Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0731-W/05
Ermittelbarkeit einer Gegenleistung für Liegenschaftsübertragung bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0731-W/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RK, Adr.1, vertreten durch Dr. Harald
Mezriczky, Dr. Martin Roch, Notare, 2320 Schwechat, Himbergerstr. 7, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. Februar 2005 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.,
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid abgeändert wie Folgt.
Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z. 2
GrEStG mit 2 % der Bemessungsgrundlage von € 35.755,02 = € 715,10
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 31. August 2004 schlossen Herr Ing. WO und Frau RO
(nunmehr RK) vor dem Bezirksgericht X einen Vergleich wegen Ehescheidung nach
§ 55a EheG ab, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"1) Die
Antragsteller verzichten in Kenntnis der pensionsrechtlichen Folgen gegenseitig
auf Unterhalt, auch für den Fall unverschuldeter Not, geänderter
Rechtslage oder geänderter Verhältnisse.
2) Jeder der
Antragsteller behält zu unbeschränktem Eigentum seine
persönlichen Gebrauchsgegenstände, sowie seine Kleidung und
Wäsche.
3) Jeder der
Antragsteller behält die in seiner Verwahrung befindlichen beziehungsweise
auf seinen Namen lautenden Bargeldbeträge und Spareinlagebücher oder
Bankguthaben.
4) Jedem der
Antragsteller bleibt Alleineigentümer des auf seinen Namen zugelassenen
Kraftwagens.
5) Die
Liegenschaft EZ1, ..., wird in das
Alleineigentum von RO,...,
übertragen.
Ing.
WO,..., erteilt seine
ausdrückliche Zustimmung, dass auf Grund dieses Vergleiches ob der ihm
gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ1 das Eigentumsrecht für
RO,..., einverleibt werden
kann.
Weiters
übernimmt RO sämtliche
Einrichtungsgegenstände in dem auf der vorgenannten Liegenschaft
errichteten Haus in Adr.1, in ihr
Alleineigentum.
6) Die
Eigentumswohnung, Einfamilienhaus in
Adr.2, jeweils 131/54102-Anteile der
Antragsteller Ing. WO,..., und
RO,..., mit denen Wohnungseigentum an
RH 163 untrennbar verbunden ist, wird in das Alleineigentum von Ing.
WO, ..., übertragen.
RO,..., erteilt
ihre ausdrückliche Zustimmung, dass ob den ihr gehörigen
131/54102-Anteilen an der Liegenschaft
EZ2, ..., mit denen Wohnungseigentum an
RH 163 untrennbar verbunden ist, ..., das Eigentumsrecht für Ing.
WO,..., einverleibt werden
kann.
Weiters
übernimmt Ing. WO sämtliche
Einrichtungsgegenstände des vorgenannten Hauses in sein
Alleineigentum.
7) Die
Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeden Anspruch auf angemessene
Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb der Ehegatten gemäß
§ 98
des ABGB.
8) Die
Antragsteller verzichten auf eine weitere Antragstellung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der eheliche Ersparnisse gemäß den
§§ 81 ff EheG."
Über entsprechende Anfrage teilte der
rechtsfreundliche Vertreter der Vertragsparteien dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit, dass der Einheitswert des
Einfamilienhauses auf der EZ-2 € 14.098,53 betrage und hierfür ein
Verkaufswert von rund € 150.000,00 erzielt werden solle. Mit Schreiben vom
7. Februar 2005 ergänzte Frau RK die Angaben insofern, als sie den
Einheitswert des Hauses Adr-1 mit € 23.836,69 und dessen Verkehrswert mit
€ 180.000,00 bekannt gab.
Mit Bescheiden vom 18. Februar 2005 setzte das Finanzamt
Grunderwerbsteuer 1) gegenüber Herrn Ing. WO mit 2 % von €
75.000,00 = € 1.500,00 und 2) gegenüber Frau RK mit 2 % von
€ 90.000,00 = € 1.800,00 fest. Zur Begründung führte das
Finanzamt in beiden Bescheiden aus, dass beim Tauschvertrag die
Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des (für das erworbenen
Grundstück) hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich einer
allfällig geleisteten Aufzahlung zu berechnen sei.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde eingewandt,
dass es sich nicht um einen Tausch Liegenschaft gegen Liegenschaft handle,
sondern um eine Gesamtregelung der Vermögens- bzw. Rechtsverhältnisse
zwischen den Vertragsteilen. Nach ständiger Judikatur sei somit nicht der
Verkehrswert der Steuerbemessung zu unterziehen, sondern lediglich der anteilige
Einheitswert der übertragenen Anteile. Vom Finanzamt sei der anteilige
Einheitswert der EZ-1 mit dem Betrage von € 11.918,38 bekannt gegeben
worden. Hiervon betrage die Grunderwerbsteuer 2 %, somit € 238,37.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung entgegnete das
Finanzamt, dass zwar im Regelfall bei der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung eine Gegenleistung nicht
zu ermitteln sei. Dieser Grundsatz schließe aber nicht aus, dass im
konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche eine Gegenleistung
sehr wohl ermittelt werden könne. Entgegen der vom Bw. vertretenen Ansicht,
es handle sich bei der gegenständlichen Aufteilung um eine
Globalvereinbarung, sei darauf hinzuweisen, dass die vermögensrechtliche
Seite des Vergleiches im Wesentlichen nur die Grundstücksübertragungen
betreffe. In den Punkten 5 und 6 des Vergleiches hätten sich die
Antragsteller wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen. Die Leistungen
seien eindeutig konkretisiert und könnten einander als Gegenleistung
zugeordnet werden. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen
sei als Tausch zu qualifizieren, und sei daher die Grunderwerbsteuer vom
gemeinen Wert des hingegebenen Liegenschaftsanteiles zu berechnen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz führte die Berufungswerberin ergänzend
aus, dass sich der gesamte Vergleich in seinen insgesamt 8 Punkten auf die
Regelung der vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung beziehe und
lediglich in den Punkten 5. und 6. Liegenschaften von der
vermögensrechtlichen Vereinbarung betroffen seien. Bei den in den Punkten
1. bis 8. des Vergleiches getroffenen Regelungen davon zu sprechen, dass es sich
bei der gegenständlichen Aufteilung nicht um eine Globalvereinbarung
handle, sondern lediglich um einen Tausch, verkenne offensichtlich bewusst die
vermögensrechtlichen Folgen der zwischen den Ehegatten geschlossenen
Vergleiches über die Ehescheidung. Es seine unbillig, aus 8
Vergleichspunkten lediglich 2 herauszugreifen und diese als Tausch der Steuer zu
unterziehen und die sämtlichen übrigen Regelungen zu negieren.
Am 31. Jänner 2006 richtete der unabhängige
Finanzsenat einen Vorhalt an das Finanzamt in dem ua. ausgeführt wurde,
dass nach dem Gesamtbild des vorliegenden Vergleiches damit eine Globalregelung
der vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten getroffen werden
sollte und sich aus Punkt 3 und 4 des Vergleiches ergebe, dass die Ehegatten
auch noch über Bargeldbeträge, Spareinlagebücher, Bankguthaben
und PKW´s verfügten, die unabhängig davon, in wessen Eigentum
oder Verwahrung sie sich befanden, auch der Aufteilung unterlegen seien. Nach
dem Schreiben von Frau RK vom 7. Februar 2005 hätten die
Liegenschaftsanteile unterschiedliche Verkehrswerte und sei nach den allgemeinen
Lebenserfahrungen davon auszugehen, dass die Wertdifferenzen bei der Aufteilung
der übrigen Vermögenswerte berücksichtigt worden seien. Auch wenn
die gemeinsamen Ersparnisse bzw. deren Aufteilung im Vergleich nicht
betragsmäßig konkretisiert worden seien, so entspreche es viel eher
der bei Scheidungen üblichen Vorgehensweise, alle Vermögenswerte bei
der Aufteilung einzubeziehen. Auch wenn die übrigen Vermögenswerte
bereits vor Abschluss des Vergleiches jeweils in Verwahrung jenes Ehepartners
gelangt seien, dem sie dann auch verbleiben sollten, so könnten sie doch
bei der Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates könnten hier die
Liegenschaftsübertragungen nicht isoliert von den übrigen
Vertragspunkten gesehen werden, sondern seien als Teil einer Globalregelung zu
betrachten. Es sei daher hier die Hingabe der Liegenschaftsanteile nicht als
Gegenleistung für den Erwerb der Anteile an der anderen Liegenschaft zu
sehen, sondern bloß als Teil einer abschließenden, alle
wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten umfassenden Regelung. Dadurch
unterscheide sich der vorliegende Fall auch entscheidend von dem dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.1996, 95/16/0187 zugrunde liegenden
Sachverhalt.
In der dazu vom Finanzamt abgegebenen Stellungnahme vom 21.
Februar 2006 wies das Finanzamt ua. darauf hin, dass der
vermögensrechtliche Auseinandersetzung dann kein "Globalcharakter" zukomme.
wenn sie nur den Austausch von Liegenschaftsanteilen und keine anderen
Vermögenswerte zum Gegenstand habe und verwies dazu auf die Erkenntnisse
des VwGH vom 30.6.2005, 2005/16/0085 und 7.8.2003, 2000/16/0591. Im
gegenständlichen Fall handle es sich nicht um eine Globalbereinigung, weil
die vermögensrechtliche Seite nur den Grundstückstausch betreffe.
Anderes Vermögen sei nicht Gegenstand des Scheidungsvergleiches. Die
gegenseitige Übertragung der Liegenschaftshälften sei als Tausch im
Sinne des GrEStG anzusehen. Ob Vermögensgegenstände, die unter Punkt
2) und 3) erwähnt wurden, vorweg ausgetauscht worden seien, sodass die
Wertdifferenz damit ausgeglichen werde, sei nur eine Vermutung. Die angegebenen
Verkehrswerte seien auch nur Schätzwerte einer Parteienseite.
Mit Schreiben vom 3. April 2006 beantwortete die Bw. noch
einige vom unabhängigen Finanzsenat gestellte Fragen über die
vermögensrechtliche Situation bei Abschluss des Scheidungsvergleiches. Aus
den Angaben der Bw. in diesem Schreiben, den vom unabhängigen Finanzsenat
getätigten Abfragen im Grundbuch, im zentralen Melderegister und im
elektronischen Grundinformationssystem sowie dem Inhalt des vom Finanzamt
vorgelegten Bemessungsaktes ergibt sich folgender Sachverhalt:
Herr Ing. WO und Frau RK (vormals RO) waren seit 4. Mai
1973 verheiratet und haben während ihrer Ehe mit Kaufvertrag vom 15.
Februar 1984 262/54102-stel Anteile der EZ-2 verbunden mit Wohnungseigentum am
Reihenhaus 163, am Adr-2 erworben. Der Verkehrswert dieser "Eigentumswohnung"
betrug bei Abschluss des Vergleiches € 150,000,00 (und somit jener der
übertragenen Hälfte € 75.000,00). Vom Finanzamt-2 wurde
für die Liegenschaftsanteile zuletzt mit Bescheid zum 1.1.1988 zu EW-AZ-2a
ein Einheitswert in Höhe von (umgerechnet) € 521.500,26 festgestellt
und hiervon zum 1.1.2004 je 131/54102 Anteile Frau RK und Herrn Ing. WO
zugerechnet (ergibt einen anteiligen Einheitswert von je € 1.262,69).
Außerdem wurde vom Finanzamt-2 für das "Einfamilienhaus Adr.-2"
gesondert mit Bescheid zum 1.1.1991 zu EW-AZ-2b ein Einheitswert in Höhe
von (umgerechnet) € 14.098,53 festgestellt und hiervon zum 1.1.2004 Frau RK
und Herrn Ing. WO je 1/2 zugerechnet (ergibt einen anteiligen Einheitswert von
je € 7.049,26). Der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches
zuletzt festgestellte Einheitswert für die von Frau RK an Herrn WO
übertragenen 131/54102-stel Anteile der EZ-2 verbunden mit Wohnungseigentum
am Reihenhaus 163 betragen gesamt € 8.311,95 und der dreifache Einheitswert
€ 24.935,85.
Auf den Liegenschaftsanteilen ist noch ein Pfandrecht zu
Gunsten der X-Bank (Pfandurkunde vom 20.1.1984) im Höchstbetrag von S
390.000,00 verbüchert. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches waren
sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank bereits
zurückbezahlt und keine diesbezüglichen Forderungen mehr offen.
Die Liegenschaft EZ-1 erwarb Herr Ing. WO mit
Einantwortungsurkunde vom 5. Juli 1999 und übertrug er mit
Schenkungsvertrag vom 15. Juli 1999 die Hälfte davon an seine damalige
Ehegattin. Diese Liegenschaft ist frei von Pfandrechten. Ab Juli 1999 hatten
beide Ehegatten hier ihren Hauptwohnsitz. Bei dieser Liegenschaft handelte es
sich um die Ehewohnung und unterlag die Liegenschaft gemäß
§ 81 Abs. 2 iVm § 82 Abs. 2 EheG der Aufteilung. Der Verkehrswert
des Einfamilienhauses betrug bei Abschluss des Vergleiches € 180,000,00
(und somit jener der übertragenen Hälfte € 90.000,00).
Hierfür wurde vom Finanzamt-1 mit Bescheid zum 1.1.2000 zu EW-AZ-1 ein
Einheitswert in Höhe von (umgerechnet) € 23.836,99 festgestellt und
hiervon zum 1.1.2004 Frau RK und Herrn Ing. WO je 1/2 zugerechnet. Der zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches zuletzt festgestellte Einheitswert
für den von Herrn WO an Frau RK übertragenen 1/2 Anteil der EZ-1
beträgt € 11.918,34 und der dreifache Einheitswert €
35.755,02.
Die ehelichen Ersparnisse betrugen zusammen rund €
43.000,00, wovon dem Ehegatten Ing. WO rund € 15.000,00 und der Ehegattin
RK € 28.000,00 zukamen.
Der Wert der Einrichtungsgegenstände des Hauses am
Adr-2 betrug rund € 1.000,00, der des Hauses Adr-1 rund €
2.000,00.
Der Wert des auf Frau RK zugelassenen PKW`s Suzuki Sedan
betrug rund € 500,00, der Wert des auf Ing. WO zugelassenen
PKW´s VW Vento betrug rund € 2.000,00.
Beide Ehegatten gingen ihrem eigenen Beruf nach und war
eine über die übliche Unterstützung im ehelichen Zusammenleben
hinausgehende Mitwirkung im Erwerb des anderen nicht gegeben. Die entsprechende
Regelung im Vertrag wurde aufgenommen, um allenfalls später mögliche
Streitigkeiten aus diesem Titel von vorneherein auszuschließen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches bestand
zwischen den Ehegatten eine hohe Einkommensdifferenz. Die Ehegattin RK bezog als
Lehrerin ein Einkommen von rund € 1.800,00 netto monatlich. Herr Ing. WO
war vorher arbeitslos. Der Bezug des Arbeitslosengeldes war bereits ausgelaufen
und war er zum Zeitpunkt des Vergleiches Notstandshilfebezieher. Bei aufrechter
Ehe bestand ein Unterhaltsanspruch des Herrn Ing. WO gegenüber seiner
Gattin RK.
Bei der mit dem gegenständlichen Vergleich erfolgten
Aufteilung wurden keinerlei Zuwendungen von dritter Seite berücksichtigt
und gingen die Ehegatten davon aus, dass sie im Verhältnis 50 : 50 zur
Schaffung des der Aufteilung unterzogenen Vermögens beigetragen
haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, ist nach der eine
Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Steuer vom Wert
des Grundstückes zu berechnen. Als Wert des Grundstückes ist ab 2001
das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen (§ 6 Abs. 1 lit. b
GrEStG).
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. ua. VwGH 15.04.1993, 93/16/0056). Gegenleistungen, die
der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für
andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören nicht in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, dies allerdings nur dann, wenn solche
Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang
stehen (vgl. ua. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031).
Ergeben sich bei einer vereinbarten Gesamtgegenleistung
Schwierigkeiten bei der Ermittlung der auf den Grundstückserwerb allein
entfallenden Bemessungsgrundlage, so ist diese nach § 184 Abs. 1 BAO
zu schätzen. Erst wenn eine Schätzung durch die Vielschichtigkeit des
Rechtsgeschäftes oder eine Trennung oder Aufschlüsselung der auf die
einzelnen Leistungen entfallenden Gegenleistungen unmöglich ist, kann nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Steuer vom Wert des
Grundstückes erhoben werden (vgl. VwGH 9.5.1968, 1310/67).
Beim Erwerb im Zuge der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe iSd §§ 81 ff EheG ist in
der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt
es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen
Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich
verfehlt, einen Tausch oder tauschähnlichen Vorgang anzunehmen, weil jeder
der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in
möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält.
Die Ausgleichszahlung (§ 94 Abs. 1 EheG) ist keine Gegenleistung, zumal sie
ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt (vgl.
VwGH 26.1.1989, 88/16/0187).
In der späteren Judikatur bestätigte der
Verwaltungsgerichtshof zwar einerseits jeweils die eben zitierte
Grundsatzaussage. Anderseits sprach er aus, dass die Grundsatzaussage nicht
ausschließt, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem
sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen
Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind (vgl. ua. VwGH 7.10.1993,
92/16/0149, VwGH 29.1.1996, 95/16/0187, 0188, VwGH 30.4.1999, 98/16/0241 und
VwGH 7.8.2003, 2000/16/0591). Im Erkenntnis vom 30.6.2005, 2005/16/0085 hielt
der Verwaltungsgerichtshof zuletzt abermals fest, dass Aufteilungsvereinbarungen
bei Ehescheidungen so gestaltet sein können, dass im Einzelfall eine
Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht. Die Grunderwerbsteuer ist
dann entweder von der Gegenleistung oder vom Wert des Grundstücks zu
berechnen.
Im Beschwerdefall des Erkenntnisses vom 26. Jänner
1989, 88/16/0107, in dem der Verwaltungsgerichtshof erstmals die
"Grundsatzaussage" getätigt hat, gehörten ebenso wie hier Anteile an
zwei Liegenschaften zur Aufteilungsmasse und wurde die Aufteilung so
vorgenommen, dass der Ehemann die Anteile an der einen und die Ehefrau die
Anteile an der anderen Liegenschaft erhielt und hatte keiner der beiden
Ehegatten für die Übertragung der Liegenschaftsanteile eine
Ausgleichszahlung zu leisten und ist anlässlich der gegenseitigen Erwerbe
keine Schuldübernahme erfolgt.
Vergleicht man dazu die Sachverhaltsdarstellungen der
später ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.8.2001,
2001/16/0358; VwGH 25.11.1999, 99/16/0030 und 99/16/0064; VwGH 7.8.2003,
2000/16/0591; VwGH 29.1.1996 95/16/0187, 0188; 7.8.2003, 2000/16/0591; VwGH
30.6.2005, 2005/16/0085) fällt auf, dass mit dem Liegenschaftserwerb
jeweils die Übernahme pfandrechtlich sichergestellter Schulden und/oder die
Leistung einer Ausgleichszahlung verbunden war bzw. tatsächlich
ausschließlich die Übertragung von Liegenschaften geregelt wurde. Zu
diesen Fällen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass insbesondere dann,
wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine
bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung
einer Liegenschaft gedacht ist, diese Leistung nicht mehr als allgemeiner
Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden kann.
Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur
Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also
anderes Vermögen nicht Gegenstand des Scheidungsfolgenvereinbarung, so
handelt es sich nicht um eine Globalvereinbarung. Die gegenseitige
Übertragung von "Wohnungseigentumshälften" war als Tausch anzusehen,
die jeweiligen Tauschleistungen waren eindeutig bezeichnet (vgl. VwGH 7.8.2003,
2000/16/0591).
Im zuletzt ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2005,
2005/16/0085 finden sich folgende Ausführungen (Hervorhebung durch den
UFS):
"Der im Beschwerdefall zu beurteilende Vergleich ist
nach Punkten und Unterpunkten gegliedert. In Punkt 1. wird die Obsorge der aus
der Ehe entstammenden Kinder sowie die Unterhaltsleistung für diese
geregelt. Im Punkt 2. ist das Besuchsrecht und im Punkt 3. der wechselseitige
Verzicht auf Unterhalt enthalten. Im Punkt 4. werden im Rahmen der
Vermögensregelung aus Anlass der Ehescheidung und im Zusammenhang mit der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Vereinbarungen getroffen. Punkt 5. betrifft das Inventar, Punkt 6. das weitere
eheliche Gebrauchsvermögen, die ehelichen Ersparnisse und Schulden und
Punkt 7. die anfallenden Kosten und Steuern.
Nach der Gliederung dieses Vergleiches betrifft Punkt 4.
aus dem ehelichen Vermögen ausschließlich einen
Grundstücksanteil samt Wohnung und die damit verbundenen Belastungen sowie
eine Ausgleichszahlung und Regelungen über die Abwicklung der
Eigentumsübertragung. Aus Punkt 5. (Inventar) ergibt sich, dass dieses
bereits zugeteilt und getrennt ist und aus Punkt 6., dass weiteres eheliches
Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse und eheliche Schulden einerseits
nicht vorhanden seien bzw. bereits geteilt seien und insofern
keine Ansprüche mehr
bestünden.
Bei dieser Systematik - der Übergang des
Liegenschaftsanteils samt Wohnung ist gesondert in Punkt 4. ohne Bezugname auf
die übrigen Punkte, insbesondere vermögensrechtlicher Art, geregelt -
und bei diesem Wortlaut des Scheidungsvergleiches konnte die belangte
Behörde mit Recht zu dem Ergebnis kommen, dass nach dem Parteiwillen die
Ausgleichszahlung sowie die Übernahme der Belastungen Entgelt für den
Erwerb des Hälfteliegenschaftsanteils samt Wohnung war. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers betraf die Ausgleichszahlung keine
Gegenleistung für eine Globalvereinbarung bzw. war auch kein
"Spitzenausgleich". Aus dem Inhalt dieses Vergleiches ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des Betrages und die Übernahme
der aushaftenden Darlehen als Abgeltung auch für andere Rechte und
Vermögensteile als den Liegenschaftsanteil samt Wohnung vereinbart
war."
Im Gegensatz dazu waren im gegenständlichen Fall vor
Abschluss des Vergleiches noch Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorhanden und wurde erst
durch den vorliegenden Vergleich eine umfassende vermögensrechtliche
Regelung zwischen den beiden Ehegatten getroffen, bei der aus den nachstehenden
Erwägungen, die gegenseitigen Liegenschaftsübertragungen nicht
isoliert von den übrigen Vertragspunkten gesehen werden können:
Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse wird in § 81 Abs. 2 und Abs. 3 EheG gesetzlich
definiert. Eheliches Gebrauchsvermögen sind nach § 81 Abs. 2 EheG die
beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während
aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient
haben; dazu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung. Eheliche
Ersparnisse sind gemäß
§ 81 Abs. 3 EheG Wertanlagen, gleich
welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher
Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise
für eine Verwertung bestimmt sind.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 EheG unterliegen der
Aufteilung nicht Sachen, die 1. ein Ehegatten in die Ehe eingebracht, von
Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, 2. dem
persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allen oder der Ausübung seines
Berufes dienen, 3. zu einem Unternehmen gehören oder 4.
Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße
Wertanlagen.
Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen
Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse
angewiesen ist, sind nach § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung auch dann
einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen
erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.
Für die Zugehörigkeit von Sparbüchern und
Bankguthaben zu den ehelichen Ersparnissen und damit zur Aufteilungsmasse ist
somit nur relevant, ob die Ersparnisse einem der Ehegatten von einem Dritten
(von Todes wegen oder unter Lebenden) zugewendet wurden und ob sie während
aufrechter ehelicher Gemeinschaft gebildet wurden. Hingegen kommt es nicht
darauf an, wer Eigentümer der Forderung gegenüber der Bank ist und ist
somit irrelevant, in wessen Verwahrung sich Sparbücher befinden oder auf
wessen Namen sie lauten. Gemäß
§ 89 EheG kann das Gericht bei
der Aufteilung ehelicher Ersparnisse die Übertragung von
Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten
anordnen. Daher stellt auch eine Regelung, wie sie in Punkt 3) des
gegenständlichen Vergleiches getroffen wurde, eine Aufteilung der ehelichen
Ersparnisse dar. Erst durch die in Punkt 3) getroffene Vereinbarung im
Zusammenhalt mit dem in Punkt 8) erfolgten Verzicht auf eine weitere
Antragstellung gemäß
§§ 81 ff EheG wurden die
Sparbücher und Bankguthaben insofern einer Aufteilung zugeführt, als
jeder der beiden Ehegatten jenen Teil davon erhielt, der sich in seiner
Verwahrung befand bzw. auf seinen Namen lautete (und zwar Herr Ing. WO rund
€ 15.000,00 und Frau RK rund € 28.000,00). Auch wenn im Vergleich
keine Beträge genannt wurden, so wurden dennoch erst damit eine
abschließende Regelung über die Aufteilung der vorhandenen ehelichen
Ersparnisse im Gesamtbetrag von rund € 43.000,00 getroffen und beinhaltet
daher auch dieser Teil des Vergleiches eine vermögensrechtliche Regelung
zwischen den Ehegatten.
Davon ausgehend, dass die Einrichtungsgegenstände in
den beiden Häusern und die beiden PKW´s dem Gebrauch beider Ehegatten
dienten, gehören auch diese zur Aufteilungsmasse. und wurden diese -
entsprechend dem eben zu den ehelichen Ersparnissen gesagten - erst durch die in
Punkt 4), 5) und 6) getroffenen Vereinbarungen und dem gleichzeitig in Punkt 8
abgegebenen Verzicht auf einen weitere Antragstellung nach §§ 81 ff.
EheG zwischen den Ehegatten aufgeteilt und daher darüber
vermögensrechtliche Regelungen getroffen, auch wenn der Vergleich keine
Wertangaben enthält.
Zu dem in Punkt 1) des Vergleiches enthaltenen
Unterhaltsverzicht auch für den Fall unverschuldeter Not, geänderter
Rechtslage oder geänderter Verhältnisse wird bemerkt, dass ein
derartiger Verzicht selbst dann, wenn nach den derzeitigen
Einkommensverhältnissen der beiden Ehegatten kein gegenseitiger
Unterhaltsanspruch bestehen würde, sich künftighin - zB bei Eintritt
einer Erwerbsunfähigkeit bei einem der Ehegatten - im Vermögen der
Ehegatten auswirken kann. Es schafft auch ein derartiger Unterhaltsverzicht
für beide Ehegatten Sicherheit darüber, nicht in Zukunft mit
Unterhaltsansprüchen des Expartners konfrontiert zu werden. Im vorliegenden
Fall bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches zwischen den
Ehegatten außerdem eine hohe Einkommensdifferenz und verfügte somit
Herr WO während aufrechter Ehe über einen Unterhaltsanspruch
gegenüber seiner Gattin. Damit berührt der gegenseitige
Unterhaltsverzicht - unabhängig davon, inwieweit bei Durchführung
einer strittigen Scheidung nach §§ 49 bis 55 EheG unter Klärung
der "Verschuldensfrage" ein Unterhaltsanspruch vorhanden gewesen wäre -
konkret die gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Ehegatten und stellt
daher auch der gegenseitige Unterhaltsverzicht einen wesentlichen Teil der
umfassenden Regelungen der beiden Vertragspartner dar.
Nach der Systematik des Vergleiches ist kein Anhaltspunkt
dafür vorhanden, dass gerade die Übertragung der Liegenschaftsanteile
zwischen Herrn Ing. WO und Frau RK jeweils als Gegenleistung für den Erwerb
der jeweils ehemals dem anderen Ehegatten gehörenden Liegenschaftsanteile
gedacht war. Beide Liegenschaftsübertragungen wurden in gesonderten
Vertragspunkten vorgenommen, ohne dass eine kausale Verknüpfung in der
Form, dass die Übertragung der einen Liegenschaftsanteile gerade wegen des
Erwerbes der anderen Liegenschaftsanteile erfolgt, erkennbar wäre. Der
gegenständliche Vergleich sieht für keinen der beiden Ehegatten die
Leistung einer Ausgleichszahlung vor und wurde auch keine Übernahme von
Schulden für den Erwerb der Liegenschaftsanteile vereinbart. Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates können bei einem Vergleich wie dem
vorliegenden nicht bloß einzelne Bestimmungen zur Klärung der Frage,
ob eine Gegenleistung für den jeweiligen Liegenschaftserwerb vorhanden bzw.
ermittelbar ist, herangezogen werden, sondern ist der gesamte Inhalt des
Vergleiches zu betrachten. Es sprechen hier insbesondere die gleichzeitig
vorgenommene Aufteilung der nicht unerheblichen ehelichen Ersparnissen und des
übrigen ehelichen Gebrauchsvermögen sowie der abgegebene Verzicht auf
konkrete Unterhaltsansprüche dagegen, die Vereinbarung über die
Liegenschaften aus dem umfangreiche Regelungen umfassenden Vergleich quasi
"herauszuschälen" und die gegenseitigen Liegenschaftsübertragungen als
Tausch zu qualifizieren.
Ein Tausch ist gemäß
§ 1045 ABGB ein
Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Ein solcher
Vertrag liegt hier gerade nicht vor, sondern handelt es sich um eine nach §
55a Abs. 2 EheG dem Gericht vorzulegende Vereinbarung über die gesetzlichen
vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten im Verhältnis
zueinander. Eine derartige Vereinbarung kann sich auch darauf beschränken,
dass sich die Ehegatten bereits vermögensrechtlich auseinandergesetzt haben
und braucht sich die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse nur auf diejenigen Gegenstände zu beziehen, über
die die Ehegatten bisher keine Regelung getroffen haben (siehe Hopf-Kathrein,
Eherecht2, § 55a
EheG, Anm 9). Die §§ 81 ff EheG gelten unabhängig davon, auf
Grund welchen Scheidungstatbestandes die Ehe geschieden wird; insbesondere sind
die Bestimmungen über Gegenstand und Grundsätze der Aufteilung auch
Orientierungshilfe für die nach § 55a Abs 2 EheG vor Gericht zu
schließende oder dem Gericht zu unterbreitende Vereinbarung über die
wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der geschiedenen
Ehegatten (siehe Hopf-Kathrein,
Eherecht2, vor §
81 EheG, Anm 3). Wie bereits oben ausgeführt bezieht sich der vorliegende
Vergleich nach dem Gesamtbild nicht bloß auf die Liegenschaften, sondern
enthält der Vergleich auch Regelungen über das übrige eheliche
Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse.
§ 83 Abs. 1 EheG bestimmt, dass die Aufteilung nach
Billigkeit vorzunehmen ist und dabei insbesonders auf Gewicht und Umfang des
Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder
Bedacht zu nehmen ist; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand
zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 leg. cit. in
Anschlag zu bringen sind. Aus den §§ 84 und 90 EheG ergeben sich als
weitere Aufteilungsprinzipien die Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten
sowie der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Die Aufteilung ist
nicht streng rechnerisch vorzunehmen. Insbesondere folgt die Rechtsprechung
nicht etwa einem Aufteilungskonzept, nach dem zunächst die Summe der in die
Aufteilung einzubeziehenden wirtschaftlichen Werte zu erheben, dann die Quote
der Teilhabe eines jeden Ehegatten festzulegen sowie schließlich jedem
Ehegatten Sachen aus der Aufteilungsmasse bis zur Erfüllung dieser Quoten
zuzuteilen und allfällige Differenzen durch eine Ausgleichszahlung
auszugleichen sind. Bei der Aufteilung nach Billigkeit geht es vielmehr darum,
die vermögensrechtlichen Folgen des Scheidung an die besondere Lage des
Einzelfalles anzupassen, damit die die durch die Vielschichtigkeit der
Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem
natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Regelung
herbeigeführt wird (siehe Hopf-Kathrein,
Eherecht2, § 83
EheG, Anm 3). Aus dem Gebot des § 84 EheG, wonach die Aufteilung so
vorgenommen werden soll, dass sich die Lebensbereich der geschiedenen Ehegatten
künftig möglichst wenig berühren, folgt etwa, dass eine
Eigentumsgemeinschaft möglichst aufgehoben werden soll (siehe
Hopf-Kathrein,
Eherecht2, § 90
EheG, Anm 2). Da im vorliegenden Fall hinsichtlich zweier Liegenschaften
Miteigentum bzw. gemeinsames Wohnungseigentum vorlag, entsprach es dem Zweck des
§ 84 EheG, die Eigentumsgemeinschaft bzw. das gemeinsame Wohnungseigentum
an beiden Liegenschaften aufzuheben und durch Übertragung von
Liegenschaftsanteilen im Ergebnis herbeizuführen, dass jeder der Ehegatten
Alleineigentümer einer Liegenschaft bzw. alleiniger Wohnungseigentümer
eines Wohnungseigentumsobjekts wurde. Somit wurden durch den vorliegenden
Vergleich bloß die Bestimmungen über die Grundsätze der
Aufteilung nach §§ 81ff umgesetzt und stand nach dem Gesamtbild nicht
die für einen Tausch iSd § 1045 ABGB typische synallagmatische,
gegenseitige Überlassung von Sachen im Vordergrund.
Es liegt daher hier ein "Regelfall" eines
Scheidungsvergleiches vor, bei dem infolge der Vielschichtigkeit des
Rechtsgeschäftes eine Trennung oder Aufschlüsselung der auf die
einzelnen Leistungen entfallenden Gegenleistungen nicht möglich ist und die
Grunderwerbsteuer für die von Frau RK erworbenen Liegenschaftsanteile vom
dreifachen Einheitswert in Höhe von € 35.755,02 festzusetzen
ist.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0731-W/05
- Stammnummer
- 22062
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF