…Ansicht vertrete, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens weder ein Vergleich noch ein sonstiger gebührenrechtlicher Tatbestand nach GGG oder Gebührengesetz, sondern eine Vereinbarung sui generis sei. Die Grunderwerbsteuer sei daher nach dem Einheitswert der erhaltenen Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile…
…Unstrittig ist, dass der am 18. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsene Beschluss kein Tauschvertrag, sondern vielmehr eine gerichtliche Entscheidung ist, welche einzig und allein die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach erfolgter Scheidung regelt. Richtigerweise hätte das Finanzamt somit einen Steuersatz von…
…zur Aufteilung gelangten. Erst in Kontext zu Punkt zweitens drittens und viertens wird in Punkt fünftens unter Hinweis auf § 81 ff EheG ,in welchem die Aufteilung der gesamten ehelichen Ersparnisse und des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens - zu welchem auch die in Rede stehende Liegenschaft gehört- geregelt…
…keine gemeinsamen ehelichen Kinder haben. 2 . Die Antragstellerin B verzichtet auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse, ... 3 . Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der Mitwirkung im Erwerb: Festgestellt wird, dass die Antragsteller je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft…
…Ehescheidung und der' einvernehmlichen Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchvermögens. Frau UV , geb. am x, verkauft und übergibt und Herr Dipl.Ing. U.V. , geb. am xx, kauft und übernimmt die in B-LNr. 3 einverleibte Liegenschaftshälfte von Frau UV . § IV. ABGELTUNG DER…
…die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens schlossen der Bw. und IW am 27. November 2000 einen gerichtlichen Vergleich, lt. welchem (Punkte III bis V) IW die ihr eigentümlichen Anteile, nämlich die Hälfte an EZ 675 GBL, 1/7 an EZ 650 und…
…Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens schlossen die Bw. und RW am 27. November 2000 einen gerichtlichen Vergleich, lt. welchem (Punkte III bis V) die Bw. die ihr eigentümlichen Anteile, nämlich die Hälfte an EZ 675 GBL, 1/7 an EZ 650 und…
…Vereinbarung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten im Verhältnis zueinander. Eine derartige Vereinbarung kann sich auch darauf beschränken, dass sich die Ehegatten bereits vermögensrechtlich auseinandergesetzt haben und braucht sich die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nur auf diejenigen Gegenstände zu beziehen…
…Monat ab dem Auszug der BJ zur Zahlung fällig. Der Wert des Grundstückes und des Hauses in jenem Zustand, wie es von RJ übernommen worden ist, hochgerechnet auf den Zeitpunkt der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, bleibt bei der Aufteilung unberücksichtigt bzw…
…0241 und vom 25.11.99, ZI. 99/16/0064). Hinzuweisen ist auch auf das Erk vom 30.6.2005, 2005/16/0085. Nichts anderes liegt aber beim gegenständlich zu beurteilenden Vergleich vor. Unter Punkt 5., der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse…
…Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelt es sich nicht um eine Globalvereinbarung (vgl auch UFS GZ RV/0731-W/05 vom 24.04.2006). Im gegenständlichen Fall waren vor Abschluss des Vergleiches noch Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorhanden und wurde…
…0241 und vom 25.11.99, ZI. 99/16/0064). Hinzuweisen ist auch auf das Erk vom 30.6.2005, 2005/16/0085. Nichts anderes liegt aber beim gegenständlich zu beurteilenden Vergleich vor. Unter Punkt III., der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse…
…Fall der Not, geänderter Verhältnisse oder geänderter Gesetzeslage, sowie auch in Zukunft auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus einem bewusst nicht festgestellten Verschulden. Unter Punkt II. dieses gerichtlichen Vergleichs wurde die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und Schulden (ua.) so geregelt, dass der…
…jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählen, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein Globalcharakter zu, wenn sie - wie gegenständlich unter Punkten 5. bis 8. - konkret nur die Übertragung eines Liegenschaftsanteiles samt den damit verbundenen Leistungen der Bw als Übernehmerin zum…
…1999, 3 Ob 108/97x). Eine billige Bemessung der Ausgleichzahlung kann jedoch dazu führen, dass die Gegenleistung für die Überlassung eines Grundstückes anlässlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter dem gemeinen Wert, allenfalls aber auch unter dem Wert im Sinne des …
…konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Regelung des Ehegattenunterhaltes jedenfalls nicht zur "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" zählt, kommt der vermögensmäßigen Auseinandersetzung dann kein "Globalcharakter" zu, wenn sie - wie gegenständlich unter Punkt III. 1 a-d - konkret…
…Wertsteigerung zu valorisieren. Geht man des Weiteren von der durchaus den Lebenserfahrungen entsprechenden Sachverhaltsannahme aus, dass nach den Vorstellungen der Vertragsparteien mit gegenständlicher Scheidungsvereinbarung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in einem annährend ausgeglichenen Wertverhältnis angestrebt wurde und erfolgen sollte, dann rechtfertigt…
…vom Wert des als Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist. Nach § 7 Zif. 2 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe 2…
…nicht vorhanden und auch nicht zu ermitteln sei, andererseits zwischen den einzelnen Liegenschaftsübertragungen kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Gerade im Rahmen einer Trennungsvereinbarung unter Ehegatten solle - wie bei einem Scheidungsvergleich - eine globale, endgültig abschließende Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erfolgen…
…erforderlichen Unterschriften leisten. Im übrigen bleibt jeder Vertragsteil Eigentümer all jener Ersparnisse und geldwerter Rechte, hinsichtlich derer er verfügungsberechtigt ist. VII. Generalklausel: Beide Vertragsteile erklären, dass sie mit dieser Vereinbarung ihre wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abschließend geregelt haben…