Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0039-W/06
Bemessung der Grunderwerbsteuer von anteiligen Einheitswert, weil vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nicht nur die Übertragung eines Liegenschaftsanteiles betrifft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-W/06vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betrifft die vermögensrechtliche Seite einer Aufteilungsvereinbarung ausschließlich einen Grundstücksanteil samt Einfamilienhaus, die Übernahme der damit verbundenen Belastungen sowie eine Ausgleichszahlung, so handelt es sich nicht um eine Aufteilungsvereinbarung mit Globalcharakter, sondern ist die Übernahme der Belastungen sowie die Ausgleichszahlung als Entgelt und somit als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücksanteiles samt Einfamilienhaus anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Bemessung der Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 20. Mai 2005 wurde zwischen dem Bw. und der A.M.K.
nachstehender Scheidungsvergleich geschlossen:
1.) Die Ehegatten
verzichten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter
Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter
Not.
2.) W.K. und A.W.K. sind
je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 2428, Grundbuch P.,
bestehend aus dem Grundstück Y Baufläche (begrünt) mit der
Grundstücksadresse J.S.Gasse samt darauf errichtetem Einfamilienhaus.
A.M.K. geboren X, überträgt ihren Hälfteanteil an der oben
angeführten Liegenschaft an W.K geboren XX, und erklärt ihre
ausdrückliche Einwilligung, dass ob ihrem Hälfteanteil der
Liegenschaft EZ YY, Grundbuch P. Grundstücksnummer Y Baufläche
(begrünt) das Eigentumsrecht für W.K. geboren XX einverleibt werden
kann, sodass dieser durch Zusammenziehung der Anteile Alleineigentümer
wird. Ob dieser Liegenschaft ist unter C-LNR la ein Pfandrecht für die B.
im Betrag von ATS 758.778,00 samt Anhang einverleibt. Unter C-LNR 2a ein
Pfandrecht für die B. im Betrag von ATS 754.902,00 samt Anhang. W. K.
übernimmt die beiden den Pfandrechten zugrunde liegenden Darlehen zur
Alleinzahlung und verpflichtet sich, A.M.K. diesbezüglich schad- und
klaglos zu halten. Es wird festgehalten, dass auf die Darlehen insgesamt ein
offener Restbetrag von rund € 9.450,00 unberichtigt
aushaftet.
3.) Es wird ein
"VorsorgePlusPlan" der C. für A.M.K. laut angeschlossenem Anbot
abgeschlossen. W.K. verpflichtet sich, die monatlichen Zahlungen von
€ 166,67 für den Veranlagungszeitraum von 10 Jahren,
fällig jeweils am ersten jedes Monates, bei sonstiger Exekution zu
bezahlen, wobei diese Zahlungsverpflichtung die Gläubigerin (C.) berechtigt
die Beiträge direkt von W.K. zu fordern.
4.) Im Übrigen
wurden eheliche Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen bereits
aufgeteilt. Die Gerichtsgebühren für die Scheidung gern. § 55a
Ehegesetz tragen die Ehegatten je zur Hälfte
5.) Die Ehegatten
erklären auf weitere Ansprüche gegeneinander hinsichtlich des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
(§ 81ff Ehegesetz) sowie hinsichtlich Abgeltung der Mitwirkung eines
Ehegatten im Betrieb des anderen (§ 98 ff ABGB)
zu
verzichten.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 19. Oktober 2005 wurde gegenüber dem Bw. für
den Erwerb des Hälfteanteiles an der Liegenschaft die Grunderwerbsteuer,
ausgehend von der Bemessungsgrundlage idHv. € 64.533,48 (= 1/2
vom dreifachen Einheitswert idHv. € 129.066,96) im Betrage von
€ 1.290,67 (= 2% v. € 64.533,48) vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und
begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Höhe der
Grunderwerbsteuer nicht von anteiligen dreifachen Einheitswert der Liegenschaft
zu bemessen gewesen wäre sondern von der lt. Punkt drittens des Vergleiches
angeführten Gegenleistung im Gesamtbetrage von € 20.000,00; zumal
das übrige eheliche Gebrauchsvermögen lt. Punkt vier des Vergleiches
bereits vor der Scheidung anlässlich der Auflösung des gemeinsamen
Haushaltes im September 2001 aufgeteilt worden war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2005
wurde diese Berufung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen angeführt, dass mit
dem in Rede stehendem Scheidungsvergleich die vermögensrechtlichen
Ansprüche der Vertragsparteien geregelt worden wären. Die darin
vereinbarten Leistungen würden sich nicht eindeutig der
Grundstücksübertragung zuordnen lassen bzw. wäre der Wert
einzelner Gegenleistungen (z.B. der diverser Verzichte) nicht feststellbar;
Sodass die Grunderwerbsteuer vom anteiligen dreifachen Einheitswert
iSd.§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vorzuschreiben war.
Dagegen beantragte der Bw. fristgerecht die Entscheidung
über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, und
führte dazu im Wesentlichen nachstehendes aus:
In Punkt eins des Vertrages wäre ein
vermögensunwerter Unterhaltsverzicht vereinbart worden. Beide
Vertragsparteien würden jeweils über ausreichende Einkünfte aus
eigener Erwerbstätigkeit verfügen. Punkt fünf wäre
inhaltlich als anwaltliche Formalfloskel zu werten. Aufgeteilt wären weder
Ersparnisse noch sonstigen Güter von erheblichen Wert worden, sondern
lediglich die üblichen persönlichen Gebrauchsgüter des
täglichen Lebens. Jedenfalls hätte damit keine
Vermögensübertragung stattgefunden, weil ein solches nicht vorhanden
gewesen wäre. Dagegen wäre im Vergleich für die
Liegenschaftsübertragung eine exekutierbare Gegenleistung in eindeutiger
Höhe vereinbart worden. Andere Leistungen würde dieser Vergleich nicht
beinhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen ,soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.b GrEStG ist in
diesem Fall als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes
anzusetzen.
Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen
Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen (§ 81 Abs. 1 erster
Satz EheG).
Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder
unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher
Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu
gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs. 2
EheG)
Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art,
die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft
angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine
Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs. 3 EheG)
Im Sinne des § 83 Abs. 1 EheG ist diese
Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen.
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so
gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im
anderen nicht. Die Grundverkehrsteuer ist dann entweder von der Gegenleistung
oder vom Wert des Grundstückes zu berechnen.
Weist die Aufteilungsvereinbarung Globalcharakter auf, so
ist in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln (VwGH, 30. April
1999, 98/16/0241)
Betrifft die vermögensrechtliche Seite einer
Aufteilungsvereinbarung ausschließlich einen Grundstücksanteil samt
Einfamilienhaus, die Übernahme der damit verbundenen Belastungen sowie eine
Ausgleichszahlung, so handelt es sich nicht um eine Aufteilungsvereinbarung mit
Globalcharakter, sondern ist die Übernahme der Belastungen sowie die
Ausgleichszahlung als Entgelt und somit als Gegenleistung für die
Übertragung des Grundstücksanteiles samt Einfamilienhaus anzusehen
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2005/16/0085)
Der gegenständliche Scheidungsvergleich ist nach
Punkten gegliedert.
In Punkt erstens ist der wechselseitige Verzicht auf
Unterhalt enthalten.
Punkt zweitens betrifft die Übertragung des
Liegenschaftsanteiles samt Einfamilienhaus an den Bw. sowie die Übernahme
der damit verbundenen ausstehenden Darlehensschuld idHv. € 9.450,00
durch diesen.
Punkt drittens betrifft den Abschluss eines
"VorsorgePlusPlanes" für A.M.K sowie die damit verbundene Verpflichtung des
Bw. zur Entrichtung von monatlichen Zahlungen idHv. € 166,67 über
einen Veranlagungszeitraum von zehn Jahren.
In Punkt viertens wird festgestellt, dass im Übrigen
die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen bereits
aufgeteilt wurde. Dieser Umstand wurde auch in der Berufung angeführt. In
Punkt viertens wird allerdings nicht festgestellt, dass aus der darin
angeführten Aufteilung keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen
würden. Es wurde auch nicht festgestellt, dass die Vertragsparteien auf
eine Aufteilung gemäß
§ 81ff EheG verzichtet haben und bei
der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes lediglich Gegenstände, welche
nicht in § 81 EheG angeführt werden, zur Aufteilung gelangten.
Erst in Kontext zu Punkt zweitens drittens und viertens
wird in Punkt fünftens unter Hinweis auf § 81 ff EheG ,in welchem
die Aufteilung der gesamten ehelichen Ersparnisse und des gesamten ehelichen
Gebrauchsvermögens - zu welchem auch die in Rede stehende Liegenschaft
gehört- geregelt ist, der beiderseitige Verzicht auf weitere Ansprüche
gegeneinander hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse erklärt. Dass es sich bei Punkt fünftens, im
Gegensatz zu den übrigen Erklärungen, welche in der gerichtlich
beglaubigten Urkunde enthalten sind, um eine inhaltsleere Floskel handelt, kann
nicht erkannt werden.
Der Scheidungsvergleich weist daher insoweit
Globalcharakter auf, als die vermögensrechtliche Seite dieser
Aufteilungsvereinbarung nicht nur die Übertragung der Liegenschaft und die
Übernahme der damit verbundenen Restschuld sowie die Verpflichtung zur
Entrichtung von monatlichen Raten betrifft, sondern auch den gegenseitigen
Verzicht auf weitere Ansprüche hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse und
des ehelichen Gebrauchsvermögens.
Die Übernahme der aushaftenden Darlehensschuld sowie
die Verpflichtung zur Entrichtung der vorstehend angeführten Zahlungen sind
daher nicht ausschließlich als Entgelt für die Übertragung des
Liegenschaftsanteiles anzusehen, sondern es sind, lt. Vertragsinhalt, sowohl
diese Leistungen als auch die Übertragung des
Liegenschaftshälfteanteiles im Zusammenhang mit den gegenseitigen Verzicht
auf weitere Ansprüche hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse und des
gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens zu sehen.
Der Ansicht des Bw. die in Punkt drittens angeführten
Zahlungen wären schon deshalb als Gegenleistung gemäß
§ 4
Abs.1 GrEStG anzusehen, weil ansonsten weder Ersparnisse noch sonstige
Güter von erheblichen Wert aufgeteilt worden sind, wird nachstehendes
entgegengehalten:
Ob eine Sache oder eine Wertanlage unter die Bestimmung des
§ 81 EheG fällt, hängt nicht davon ab ob damit ein
erheblicher Wert verbunden ist.
Im Sinne des § 83 EheG ist bei der Aufteilung der
ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens Billigkeit
geboten.
Wenn- so wie im gegenständlichen Fall- weder
Ersparnisse von erheblichen Wert aufgeteilt wurden, und innerhalb des ehelichen
Gebrauchsvermögens einzig die Liegenschaft samt Einfamilienhaus, welche der
Bw. erhielt, einen erheblichen Wert darstellte, so war eine gerechte Aufteilung
durch Sachteilung nicht möglich.
In diesem Lichte wird die Übernahme der aushaftenden
Darlehensverbindlichkeiten sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Raten als
Ausgleichszahlung zur Vermeidung einer gesetzlich untersagten Unbilligkeit
(§ 83 EheG) bei der Aufteilung gemäß
§ 81 ff EheG
angesehen.
Eine solchen Ausgleichszahlung ist aber keine
Gegenleistung, da es sich dabei nicht um ein Entgelt sondern um einen
Spitzenausgleich handelt (VwGH-Erkenntnis v.30. April 1999,
98/16/0241)
Aus den aufgezeigten Gründen war daher unbeschadet des
Umstandes ,dass weder der Verzicht auf Unterhalt noch der Verzicht iSd.
§ 98 ff ABGB zur Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des
ehelichen Gebrauchsvermögens gehören, bei der Bemessung der
Grunderwerbsteuer zu Recht gemäß
§§ 4 Abs. 2
Z 1, 6 Abs. 1 lit.b GrEStG vom Hälfteanteil des dreifachen
Einheitswertes der Liegenschaft ausgegangen worden.
Derer Berufung war somit der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
ScheidungsvergleichGegenleistungEinheitswertvermögensrechtliche Seite einer AufteilungsvereinbarungÜbertragung eines GrundstücksanteilesÜbernahme der BelastungenAusgleichszahlungGlobalcharakterEntgelteheliche Ersparnisseeheliches Gebrauchsvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-W/06
- Stammnummer
- 26286
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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