
ein Betroffener als Bescheidadressat und richtet sich die Beschlagnahmeanordnung
nicht an bestimmte (natürliche oder juristische) Personen, wird also nicht
über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abgesprochen,
so unterliegt die Beschlagnahmeanordnung keiner bescheidmäßigen
Deckung und liegt sodann ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VfGH 3.3.1982, B 169/81, B 207, 208/81). Da
es sich mangels Bescheidadressaten
gegenständlich um keinen die Beschlagnahme anordnenden förmlichen
Bescheid handelt, liegt eine Verletzung des § 89 Abs. 1 FinStrG und sohin
eine faktische Amtshandlung der belangten Behörde vor.
Mangels Bescheidadressaten unterliegt die bekämpfte
Beschlagnahmeanordnung im Ergebnis keiner bescheidmäßigen Deckung.
Mangels Bescheides liegt daher ein Akt unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor und wird die
Behörde die von ihren Hilfsorganen aus eigener Macht in Beschlag genommen
Unterlagen unverzüglich auszufolgen haben. Ausdrücklich verweisen die
Einschreiter weiters darauf, dass gemäß
§ 39 Abs. 1 VStG
jegliche Beschlagnahme zwingend durch Bescheid
anzuordnen ist. Ein die Beschlagnahme rechtfertigender Bescheid liegt
jedoch nicht vor. Ein die Beschlagnahme rechtfertigender Bescheid wurde den
Einschreitern nie zugestellt. Der durch die belangte Behörde unmittelbar
bewirkte rechtswidrige Zugriff stellt daher im Ergebnis eine anhaltende
rechtswidrige Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums der Einschreiter dar, sodass
die fortdauernde Maßnahme der rechtswidrigen unmittelbaren
behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt umgehend aufzuheben sein
wird.
3.
Verstoß
der Beschlagnahmeanordnung gegen die Entscheidung der Ratskammer des
Landesgerichtes Wels vom 21.12.2004:
Die Beschlagnahmeanordnung wird aber auch insoweit
bekämpft, als de facto Unterlagen der Einschreiter A-GmbH, B-GmbH in
Beschlag genommen wurden, obwohl lediglich gegen Herrn WS. ad personam mittels
Bescheid vom 7.12.2004 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist.
Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die Beschlagnahme von Papieren
Dritter in keiner Weise gerechtfertigt ist. Die beschlagnahmten Unterlagen der
genannten Firmen sind auch deshalb zurückzustellen. Hiezu wird weiters
ausgeführt, dass keinerlei wie immer geartete Verdachtsmomente bestehen,
auch nicht aufgrund der Anzeige des Finanzamtes Linz, dass sich bei den
genannten Firmen irgendwelche Geschäftunterlagen befinden könnten, die
im Zusammenhang mit allfälligen Malversationen stehen könnten, was
auch durch die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels vom
21.12.2004, 24 Rk 47/04x, bestätigt worden ist. Insoweit entfaltet die
genannte Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes
Wels auch Bindungswirkung für das Vorgehen
der nunmehr belangten Behörde. Die teilweise Aufhebung der
Beschlagnahme durch die Ratskammer des Landesgerichtes Wels ist auch für
die nunmehr belangte Behörde bindend und sind, insoweit die Aufhebung der
Beschlagnahme der Unterlagen durch die Ratskammer angeordnet wurde, diese
Unterlage sofort auszufolgen. Die Unterlagen der vorgenannten Gesellschaften
hätten aufgrund der Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Wien in
die Beschlagnahmeanordnung erst gar nicht einbezogen werden dürfen bzw.
wären diese aufgrund der Entscheidung der Ratskammer umgehend auszufolgen
gewesen. Faktisch wurden bei diesen Gesellschaften sämtliche
Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, welcher Vorgang durch keinerlei Bescheid
gedeckt ist. Der durch die behördliche Beschlagnahme bewirkte unmittelbare
behördliche Zugriff ist somit auch deshalb rechtswidrig, zumal das Vorgehen
der belangten Behörde diametral gegen die Entscheidung der Ratskammer des
Landesgerichtes Wels über die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme der
Unterlagen steht. Insoweit die Ratskammer die Aufhebung der Beschlagnahme der
Unterlagen angeordnet hat, ist auch eine Bindung der nunmehr belangten
Behörde an diese Entscheidung gegeben und sind die insoweit beschlagnahmten
Unterlagen sofort an die jeweils Berechtigten zurückzustellen.
4.
Rechtswidrigkeit
der Beschlagnahmeanordnung mangels begründeter
Verdachtsmomente:
Es liegen aber auch gegen
den Einschreiter
WS. keine begründeten
Verdachtsmomente vor, welche eine Beschlagnahme von Unterlagen rechtfertigen
würden. Bereits in der Beschwerde gegen die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hat der Einschreiter WS. deutlich dargelegt, dass
sämtliche von ihm verrechneten Provisionen ordnungsgemäß in den
Umsatzsteuererklärungen des jeweiligen Einzelunternehmens offen gelegt
wurden. Der Einschreiter WS. ist ordnungsgemäß beim Finanzamt Wien 1
erfasst, was die erstinstanzliche Behörde ohne Schwierigkeiten
überprüfen und feststellen hätte können und feststellen
hätte müssen, bevor sie ein Finanzstrafverfahren einleitet und ohne
begründete Verdachtsmomente Unterlagen in Beschlag nimmt. Es wird auch
darauf verwiesen, dass die Beschlagnahme von Unterlagen, aufgrund der Schwere
des Eingriffes in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht eine
gründliche Vorprüfung und die Darlegung konkreter Verdachtsmomente
durch die belangte Behörde bedurft hätte. Gegenständlich wurden
jedoch ohne jegliche Vorprüfungen willkürlich sämtliche
Unterlagen rechtswidrig in Beschlag genommen. Auch kann an dieser Stelle nicht
unerwähnt bleiben, dass der bekämpften Beschlagnahmeanordnung eine
lediglich mangelnde Begründung zu Grunde liegt. Es wäre die Aufgabe
der belangten Behörde gewesen in der Begründung deutlich darzulegen,
welche begründeten Verdachtsmomente die
gravierende Verletzung unseres Eigentumsrechtes rechtfertigen würden.
In diesem Zusammenhang verweisen wir ausdrücklich darauf, dass es
jeder Verwaltungsbehörde verpflichtend obliegt, in einer
Bescheidbegründung in einer eindeutigen und nachprüfbaren Weise
darzulegen, von welchen konkreten Tatsachen und Überlegungen die
Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. VwGH
22.01.1980, 2583/77, uva). Die belangte Behörde hätte somit deutlich
darzulegen gehabt, welche konkreten Verdachtsmomente gegen Herrn WS. bestehen.
In diesem Zusammenhang weisen wir weiters darauf hin, dass bei Gebrauch
bloßer Leerformeln wie "nach der Aktenlage ist davon auszugehen... ", oder
wie gegenständlich "Im
Zuge der Auswertung der bisher festgestellten Sachverhalte scheint der Verdacht
begründet..." (welcher Sachverhalt wurde ausgewertet? Welcher
Verdacht erscheint begründet?) nicht als ausreichende Begründung
angesehen werden kann (vgl. VwGH 28.09.1982, 82/11/0087). Das gegen den
Einschreiter WS. eingeleitete Finanzstrafverfahren sowie die nunmehr
bekämpfte Beschlagnahme der Unterlagen basiert offensichtlich auf einer
Anzeige der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz, wo der
Einschreiter WS. als Mittäter bei Finanzdelikten des Herrn RB bezeichnet
werde. Eine tragfähige Begründung für diese Mittäterschaft
gibt es jedoch nicht, im Gegenteil kann der Begründung des
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls des Landesgerichtes Wels vom
08.11.2004, 7 Ur 216/04k, entnommen werden, dass ein Verkauf von Fahrzeugen
jedenfalls nicht an Herrn WS. oder eine jener Firmen erfolgte, die ihm
zugerechnet werden bzw. von ihm oder diesen Firmen Fahrzeuge in diesem Kreislauf
verkauft wurden. Es gibt daher keinerlei Hinweis, dass Herr WS. an diesem
Fahrzeugkreislauf teilgenommen hätte. Es gibt auch keinerlei Hinweis
darauf, dass ihm bekannt war, dass RB zu Unrecht Vorsteuern geltend macht bzw.
unrichtige Vorsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abgibt.
Tatsächlich hatte er überhaupt keine Kenntnis davon, hatte
natürlich auch keinerlei Einflussnahmemöglichkeiten darauf, welche
Erklärungen Herr RB gegenüber dem Finanzamt abgibt, ob er zu Recht
oder zu Unrecht Vorsteuern in Anspruch nimmt. Es besteht daher, im Gegensatz zur
Annahme der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz hinsichtlich
seiner Person in Beziehung auf das Herrn RB angelastete sehr spezielle
Finanzdelikt, überhaupt kein Tatverdacht. Die Beschlagnahme der Unterlagen
ist daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten.
Bescheinigungsmittel:
. Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9.11.2004,
Beilage ./A
. Beschwerde der Einschreiter vom26.11.2004,
Beilage ./B
. Beschlagnahmeanordnung vom 7.12.2004,
Beilage./C
. Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels vom
21.12.2004,
Beilage
./D
Es werden daher gestellt die nachfolgenden
ANTRÄGE:
1. Der Unabhängige Finanzsenat Wien wolle feststellen,
dass die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen der Einschreiter durch Organe
des Finanzamtes für den 1. Bezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz
rechtswidrig erfolgte.
2. Die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes Wien 1 als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 7.12.2004 zur Gänze aufzuheben und
die beschlagnahmten Unterlagen sofort an die jeweils Berechtigten
zurückzustellen.
3. Die belangte Behörde weiters für schuldig zu
erkennen, die den Beschwerdeführern durch das verwaltungsrechtliche
Verfahren entstandenen Kosten im verzeichneten Ausmaß binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters der Einschreiter zu
ersetzen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten
Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht
kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur
Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in
Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der
Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des
Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Nach dieser Bestimmung muss die Anordnung der Beschlagnahme
grundsätzlich an den Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes
ausgestellt sein. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei unmaßgeblich
und sind von der Finanzstrafbehörde auch gar nicht zu
prüfen.
Die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes Wien 1 als
Finanzstrafbehörde I. Instanz war an das Landesgericht Wels
gerichtet.
Da die Beschlagnahmeanordnung nicht an den Bf. ergangen
war, war er zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auch nicht
berechtigt. Die Beschwerde dagegen war daher mangels Legitimation dazu als
unzulässig zurückzuweisen.
Auf das weitere Vorbringen war sohin nicht
einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-W/05
- Stammnummer
- 16245
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF