Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0040-L/02
Angebliche Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge einer Amtshilfe durch Steuerfahndungsbeamte
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0040-L/02vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nicht vor, erweist sich das Verwaltungshandeln als eine Vollziehung der der Justiz gesetzlich eingeräumten Hoheitsgewalt. Entscheidend für die Zurechnung von Vollzugsmaßnahmen zu vor den Verwaltungsbehörden nicht bekämpfbaren Akten richterlicher Hoheitsgewalt ist dabei die Übereinstimmung des von dem Vollzugsorganen gesetzten Handelns mit dem Wortlaut des richterlichen Befehls, wobei die rechtliche Zurechnung zur Justizgewalt auch nicht schon dadurch unterbrochen wird, dass den Organen im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen sind (vgl. VwGH 17.5.1995, 94/01/0763; 23.9.1998, 97/01/1084, 1085, 1087; 31.5.2000, 99/13/0084, 0085).
Werden im Zuge einer Amtshilfe bei einer gerichtlichen Hausdurchsuchung Beamte der Steuerfahndung zur Assistenzleistung abgestellt und diese lediglich als Erfüllungsgehilfen der Gendarmeriebeamten auf deren Weisung und unter deren Anleitung tätig, sodass von außen gesehen kein finanzstrafbehördlichen Handeln vorliegt, ergäbe sich bei einer Überschreitung des richterlichen Befehles keine Ausübung finanzstrafbehördlicher unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 152 Abs.1 FinStrG, sondern eine vom unabhängigen Verwaltungssenat zu überprüfende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 2 als Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde des X H, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber &
Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, vom
28. November 2001 wegen angeblicher Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am
30. Oktober 2001 durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen
beim Finanzamt Linz, dieses vertreten durch Dr. Josef Breiteneder als
Amtsbeauftragten, bzw. als Organe des Finanzamtes Perg (nunmehr Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr) als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses
vertreten durch Hofrat Dr. Michael Schmidt als
Amtsbeauftragten
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass mit Hausdurchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl vom 16. Oktober 2001 zu GZ 18 Ur 1123/01i die
zuständige Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz in der
Strafsache gegen A H, D H und S P wegen des Verdachtes der betrügerischen
Krida nach § 156 StGB die Durchsuchung der Firmenräumlichkeiten
der H A GmbH in M sowie der Wohnräumlichkeiten des A H in A, des D H in G
und LJ und des S P in N zum Zweck der Auffindung und Sicherstellung einer
Software der Firma H Cr GmbH für die Erzeugung von Maschinen für
Gesteinsaufbereitung, welche nunmehr von der Firma H A GmbH genutzt werden
sollte, angeordnet hat, wobei mit der Durchführung der Amtshandlung Beamte
des Gendarmerieposten Perg betraut wurden.
Am 29. Oktober 2001 ordnete demnach die
Untersuchungsrichterin die Durchsuchung einer weiteren Wohnung des D H an und
ergänzte den obigen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl dahin, dass
die Hausdurchsuchung auch für die Daten (Pläne, Schriftverkehr in
elektronischer und schriftlicher Form etc.) sowie die von den drei Beschuldigten
benützten Notebooks angeordnet wurde.
Laut Aktenlage ist weiters beim Landesgericht Linz gegen A
H, C H und W O unter der GZ. 16 Ur 53/01 bzw. 16 Vr 306/01 ein
komplexes Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Hinterziehung von
Einkommensteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG in Höhe von rund
19 Mio. ATS anhängig, da - so der Verdacht - ein
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer
wesentlichen Beteiligung der C H an der Firma HSB gegenüber der
zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Perg (nunmehr Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr) verheimlicht worden sei.
Aus diesem Grunde hatte bereits am
27. März 2001 im Auftrag des Landesgerichtes Linz durch Beamte
der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz [in weiterer Folge:
PASt Linz] eine Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten der Familie H
sowie im Firmenbereich stattgefunden, wobei offenbar auch Beamte des
Bezirksgendarmeriekommandos Perg [in weiterer Folge: BGK Perg] eingebunden waren
(siehe der diesbezügliche Einsatzplan der PASt Linz vom 22. März
2001). Dem BGK Perg war daher die Vertrautheit der Fahndungsbeamten der PASt
Linz mit den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen der komplexen
Firmengruppe der Familie H bekannt.
Als daher nunmehr die Beamten des Gendarmerieposten Perg
mit der Durchführung der neuerlichen Hausdurchsuchungen im gerichtlichen
Strafverfahren gegen A H, D H und S P beauftragt worden waren,
ersuchte das BGK Perg mittels Telefax vom 24. Oktober 2001 die PASt
Linz um Amtshilfe in Form einer Beistellung von Hilfspersonal (siehe Handakt der
PASt Linz betreffend AHE Gendarmerie Perg, A H, AZ. 38/2000,
Bl. 1 f), welche offenbar tatsächlich gewährt wurde.
In Pkt.4 des Ersuchschreibens an die PASt Linz wird
hinsichtlich der zu durchsuchenden Wohnräumlichkeiten des D H in LJ
erläuternd ausgeführt, dass darin nunmehr sein Bruder X H gemeldet
sei.
So nahm der Finanzbeamte E H am 30. Oktober 2001 in der
Zeit von 08.55 Uhr bis 10.25 Uhr an der Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers in LJ durch die Kriminalbeamten des BGKs Perg RI Pr und
RI Sch teil, wobei 1 weißer Ordner mit der Aufschrift "Fa. H Cr GmbH
- Rechtssachen", 10 Stück Sparbücher und diverse
Firmenunterlagen betreffend die Firma H Cr GmbH sichergestellt wurden
(siehe das gesonderte Hausdurchsuchungsprotokoll gemäß
§ 144 StPO, genannter PASt-Akt, Bl. 88).
Ebenso nahm die Finanzbeamtin L R am selben Tage in der
Zeit von 08.00 Uhr bis 10.25 Uhr an der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten
der Familie H in A durch vier Gendarmeriebeamte teil, wobei ebenso diverse
Unterlagen in den Büros von A H, C H sowie ein Einzelzettel betreffend eine
Provisionszahlung im Wohnzimmer der Familie H beschlagnahmt wurden (siehe das
gesonderte Hausdurchsuchungsprotokoll gemäß
§ 144 StPO,
Gerichtsakt, Bl. 137 a f).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde am 30.
Oktober 2001 der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. bzw. 29.
Oktober 2001 dahin ergänzt, dass die aufgefundenen Gegenstände
gemäß
§ 143 StPO in Beschlag genommen wurden.
In der spruchgegenständlichen Beschwerde vom
28. November 2001 an den Vorsitzenden des Berufungssenates behauptet
der Einschreiter X H nunmehr im Ergebnis eine rechtswidrige Ausübung
unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und
beantragt die Feststellung, dass die Durchsuchung seiner Wohnung in LJ und in A
durch Organe der Finanzstrafbehörde bzw. die Beschlagnahme von
Gegenständen am 30. Oktober 2001 ihn in seinem Recht auf
Nichtdurchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ohne Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Unverletzlichkeit seines Eigentums bzw.
des Hausrechtes verletzt hätte.
Obwohl mit der Durchführung der Hausdurchsuchungen
ausdrücklich und ausschließlich die Beamten der Gendarmerie Perg
betraut gewesen wären, hätten Beamte der Finanzstrafbehörde
- konkret E H und L R von der PASt-Linz - eine Durchsuchung der
privaten Wohnungen des Beschwerdeführers unter Berufung auf nicht
näher dargelegte "finanzstrafbehördliche Ermittlungen"
durchgeführt. Auf deren Veranlassung wären auch zahlreiche Unterlagen
und Gegenstände im Eigentum des Beschwerdeführers beschlagnahmt
worden, die in keinem erkennbaren, mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang
mit dem im Hausdurchsuchungsbefehl angegebenen Zweck der Durchsuchung
stünden. Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erfolgte offensichtlich in
Zusammenhang mit einem finanzstrafbehördlichen Verfahren, wenngleich ein
begründeter Verdacht hiefür nicht bestünde bzw. ein solcher dem
Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden sei.
Obwohl im Gerichtsbeschluss explizit die Durchsuchung der
"Wohnräumlichkeiten des D H" angeordnet worden wäre und
ungeachtet der ausdrücklichen Klarstellung durch den Beschwerdeführer
gegenüber den ermittelnden Beamten, dass er rechtmäßiger Mieter
der Wohnung in LJ sei, der im Gerichtsbeschluss angeführte D H dort
nicht aufhältig sei bzw. dieser die Räumlichkeiten seit Jahren nicht
mehr benutzt habe, hätte der einschreitende Beamte der
Finanzstrafbehörde dennoch eine Durchsuchung der Privatwohnung des
Beschwerdeführers vorgenommen.
Auch bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten in A
wären die Beamten von der Mutter des Beschwerdeführers C H mehrmals
darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Räumlichkeiten im Haus
teilweise um die private Wohnung des X H handle, was von der Beamtin L R aber
ebenfalls ignoriert worden wäre.
In einer Stellungnahme zur Beschwerde an den Vorsitzenden
des Berufungssenates führt die PASt Linz aus, dass am
30. Oktober 2001 auf Grund eines schriftlichen
Hausdurchsuchungsbefehles des Landesgerichtes Linz in den
Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers Hausdurchsuchungen
durchgeführt worden wären, wobei mit der Durchführung der
Amtshandlung Beamte des Gendarmeriepostens Perg betraut worden seien. Die
Gendarmerie Perg habe um Assistenzleistung ersucht, wobei für jeden
Einsatzort ein Beamter der PASt Linz vorgesehen wurde.
Die Unterstützung durch Beamte des Finanzamtes Linz
sei deswegen sinnvoll erschienen, weil durch die PASt Linz bereits am
27. März 2001 - ebenfalls im Auftrage des Landesgerichtes
Linz zu GZ. 16 Ur 53/01 bzw. 16 Vr 306/01 - eine
Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten der Familie H sowie im
Firmenbereich durchgeführt worden sei und daher die Örtlichkeiten
sowie der Sachverhalt bereits vertraut gewesen wären.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die
Durchsuchungen wegen "nicht näher dargelegter finanzstrafbehördlicher
Ermittlungen" erfolgte, sei nicht richtig. Lediglich in einem Gespräch
zwischen der Beamtin L R und Frau C H sei davon die Rede gewesen, dass
bereits Unterlagen im Zuge "finanzstrafbehördlicher Ermittlungen"
(Hausdurchsuchung am 27. März 2001) beschlagnahmt worden seien,
welche beim Finanzamt Perg verwahrt würden.
Die Beamten der PASt Linz wären im Rahmen ihrer
Assistenzleistung (sozusagen als Sachverständige für buchhalterische
Belange und Belegwesen) vorwiegend damit befasst gewesen, die zu
beschlagnahmenden Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob diese als
Beweismittel in Betracht kommen könnten. Aus personellen Gründen seien
auch in kleinem Umfang Durchsuchungshandlungen gesetzt worden, wobei dies aber
immer unter der Leitung der Gendarmeriebeamten geschehen sei.
X H hat aber auch gegen den Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 16. Oktober 2001, ergänzt durch die
Gerichtsbeschlüsse vom 29. und 30. Oktober 2001 Beschwerde an die
Ratskammer des Landesgerichtes Linz ua deswegen erhoben, weil seine Wohnungen
durchsucht worden wären, obwohl er am gerichtlichen Strafverfahren nicht
beteiligt sei, und weil bei den Hausdurchsuchungen Beamte der PASt Linz anwesend
gewesen seien.
Diese Beschwerde hat die Ratskammer des Landesgerichtes
Linz mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 abgewiesen (AZ. 23 Ur 1132/01z, ON
26) und dabei zur Begründung der Entscheidung - auszugsweise -
angeführt:
"Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die
Durchsuchung seiner Wohnung [gemeint offenbar: Wohnungen] deshalb rechtswidrig
sei, weil er am Verfahren nicht beteiligt sei, so ist ihm zu entgegnen, dass
§ 139 StPO nur voraussetzt, dass der Verdacht besteht, dass sich in der zu
durchsuchenden Wohnung Gegenstände befinden, die für eine bestimmte
Untersuchung von Bedeutung sein können. Das heißt, es können bei
gegründetem Verdacht, der hier unzweifelhaft vorliegt, auch die
Wohnräumlichkeiten von Unbeteiligten durchsucht werden. Darüber hinaus
steht aber der Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten in einem so engen
verwandtschaftlichen Verhältnis, dass fallbezogen anzunehmen war, dass sich
diverse Unterlagen der Beschuldigten auch in seiner Wohnung [seinen Wohnungen]
befinden. Letztlich sagt nämlich eine polizeiliche Anmeldung nicht
über die tatsächlichen Wohnverhältnisse aus.
Insoweit weiters gerügt wird, dass bei den
Hausdurchsuchungen Beamte der Finanzstrafbehörde (PASt) anwesend waren, ist
darauf zu verweisen, dass zu 18 Ur 1178/01b des Landesgerichtes Linz ein
Finanzstrafverfahren gegen A H, C H und W O anhängig ist, in dem die
genannten Beschuldigten eine verdeckte Gewinnausschüttung in unbekannter
Höhe sowie eine Abgabenhinterziehung in der Höhe von S 19 Millionen
vorgeworfen wird. Beamte der PASt können ebenso wie Beamte der Gendarmerie
als Organe der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist im Bereich der
Wirtschaftskriminalität insbesondere dann sinnvoll, wenn wie hier, die
Beamten der PASt bereits Erfahrungen aus einem Parallelverfahren haben, in dem
sie über Auftrag des Gerichtes bereits Hausdurchsuchungen vollzogen hatten
(!8 Ur 1178/01b)."
X H hat überdies in diesem Zusammenhang beim
unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Beschwerde
wegen einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt durch Beamte des Gendarmerieposten Perg infolge der
Durchsuchung der Wohnungen in LJ und in A bzw. der Beschlagnahme von
Gegenständen erhoben, weil der gerichtliche Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl lediglich die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des D
H in LJ bzw. der Wohnräumlichkeiten des A H in A umfasse. Die Beschwerde
wurde mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, GZ. VwSen-420325/5/KI/Rd, als
unzulässig zurückgewiesen, da das Einschreiten der Gendarmerieorgane
auf gerichtlichen Befehl ergangen ist und es sich somit um keine
verwaltungsbehördlichen Zwangsakte gehandelt habe.
Die gegenständliche Beschwerde an den Vorsitzenden des
Berufungssenates war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Linz und Ing. Mag. Franz Waldl für
die Vertreter des Beschwerdeführers vor dem Vorsitzenden am
25. Juni 2003.
Dabei wurde nach Durchsicht der gegebenen Aktenlage (der
vorgelegte diesbezügliche Handakt zum Amtshilfeersuchen der PASt Linz,
AZ. 38/2000 bzw. ENr. 646003/02) einvernehmlich festgehalten, dass
unter dem Vorbringen in der Beschwerde "... zahlreiche Unterlagen und
Gegenstände beschlagnahmt ..." die im Handakt der PASt Linz als
beschlagnahmt angeführten Beweismittel zu verstehen seien. Diese
Gegenstände befänden sich nicht im Gewahrsame der PASt Linz, sondern
waren bzw. sind Objekte des gegenständlichen gerichtlichen
Ermittlungsverfahrens zu GZ. 18 Ur 1123/01 i, in welchem der
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. Oktober 2001
(genannter PASt-Akt, Bl. 3 ff) ergangen ist.
Der hinter den Beschwerden stehende Vorwurf - so der
Beschwerdevertreter - sei auch der gewesen, dass angeblich - so die
Hausdurchsuchungsprotokolle - in Erfüllung des gerichtlichen
Hausdurchsuchungsbefehles zusätzlich Gegenstände beschlagnahmt worden
seien, die für den dort genannten Ermittlungszweck (betrügerische
Krida gemäß
§ 156 StGB) gar nicht gebraucht worden
wären, sondern für weitere Ermittlungen, nämlich wegen des
Verdachtes der Erpressung gemäß
§ 144 StGB, Verwendung
gefunden hätten.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach
Gegenstände als Beweismittel für Finanzvergehen beschlagnahmt worden
seien, verwies der Amtsbeauftragte des Finanzamtes Linz auf den Umstand, dass
die Entscheidung, was tatsächlich beschlagnahmt worden ist, nicht von den
Beamten der PASt Linz getroffen worden sei. Allenfalls wären von
gerichtlich beschlagnahmten Unterlagen (ergänze: nachträglich) Kopien
angefertigt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
In Auftrag welches Finanzamtes Organe der PASt Linz
angeblich eine selbständige Hausdurchsuchung durchgeführt hätten,
wird vom Beschwerdeführer nicht explizit ausgeführt,
erschließbar wird jedoch eine Verbindung zum Finanzamt Perg (nunmehr
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr) herzustellen getrachtet, welches - siehe
oben - als Privatbeteiligter nach § 200 FinStrG im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht Linz gegen Angehörige des
Einschreiters tätig ist. Im Sinne dieser Argumentation ist daher das
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr Partei im gegenständlichen
Beschwerdeverfahren.
Erweist sich jedoch das Vorbringen des
Beschwerdeführers als nicht zutreffend und war das
beschwerdegegenständliche Handeln der Beamten der PASt Linz nicht dem
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr zuzurechnen, verbleibt hilfsweise eine
Zuständigkeit des Finanzamtes Linz, bei welchem die genannte
Prüfungsabteilung eingerichtet ist, zur Wahrnehmung der Funktion einer
Amtpartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Welcher Standpunkt zutrifft, ist naturgegebenermaßen
vorab vor der Würdigung der Beweislage nicht bekannt.
Es war daher zur Wahrung deren Rechte beiden
Finanzämtern im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuzuerkennen
gewesen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 FinStrG bedarf die
Durchführung einer Hausdurchsuchung eines mit Gründen versehenen
Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58
Abs. 2 leg.cit. unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses
Bescheides ist den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung
zuzustellen.
Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des ZustellG zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst
mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung
an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr in Verzug nicht
abgewartet werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24
Stunden zuzustellen.
Derartige Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von
Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie
von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen
gemäß Abs. 2 der Gesetzesstelle nur dann vorgenommen werden,
wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich da selbst Gegenstände
befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Abs. 4 der Gesetzesstelle führt ergänzend
aus, dass die Befugnis zur Hausdurchsuchung den Organen der
Finanzstrafbehörden und Abgabenbehörden bzw. des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ausnahmsweise auch ohne Befehl zusteht, wenn wegen Gefahr in
Verzug weder die Einholung eines schriftlichen noch eines mündlichen
Befehles möglich ist. In diesem Fall sind den anwesenden Betroffenen die
Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr in
Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift
festzuhalten.
Wäre also in einem derartigen Fall mangels Gefahr in
Verzug die Einholung eines derartigen wenngleich lediglich mündlichen
Befehles möglich gewesen, erwiese sich die Ausübung
verwaltungsbehördlicher unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wie die
zwangsweise vorgenommene Durchsuchung von Räumlichkeiten als rechtswidriger
Eingriff in die Rechte des Betroffenen.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall weder
eine schriftliche noch eine mündliche Anordnung eines
Spruchsenatsvorsitzenden vorgelegen hat, Hinweise auf eine allenfalls
vorliegende Gefahr in Verzug im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sind
ebenfalls nicht vorhanden.
Gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG ist
gegen die Ausübung einer derartigen unmittelbaren
finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt das Rechtsmittel der
Beschwerde zulässig, über welche gemäß
§ 62
Abs. 4 FinStrG der Vorsitzende (hier: der Sachbearbeiter) desjenigen
Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige
Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs. 2 leg.cit. unter den dort genannten Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde.
Keine Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt hingegen vor,
erweist sich das Verwaltungshandeln als eine Vollziehung der der Justiz
gesetzlich eingeräumten Hoheitsgewalt. Entscheidend für die Zurechnung
von Vollzugsmaßnahmen zu vor den Verwaltungsbehörden nicht
bekämpfbarer Akten richterlicher Hoheitsgewalt ist dabei die
Übereinstimmung des von dem Vollzugsorganen gesetzten Handelns mit dem
Wortlaut des richterlichen Befehls, wobei die rechtliche Zurechnung zur
Justizgewalt auch nicht schon dadurch unterbrochen wird, dass den Organen im
Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem
solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen sind (vgl. VwGH
17.5.1995, 94/01/0763; 23.9.1998, 97/01/1084, 1085, 1087; 31.5.2000, 99/13/0084,
0085 u.a.).
In ähnlicher Weise wäre nach Ansicht des
Vorsitzenden auch die Rechtsfrage zu lösen, wie eine allfällige
Abgrenzung zwischen dem relevanten Handeln der Beamten des BGK Perg als um
Amtshilfe ersuchende Dienststelle und dem der PASt Linz im Rahmen des Amtshilfe
leistenden Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde vorzunehmen
wäre:
Hätte - im Falle dass die gegenständlichen
Durchsuchungen nicht als Akte richterlicher Hoheitsgewalt zu qualifizieren
wären - das in Bewertung stehende Amtshandeln der Beamten der PASt
Linz lediglich in einer Assistenzleistung bei polizeilichen Hausdurchsuchungen
im Innenverhältnis zwischen den Polizei- und Finanzbehörden bestanden,
welche unter der Leitung und auf Anordnung von Kriminalbeamten (beispielsweise
in erklärter gerichtlicher Vollmacht) durchgeführt worden sind, wobei
einzelne Finanzbeamte zur Durchführung der polizeilichen Hausdurchsuchung
als Hilfspersonal abgestellt wurden, erwiese sich eine tatsächliche
Überschreitung des richterlichen Befehles durch die Ausgestaltung der
Anordnungen der Gendarmerieorgane gegenüber den Amtshilfe leistenden
Finanzbeamten, welche sich auch gegenüber den Betroffenen augenscheinlich
lediglich als Erfüllungsgehilfen polizeilicher Ermittlungen im
gerichtlichen Auftrag ausgewiesen haben, zwar als allfälliger Umstand einer
Überprüfung des Amtshandelns der Gendarmeriebeamten durch den
unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Hinblick
auf eine durch die Gendarmerieorgane möglicherweise erfolgte Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht
jedoch als finanzstrafbehördliche Zwangsmaßnahme, welche einer
Überprüfung durch den unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz unterliegen würde.
Hätte hingegen - immer unter der Prämisse,
dass die gegenständlichen Durchsuchungen nicht als Akte richterlicher
Hoheitsgewalt zu qualifizieren wären - eine Amtshilfe der Organe der
PASt Linz darin bestanden, dass eine selbständige Hausdurchsuchung aufgrund
des Ersuchens des BezGendkdo Perg vorgenommen worden wäre, wären
grundsätzlich auch die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen
erforderlich gewesen (wozu auch ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl im
Sinne des § 93 FinStrG gehörte), deren Nichtbeachtung zu einer
finanzstrafbehördlicher Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt geführt hätte.
Gemäß Art. 22 B-VG sind alle Organe des
Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung
verpflichtet (und natürlich auch berechtigt). Konnten daher die Beamten der
PASt Linz zu Recht von der Annahme ausgehen (und Gegenteiliges ist der Aktenlage
nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet), dass das Amtshilfeersuchen
des BGK Perg in Entsprechung der gerichtlichen Anordnung im Rahmen der
Ermittlungen zu GZ. 18 Ur 1123/01 i ergangen ist, und
verblieb die von ihnen beanspruchte Assistenzleistung im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches, erweist sich das Handeln der
einschreitenden Fahndungsbeamten insoweit als rechtlich korrekt, ist doch die
Zusammenarbeit und Hilfeleistung der Ermittlungsdienste im Bereich der
Wirtschaftskriminalität - selbstverständlich unter Einhaltung
allfälliger Geheimhaltungsbestimmung - in Anbetracht der
Komplexität der Materie ein gebotenes kriminaltaktisches Instrument.
Selbst aber für den Fall, dass derartige
Assistenzleistungen keine Amtshandlungen im Rahmen des gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches eines Finanzamtes als Finanzstrafbehörde, welchem die
Amtshandlungen der Organe eine Prüfungsabteilung Strafsachen zuzurechnen
sind, darstellen würden, änderte dies aber nichts dem Faktum, dass
Amtshilfe geleistet worden ist, und an der Rechtsfolge, dass derartige
Handlungen, welche sich als Hilfsdienste für eine ersuchte Behörde
erweisen, dieser Behörde, hier nach der Überzeugung der
hilfeleistenden Organe dem Landesgericht Linz, zuzurechnen sind, es sei denn,
die relevanten Handlungen wären von derartiger Qualität, dass sie
nicht mehr als behördliches Wirken im Rahmen des Amtshilfeauftrages -
nach Ansicht der Finanzbeamten in Vollziehung des richterlichen Befehles -
zu begreifen wären.
Ob diese gegenständlichen Handlungen den durch den
richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen überschritten
haben oder nicht, ist eine Beweisfrage.
Ebenso läge eine Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, hätte das
Verwaltungshandeln der Organe der PASt Linz in den Anordnungen der polizeilichen
Einsatzleiter zur Leistung von Hilfediensten keine Deckung gefunden, wobei
wiederum eine bloße Verletzung von Förmlichkeiten noch nicht
ausreichte, die Assistenzleistung der Finanzbeamte als in diesem Sinne
eigenständiges Handeln zu bewerten.
Hätten daher Beamte der PASt Linz am
30. Oktober 2001 tatsächlich ohne weitere Rechtsgrundlage eine
Durchsuchung der Räumlichkeiten in LJ bzw. A vorgenommen, wären dies
tatsächlich rechtswidrige verfahrensfreie Verwaltungsakte
gewesen.
Aufklärung bringt ua der vorgelegte Handakt der
PASt Linz, aus welchem das bereits erwähnte Amtshilfeersuchen des BGK
Perg vom 24. Oktober 2001 an die PASt Linz ersichtlich ist des
Inhaltes, pro Einsatzort, also auch bei der Durchsuchung der
Wohnräumlichkeiten in A und in LJ, einen Fahndungsbeamten zur
Unterstützung zu entsenden, was offenbar geschehen ist. Bereits bei diesem
Amtshilfeersuchen wurde - wie ausgeführt - darauf verwiesen,
dass an der Anschrift in LJ nunmehr der Beschwerdeführer als wohnhaft
gemeldet sei, woraus sich erschließt, dass genau entsprechend dem
Amtshilfeersuchen der Finanzbeamte E H an der Durchsuchung dieser
Wohnräumlichkeit teilgenommen hat.
Weder bei der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten in
LJ noch bei der in A haben - wie vom Beschwerdeführer eingeräumt
- die Finanzbeamten E H bzw. L R tatsächlich - wie
ursprünglich behauptet - Gegenstände beschlagnahmt bzw.
beschlagnahmen lassen, die nicht Objekte des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens
zu GZ. 18 Ur 1123/01 i gewesen waren bzw. sind, in welchem der genannte
Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. Oktober 2001 des
Landesgerichtes Linz ergangen ist. Die bei den Amtshandlungen sichergestellten
Gegenstände befinden sich auch nicht - so die
Außerstreitstellung am 25. Juni 2003 - im Gewahrsame der PASt
Linz.
Hat aber die Mitwirkung der Finanzbeamten an den
Hausdurchsuchungen selbst nach der nunmehrigen Darstellung des
Beschwerdeführers nicht zur Beschlagnahme anderer Gegenstände
geführt, war offenkundig bei lebensnaher Betrachtung ihr Handeln auch
lediglich auf die Auffindung der laut ihnen zur Kenntnis gebrachten
gerichtlichen Anweisungen gesuchten Beweisgegenstände im
diesbezüglichen gerichtlichen Strafverfahren ausgerichtet.
Die damit (anders als das ursprüngliche
Beschwerdevorbringen) nahtlos in Einklang zu bringende diesbezügliche
Stellungnahme der PASt Linz, wonach die Finanzbeamten hilfsweise für die
Gendarmeriebeamten vorwiegend mit der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen
auf ihre Eignung als Beweismittel im gerichtlichen Strafverfahren
beschäftigt gewesen seien und lediglich in kleinem Umfang unter der
Anleitung der Gendarmeriebeamten Durchsuchungshandlungen (ergänze: nach
gerichtlichen Beweismitteln im gegenständlichen Verfahren) gesetzt worden
seinen, überzeugt daher. Die Finanzbeamten haben sich daher bei ihrer
Tätigkeit auch nicht - wie von ihnen auch bestritten - auf
nicht näher dargelegte finanzstrafbehördliche Ermittlungen berufen.
Eine von außen erkennbare behördliche Tätigkeit einer Abgaben-
oder Finanzstrafbehörde in dem Sinn, dass eine solche Zwangsmaßnahmen
gesetzt hätte, liegt somit nicht vor.
In der Gesamtschau haben daher offenbar keine
Hausdurchsuchungen stattgefunden, welche Finanzstrafbehörden (allenfalls in
Durchführung eines dem Gericht zuzurechenden Amtshilfeersuchens) zuzuordnen
sind, sondern Hausdurchsuchungen, welche dem Landesgericht Linz zuzuordnen sind
und bei welchen Finanzbeamte als unselbständige Erfüllungsgehilfen der
Gendarmeriebeamten Hilfsdienste geleistet haben.
Unzweifelhaft ist auch, dass nach dem erklärten Willen
des Gerichtes die Wohnräumlichkeiten in LJ und in A durchsucht werden
sollten, was auch geschehen ist.
Das vom Beschwerdeführer kritisierte Handeln der
Finanzbeamten ist daher der Justizgewalt zuzurechnen, weshalb keine
ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und
Zwangsgewalt vorliegt.
In diesem Sinne ist überdies auch - wie
ausgeführt - die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz
ergangen, an deren Entscheidung samt den diese stützenden
Sachverhaltsfeststellungen der Berufungssenatsvorsitzende zusätzlich
ohnehin gebunden wäre.
Selbst aber wenn die von den Gendarmeriebeamten zu
verantwortenden Durchsuchungen der Wohnräumlichkeiten in LJ und A nicht der
Justizgewalt zuzurechnen wäre, ergäbe sich zur Entscheidung die
Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, weil - so die
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - in Anbetracht der konkreten
Fallgestaltung in diesem Fall das Handeln der Finanzbeamten im Rahmen ihrer
Hilfstätigkeit einer ausgeübten unmittelbaren
verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Beamten des
Gendarmerieposten Perg zuzurechnen wäre.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
21. April 2004
Der Vorsitzende:
Dr.
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-L/02
- Stammnummer
- 10482
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF