Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0098-F/04
Vergleich oder Verzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0098-F/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vereinbarung wonach der im Falle der Scheidung der gesetzliche Unterhalt geschuldet wird, dieser aber mit einem Höchstbetrag gedeckelt wird, ist kein Verzicht sondern ein Vergleichl
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder
Mag. Armin Treichl, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael Kühne
im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die
Berufung des Bf, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatungs GmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom 20. Februar
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 3. Februar 2004
betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren nach der am 21.
Oktober 2004 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 22.12.2003 schlossen der
Berufungsführer und seine Ehegattin eine "Ehegüterrechtliche und
Unterhaltsrechtliche Vereinbarung" folgenden Wortlauts:
"I.
Präambel
Soweit in der
gegenständlichen Vereinbarung von einer "Auflösung der Ehe" die Rede
ist, ist damit jedwede Entscheidung über die Auflösung der Ehe,
nämlich sowohl ein Beschluss auf Scheidung gemäß
§ 55 a
EheG als auch ein Urteil auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigkeitserklärung der Ehe, aus welchen Gründen und aus wessen
Verschulden auch immer, gemeint.
II.
Unternehmen
Anteile des
RJ an der
JGmbH&Co sowie der
JGmbH und allfällige weitere mit
diesen Firmen im Zusammenhang stehenden Beteiligungen des
RJ bleiben vom gegenständlichen
Vertrag unberührt und unterliegen nicht der nachehelichen
Aufteilung.
III.
Mitgebrachtes
Vermögen
Einvernehmlich
wird Folgendes festgestellt:
1.
BJ ist Eigentümerin nachstehender
Vermögenswerte:
Barvermögen
auf Girokonten und in Anleihefonds von E 35.000,00.
2.
RJ ist Eigentümer nachstehender
Vermögenswerte:
Barvermögen auf Girokonten
und in anderen Sparformen von E 80.000,00.
Die Parteien
bringen diese Vermögenswerte in die Ehe ein.
Sie halten fest,
dass der im § 82 EheG normierte Grundsatz, wonach in die Ehe eingebrachte,
von Todes wegen erworbene oder von Dritten geschenkte Gegenstände, weiters
Gegenstände, die den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder
der Ausübung seines Berufes dienen, die zu einem Unternehmen gehören
oder Anteile an einem Unternehmen sind (wenn es sich nicht um bloße
Wertanlagen handelt), nicht der Aufteilung gemäß den §§ 81
ff EheG unterliegen, durch die gegenständliche Vereinbarung nicht
berührt wird und dieser Grundsatz auch zwischen den Parteien angewendet
wird; dies gilt für sämtliche Vermögenswerte dieser Art,
insbesondere auch für Ferienwohnungen, Anteile an Ferienwohnungen oder
Anteilen an Liegenschaften.
IV.
Ehewohnung,
Aufteilung
ehelicher Ersparnisse,
ehelichen
Gebrauchsvermögens im Falle der Aufteilung der Auflösung der
Ehe
Bei einer
Auflösung ihrer Ehe, aus welchem Grund auch immer, mit Ausnahme des Todes,
jedoch ohne Rücksicht auf ein Verschulden an der Auflösung der Ehe,
vereinbaren die Vertragsparteien, unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen
Vorschriften des Scheidungsrechtes, folgende Vermögensaufteilung, die -
soweit gesetzliche Aufteilungsvorschriften zwingend sind - zumindest für
ein allfälliges späteres Aufteilungsverfahren als Vorschlag zu gelten
hat und von der die Parteien zugestehen, dass sie diese Aufteilungsvariante
angesichts der von ihnen gegenseitig eingebrachten Vermögenswerte für
recht und billig halten:
1. Die
Vertragsparteien halten übereinstimmend fest, dass durch Eingehen ihrer Ehe
in den Vermögensverhältnissen jedes Ehepartners keine Veränderung
eingetreten ist und der Grundsatz der Gütertrennung nach § 1233 ff
ABGB unverändert aufrecht bleibt.
Demnach stehen
die von beiden Parteien in die Ehe eingebrachten Vermögensbestandteile
jeweils demjenigen zu, der sie in die Ehe eingebracht hat und zwar während
aufrechter Ehe und auch im Falle der Auflösung der Ehe, aus welchem Grund
auch immer, mit Ausnahme des Todes, ohne Rücksicht auf ein
Verschulden.
Die
Vermögenswerte laut Punkt III. sollen bei demjenigen Vertragsteil bleiben,
der sie mit in die Ehe gebracht hat.
Die Parteien
verzichten wechselseitig darauf, bezüglich dieser mitgebrachten
Vermögenswerte Aufteilungsanträge zu stellen.
2. Derzeit leben
die Parteien in B,
S, unentgeltlich in einer Wohnung, die
dem Vater des RJ
gehört.
Es ist
möglich, dass im Laufe der Ehe dem
RJ sein Elternhaus,
P in
B unentgeltlich zugewendet wird und die
Parteien darin die Ehewohnung nehmen werden.
Die Parteien
kennen die Bestimmung des § 82 Abs. 2 EheG, wonach die Ehewohnung, die ein
Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein
Dritter geschenkt hat, in die Aufteilung dann einzubeziehen ist,
wenn
der andere Ehegatte auf
ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen
ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen
berücksichtigungswürdigenden Bedarf hat.
In Kenntnis
dieser Bestimmung halten die Parteien fest, dass
BJ im Falle einer Auflösung der
Ehe nicht die Zuweisung des Hauses P,
B verlangen wird, sondern anerkennt,
dass dieses Haus im Eigentum des RJ
verbleiben soll. BJ verpflichtet sich,
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Rechtskraft der Auflösung der Ehe
aus dem Haus P,
B, auszuziehen.
Einvernehmlich
halten die Parteien auch fest, dass das Haus in jenem Umfang, in dem es Herrn
RJ geschenkt worden ist, nicht in die
Aufteilung einzubeziehen ist.
Bei der
Berechnung der Ausgleichszahlung, die
BJ zukommen soll, bleiben somit alle
jene Werte außer Betracht, die RJ
von seiner Familie unentgeltlich zugewendet worden sind. Dies bedeutet, dass
sich der Aufteilung unterliegende Betrag nur von jener Summe bemisst, die an
Werterhöhung des Hauses dadurch eingetreten ist, dass in dieses Haus
investiert worden ist oder in welchem Umfang Schulden getilgt worden sind; der
Aufteilung unterliegen soll demnach nur der von beiden Ehegatten während
ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Vermögenszuwachs, nicht
einzubeziehen sind jene Vermögenszuwächse, die Herrn
RJ im Wege einer unentgeltlichen
Zuwendung durch seine Eltern zugekommen sind ebenso nicht aufzuteilen sind jene
Wertsteuerungen, die ohne Zutun der Ehegatten eingetreten
sind.
Von jenem Wert,
der an Werterhöhung durch Investitionen bzw. Schuldentilgungen entstanden
ist, wird die Ausgleichszahlung berechnet.
BJ erhält 50 % des dieser Art
berechneten Betrages. Diese Summe ist binnen 1 Monat ab dem Auszug der
BJ zur Zahlung fällig. Der Wert
des Grundstückes und des Hauses in jenem Zustand, wie es von
RJ
übernommen worden ist,
hochgerechnet auf den Zeitpunkt der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, bleibt bei der Aufteilung
unberücksichtigt bzw. wird als alleiniger Beitrag des
RJ bewertet.
Über den
Wert des Hauses im Zeitpunkt der Zuwendung werden die Parteien ein Gutachten
eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einholen, um den Wert und den
Zustand dokumentieren zu können.
3. Es ist
möglich, dass Frau BJ, von ihren
Eltern Liegenschaften zugewendet erhält (insbesondere ein Haus in
K, eines Barnbach und Anteile an ihrem
Elternhaus in G).
Die Parteien
beabsichtigen nicht, in einem dieser Häuser die Ehewohnung zu
nehmen.
Sie halten
einvernehmlich fest, dass diese Liegenschaften, wenn sie
BJ, unentgeltlich zugewendet werden,
nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind und auch nach einer allfälligen
Auflösung der Ehe in ihrem Eigentum verbleiben.
Sollten in diese
Objekte Investitionen vorgenommen werden, ist die daraus resultierende
Wertsteigerung abzüglich daraus resultierender Verbindlichkeiten im
Verhältnis 1 : 1 zu teilen. RJ
verzichtet allerdings darauf, die Zuweisung der Objekte in sein Eigentum zu
verlangen.
4. Hinsichtlich
der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der
§§ 81 ff EheG vereinbaren die Vertragsparteien, dass bei
Auflösung der Ehe eine Teilung im Verhältnis 1 : 1 stattfinden
soll.
Die Parteien
werden sich nach Tunlichkeit bemühen, eine Realteilung herbeizuführen.
Sollte eine solche nicht möglich sein, werden sie eine Vereinbarung
über allenfalls zu leistende Ausgleichszahlungen treffen, wobei der
Bewertung zur Ermittlung der Ausgleichszahlung der Verkehrswert zum Zeitpunkt
der Auflösung der Ehe zugrunde zu legen ist. Mangels Einigung ist dieser
von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu
ermitteln.
Sollten sich die
Parteien hinsichtlich Gegenständen, die einen Zeitwert von unter
€ 100,00 haben (wobei der Betrag von € 100,00 nach dem
Verbraucherpreisindex 2000, Basiszahl die für Monat Mai 2003 verlautbarte
Indexzahl wertgesichert ist) nicht einigen können, werden diese
Gegenstände von ihnen gemeinsam an caritative Institutionen
verschenkt.
5. Den
Vertragsteilen ist bekannt, dass trotz dieser Vereinbarung jeder der Parteien
das Recht zusteht, innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe die
gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den
§§ 81 ff EheG zu verlangen, dies insbesondere dann, wenn es sich um
eheliches Gebrauchsvermögens oder um die Ehewohnung handelt. Sollte es aus
welchem Grund auch immer, im Falle der Auflösung der Ehe zwischen den
Parteien bezüglich der in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte
oder der aus deren Erlös neu angeschafften Vermögenswerte zu einem
Aufteilungsverfahren nach §
§ 81 ff EheG kommen, so ist es der
erklärte Wille der Vertragsparteien, dass in einem solchen gerichtlichen
Aufteilungsverfahren die Grundsätze, wie sie in dieser Vereinbarung
festgehalten sind, Berücksichtigung finden.
V.
Unterhalt
1. Die Parteien
vereinbaren für den Fall, dass sie im Falle der Auflösung ihrer Ehe
keine gemeinsamen Kinder haben und beide Parteien berufstätig sind,
wechselseitig auf Unterhalt verzichten, dies auch für den Fall der Not,
geänderter Verhältnisse, geänderter Gesetzeslage oder
geänderter Judikatur.
2. Sollte zum
Zeitpunkt der Ehescheidung eine der Parteien aufgrund einer Krankheit oder eines
Unfalles arbeitsunfähig sein, so hat ihr die andere Partei bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen Unterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen
der §§ 66 ff EheG zu leisten.
Dasselbe gilt
für den Fall, dass der Ehe gemeinsame Kinder entstammen und diese Kinder
von einer der Parteien betreut werden und diese Partei aufgrund dieses
Umstandes, keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit
nachgehen kann. Auch in diesem Fall wird Unterhalt nach den gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 66 ff EheG geschuldet.
Kommt keine
Einigung hinsichtlich des Unterhaltes zustande, sind die Voraussetzungen, ob
Unterhalt nach §§ 66, 68, 68a EheG geschuldet wird, im streitigen
Verfahren zu klären.
Jedenfalls wird
der wechselseitige Unterhalt, den die Parteien einander zu leisten haben, mit
einem Betrag von € 1.100,00 gedeckelt. Darüber hinausgehende
Beträge werden wechselseitig nicht geschuldet, auf Unterhalt in dem
darüber hinausgehenden Umfang wird bereits jetzt ein für alle Mal,
auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse oder
geänderter Gesetzeslage verzichtet.
Dieser Betrag
wird wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, Basisjahre ist die
für den Monat Mai 2003 verlautbarte Indexzahl.
Unterhaltsbeträge
sind ab Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung der Ehe
jeweils am 1. des Monates im Vorhinein zu leisten.
3. Die mit
dieser Unterhaltsvereinbarung verbundenen Konsequenzen sind den Parteien
eingehend erörtert worden. Sie entschließen sich in Kenntnis der
Konsequenzen zur gegenständlichen
Unterhaltsvereinbarung.
VI.
Sonstige
Regelung
Die mit der
Errichtung des gegenständlichen Vertrages verbundenen Kosten, Steuern,
Gebühren und Abgaben tragen die Parteien zur ungeteilten
Hand.
Lustenau, am
22.12.2003"
Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 hat das Finanzamt
Feldkirch dem Berufungsführer Rechtsgeschäftsgebühr
gemäß
§ 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG in Höhe von
4.224,00 €, das sind 2 vH von 211.200,00 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 20. Februar 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid keine
Angaben darüber enthalte, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wurde. Es
sei davon auszugehen, dass die Behörde die Vereinbarung eines Unterhalts in
Höhe von monatlich 1.100,00 € angenommen habe und den sich daraus
ergebenden Jahreswert mit dem Faktor 16 vervielfältigt habe. Daraus
errechne sich ein Betrag in Höhe von 211.200,00 €. Diese
Vorgangsweise sei nicht verständlich, zumal in der Vereinbarung weder die
Höhe des Unterhalts noch die Dauer eventueller Zahlungen bestimmt worden
seien. Die von den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarung sei kein
Rechtsgeschäft im Sinne des § 33 TP 20 GebG. Das GebG enthalte keine
Begriffsbestimmung des Vergleichs. Das Rechtsgeschäft gemäß
§ 33 TP 20 GebG sei daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Demnach
heiße ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte
Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu
geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich sei somit
die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung
strittiger oder zweifelhafter Rechte.
Die gegenständliche "Ehegüterliche und
unterhaltsrechtliche Vereinbarung" regele im Pkt. V. die Verpflichtung zur
Zahlung von Unterhalt im Falle der Auflösung der Ehe. Grundsätzlich
werde dabei klargestellt, dass gegenseitige Unterhaltszahlungen nicht zu
entrichten seien, so lange beide Ehegatten berufstätig sind.
Die Fälle, in denen dennoch Unterhalt an den jeweils
anderen Ehepartner zu leisten ist, würden in Pkt. V.2. taxativ
aufgezählt. Ausdrücklich werde dabei darauf verwiesen, dass sich die
Berechnung möglicher Unterhaltszahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen
richte.
Die Höhe der möglichen monatlichen Zahlungen
werde entgegen der Annahme des Finanzamtes nicht betragsmäßig
bestimmt. Der angeführte Betrag in Höhe von 1.100,00 € werde
nicht als monatliche Unterhaltszahlung vereinbart. Vielmehr handle es sich dabei
um eine Beschränkung möglicher Anspruchstellungen nach oben hin. Die
Vertragsparteien verzichten auf den 1.100,00 €
übersteigenden
Teil der Unterhaltszahlungen, die im Falle einer Ehescheidung auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen monatlich zu zahlen wären. Auch die Höhe
dieses übersteigenden Teiles könne noch nicht bestimmt
werden.
Aus der Rechtssprechung des VwGH sei ersichtlich, dass die
im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs keine gebührenpflichtige
Leistung des Aufgebenden darstelle (E vom 7.3. 1956, 866/54; E vom 24.9.2002,
2002/16/0024). Ein Verzicht auf eine Leistung stelle also keinen Gegenstand
einer Gebühr dar (VwGH 19.9.1956, 1769/54, VwSlg 1471 F/1956).
Gem. § 17 GebG sei für die Festsetzung von
Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Urkunde maßgeblich. Aus dem Inhalt der gegenständlichen Vereinbarung
gehe hervor, dass lediglich auf eine Leistung verzichtet werde.
Daher sei die gegenständliche Vereinbarung nicht vom
Tatbestand des § 33 TP 20 GebG erfasst. Die Gebühr sei zu Unrecht
vorgeschrieben worden.
Somit stelle er den Antrag auf Aufhebung des
bekämpften Gebührensteuerbescheides vom 3.2.2004 zu StNr. 069/0881, in
eventu auf Abänderung des Gebührenbescheides vom
3. Februar 2004 dahingehend, dass die Gebühr auf die
tatsächliche Höhe herabgesetzt werde.
Schließlich beantragte er die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2004 im Wesentlichen aus
folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
Scheidungsvereinbarungen seien grundsätzlich als
Vergleich zu werten. Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht
festgelegt seien und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition
der Ehegatten unterliegen, handle es sich bei einer solchen
Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es
könnten nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche
Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch
künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob
und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden.
Für einen Vergleich sei das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs
in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung
erforderlich, sondern es genüge schon das Nachgeben in nur einem von
mehreren Punkten. Wenn eingewendet werde, dass hinsichtlich des Unterhaltes
Fälle, in denen Unterhalt zustehe, nur taxativ aufgezählt werden und
grundsätzlich auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werde, und
eingewendet werde, der Verzicht sei keine gebührenpflichtige Leistung, so
sei dem zu erwidern, dass ein Verzicht nicht in die Gebührenbemessung
einbezogen worden sei. Hinsichtlich des Anerkennens "unstrittiger
Verpflichtungen" sei aber darauf zu verweisen, dass der VwGH die
Scheidungsfolgenregelungen in ständiger Rechtsprechung als Vergleich werte
und nicht etwa lediglich als Alimentationsverträge ansehe, dies angesichts
ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktionen für die Zeit nach
Auflösung der Ehe als Vergleich zur Regelung zweifelhafter Rechte. Dabei
sei insbesondere auch die Begrenzung, wie im gegenständlichen Vertag
vorgenommen, geeignet in Abweichung von sonst nach Gesetz bestehenden
möglichen höheren Ansprüchen, für die Zukunft eine
Klarstellung zu schaffen und Streitigkeiten vorzubeugen. Dass
Scheidungsfolgenvereinbarungen für die Zukunft regelmäßig
bedingt iSd § 17 Abs 4 GebG sind, hindert das Entstehen der
Gebührenschuld nicht. Ebenso seien die Bedingungen bei der Bewertung der
Unterhaltsleistungen gemäß
§ 26 GebG außer Acht zu lassen.
Die Bewertung der gegenseitigen Leistungen seien daher, soweit bestimmbar,
gemäß
§ 22 GebG mit deren Höchstwert (1.100,00 €)
anzusetzen und gemäß
§ 16 BewG zu kapitalisieren.
Im Vorlageantrag vom 14. April 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass sich die in der
Berufungsvorentscheidung zitierte Rechtsprechung durchwegs auf Fälle
beziehe, in denen eine Unterhaltsleistung dem Grunde oder der Höhe nach
ausdrücklich vereinbart worden sei. In der Vereinbarung vom 22. Dezember
2003 sei ein derartiges Übereinkommen nicht festgelegt worden. Punkt V.1.
dieser Vereinbarung bestimme den ausdrücklichen Verzicht auf Unterhalt
unter den dort genannten Bedingungen. Die im folgenden Punkt V.2. genannten
Gründe, bei deren Vorliegen dennoch Unterhalt geleistet werde, stellten
keine Unterhaltsvereinbarung dar, da diese lediglich als
Ausnahmetatbestände zum grundsätzlichen Verzicht auf Unterhalt zu
verstehen seien. Gegen das Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung spreche auch,
dass die Zahlung von Unterhalt ausdrücklich an die gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 66 ff EheG gebunden sei. Mit dem dritten Absatz
des Punktes V.". werde die Einigung hinsichtlich des Unterhaltes klar auf den
Zeitpunkt der Ehescheidung verschoben und für den Fall der Nichteinigung
werde auf das streitige Verfahren verwiesen. Damit werde zum Ausdruck gebracht,
dass der gegenständliche Vertrag noch keine Regelung bezüglich der
Zahlung von Unterhalt enthalte. Die Ausnahme gemäß Punkt V.2. vom
grundsätzlichen Verzicht auf Unterhalt, werde durch die Deckelung auf einen
Betrag von 1.100,00 € beschränkt. Auf Grund der Einkommens- und
Vermögenssituation des Ehepaares J sei nicht davon auszugehen, dass
Unterhaltszahlungen diesen Betrag tatsächlich überschreiten
würden. Sollten künftig auf Grund gesetzlicher Bestimmungen errechnete
Unterhaltszahlungen dennoch höher ausfallen, so verzichten die
Vertragsparteien auf den 1.100,00 €
übersteigenden Teil. Die
Behauptung in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung, auch eine
Begrenzung, wie im gegenständlichen Vertrag vorgenommen, sei geeignet in
Abweichung von sonst nach Gesetz bestehenden möglichen höheren
Ansprüchen für die Zukunft Klarstellung zu schaffen und Streitigkeiten
vorzubeugen, werde durch die zitierte Literatur und Rechtsprechung nicht belegt.
Der Verzicht auf eine Leistung sei niemals als Vergleich gemäß
§
33 TP 20 GebG zu werten, da eine Partei ihren Anspruch aufgebe, ohne eine
Gegenleistung zu erhalten. Zusammenfassend werde festgehalten, dass durch das
vorliegende Rechtsgeschäft keine Vereinbarung über die Höhe oder
die Rechtsgrundlage zukünftiger Unterhaltszahlungen vorgenommen worden sei
und daher zweifelhafte Rechte nicht geklärt worden seien. Durch das Fehlen
dieses Tatbestandsmerkmales des Vergleiches sei die gegenständliche
Vereinbarung nicht als solcher anzusehen. Selbst wenn das Finanzamt vom
Vorliegen eines Verglieches ausgehe, könne sich dieser nicht auf eine
vereinbarte Unterhaltszahlung von 1.100,00 € beziehen. Wie bereits
erwähnt handle es sich bloß um eine Beschränkung nach oben hin.
Die Vereinbarung beziehe sich nur auf den 1.100,00 €
übersteigenden Betrag. Auf Grund der derzeitigen Rechtslage des Einkommens
der Vertragspartner würden Unterhaltszahlungen diesen Betrag keinesfalls
überschreiten. Die Bemessungsgrundlage wäre daher mit 0,00 €
anzusetzen. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen
Gebührenbescheides.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Oktober
2004 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass
es sich bei der Unterhaltsvereinbarung um keinen Vergleich handle, da kein
beiderseitiges Nachgeben vorliege. Zudem sei auf Grund der bloßen
Deckelung eine Bemessungsgrundlage nicht ermittelbar. Es sei lediglich
vereinbart worden dass die Gesetze angewendet würden. Im Übrigen hat
der Berufungsführer auf Vorhalt zugestanden, dass die gegenständliche
Vereinbarung Klarstellungsfunktion hat und dass durch die Deckelung eine
teilweise vom Gesetz abweichende Vereinbarung geschlossen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG
unterliegen außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich nicht
über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, einer Gebühr
in Höhe von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen.
Gemäß
§ 17 Abs 4 GebG ist es auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt.
Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl
aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt, so ist die Gebühr
gemäß
§ 22 GebG nach dem Höchstbetrag zu
bemessen.
Gemäß
§ 1380 ABGB heißt ein
Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt
bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder
zu unterlassen verbindet, Vergleich.
Laut VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/16/0021, ist für
einen Vergleich das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem
einzelnen Punkt der als zu Vergleich zu qualifizierenden Einigung erforderlich,
sondern es genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten.
Im Erkenntnis vom 1.9.1999, Zl. 99/16/0051, hat
der VwGH zu Recht erkannt:
"Eine
Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der künftigen
Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe, stellt keinen Ehepakt im Sinne des § 33 TP 11 Gebührengesetz
dar. Der Vereinbarung ist deswegen, weil der Beschwerdeführer und seine
Vertragspartnerin dies angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung
zur vermögensmäßigen Absicherung der künftigen Ehegattin
für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen,
womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in
Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81ff Ehegesetz
bereinigt wurde. Die Vereinbarung war daher als Vergleich zu qualifizieren".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung Vereinbarungen, die (auch schon vor der beabsichtigten
Eheschließung) allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im
Sinne der herangezogenen Tarifpost angesehen.
In der gegenständlichen ehegüterrechtlichen und
unterhaltsrechtlichen Vereinbarung wurde für den Fall der Scheidung unter
anderem über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, des ehelichen
Gebrauchsvermögens und des Unterhaltes, teilweise abweichend von den
gesetzlichen Vorschriften, disponiert. Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im
Einzelnen nicht festgelegt sind und ehegüterrechtliche und
unterhaltsrechtliche Vereinbarungen grundsätzlich der Disposition der
Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen
Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es
können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche
Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch
künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob
und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden.
Zweck des gegenständlichen Notariatsaktes war unter anderem, einen
allenfalls bestehenden Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu begrenzen. Da
der Berufungsführer und seine Vertragspartnerin die Errichtung des
gegenständlichen Notariatsaktes ganz offenbar für erforderlich hielten
(weil sonst der Notariatsakt ja nicht errichtet worden wäre), kam der
Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die
Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde.
Das Herausnehmen einzelner Punkte aus einem Vergleich, ist
deshalb unzulässig, weil gerade das für einen Vergleich wesentliche
Nachgeben beider Teile, jeweils für sich betrachtet in einem Anerkenntnis
oder einem Verzicht bestehen kann, welche Rechtsinstitute für sich gesehen,
der Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG nicht unterliegen, und eine
solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesstelle in solchen Fällen
ihren Anwendungsbereich nehmen würde (VwGH vom 19.6.1989, 88/14/0167).
Selbst bei isolierter Betrachtung der Unterhaltsvereinbarung liegt ein Vergleich
vor, da auch hier das gegenseitige Nachgeben gegeben ist, respektive nach dem
Inhalt der Vereinbarung gegeben sein kann, weil die Leistungsverpflichtung und
das Recht daraus ja beide Parteien betreffen kann. Es kann nach den gegebenen
Verhältnissen bei einer Scheidung jede der Parteien davon betroffen sein,
dass sie eben hier nur diese 1.100,- € monatlich als Unterhalt zu erhalten
hat oder auch nur diese Leistung erbringen muss. Also hier ist allein schon in
diesem einen Punkt selbst ein gegenseitiges Nachgeben zu sehen.
Aus Punkt V. des gegenständlichen Notariatsaktes geht
hervor, dass die Vertragsparteien für den Fall der Auflösung der Ehe
in bestimmten Fällen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit den
gesetzlichen Unterhalt gemäß
§§ 66 ff EheG zusichern;
allerdings wird dieser Unterhalt mit 1.100,00 € pro Monat begrenzt.
Nach dem gegenständlichen Notariatsakt ist die Leistung eines Unterhalts in
Höhe von 1.100,00 € an folgende Bedingungen
geknüpft:
Auflösung
der Ehe,
Arbeitsunfähigkeit
auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalles bzw eingeschränkte
Erwerbstätigkeit auf Grund der Betreuung gemeinsamer Kinder,
Einkommen
des unterhaltspflichtigen Vertragsteils das mindestens einen gesetzlichen
Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.100,00 € pro Monat nach sich
zieht.
Für die Leistung des Unterhalts in
Höhe von 1.100,00 € liegen daher drei Bedingungen im Sinne des
§ 17 Abs 4 GebG vor.
Wie der Berufungsführer in der Berufung treffend
vorbrachte, stellt die Aufgabe eines Anspruches keine gebührenpflichtige
Leistung des Aufgebenden dar. Der allenfalls über 1.100,00 €
liegende monatliche Unterhaltsanspruch ist daher nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen und wurde vom
Finanzamt auch nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.
In der Beschränkung des monatlichen Unterhalts auf
1.100,00 € bei Eintritt der oben angeführten Bedingungen kann
nicht von einem bloßen Verzicht gesprochen werden. Ein solcher würde
nur dann vorliegen, wenn gänzlich auf Unterhalt verzichtet worden
wäre, obwohl ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestanden hätte. Die
Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches auf 1.100,00 €
ist ein typisches Beispiel für einen Vergleich, der nicht nur in einem
bloßen Verzicht besteht, da der Berechtigte im Fall des Eintritts der
Bedingungen einen Anspruch in Höhe von 1.100,00 € pro Monat
erwirbt und nicht auf seinen gesamten gesetzlichen Anspruch verzichtet. Vielmehr
stellt die Vereinbarung in Punkt V.2. des Notaristaktes - wie vom
Berufungsführer im Vorlageantrag treffend erkannt - eine Ausnahme vom
generell vereinbarten Unterhaltsverzicht dar.
Hinsichtlich des Vorbringens im Vorlageantrag, dass auf
Grund des derzeitigen Einkommens des Berufungsführers und seiner Ehegattin
und der derzeitigen Rechtslage die Unterhaltszahlungen den Betrag von
1.100,00 € nicht erreichen würden, so ist der
Berufungsführer darauf hinzuweisen, dass es nach Punkt V.2. des
Notariatsaktes bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches auf die
Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ankommt.
Wenn die Vertragsparteien nicht mit einem höheren Einkommen gerechnet
hätten, hätten sie die Beschränkung nicht in den Vergleich
aufgenommen.
Gemäß
§ 16 Abs 2 BewG in der Fassung vor
BGBl I 71/2003 beträgt der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit
einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bei einem Alter von mehr
als 25 bis 35 Jahren das 16fache des Jahreswertes. Da sowohl der
Berufungsführer als auch seine Ehegattin zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Notariatsaktes in diesem Alter waren, hat sich die Bemessungsgrundlage mit
211.200,00 € errechnet.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 3. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0098-F/04
- Stammnummer
- 12564
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF