Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1349-W/05
Gegenleistung für ein Grundstück bei Vermögensaufteilung im Sinne des § 81 EheG unter dem dreifachen Einheitswert
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1349-W/05vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. Mai 2005,
ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit vor dem Bezirksgericht S. geschlossenem gerichtlichen
Vergleich vom 6. Dezember 2004 , Zl. 1F bereinigten und verglichen die
Berufungswerberin (Bw.) und die Verlassenschaft nach dem am x.x.2004
verstorbenen O. im Besonderen in Hinblick auf die Bestimmungen der § 81
EheG und des § 98 ABGB alle wechselseitigen Ansprüche.
In diesem Vergleich übertrug die Verlassenschaft nach
O. im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Vermögens, der ehelichen
Ersparnisse und ehelichen Verbindlichkeiten an die Bw. 5/16 Anteile an der
Liegenschaft EZ1 sowie die Liegenschaft EZ2. Als Gegenleistung wurde im
Vergleich die Übernahme der grundbücherlichen Belastungen ob der EZ2,
welche zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit insgesamt € 26.850,00
aushafteten, vereinbart.
Dieser Vergleich wurde am 27. Dezember 2004 mit
Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) angezeigt. Als Gegenleistung
wurden € 26.850,00 erklärt.
In der Folge setzte das FAG gegenüber der Bw. mit
Bescheid vom 25. Mai 2005 nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ausgehend
vom Wert der Grundstücke gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. b GrEStG von
€ 110.903,25 Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 2
GrEStG mit 2%, somit in Höhe von € 2.218,07 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
sich die Bw. gegen die Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Wert der
Grundstücke nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG mit der Begründung, dass
im Vergleich unzweifelhaft und ausdrücklich die Gegenleistung, nämlich
Übernahme der Verbindlichkeiten für den Erwerb der Grundstücke in
Höhe von € 26.850,00 genannt sei. Dazu beantragte die Bw.
ua., der unabhängige Finanzsenat möge die Grunderwerbsteuer mit €
537,00 festsetzen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde
erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2005 wies das FAG
die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"Die Liegenschaftsübertragung gem. Punkt 2. des
Vergleiches erfolgte im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Vermögens. Gem.
Punkt 6. erklärten die Parteien, auf jegliche weitere Anspruchstellung
hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse
und der ehelichen Verbindlichkeiten (§§ 81ff EheG) sowie hinsichtlich
der Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Betrieb des anderen zu
verzichten, und dass mit dem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche
zwischen den Parteien endgültig bereinigt und verglichen sind. Im
Erkenntnis des VwGH v.26.01.1989, 88/16/0107 entschied der VwGH, dass bei
Aufteilungen i.S. der §§ 81 ff EheG in der REGEL eine Gegenleistung
für die Grundstücksübertragung nicht zu ermitteln sei. Da
der Vergleich globalen Charakter hat, war gem. § 4(2)1 GrEStG die
Grunderwerbsteuer vom 3-fachen Einheitswert vorzuschreiben."
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Mit Schreiben vom 13. März 2006 hielt der
unabhängige Finanzsenat der Bw. vor, dass alleine auf Grund des
vorliegenden Vergleiches eine abschließende grunderwerbsteuerrechtliche
Beurteilung nicht möglich sei, und ersuchte daher die Bw. die Verkehrswerte
der übergebenen Liegenschaften (Wertvorstellungen der Vertragsparteien)
sowie die Höhe der Abgeltungsansprüche, welche mit diesem Vergleich
bereinigt wurden, offen zu legen. Weiters wurde um Beilage der
vollständigen, im Zuge der Auseinandersetzung betreffend die
Vermögensaufteilung und die Abgeltung nach 98 ABGB angefallenen
Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bzw. deren
Vertretern in Kopie ersucht.
In ihrer Anfragebeantwortung vom 12. April 2006
erklärte die Bw. gegenüber dem unabhängigen Finanzsenat zu diesem
Vorhalt im Wesentlichen, dass die Mitfinanzierung der Bw. währen der
aufrechten Ehe zu berücksichtigen sei und dass die Verkehrswerte der
Liegenschaften den Wertvorstellungen der Vertragsparteien nicht zu Grunde lagen,
zumal auch den drei gemeinsamen Kindern eine Wohnmöglichkeit sichergestellt
werden sollte. Darüber hinausgehende Abgeltungsansprüche seien mit der
Übernahme der Kreditverbindlichkeiten nicht bereinigt worden.
Dieser Anfragebeantwortung wurde ua. eine Kopie eines
Schreibens der Vertreterin der Bw. an Herrn O. vom 28. März 2000
beigelegt. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass auf Grund des
rechtswirksamen Scheidungsurteils, wonach das überwiegende Verschulden an
der Scheidung bei O. gelegen sei, die Fragen der Unterhaltszahlungen an die Bw.
und die Form der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der
ehelichen Ersparnisse abzuklären sei.
Die Verkehrswerte der Liegenschaften teilte die Bw. nicht
mit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Nach § 5 Abs. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Z1),
bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung (Z 2), bei
einer Leistung an Erfüllungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an
Erfüllungs Statt angenommen wird (Z 3).
Entgegen der Ansicht des FAG handelt es sich im gegebenen
Fall nicht um eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Globalcharakter. Der
gegenständliche Fall ist vielmehr mit dem, dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7.8.2003, 2000/16/0591, zu Grunde liegenden Fall
vergleichbar, zumal sich lediglich ein Vertragsteil, nämlich O. zur
Übertragung von Vermögen im Sinne des 81 EheG verpflichtete und die
übernommenen Verbindlichkeiten zweifelsfrei eine zuordenbare Gegenleitung
für die Hingabe dieses Vermögens darstellen.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und
der ehelichen Ersparnisse im Sinne des § 81 EheG hat entsprechend den
Bestimmungen des § 83 EheG nach Billigkeit zu erfolgen.
Ebenso sind bei der Bemessung der Ausgleichzahlung im Sinne
des § 94 EheG Billigkeitserwägungen maßgeblich.
Dabei ist grundsätzlich vom gemeinen Wert der
aufzuteilenden Gegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung auszugehen
(Bernat in Schwimann, Rz 11 zu § 94 EheG; OGH 27.1.1999, 3 Ob
108/97x).
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit erfolgende Aufteilung
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser Grundsatz gebietet
nach ständiger Rechtsprechung eine für beide Ehegatten möglichst
ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung (SZ 55/45;
JBl 1981, 429; EvBl 1982/113) unter Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen
beider Ehegatten (OGH 23.8.2000, 3Ob1/99i).
Entsprechend der Judikatur der ordentlichen Gerichte hat
die Gegenleistung angemessen zu sein. So darf Vermögenslosigkeit und
geringes Einkommen eines Ehegatten nicht dazu führen, dass der andere
Ehegatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen
unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muss (OGH
27.1.1999, 3 Ob 108/97x).
Eine billige Bemessung der Ausgleichzahlung kann jedoch
dazu führen, dass die Gegenleistung für die Überlassung eines
Grundstückes anlässlich der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter dem gemeinen Wert,
allenfalls aber auch unter dem Wert im Sinne des § 6 GrEStG zu liegen
kommt. Dies besagt aber nicht, dass eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln sei.
Im gegebenen Fall ist jedoch fraglich, ob es sich bei der
offen gelegten Gegenleistung unter Berücksichtigung der im
Aufteilungsverfahren im Sinne des § 81 ff EheG zu treffenden
Billigkeitserwägungen um eine angemessene Gegenleistung für beide
Liegenschaften handelt, oder ob die Liegenschaften auch zur Abgeltung von
Rückerstattungsansprüchen für getätigte Investitionen,
Unterhaltsansprüchen, Ansprüchen nach § 98 ABGB etc..
übertragen wurden, sodass zur offen gelegten Gegenleistung allenfalls der
Wert, zu dem Leistungen an Erfüllungs Statt angenommen wurden,
hinzuzurechnen wäre.
Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes kann diese Frage
jedoch nicht abschließend beantwortet werden. Dabei ist im
Besonderen zur Anfragebeantwortung vom 12. April 2006 zu sagen, dass es nicht in
erster Linie fraglich ist, ob Abgeltungsansprüche mit der Übernahme
der Kreditverbindlichkeiten bereinigt wurden, sondern welche Ansprüche der
Bw. in welcher Höhe mit der Übertragung der Liegenschaften bereinigt
wurden.
Es wären daher im Rahmen eines entsprechenden
Ermittlungsverfahrens die dem Vergleich zu Grunde gelegten Wertverhältnisse
und die Gründe für die Übertragung der Liegenschaften an die Bw.
- in erster Linie durch Parteienvernehmung und Einsichtnahme in die
bezughabenden Gerichtsakten - zu hinterfragen. Weiters wäre zu
klären, ob es sich bei beiden Liegenschaften um Vermögen im Sinne des
§ 81 EheG handelt.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit
der Abgabenerklärung hegt, hat sie entsprechend dem § 161 Abs. 2 BAO
die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für
nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der
Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt).
Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Für die
Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Danach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz obliegt.
Anderseits ist auf die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach
den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen. Nach § 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist
(im gegenständlichen Fall also dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien), im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
Parteistellung zu. Bei Durchführung der Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat müssten Erklärungen des Bw. der
Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden und
umgekehrt wären allfällige Stellungnahmen des Finanzamtes wieder dem
Bw. zur Gegenäußerung zuzustellen, weshalb die Durchführung der
Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat zu zeitlichen
Verzögerungen führen würde (UFS vom 14.7.2004,
RV/0872-W/03).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1349-W/05
- Stammnummer
- 23464
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF