Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0579-W/06
Stellt die Abgeltung anläßlich der Scheidung von der Ehegattin eingebrachten Beträgen eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0579-W/06vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schreckeneder
& Schröder Rechtsanwälte OEG, 5700 Zell/See, Bahnhofplatz
4/4, vom 14. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. November 2005, ErfNr.
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 5. September 2005 trafen Herr Dipl.Ing. U.V. - dieser in
der Folge Berufungswerber (Bw.) genannt - und Frau UV vor dem Bezirksgericht A
eine Vereinbarung gemäß
§ 55 a EheG über die
Scheidungsfolgen, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
§ I.
UNTERHALTSVERZICHT
Die Ehegatten u und Dipl.Ing. U.V. verzichten
wechselseitig auf jedweden Unterhalt, dies auch für den Fall der
unverschuldeten Not, Krankheit oder geänderter Verhältnisse.
§ III.
LIEGENSCHAFT EZ
Frau UV und Herr Dipl.Ing. U.V. sind auf Grund des
Kaufvertrages vom 23.11.1984 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft
EZ 6, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus E, welches Haus auch die Ehewohnung
darstellt.
Frau UV verkauft und übergibt nunmehr im Wege der
Aufteilung des Ehevermögens die ihr gehörige Liegenschaftshälfte
an Herrn Dipl.Ing. U.V. zu einem Kaufpreis von € 70.000.00 (in
Worten: siebzigtausend Euro).
Der Kaufpreis ist binnen vier Wochen nach Rechtskraft der
Ehescheidung bar und abzugsfrei auf das von Frau UV bekannt zu gebende Konto zur
Anweisung zu bringen.
Die im Lastenblatt der Liegenschaft aufscheinenden
Pfandrechte sind hinsichtlich des seinerzeitigen Hauskaufes zum Großteil
zurückbezahlt.
Herr Dipl.Ing. U.V. erklärt und verpflichtet
sich, dafür Sorge zu tragen, dass Frau UV auf Grund der Eigentumsaufgabe
ihrer Liegenschaftshälfte aus sämtlichen Darlehensverpflichtungen die
im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 6. einverleibt sind, entlassen wird. Die
Vorlage der diesbezüglichen Zustimmungserklärungen der
Pfandgläubiger ist Voraussetzung für die Durchführung der
einvernehmlichen Ehescheidung und der' einvernehmlichen Aufteilung der ehelichen
Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchvermögens.
Frau UV , geb. am x, verkauft und übergibt und Herr
Dipl.Ing. U.V. , geb. am xx, kauft und übernimmt die in B-LNr. 3
einverleibte Liegenschaftshälfte von Frau UV .
§ IV.
ABGELTUNG DER VON FRAU UV EINGEBRACHTEN GELDBETRÄGE:
Frau UV hat sowohl für den Ankauf der Liegenschaft als
auch für den Umbau erhebliche Geldmittel aus ihrem Erbteil eingebracht. Zur
Abgeltung dieser Beträge verpflichtet sich Herr Dipl.Ing. U.V. zur
Bezahlung eines Betrages von € 280.000,00 (in Worten:
zweihundertachtzigtausend Euro), wobei dieser Betrag bezahlt wird wie
folgt:
a. €
180.000,00 binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung auf ein von Frau UV
bekannt zu gebendes Konto;
b. der
Restbetrag von € 100.000,00 in monatlichen Teilbeträgen von €
1.090,00, fällig jeweils am 5. eines jeden Monates, wobei die erste Zahlung
in dem der Rechtskraft des Ehescheidungsbeschlusses folgenden Monat fällig
ist. Ausdrücklich wird für diesen Betrag keine Wertsicherung
vereinbart, weil diese in dem Betrag von € 1.090,00 bereits eingebunden
ist.
§ XII. EHELICHE
ERSPARNISSE:
Sämtliche ehelichen Ersparnisse wurden aufgeteilt, die
von Herrn Dipl.Ing. U.V. abgeschlossenen Lebensversicherungen sind
zugunsten der Banken vinkuliert, als Begünstigte scheint Frau UV auf, diese
Regelung bleibt bestehen.
Das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien erkannte in der Übertragung des
Liegenschaftsanteiles einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang und
setzte mit Bescheid vom 25. November 2005 dem Bw. gegenüber
Grunderwerbsteuer mit 2 % von € 350.000,-- sohin in Höhe von
€ 7.000,-- fest. Als Bemessungsgrundlage wurde der Kaufpreis in
Höhe von € 70.000,-- zuzüglich der in § IV der
Vereinbarung angeführten Beträge in Höhe von
€ 280.000,-- herangezogen. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus, dass diese Leistungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Liegenschaft stehen und daher eine Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG
darstellen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen
vorgebracht, dass alleine der Kaufpreis in Höhe von € 70.000,--
die Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft darstelle. Die
laut § IV der Vereinbarung zu zahlenden Beträge stünden in
keinerlei kausalem Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft sondern seien
gemäß
§ 55 a EheG als Geldzuwendungen Dritter zu behandeln und
nur darauf gründe sich der Anspruch von Frau UV , anderenfalls hätte
sie keinen Anspruch auf diese Geldbeträge gehabt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2006 als unbegründet ab und
legte dar, dass die Forderung der Frau UV aus dem Ankauf und dem Umbau der
Liegenschaft resultiere und daher die Auszahlung dieses Betrages eine
Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft darstelle.
Dagegen wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs 1 Z 1 GrEStG ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet soweit diese sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, ist nach der eine
Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Steuer vom Wert
des Grundstückes zu berechnen. Als Wert des Grundstückes ist ab 2001
das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen (§ 6 Abs. 1 lit. b
GrEStG).
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. ua. VwGH 15.04.1993, 93/16/0056). Gegenleistungen, die
der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für
andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören nicht in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, dies allerdings nur dann, wenn solche
Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang
stehen (vgl. ua. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031). Voraussetzung für die
Einbeziehung in den Bereich der Gegenleistung ist ein unmittelbarer,
tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang.
Bezüglich der Erwerbe im Zuge der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe iSd §§ 81 ff
EheG hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert,
dass diese, Rechtsvorgänge sui generis darstellen, bei denen
üblicherweise auf Grund des Globalcharakters derartiger Vereinbarungen eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0187), weshalb
in diesen Fällen die Grunderwerbsteuer zumeist vom (3fachen) Einheitswert
zu erheben ist. Der Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass insbesondere
dann, wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine
bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung
einer Liegenschaft gedacht ist, diese Leistung nicht mehr als allgemeiner
Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden kann
(vgl. VwGH 30.4.1999, 98/16/0241). Wird auf der einen Seite eine
Ausgleichszahlung für bewegliches Vermögen vereinbart und auf der
anderen Seite Absprachen getroffen, die sich auf die
Grundstücksübertragung beziehen, so handelt es sich nicht um eine
Globalvereinbarung, sondern es kann in einem derartigen Fall die auf das
Grundstück entfallende Leistung eindeutig festgestellt werden.
Genau das trifft im gegenständlichen Fall zu und es
ist auch unbestritten, dass der in § III. vereinbarte Kaufpreis eine
Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft darstellt. Fraglich
ist jedoch, ob der laut § IV. der Vereinbarung zu bezahlende Betrag
ebenfalls als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung zu
qualifizieren ist. Damit eine Leistung als Gegenleistung für die
Übertragung einer Liegenschaft zu qualifizieren ist, reicht aber schon der
unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang dieser mit der Übertragung der
Liegenschaft aus. Dass im gegenständlichen Fall ein derartiger besteht kann
nicht geleugnet werden. Die Ehegattin des Bw. hat Geldbeträge aus ihrem
Erbteil in den Ankauf und den Umbau der Liegenschaft investiert. Ohne diese im
Zuge der Scheidung zurückzubekommen, hätte sie einer Übertragung
der ihr gehörigen Liegenschaftshälfte an den Bw. wohl kaum zugestimmt.
Damit besteht aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abgeltung dieser
Beträge und der Übertragung der Liegenschaft, weshalb diese auch in
die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen
sind.
Selbst die Bestimmung des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG wonach
Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder
ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung unterliegen, schließt
nicht aus, dass auf diesen Ansprüchen basierende Leistungen Gegenleistung
für die Übertragung der Liegenschaft darstellen können.
Damit aber war die Berufung abzuweisen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 82 Abs. 1 Z 1 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0579-W/06
- Stammnummer
- 31506
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF