Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0860-G/02
Austausch von Liegenschaftsanteilen im Zuge der Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0860-G/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RW, Z, vertreten durch Grassner Lenz
Thewanger & Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Elisabethstr. 1,
vom 3. Mai 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 4. April
2001 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
RW (in der Folge kurz Bw. genannt) und IW waren je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ 3164 GBK sowie EZ 675
GBL. Weiters waren der Bw. und IW zu 6/7 bzw. 1/7 Eigentümer der EZ
650 GBK sowie zu 3/4 bzw. 1/4 Eigentümer der EZ 871 GBK.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 15. April 1999 wurde
die Ehe zwischen dem Bw. und IW rechtskräftig geschieden. Im Zuge
eines weiteren Verfahrens beim Bezirksgericht X über die Aufteilung der
ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens schlossen der
Bw. und IW am 27. November 2000 einen gerichtlichen Vergleich, lt. welchem
(Punkte III bis V) IW die ihr eigentümlichen Anteile, nämlich die
Hälfte an EZ 675 GBL, 1/7 an EZ 650 und 1/4 an EZ 871 je GBK, an den Bw.
übertrug. Der Bw. wiederum übertrug an IW (Punkt II) seinen
Hälfteanteil an EZ 3164 GBK. Lt. Pkt. VII dieses Vergleiches
verpflichtete sich der Bw. an IW einen Betrag von 400.000,- S zu
bezahlen. In weiteren Punkten verpflichtete sich der Bw. zu diversen
Instandsetzungsarbeiten am Gebäude auf EZ 3164
GBK. Schließlich wurde noch festgehalten, dass hinsichtlich
einzelner Fahrnisse Alleineigentum des Bw. besteht.
Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes wurden die
Verkehrswerte der jeweiligen Liegenschaften bekanntgegeben. Weiters wurde
ausgeführt, dass es sich bei diesem Vergleich um eine echte
Globalbereinigung und Entflechtung der vermögensrechtlichen Beziehungen
zwischen den Ehegatten handle. Dies sei auch daraus zu erkennen, dass keine
Grundstücke "getauscht" würden, die im Alleineigentum eines Ehegatten
gestanden hätten und nun auf den anderen übertragen werden sollten.
Alle Grundstücke hätten im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten
gestanden und wären auch während aufrechter Ehe erworben worden.
Betreffend die Bezahlung des Betrages von 400.000,- S wurde darauf hingewiesen,
dass dieser im Sinne einer vermögensrechtlichen Globalbereinigung zwischen
den Ehegatten zu verstehen sei. Dieser Betrag stelle die in § 81 EheG
vorgeschriebene Aufteilung der ehelichen Ersparnisse dar.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 4. April 2001
für den Bw. die Grunderwerbsteuer mit 37.600,-- S fest, dabei ausgehend von
einem Tausch. Die Grunderwerbsteuer sei bei einem Tauschvertrag vom gemeinen
Wert des (für die erworbenen Grundstücke) hingegebenen
Tauschgrundstückes zuzüglich einer allfällig geleisteten
Aufzahlung zu berechnen. Die Tauschleistung des Bw. bestünde in der Hingabe
seiner Liegenschaftsanteile, nämlich der Hälfte der EZ 3164 GBK mit
einem anteiligen Verkehrswert von 1,880.000,-S. Der Betrag von 400.000,- S blieb
dabei auf Grund der Vorhaltsbeantwortung außer Ansatz.
Daraufhin wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung zum
Ziel gehabt hätte, die vermögensrechtlichen Verflechtungen der beiden
Ehegatten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 84 EheG
aufzulösen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt festgestellt
(unter Verweis auf Zl 88/16/0107), dass bei einer Aufteilung im Sinne des §
81 EheG in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Ein solcher
Vergleich könne aus rechtlicher Sicht keinen Tauschvertrag darstellen,
sondern handle es sich dabei um ein entgeltsfremdes Rechtsgeschäft, welches
ausschließlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und
der ehelichen Ersparnisse diene, weshalb eine Gegenleistung schon aus der Natur
der Rechtshandlung nicht zu ermitteln sei. Allerdings habe der
Verwaltungsgerichtshof in einigen Folgejudikaten festgestellt, dass bei der
Aufteilung gemäß
§ 81 EheG in gewissen Fällen eine
Gegenleistung feststellbar sein könne, insbesondere wenn es sich um
Umgehungsgeschäfte handle. Bei der vorliegenden
Scheidungsfolgenvereinbarung könne jedoch nicht von einem
Umgehungsgeschäft gesprochen werden, da es sich hiebei um eine echte
Globalbereinigung handle, bei welcher keine Gegenleistung zu erbringen sei. Weil
jeder der ehemaligen Ehegatten aus der ehelichen Vermögensmasse ohne
Gegenleistung erwerbe, müsse die Grunderwerbsteuer von den Einheitswerten
berechnet werden.
Am 30. Juli 2001 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 16. August 2001 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Ein Tausch ist gemäß
§ 1045 ABGB ein
Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Zum Umfang
der Gegenleistung beim Tauschvertrag ist im § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987
normiert, dass Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung
ist.
Der Bw. beruft sich für seinen Standpunkt, die
gegenständliche Aufteilung sei eine echte Globalbereinigung und kein
Tausch, weshalb die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes
(Einheitswert) zu berechnen sei, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 26.1.1989, 88/16/0107. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof schon im
Erkenntnis vom 7.1.1993, 92/16/0149, darauf hingewiesen, dass auch nach dem
Erkenntnis vom 26.1.1989 bei der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG
in der Regel eine Gegenleistung nicht zu
ermitteln sei. Diese Grundsatzaussage schließe nämlich nicht aus,
dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem so genannten
Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen
Gegenleistungen ermittelbar seien.
Im Falle des Erkenntnisses vom 30. April 1999, Zl.
98/16/0241, bei dem einerseits eine Liegenschaftshälfte übertragen
wurde, andererseits der Erwerber alle Kredite und Verbindlichkeiten zur
Alleinzahlung übernommen hat, verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf,
dass im konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl
Gegenleistungen ermittelbar sein können. Wenn eine bestimmte Leistung nur
als weitere Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft
gedacht ist, könne diese Leistung nicht mehr als allgemeiner
Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen
werden.
Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen
Erkenntnissen vom 25. November 1999, Zlen. 99/16/0064 und 99/16/0030,
wiederholt.
Vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Fall ist jener
des Erkenntnisses vom 7.8.2003, 2000/16/0591 :
Damals haben sich die beiden Partner des
Scheidungsvergleiches wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen und
eine Darlehensübernahme bzw. eine Ausgleichszahlung vereinbart. Der
Verwaltungsgerichtshof ging von einem Tauschvertrag aus, wobei die jeweiligen
Tauschleistungen im Streitfall eindeutig bezeichnet waren. Der Wert der
Gegenleistung war ohne weiteres, allenfalls durch ein entsprechendes
Sachverständigengutachten, ermittelbar.
Auch im vorliegenden Fall handelt es sich nicht etwa um
eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite dieses
Vergleiches im wesentlichen nur die gegenständlichen
Grundstücksübertragungen sowie die Ausgleichszahlung betrifft.
Nach den Punkten II bis V des Vergleiches übertrugen
der Bw. und seine geschiedene Ehegattin sich wechselseitig die oben
angeführten näher bezeichneten Liegenschaftsanteile. Die Leistungen
sind jeweils eindeutig konkretisiert und können einander als Gegenleistung
zugeordnet werden.
Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen
ist als Tausch im Sinne der angeführten Bestimmung anzusehen, die
jeweiligen Tauschleistungen sind auch hier eindeutig bezeichnet.
Gegenleistung für den Erwerb der Hälfte an EZ 675 GBL, 1/7 an
EZ 650 und 1/4 an EZ 871 je GBK ist die Hingabe der Hälfte an EZ 3164 GBK.
Von dieser Gegenleistung war gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 2
GrEStG die Grunderwerbsteuer zu ermitteln.
Die Ausgleichszahlung ist - wie bereits oben
ausgeführt - im Hinblick auf die Vorhaltsbeantwortung außer
Ansatz geblieben.
Das Finanzamt hat somit zu Recht im bekämpften
Bescheid gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer von der
ermittelten (und hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe
unbestritten gebliebenen) Gegenleistung in Höhe von 1,880.000,-- S und
nicht wie vom Bw. begehrt gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom
(aliquoten) Einheitswert der ihm zugekommenen Liegenschaftsanteile
berechnet.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
Graz, am 21.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0860-G/02
- Stammnummer
- 10988
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF