Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0597-W/07
Feststellungsbescheid gem. § 92 BAO über das Nichtbestehen einer vom Bw urgierten Entscheidungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-W/07vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid gemäß
§ 92 BAO des Finanzamtes Baden Mödling vom 28. Dezember 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt stellte unter
Bezugnahme auf eine Eingabe des Berufungswerbers (Bw) vom 11. Dezember 2006
mit Bescheid gemäß
§ 92 BAO vom 28. Dezember 2006
fest, dass eine Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 in
Verbindung mit § 295 Abs. 3 BAO nicht bestehe.
Die beim Finanzamt Baden Mödling am 11. Dezember
2006 eingelangte, mit 9. Dezember 2006 datierte Eingabe des Bw enthält
den Betreff "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 1 BAO; Ersatzbescheid" und lautet wie folgt:
"Nach
angeblich ,rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren' abgewickelt vom
hiefür gesetzlich unzuständigen UVS Mistelbach, habe ich dagegen am
4.12.2006 fristgerecht in der Außenstelle Mistelbach das dagegen
mögliche außerordentliche Rechtsmittel eingelegt.
Das
anlässlich dieser Übergabe ausführlich geführte
Gespräch mit dem befassten Leiter dieser Außenstelle ergab
widersprüchliche Ansichten über bestehende Gesetze und
Rechtsprechungen hierüber-
Dies
veranlasste mich am nächsten Tag im Verfassungsgerichtshof in Wien
Rechtsauskunft zu erbitten.
Der
hier diensthabende Herr Magister konnte wegen des ihm unmöglich
erscheinenden Studium des umfangreichen Aktes nur eine einzige verbindliche
Auskunft erteilen:
Auskunft:
Die
beiden VwGH Erkenntnisse vom 2.3.06 bzw. 21.9.2006 betreffen den
Unabhängigen Finanzsenat als zweitinstanzliche Finanzbehörde. Obwohl
unterschiedliche Ergebnisse Erkenntnisse ausgesprochen wurden betreffen beide
das gesetzmäßig festgelegte alleinige Entscheidungsrecht der
Finanzbehörde erster Instanz.
Diese
Behörde erster Instanz ist das Finanzamt Baden-
Das
Finanzamt Baden hat mit Bescheid vom 25.2.2005 abweisend entschieden.
Die
dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde als verfahrensrechtlich
mögliche Weiterleitung mit ,Vorlagebericht' an den UFS
weitergeleitet.
Hiezu
wurden die entsprechenden Verfahren eingeleitet und erbrachten die beiden
VwGH-Erkenntnisse.
Das
Verfahren Zl. 2006/15/0225 vor dem VwGH ist noch anhängig. Dies ist jedoch
für das Verfahren ,Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens vor dem Finanzamt Baden nicht von tragender Bedeutung.
Es
wäre nunmehr möglich den Bescheid des FA Baden vom 25.2.05 als
rechtsgültig bestehend heranzuziehen.
Die
Voraussetzung für den Erlass rechtsgültiger Bescheide ist jedoch die
Begründung des Bescheides. Der Bescheid vom 25.2.05 wird jedoch mit 'res
judicata' begründet und entspricht daher nicht der heutigen Rechtslage und
erfordert daher die Abänderung oder Aufhebung des Bescheides
gemäß der verpflichtend anzuwendenden Bestimmungen des
§ 295 (3) BAO.
Ich
habe Sie Herr Amtsvorstand in unserer aufgezeichneten Besprechung vom 10.1.06
unmissverständlich darauf verwiesen!
Laut
Auskunft VfGH ist es dem Finanzamt Baden als einzig zuständiger
entscheidungsberechtigter Behörde 1. Instanz ermöglicht einen
Ersatzbescheid zu erlassen.
Die
Besprechung im Finanzamt Baden am 10.1.2006 endete damit, dass daraus hervorging
sie kennen sehr wohl diese Möglichkeit und Sie brachten auch zum Ausdruck,
dass Sie diese Möglichkeit nutzen werden.
Die
bezogene Niederschrift lässt sehr genau erkennen, dass Sie geplant haben
die unausbleibliche Wirkung eines neu herausgegebenen Bescheides die dadurch
bedingte vorzunehmende Einschaltung des UFS Berufungsinstanz- darauffolgende
Wiederbefassung des VwGH und die dadurch bedingte weitere Verzögerung des
Verfahrens um rund ein Jahr zu erreichen.
Auch
als ich Sie daraufhin in der Besprechung vom 10.1.06 auf dieses Eintreten der
ohnehin bereits erreichten Verzögerung hinwies Tatsache auch lachend zu und
gaben zu erkennen, dass die Behörde ja doch ,den längeren Arm
habe'.
Sie
haben den ,Ersatzbescheid' bisher nicht erlassen.
Ich
habe zwischendurch den nicht zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat
NÖ Außenstelle Zwettl als Nichtjurist und deshalb als Laie zu
geltender Antragsteller die Unrichtigkeit nicht erkennender Mitbeteiligter mit
dem Anliegen ,Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angerufen.
Offensichtlich
hat der hier zuständige Herr Mag. N. im Einvernehmen mit Ihnen trotz
Unzuständigkeit durch einfaches Nichtreagieren bis über den Ablauf der
Säumnisfrist hinaus die gesamte Abgaben- und Finanzstrafsache
verschleppt:
Erst
acht Monate nach dem unrichtig gestellten Antrag an den UVS wurde in einer
kurzen Verhandlung in der Außenstelle des UVS in Wr. Neustadt durch
einen unzuständigen Herrn Dr. N. für eine unrechtmäßig
handelnde Behörde eine ,rechtskräftige Entscheidung'
gefällt.
Diese
Entscheidung stützte auf Ihre amtsmißbräuchlich bewusst falsch
dem UVS übergebene ,Gegenschrift' vom 25.9.2005.
Natürlich
wurde die Nichtzuständigkeit des UVS und die damit verbundene
"rechtskräftige Entscheidung' fristgerecht angefochten. Diese Anfechtung
wird erforderlichenfalls durch Einbringen einer Beschwerde an den VwGH
erweitert.
Das
Erlassen eines (mir auch am 10.1.06 zugesagten) Ersatzbescheides wäre
jedenfalls Ihrer Auffassung nach nicht erforderlich, wenn das Verfahren vor dem
UVS als dem Gesetze nach richtig beurteilt wird.
Ist
dies nicht der Fall, wird das von mir bereits eingeleitete Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft erweitert.
Abschließend
stelle ich die bereits mehrfach gestellte Aufforderung ausdrücklich
nochmals an Sie:
Halten
Sie die im Gesetz (BAO) § 295 (3) Ihnen verpflichtend auferlegten
Bestimmungen ein!"
Der Eingabe
beigelegt ist die Kopie eines Schreibens an den UVS Außenstelle
Zwettl.
Im Begründungsteil des Bescheides vom 28. Dezember
2006 hält das Finanzamt fest, dass der Bw mit zahlreichen Eingaben, zuletzt
mit Eingabe vom 11. Dezember 2006, die Pflicht der Abgabenbehörde
1. Instanz zu einer Entscheidung gemäß
§ 295 BAO im
Zusammenhang mit dem vom Bw gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrenes
hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993
urgiert habe. Dazu sei auszuführen, dass der am 21. Mai 2004 beim
Finanzamt Wien 1/20 persönlich überreichte, mit 14. Mai 2004
datierte Wiederaufnahmsantrag zuständigkeitshalber an das Finanzamt Baden
Mödling weitergeleitet und von diesem mit Bescheid vom 25. Feber 2005
als verspätet zurückgewiesen worden sei. Die diesbezügliche
Berufung sei am 10. April 2006 vom unabhängigen Finanzsenat zu
RV/0649-W/06, die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0225,
als unbegründet abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe somit
die Entscheidung der Abgabenbehörde 1. Instanz vom 25. Feber 2005
bestätigt.
Einer
neuerlichen Entscheidung in dieser Sache stehe die mit der materiellen
Rechtskraft verbundene Wirkung der Unwiederholbarkeit entgegen. Aus welchen
Gründen nunmehr für den Zurückweisungsbescheid vom 25. Feber
2005 eine Änderung oder Aufhebung gemäß
§ 295
Abs. 3 BAO bzw. ein "Ersatzbescheid" von der Abgabenbehörde
1. Instanz zu erlassen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Eine
Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde 1. Instanz
gemäß
§ 311 in Verbindung mit § 295 Abs. 3
BAO liege nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet der
Bw unter Beilage einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft ein, dass die
Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 in Verbindung mit
§ 295 sehr wohl bestehe und den Behördenakten zu entnehmen sei.
Die Begründung des Bescheides enthalte widersprüchliche Aussagen. So
gebe es keinen gesonderten, sondern nur einen gemeinsam vom Bw und EH am
21. Mai 2004 beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien gestellten
Antrag. Dieser Antrag könne nicht an das Finanzamt Baden Mödling
weitergeleitet worden sein. Mit Bescheid vom 25. Feber 2005 sei der Antrag,
obwohl er gar nicht besteht, wegen Fristversäumnis zurückgewiesen
worden. Selbst wenn unrichtigerweise angenommen werde, dass das Finanzamt Baden
Mödling berechtigt eingetreten wäre, hätte vom Finanzamt
keinesfalls die 2. Instanz angerufen werden dürfen. Die Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006 sei die letzte
gültige Entscheidung und bestätige dies.Der UFS habe am
10. April 2006 eine sachlich unrichtige Entscheidung erlassen. Gegen diese
Entscheidung sei mit entsprechendem Beweismaterial Beschwerde erhoben worden. Es
sei zwar vom Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis gestellt worden, jedoch
"wegen aufgezeigter Mängel ist dieses Erkenntnis nicht in Rechtskraft
erwachsen". Das Verfahren laufe noch.Das allein entscheidungsberechtigte
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien habe am 18. Feber 2005 für
den vom Bw und EH gestellten Antrag vom 21. Mai 2004 Entscheidungen
getroffen.
Der Bw habe in praktisch allen
seinen diesbezüglichen Anbringen vor allem § 295 direkt und
begründet als verbindlich genannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Eingabe vom
11. Dezember 2006 kann jedenfalls entnommen werden, dass der Bw, unter
Hinweis auf die Bestimmung des § 295 Abs. 3 BAO, die bereits
mehrfach urgierte Erlassung eines Ersatzbescheides hinsichtlich des Bescheides
vom 25. Feber 2005, mit welchem das Finanzamt den vom Bw am 21. Mai
2004 gestellten Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen hat, begehrt.
Gegenstand des, auf
§ 92 BAO gestützten, angefochtenen Bescheides ist die
Feststellung des Finanzamtes, dass eine Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 in Verbindung mit § 295 Abs. 3 BAO in Bezug auf
den Bescheid vom 25. Feber 2005 nicht besteht. Zu entscheiden ist daher
darüber, ob das Finanzamt diese Feststellung zu Recht getroffen hat.
Ein Bescheid ist
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO ohne Rücksicht darauf, ob
die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben,
wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder
dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner
Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen
gewesen.
Welcher "andere Bescheid" zu
einer Änderung oder Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Baden
Mödling vom 25. Feber 2005 zwingen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch
das Vorbringen des Bw lässt nicht erkennen, worauf sich die von ihm
urgierte Anwendung bzw. Einhaltung der Bestimmungen des § 295
Abs. 3 BAO konkret gründet.
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 25. Feber 2005 den vom Bw betreffend Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer für das Jahr 1993 gestellten Wiederaufnahmsantrag
zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom
unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 10. April 2006,
RV/0649-W/06, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies
mit Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/15/0225, die vom Bw gegen diese
Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Aus dieser,
die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Feber 2005 in
verbindlicher Weise bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
resultiert ebenfalls keine Verpflichtung zur Erlassung eines
Ersatzbescheides.
Da ein Anlass, den Bescheid vom
25. Feber 2005 nach § 295 Abs. 3 BAO zu ändern oder
aufzuheben, nicht gegeben ist, kann die Feststellung des Finanzamtes, es bestehe
keine diesbezügliche Entscheidungspflicht, nicht als rechtswidrig erkannt
werden.
Bemerkt wird, dass
bescheidmäßige Feststellungen gemäß
§ 92
Abs. 1 BAO nicht nur dann erlassen werden können, wenn dies - wie in
den Fällen der §§ 186 ff BAO - gesetzlich
ausdrücklich geboten ist, sondern auch dann, wenn eine solche Regelung zwar
nicht besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber im
öffentlichen Interesse liegt oder wenn die bescheidmäßige
Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender
Rechtsverfolgung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (VwGH
28.10.1998, 97/14/0086; VwGH 21.1.2004, 2003/13/0093). Ein solcher
Feststellungsbescheid ist nicht zu erlassen, wenn die Frage in einem Verfahren
(insbesondere im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden
kann (VwGH 25.11.1999, 97/15/0178).
Die Zulässigkeit der
Erlassung des angefochtenen Bescheides folgt bereits aus dem öffentlichen
Interesse daran, durch eine Rechtsklarheit schaffende bescheidmäßige
Feststellung eine Verminderung des mit der wiederholten Befassung der
Organwalter des Finanzamtes mit den Urgenzen des Bw verbundenen
Verwaltungsaufwandes herbeizuführen. Eine Möglichkeit, die Frage der
Entscheidungspflicht in einem anderen Verfahren zu klären, bestand für
das Finanzamt nicht. Mit der Festellung des Nichtbestehens eines rechtlichen
Anspruches auf bescheidmäßige Erledigung wurde im Übrigen auch
den Interessen des Bw insoweit Rechnung getragen, als ihm damit der Instanzenweg
für eine allfällige Durchsetzung der von ihm vermuteten
Entscheidungspflicht eröffnet wurde.
Wien, am 2.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-W/07
- Stammnummer
- 27583
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF