Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0840-G/02
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0840-G/02vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 49, vom
27. Jänner 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 20. Jänner 1998 betreffend
Grunderwerbsteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und ihr damaliger Ehegatte schlossen
am 5. September 1997 folgenden (auszugsweise wiedergegebenen)
Scheidungsvergleich: "1) Die beiden
Streitteile kommen überein, dass der gemeinsame eheliche Sohn ab sofort in
die alleinige Obsorge der Klägerin kommt.
Der Beklagte verpflichtet sich bei
sonstigen Zwangsfolgen, zum Unterhalt des obgenannten Kindes rückwirkend
beginnend ab 1.7.1997 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.500,00 zu
Handen der Klägerin zu bezahlen. Die weiteren Unterhaltsbeträge sind
jeweils zum Ersten eines jeden Monates im Vorhinein unter Einräumung eines
5-tägigen Respiros zur Zahlung
fällig.
2) Der Beklagte
verzichtet gegenüber der Klägerin auf jedweden Unterhalt, auch
für den Fall der Not, der geänderten Verhältnisse und der
Gesetzesänderung.
3) Die
beiden Streitteile sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ
x mit dem darauf befindlichen
Einfamilienhaus W., sowie der EZ
y, bestehend aus den Grundstücken
87 und 88 jeweils Wald.
Das Haus
xy war der letzte gemeinsame Wohnsitz
de beiden Streitteile. In Aufteilung dieser gemeinsamen Vermögenswerte
treffen die beiden Streitteile folgende
Regelung:
a) Der Beklagte
übergibt seinen ihm gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ
xx an die Klägerin und diese
übernimmt dessen Anteil in ihr Eigentum, sodass sie nunmehr
Alleineigentümerin dieser Liegenschaft
ist.
b) Im Gegenzug
übergibt die Klägerin den ihr gehörigen Hälfteanteil der
Liegenschaft EZ 000 an den Beklagten
und übernimmt deren Anteil in sein Eigentum.
c) Demgemäß erteilt
der Beklagte seine ausdrückliche Einwilligung, dass ob dem ihm
gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ
xx das Eigentumsrecht der Klägerin
einverleibt wird.
Ferner erteilt
die Klägerin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ob dem ihr
gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ
y das Eigentumsrecht des Beklagten
einverleibt wird.
d) Die
Klägerin verpflichtet sich, an den Beklagten eine Ausgleichszahlung in der
Höhe von S 1,100.000,00 zur Abgeltung seines Hälfteanteiles an
der Liegenschaft EZ xx , ansonsten bis
zum Zeitpunkt des tatsächlichen Auszuges des Beklagten aus dem Hause
W. zu
bezahlen.
Festgehalten wird,
dass bei der Ermittlung dieses Ausgleichsbetrages der Wertausgleich für die
den von der Klägerin an den Beklagten zu übergebenden Hälftanteil
an der Liegenschaft EZ y bereits
berücksichtigt ist, sodass die Bezahlung eines Ausgleichsbetrages
dafür entfällt.
e)
Die Übergabe und Übernahme der vergleichsgegenständlichen
Liegenschaften erfolgt mit Rechtskraft der Ehescheidung.
f) Die Hälfteanteile
werden übergeben wie sie liegen und stehen samt allem tatsächlichen
und rechtlichen Zubehör sowie dem darauf befindlichen Einfamilienhaus
W. und so, wie sie die Streitteile
benützt und besessen haben bzw. zu benützen und besitzen berechtigt
sind.
h) Zum Zwecke der
Gebührenbemessung wird festgestellt, dass der Einheitswert der Liegenschaft
EZ xx laut Bescheid vom 1.1.1994 S
510.000,00 und der Einheitswert der Liegenschaft EZ
y laut Bescheid vom 1.1.1990
S 4.000,00 beträgt. Die jeweils halben Einheitswerte sind der
Gebührenbemessung zu Grunde zu legen.
4) Festgestellt wird, dass
eheliche Schulden und eheliche Ersparnisse nicht
bestehen.
8) Die Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens sowie des Hausrates erfolgt einvernehmlich in
der Form, dass nachstehende Fahrnisse in das Alleineigentum des Beklagten
übergehen: Wohnzimmereinrichtung, die Küche im Keller, Kinderzimmer
sowie 2 Betten daraus, Fahrrad, ein Hochdruckreiniger
etc.
Eine darüber hinaus
gehende Aufteilung des Gebrauchsvermögens und des Hausrates erfolgt nicht.
Die beiden Streitteile erklären, dass auf Grund dieser Regelung
nachträglich aus dem Titel der Aufteilung keine Ansprüche mehr
gestellt werden können, sie verzichten daher auf jedwede weitere
Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff
EheG.
10) Mit diesem Vergleich
sind sämtliche Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, auch aus dem
Titel der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen
Gebrauchsvermögens gemäß den §§ 81 ff EheG zwischen
den beiden Streitteilen wechselseitig abgegolten und
bereinigt.
11) Zum Zwecke der
Bewertung wird das gesamte Vergleichsinteresse, soweit nicht gesetzliche
Bewertungsvorschriften bestehen, mit S 50.000,00 bewertet."
Mit Bescheid vom 20. Jänner 1998 schrieb das Finanzamt
der Berufungswerberin ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von S
1,187.500,00 (Verkehrswert des hingegebenen Grundstückes S 87.500,00
und Ausgleichszahlung in Höhe von S 1,100.000,00) die
Grunderwerbsteuer im Betrag von S 23.750,00 vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die
Berufungswerberin vor, dass das Finanzamt zu Unrecht von einer Gegen- bzw.
Tauschleistung gemäß
§ 5 GrEStG ausgegangen sei. In dem
Scheidungsvergleich sei vereinbart worden, dass die Berufungswerberin einen
Hälfteanteil der Liegenschaft EZ xx und ihr geschiedener Ehegatte einen
Hälfteanteil der Liegenschaft EZ y erhalten soll. Zur Abgeltung des
erworbenen Hälfteanteiles ihres Ehegatten an der Liegenschaft EZ xx habe
sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1,1 Mio. S geleistet. Bei der
Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG sei nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei der Aufteilung handle
es sich um einen Rechtsvorgang sui generis. Es sei daher rechtlich verfehlt,
einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil
jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas erhalte.
Die Ausgleichszahlung sei keine Gegenleistung, zumal diese
einen Spitzenausgleich darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sei der
Rechtsmeinung von Arnold in seinem Erkenntnis vom 26.1.1989, 88/16/0107 gefolgt,
in dem dieser die Ansicht vertrete, dass eine Vereinbarung über die
Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens
weder ein Vergleich noch ein sonstiger gebührenrechtlicher Tatbestand nach
GGG oder Gebührengesetz, sondern eine Vereinbarung sui generis sei.
Die Grunderwerbsteuer sei daher nach dem Einheitswert der
erhaltenen Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile zu bemessen. Mit diesem
Erkenntnis sei die frühere Rechtsprechung zu Scheidungsvergleichen
überholt worden. Absicht des Gesetzgebers sei gewesen, insgesamt die Folgen
einer gescheiterten Ehe für alle Betroffenen möglichst zu erleichtern.
Diese Absicht sei dem Bericht des Justizausschusses (916 der Beilagen zu
den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XIV, GB) über die
Regierungsvorlage (136 der Beilagen): Bundesgesetz über die Neuordnung des
gesetzlichen Erbrechtes der Ehegatten und des gesetzlichen ehelichen
Güterstandes und über die Regierungsvorlage (289 der Beilagen):
Bundesgesetz über eine Änderung des Ehegesetzes u.a. zu entnehmen. Es
liege im konkreten Fall kein Grundstückstausch vor, weshalb die
Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung sondern vom Wert des
Grundstückes zu berechnen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. November 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass im vorliegenden Fall Leistungen und die entsprechenden Gegenleistungen
genau definiert seien, weshalb ein Tauschvorgang (mit Aufzahlung), bei dem eine
Gegenleistung vorhanden sei, vorliege.
Dagegen wurde am 12. November 1998 der Vorlageantrag ohne
nähere Ausführungen eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so
gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im
anderen nicht (vgl. die bei
Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar
Rz 16a ff zu § 4). Die Grunderwerbsteuer ist dann entweder
von der Gegenleistung oder - wie die Berufungswerberin im vorliegenden Fall
fordert - vom (anteiligen) Wert des Grundstücks zu berechnen.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer bekämpft die
Berufungswerberin damit, dass nach herrschender Lehre und Judikatur bei der
Aufteilung im Sinne der §§ 81 EheG in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Die Berufungswerberin beruft sich für
ihren Standpunkt, die gegenständliche Aufteilung sei ein Rechtsvorgang
sui generis und kein Tausch, weshalb die Grunderwerbsteuer vom Wert des
Grundstückes (Einheitswert) zu berechnen sei, auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1989,
Zl. 88/16/0107.
Mit diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof zum
Ausdruck gebracht, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen
Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens weder ein Vergleich noch
ein sonstiger gebührenrechtlicher Tatbestand nach GGG oder
Gebührengesetz, sondern eine Vereinbarung sui generis sei.
Ein Tausch ist gemäß
§ 1045 ABGB
ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere überlassen wird. Zum
Umfang der Gegenleistung beim Tauschvertrag ist im
§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 normiert, dass
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist.
In dem von der Berufungswerberin zitierten Erkenntnis vom
26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0107 wurde lediglich betont, dass bei
Aufteilungen im Sinne der §§ 81 ff EheG, selbst wenn sie
rechtsgeschäftlich erfolgen, IN DER REGEL eine Gegenleistung nicht zu
ermitteln sei. Abgesehen davon, dass bei dem diesem Erkenntnis zu Grunde
liegendem Fall die Vereinbarung auch die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse betroffen hat und
anlässlich der gegenseitigen Erwerbe von Mindestanteilen an
Grundstücken keine Schuldübernahmen erfolgten, hat der
Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 7. Oktober 1993,
Zl. 92/16/0149, darauf hingewiesen, dass diese wegen des üblichen
Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene Grundsatzaussage
nämlich nicht ausschließe, dass im konkreten Einzelfall auch
betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen ermittelbar seien.
Es ist zwar im Allgemeinen wegen des Globalcharakters von
Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln; im Einzelfall kann
dies aber durchaus möglich sein (VwGH vom 9.8.2001, Zl.
2001/16/0358).
Auch mit Erkenntnis vom 30. April 1999,
Zl. 98/16/0241, bei dem einerseits eine Liegenschaftshälfte
übertragen wurde, andererseits der Erwerber alle Kredite und
Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung übernommen hat, verwies der
Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend
Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können.
Wenn eine bestimmte Leistung nur als weitere Gegenleistung für die
Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, könne diese Leistung nicht
mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung
angesehen werden. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen
Erkenntnissen vom 25. November 1999, Zlen. 99/16/0064 und
99/16/0030, wiederholt.
Gut vergleichbar mit dem zu beurteilenden Fall ist jener
Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 29. Jänner 1996,
Zl. 95/16/0187 zu Grunde liegt. Damals haben sich die beiden Partner des
Scheidungsvergleiches wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen und
eine Darlehensübernahme bzw. eine Ausgleichszahlung vereinbart. Der
Verwaltungsgerichtshof ging von einem Tauschvertrag aus, wobei die jeweiligen
Tauschleistungen im Streitfall eindeutig bezeichnet waren. Der Wert der
Gegenleistung war ohne weiteres, allenfalls durch ein entsprechendes
Sachverständigengutachten, ermittelbar. Die gegenseitige Übertragung
von "Liegenschaftshälften" ist als Tausch im Sinne der angeführten
Bestimmung anzusehen, die jeweiligen Tauschleistungen sind eindeutig
bezeichnet.
Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Vergleich ist nach
Punkten und Unterpunkten gegliedert. In Punkt 1. wird die Obsorge des aus
der Ehe entstammenden Kindes sowie die Unterhaltsleistung für dieses
geregelt. Im Punkt 2. ist der Verzicht des Beklagten auf Unterhalt
enthalten. Im Punkt 3. werden im Rahmen der Vermögensregelung aus
Anlass der Ehescheidung Vereinbarungen über die Aufteilung des
unbeweglichen Vermögens getroffen. Punkt 4. betrifft die Feststellung,
dass eheliche Schulden und eheliche Ersparnisse nicht bestehen. Punkt 6 die
Fahrzeuge. Punkt 7 betrifft den Verzicht der Berufungswerberin auf die
angeführten Bausparverträge, Punkt 8 das Inventar, Punkt 9 die
anfallenden Kosten des Scheidungsverfahrens.
Nach der Gliederung dieses Vergleiches betrifft
Punkt 3. zwei Liegenschaften, wobei sich auf einer ein Einfamilienhaus
befindet sowie eine Ausgleichszahlung und Regelungen über die Abwicklung
der Eigentumsübertragung. Aus Punkt 4. ergibt sich, dass eheliche
Ersparnisse und eheliche Schulden nicht vorhanden sind. Bei dieser Systematik -
der Übergang der Hälfteanteile der Liegenschaften EZ xx und EZ y ist
gesondert in Punkt 3. ohne Bezugname auf die übrigen Punkte, insbesondere
vermögensrechtlicher Art, geregelt, ist im konkreten Fall davon auszugehen,
dass nach dem Parteiwillen die Ausgleichszahlung sowie die Hingabe der
Liegenschaftshälfte der EZ y keine Gegenleistung für eine
Globalvereinbarung betrifft, sondern diese Leistungen Entgelt für den
Erwerb des Hälfteliegenschaftsanteiles der EZ xx darstellen. Die
Übertragung des Hälfteliegenschaftsanteiles an die Berufungswerberin
steht somit in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Leistung der Ausgleichszahlung.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Steht die Leistung des Erwerbers, wie im
vorliegenden Fall, in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist
diese als Gegenleistung anzusehen.
Nach dem Wortlaut des Vergleichs (Punkt 3 d) verpflichtete
sich die Berufungswerberin an den Beklagten eine
Ausgleichszahlung in Höhe von S
1,100.000,00 zur Abgeltung seines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ
xx zu bezahlen. Aus diesem
Wortlaut ergibt sich, dass diese Ausgleichszahlung nur als weitere Gegenleistung
für die Übertragung der Liegenschaftshälfte an die
Berufungswerberin gedacht war, weshalb dieser Betrag bei der Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen ist. Der eindeutig
konkretisierte Ausgleichsbetrag kann als Gegenleistung für die
Übertragung der Liegenschaftshälfte zugeordnet werden. Diese
Beurteilung wird durch die Ausführungen in der Berufung bestätigt,
wonach die Ausgleichszahlung zur Abgeltung des Hälfteanteiles des
geschiedenen Gatten an der Liegenschaft EZ xx geleistet worden sei.
Bei diesem Wortlaut des Scheidungsvergleiches und den
Ausführungen in der Berufung ist daher davon auszugehen, dass nach dem
Parteiwillen die Ausgleichszahlung samt Verkehrswert der hingegebenen
Liegenschaftshälfte EZ y Entgelt für den Erwerb des
Hälfteliegenschaftsanteils samt Haus ist. Entgegen der Ansicht der
Berufungswerberin betrifft die Ausgleichszahlung keine Gegenleistung für
eine Globalvereinbarung bzw. ist diese auch kein "Spitzenausgleich". Aus dem
Inhalt dieses Vergleiches ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Zahlung des Ausgleichsbetrages als Abgeltung auch für andere Rechte und
Vermögensteile als den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ xx
vereinbart wurde. Bedingt durch die wechselseitige Übertragung von
Liegenschaftsanteilen ist im vorliegenden Fall daher von einem Tauschvertrag
auszugehen.
Gegenleistung für den Erwerb des Hälfteanteiles
an der Liegenschaft EZ xx ist somit die Ausgleichszahlung in Höhe von
S 1,100.000,00 sowie die Hingabe des Hälfteanteiles an der
Liegenschaft EZ y (anteiliger Verkehrswert S 87.500,00). Von dieser
Gegenleistung ist gemäß
§ 5 Abs. 1
Z. 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer festzusetzen.
Aus diesen Erwägungen war die Berufung daher
abzuweisen.
Graz, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1045 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0840-G/02
- Stammnummer
- 22035
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF