Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0260-Z3K/07
Berufung wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan; unzutreffende Bescheidbezeichnung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0260-Z3K/07vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zollorgan im Sinne des § 85a Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG als Ausfluss des § 85f ZollR-DG ist jedes Organ, das für die Zollbehörden in Vollzug der ihnen durch Gesetz (§ 14 AVOG) aufgetragenen Aufgaben tätig wird. Es besteht keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde aufgrund des im Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen Instanzenzuges. § 85f ZollR-DG selbst stellt die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des in § 85a bis § 85e ZollR-DG normierten Rechtsschutzsystems in jenen Fällen dar, in denen Zollbehörden nicht auf dem Gebiet des Zollrechts oder der sonstigen von § 2 abs. 1 und Abs. 2 ZollR-DG erfassten Rechtsbereiche tätig werden.
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen (§ 93 Abs. 2 BAO). Die fehlende Bezeichnung als Bescheid ist aber dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben. Gleiches gilt auch im Falle der unzutreffenden Bescheidbezeichnung als "Berufungsvorentscheidung", wenn die Zurückweisung einer Berufung normativ verfügt wird. Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde, der Spruch sowie die Unterschrift.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch B.,
vom 14. September 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X.
vom 10. August 2007, Zl. a., betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung
durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Wie bereits das Zollamt X. in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung dargestellt hat, hat der Beschwerdeführer (Bf.)
durch seine Vertreter beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) X. mit
Schriftsatz vom 29. November 2006 eine Beschwerde gem. Art. 129a
Abs. 1 Z. 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a
Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
BGBl.Nr. 51/1991 (AVG), mit der Behauptung der Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrechtes gem. Art. 9
Staatsgrundgesetz RGBl.Nr. 1867/142 (StGG) eingebracht. Die
Rechtsverletzung sei durch das Betreten des Objektes Y. am 18. Oktober 2006
in der Zeit zwischen 13:45 Uhr und 14:52 Uhr durch zwei
Kontrollpersonen der Abteilung KIAB (Kontrolle gegen illegale
Ausländerbeschäftigung) des Zollamtes X. und des namentlich genannten
Gruppeninspektors C. der Polizeiinspektion Z. erfolgt, weil der Bf. das Betreten
des Objektes nicht gestattet habe und die gesetzlichen Voraussetzungen
hiefür nicht vorgelegen wären.
Der UVS X. hat die angesprochene
Maßnahmenbeschwerde unter Hinweis auf § 6 AVG mit Schreiben
vom 19. Februar 2007 dem Zollamt X. zuständigkeitshalber
übermittelt. Nach Auffassung des UVS X. habe das durchgeführte
Ermittlungsverfahren, in welchem am 7. Februar 2007 auch eine
mündliche Verhandlung abgeführt worden war, zweifelsfrei ergeben, dass
neben dem Handeln der Organe des Zollamtes auch das Handeln des Exekutivbeamten
C. nach § 27 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, dem Zollamt X. und nicht etwa der
Bezirkshauptmannschaft X1 zuzurechnen ist.
Das Zollamt X. wies die Maßnahmenbeschwerde in seiner
als "Berufungsvorentscheidung" überschriebenen und unzutreffend mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung für Berufungsvorentscheidungen gem. § 85b
Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl.Nr. 659/1994 versehenen Erledigung vom 6. April 2007,
Zahl: 600000/01897/02/2007, in seiner normativen Wirkung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl.Nr. 1961/194, im wesentlichen unter Hinweis auf § 85b
Abs. 1 ZollR-DG, mit der Begründung zurück, die als Berufung
zu wertende "Maßnahmenbeschwerde" sei nicht fristgerecht innerhalb eines
Monates ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung
unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, ...., eingebracht
worden.
In der beim Unabhängigen Finanzsenat am 18. Mai
2007 eingebrachten - wieder mit "Beschwerde gemäß Art. 129a
Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 67 Abs. 1 Z 2 AVG"
bezeichneten - Eingabe vom 14. Mai 2007 wandte sich der Bf. gegen die
vorbezeichnete als Berufungsvorentscheidung überschriebene Erledigung des
Zollamtes X. vom 14. März (richtig: 6. April 2007), GZ. b..
Der Unabhängige Finanzsenat trat diese Eingabe, zumal sie zufolge ihres
Begehrens gegen die Zurückweisung der als zunächst beim UVS X.
eingebrachten "Maßnahmenbeschwerde" gerichtet und daher als Berufung gegen
einen Zurückweisungsbescheid zu werten war, an das Zollamt X. als
Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe im Sinne des § 85b
Abs. 2 ZollR-DG ab. Der Bf. vermeinte in seinem Schriftsatz, die
formlose Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerde sei durch den UVS X.
zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte dieser einen rechtsmittelfähigen
Unzuständigkeitsbescheid erlassen müssen. Nicht das Zollamt sondern
der UVS sei (zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde)
zuständig, weil ein Polizeibeamter kein Zollorgan sei und auch nicht in
Form eines Assistenzeinsatzes für die KIAB des Zollamtes X. zu einem
Zollorgan werden könne. Die Maßnahmenbeschwerde gegen ein
Exekutivorgan könne niemals unter § 85a ZollR-DG subsumiert
werden. Für den Fall, dass das Zollamt zuständig ist, sei nach
Ansicht des Bf. die Maßnahmenbeschwerde nicht verspätet gewesen, weil
dem Bf. nicht zugemutet werden könne, dass er den faktisch handelnden
Polizeibeamten C. allenfalls der Zuständigkeit des Zollamtes X. zurechnen
konnte oder müsste. Der Bf. wies schließlich darauf hin, dass
nach seinem Dafürhalten die unterschiedlichen Rechtsmittelfristen
einerseits nach § 85a ZollR-DG mit 1 Monat und nach
§ 67 (richtig: § 67c) Abs. 1 Z. 2 AVG
mit 6 Wochen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Im Falle
einer meritorischen Entscheidung werde jedenfalls die Verletzung des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten und geschützten Hausrechtes
seitens des einschreitenden Polizeibeamten und der Organe der KIAB geltend
gemacht. Für den Bf. sei nicht erkennbar, weshalb vom Zollamt eine
"Berufungsvorentscheidung" erlassen wurde, obschon keine Berufung eingebracht
worden sei.
Das Zollamt hat die Eingabe vom 14. Mai 2007 ebenfalls
als Berufung gegen den fälschlich mit "Berufungsvorentscheidung"
überschriebenen Zurückweisungsbescheid vom 6. April 2007 gewertet
und die Berufung mit der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat
angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007, Zahl a.,
als unbegründet abgewiesen.
In seiner wiederum als "Beschwerde gemäß
Art. 129a Abs. 1 Z. 1 (gemeint ist offensichtlich richtig:
Z. 2) B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG" bezeichneten
Beschwerde vom 14. September 2007, schildert der Bf. zunächst den dem
Verfahren zugrunde liegenden Vorfall des Einschreitens der Kontrollorgane der
KIAB und des bezeichneten Polizeibeamten vom 18. Oktober 2006 und
wiederholt sodann im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der UVS X.
habe es verabsäumt, einen förmlichen rechtsmittelfähigen
Unzuständigkeitsbescheid zu erlassen. Der Bf. sei nach wie vor der Ansicht,
der UVS X. sei zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde zuständig,
weil ein Polizeibeamter kein Zollorgan sei. Für den Bf. sei nicht erkennbar
gewesen, dass der Polizeibeamte den Organen der Kontrolle der illegalen
Beschäftigung (KIAB) assistiert hat, weil dieser sich nicht entsprechend
deklariert habe. Dem Bf. sei nicht ausreichend der Zweck der Amtshandlung zur
Kenntnis gebracht worden. Der UVS X. hätte für den Fall, dass die
Beschwerde inhaltliche Mängel aufgewiesen hat, den Bf. die Behebung der
Mängel ... auftragen müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
das Zollamt X. am 6. April 2007 zu Zahl b. eine
Berufungsvorentscheidung erlassen hat , obschon es sich bei der Eingabe des Bf.
(an den UVS X. ) vom 29.11.2006 um eine Maßnahmenbeschwerde gem.
Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 67a Abs. 1
Z. 2 AVG gehandelt habe. Das Zollamt habe in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung lediglich auf ein VfGH-Erkenntnis (VfGH v. 1.3.2003,
B 1390/2) verwiesen und die Bezug habenden Bestimmungen des
§ 85f ZollR-DG sowie die der §§ 85a bis 85e
ZollR-DG, wonach letztere auch dann von den Zollbehörden zur Anwendung zu
bringen seien, wenn die Zollbehörden nicht im Rahmen des Geltungsbereiches
des § 2 Abs. 1 und 2 leg.cit. tätig werden, zitiert, jedoch
nicht ausgeführt, warum das Handeln des Polizeibeamten C. der KIAB
zuzurechnen sei. Aber auch für den Fall, dass der Polizeibeamte in Form
eines Assistenzeinsatzes für die KIAB tätig gewesen sei, werde er
damit nicht automatisch zu einem Zollorgan.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat X. ist bei
der Überprüfung des Bezug habenden Sachverhaltes zum Ergebnis
gekommen, dass sowohl die Handlungen der Angehörigen der KIAB des Zollamtes
X. als auch jene des zur Assistenzleistung beigezogenen Polizeibeamten C. im
Zusammenhang mit den Amtshandlungen am 18. Oktober 2006 am Anwesen des Bf.,
welches örtlich im Amtsbereich des Zollamtes X. liegt, als
Kontrollmaßnahme und damit als eine in Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß
§ 14
Abs. 1 Z. 5 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG),
BGBl.Nr. 18/1975, den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis
zugewiesene Aufgabe dem Zollamt X. zuzurechnen waren. Im § 2
Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des
EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit
allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftraum-Zollämter Verordnung),
BGBl.Nr. 2004/121, wurde dem Zollamt X. in X. der örtliche Amtsbereich
des (gesamten) Bundeslandes X. zugewiesen. Gemäß
§ 27 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl.Nr. 218/1975, haben alle Behörden und Ämter, ..... im Rahmen
ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden nach Maßgabe der
Bestimmungen des AVOG ..... bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz zu unterstützen. Gemäß
§ 27 Abs. 3
leg.cit. haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach
diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren
Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im
Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu
leisten. Dem gesamten Aktengeschehen kann nicht entnommen werden, dass
das Einschreiten der Zollbeamten und des assistierenden Polizeibeamten nicht als
eine dem Zollamt X. zugewiesene Aufgabe in Vollziehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes gewesen wäre. Vom Bf. wird die Art
der Kontrolle nicht in Streit gestellt, zumal er - auch in seiner Beschwerde vom
14. September 2007 - darlegte, er habe
dem Wortführer des Kontrollkommandos mitgeteilt, dass sein
Gastgewerbebetrieb seit Monaten geschlossen sei, ..., er allein stehend sei und
zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Dienstnehmer mehr habe .... . Es gab
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte in einer anderen Funktion
als in jener des Assistenzeinsatzes für die Zollbehörde eingeschritten
wäre. Der Bf. erkannte, dass die Beamten nach illegal beschäftigten
Dienstnehmern suchten und die Kontrollaktion im Rahmen des Vollzuges des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes erfolgte. Die Kontrollaktion war mithin
der hiefür zuständigen Zollbehörde, diesfalls dem Zollamt X.,
zuzuordnen. Der Umstand, dass der Bf. allenfalls in Unkenntnis der
Zuständigkeitsbestimmungen des § 14 Abs. 1 Z. 5 nicht
den zutreffenden administrativen Instanzenzug für einen Rechtsbehelf zur
Geltendmachung einer Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung
unmittelbarer Befehls oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ansprach, war weder
dem (unzuständigen) Unabhängigen Verwaltungssenat X. noch der
(zuständigen) Zollbehörde anzulasten. Eine rechtzeitige Erkundigung
beim Zollamt hätte den Bf. ohne weiteres die Zuordnung der
Kontrollmaßnahme zum Aufgabenbereich des Zollamtes X. und den Umstand
erkennen lassen, dass sämtliche einschreitenden Beamten für die
Aufgabenerfüllung des Zollamtes tätig wurden. Dass der Terminus
"Zollorgan" im Sinne des § 85a Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG als
Ausfluss einer sachlich-funktionellen Zuständigkeit hinsichtlich des im
Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen administrativen Instanzenzuges
zu verstehen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem - bereits vom Zollamt
X. zitierten - Erkenntnis vom 1.3.2003, Zl. B 1390/02, festgestellt.
Zollorgan im Sinne dieser Bestimmung als Ausfluss des § 85f ZollR-DG
ist jedes Organ, das für die Zollbehörden in Vollzug der ihnen durch
Gesetz (§ 14 AVOG) aufgetragenen Aufgaben tätig wird. Es
besteht keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur
Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde aufgrund des im
Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen administrativen Instanzenzuges.
Der Verfassungsgerichtshof hat darin auch dargetan, dass § 85f
ZollR-DG selbst die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des in
§ 85a bis § 85e leg.cit. normierten Rechtsschutzsystems in
jenen Fällen darstellt, in denen
Zollbehörden nicht auf dem
Gebiet des Zollrechts oder der sonstigen von § 2 Abs. 1 und
Abs. 2 leg.cit. erfassten Rechtsbereiche tätig werden. Es waren daher
sowohl die Handlungen der Angehörigen der KIAB des Zollamtes X. als auch
die des die KIAB unterstützenden Polizeibeamten Handlungen des Zollamtes X.
in Vollziehung des ihm nach § 14 Abs. 1 Z. 5 zugewiesenen
Aufgabenbereiches und alle angesprochenen handelnden Kontrollorgane Zollorgane
im Sinne des § 85a Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG. Zur
Beschwerdekritik, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Zollamt X. am
6. April 2007 zu Zahl b. eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat ,
obschon es sich bei der Eingabe des Bf. (an den UVS X.) vom 29.11.2006 um
eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG
iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und nicht um eine Berufung
gehandelt habe, ist festzustellen: Gemäß
§ 85a
Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein
Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des
Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 - und zufolge
§ 85f ZollR-DG auch dann, wenn die Zollbehörden nicht im Rahmen
des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden -
als Rechtsbehelf der ersten Stufe [Artikel 243 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ZK]
die Berufung zu. Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die
Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch
ein Zollorgan ist gemäß
§ 85a Abs. 2 ZollR-DG beim
örtlich zuständigen Zollamt ..... einzubringen.
§ 85a
Abs. 1 Ziffer 2 ZollR-DG geht für die Wahrung der
sachlich-funktionellen Zuständigkeit bei der Behauptung einer
Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt
durch ein Zollorgan als lex spezialis der Bestimmung des § 67a
Abs. 2 AVG vor. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall die
einschreitenden Organwalter, sei es die Angehörigen der KIAB wie auch der
Polizeibeamte, als Zollorgane für das Zollamt X. tätig geworden waren,
wird in den vorstehenden Erwägungen dargelegt. Gem. § 93
Abs. 2 BAO ist (zwar) jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen. Die fehlende Bezeichnung als Bescheid ist aber dann
unschädlich, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus dem Inhalt kein
Zweifel am normativen Gehalt ergibt. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (30.1.1990, 89/14/0162, 28.9.2004, 2002/14/0035) ist
die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid
unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am
normativen Gehalt ergeben. Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides
gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde, der Spruch sowie die
Unterschrift. Das Zollamt hat als normativen Inhalt in seiner unzutreffend als
"Berufungsvorentscheidung" bezeichneten und mit einer unzutreffenden
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Erledigung vom 6. April 2007,
Zahl b., im Spruch unmissverständlich die Zurückweisung der als
Berufung gewerteten "Maßnahmenbeschwerde" ausgesprochen, zumal der Spruch
wie folgt lautete: "Die Berufung des
A wird gem. § 85b Abs 1
Zollrechtsdurchführungsgesetz BGBl.Nr. 659/1994 idgF (ZollR-DG)
zurückgewiesen." Für ein unzweifelhaftes
Verständnis wird der normative Gehalt dieser Entscheidung im letzten Satz
der Bescheidbegründung, wo es heißt:
"..... Es ist daher die nach
§ 85b ZollR-DG vorgegebene Frist von einem Monat für die
Berufung jedenfalls nicht eingehalten worden, womit die Berufung
zurückzuweisen war.", erläutert. Es blieb dem Zollamt verwehrt,
im Falle des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes eine meritorische
Entscheidung zu treffen. Gemäß
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG
erster Satz hat die Berufungsbehörde nur dann, wenn die Berufung nicht
zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung erfolgte vom Zollamt X.
als Abgabenbehörde erster Instanz und stellte sich als Entscheidung einer
Zollbehörde dar, gegen welche gem. § 85a Abs. 1 ZollR-DG
wiederum als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung zusteht.
Gemäß Art. 243 Abs. 2 ZK kann ein Rechtsbehelf
eingelegt werden auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten
dafür bestimmten Zollbehörde (Buchstabe a leg.cit.) und auf einer
zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem
geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige
spezielle Stelle - in Österreich gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat - (Buchstabe b
leg.cit.) handeln. Zur Wahrung des im Zollrecht immanenten zweistufigen
Rechtsbehelfsverfahrens war der gegen den Zurückweisungsbescheid des
Zollamtes gerichtete Rechtsbehelf (die beim Unabhängigen Finanzsenat
eingebrachte "Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1
B-VG iVm § 67 Abs. 1 Z 2 AVG") vom 14. Mai 2007 als
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Zollamtes zu werten. Das
Zollamt war verhalten, hierüber mit der nunmehr beim Unabhängigen
Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2007 zu
entscheiden. Die Rechtsbehelfshandlungen des Bf. und die Verfahrenshandlungen
der Zollbehörde und der Rechtsbehelfsbehörden waren nach ihrem
inhaltlichen Gewicht zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrensstufen und - nicht zuletzt aber auch - zur Wahrung der rechtlichen
Interessen des Bf. zur Vermeidung einer unzulässigen Verkürzung des
Instanzenweges richtig zu deuten und zu werten. Wie bereits das Zollamt
X. im Zurückweisungsbescheid und in der nunmehr angefochtenen
Berufungsvorentscheidung dargestellt hat, erhob der Bf. seinen Rechtsbehelf
gegen die behauptete Rechtsverletzung verspätet. Gemäß
§ 85b Abs. 1 ZollR-DG zweiter Satz beträgt die
Berufungsfrist in den Fällen des § 85b Abs. 1 Z. 2
ZollR-DG einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der
Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat,
sofern er - was im vorliegenden Fall auszuschließen war - aber durch sie
behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall
dieser Behinderung. Die in Rede stehende Amtshandlung war am 18. Oktober
2006 (Freitag). Die einmonatige Berufungsfrist verstrich gemäß
Artikel 3 Abs. 1, 2. Satz, Abs. 2 Buchstabe c, und
Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur
Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine
(Fristenverordnung) ungenützt mit Ablauf des 20. November 2006
(Montag). Die als Berufung gemäß
§ 85a Abs. 1,
Z. 2 ZollR-DG zu wertende "Maßnahmenbeschwerde" vom 29. November
2006 wurde demnach verspätet eingebracht. Sie langte bereits verspätet
am 29. November 2006 beim (unzuständigen) UVS X. ein, der sie -
nach Prüfung der sachlichen Zuständigkeit - zufolge § 6
Abs. 1 AVG auf Gefahr des Bf. formlos mit Schreiben vom 19. Februar
2007 dem Zollamt Salzburg zuleitete. Gemäß
§ 6 Abs. 1
AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen. Der Unabhängige Finanzsenat hatte nicht zu
prüfen, ob der UVS X. verhalten gewesen wäre, seine
Unzuständigkeit mittels rechtsmittelfähigen Bescheides festzustellen.
Der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG ist jedenfalls nicht zu
entnehmen, dass die Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Stelle
mit Bescheid zu erfolgen hätte. Der Umstand, dass § 67c
Abs. 1 AVG eine längere, nämlich eine sechswöchige Frist zur
Erhebung einer Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG von
Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt
zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, vorsieht als
§ 85b Abs. 1 ZollR-DG mit seiner Ein-Monat-Frist, ist bestehende
Rechtslage und nicht außergewöhnlich. Verschiedene Verfahrensgesetze
enthalten auch unterschiedliche Rechtsmittelfristen (z.B. auch § 63
Abs. 5 AVG: Berufungsfrist 2 Wochen). Ob die unterschiedliche
Fristsetzungsregelungen im AVG und im ZollR-DG allenfalls gegen ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Wahrung des
Gleichheitsgrundsatzes verstoßen, war weder vom Zollamt X. als
Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe noch vom Unabhängigen
Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Rechtsstufe zu
überprüfen. Aus den hier und den in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung - insbesondere hinsichtlich der Zitierung der
Rechtsgrundlagen - dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 1 Z 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85a Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 243 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Zurückweisungverspätet eingebrachte BerufungBerufungsfristZuständigkeitZollbehördeUnabhängiger VerwaltungssenatMaßnahmenbeschwerdeKontrolle der illegalen Beschäftigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0260-Z3K/07
- Stammnummer
- 30763
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF